B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1033/2015
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 13. Oktober 2011 und gelangten auf dem Landweg in die Tür-
kei und über Griechenland auf dem Luftweg am 7. November 2011 in die
Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 16. Novem-
ber 2011 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 19. Juli 2013
wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen einlässlich ange-
hört.
Der Beschwerdeführer, im Heimatland von Beruf (…) von (…), machte im
Wesentlichen geltend, im Verlaufe einer Demonstration am 14. Februar
2010 von Anhängern zweier Kandidaten der Präsidentschaftswahlen vom
Jahre 2009 sei er zufällig in der Nähe mit der Anlieferung von Waren an
einen Kunden beschäftigt gewesen. Nach einem Angriff iranischer Sicher-
heitskräfte auf einen der Kandidaten sei dieser in einem Personenwagen
geflohen. Der stehende Lieferwagen des Beschwerdeführers habe – unbe-
absichtigt – den Sicherheitskräften den Verfolgungsweg versperrt. Am 28.
Juni 2010 hätten sich zwei Personen in der Firma (…) über ihn erkundigt,
während er sich in der Firma aufgehalten habe. Vier Tage später hätten
drei Personen in einem Auto auf ihn gewartet und ihn zu einem Büro des
Geheimdienstes gebracht. Man habe ihm vorgeworfen, durch das Sperren
der Strasse am 14. Februar 2010 dem Politiker zur Flucht verholfen zu
haben, ihm gedroht und von ihm wissen wollen, für wen er gearbeitet habe.
Nach der Befragung sei er nachts vor seinem Haus abgesetzt worden. In
den folgenden Tagen habe er von einem Freund, dessen Vater beim Ge-
heimdienst gearbeitet habe, erfahren, dass im Zusammenhang mit der De-
monstration vom 14. Februar 2010 ein Dossier über ihn eröffnet worden
sei. Als er sich etwas später in der Gartenhütte eines Freundes versteckt
gehalten habe, habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er eine Vorladung
von einem Revolutionsgericht erhalten habe. Darauf habe er seinen Auf-
enthaltsort gewechselt. Sein Freund habe ihn einige Tage später darüber
informiert, dass er gemäss seinem Dossier des Geheimdienstes als Geg-
ner der islamischen Republik betrachtet werde. Darauf sei er in ein anderes
Dorf gezogen. Er habe einige Monate als (…) gearbeitet. Vom Direktor sei-
ner ehemaligen Arbeitgeberfirma habe er erfahren, dass Beamte vier bis
fünf Mal nach ihm gesucht hätten. Am 28. April 2011 sei er mit seiner zu-
künftigen Frau erneut umgezogen. In der Zeit des Einrichtens seines neuen
Zuhauses sei er in die alte Wohnung zurückgekehrt, in der er eine Vorla-
dung vorgefunden habe. Nachdem er am 16. August 2011 geheiratet habe,
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habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass vor seiner Heirat eine Vorladung
eingetroffen sei. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschlossen, sein
Heimatland zu verlassen. Die letzten zwanzig Tage vor der Ausreise habe
er bei seiner Mutter gewohnt und seine Habe verkauft.
Auch nach seiner Ausreise hätten Beamte seine Eltern besucht und nach
ihm gefragt sowie mit unterdrückten Nummern bei ihnen angerufen. Die
Eltern hätten ihren Wohnort im Frühjahr 2013 gewechselt. An die alte Ad-
resse seiner Eltern sei eine Vorladung vor das Revolutionsgericht zuge-
stellt worden. Es habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden und er sei
in Abwesenheit verurteilt worden.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahre 2004
wegen eines finanziellen Problems im Iran einmal für fünf Tage festgehal-
ten worden, weil er mit einer Unterschrift auf dem Cheque eines Freundes
Bürge geworden sei und der Freund zwei Millionen der Rechnung offen
gelassen habe.
In der Schweiz seien die Beschwerdeführenden Mitglieder der Jonbesh-e
Demokrasi-ye Iran geworden und hätten an Demonstrationen teilgenom-
men. Nach zirka einem Jahr habe der Beschwerdeführer mit vier weiteren
Personen die neue Organisation „(…)“ gegründet (Website […]). Auch sei
er Mitglied der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran
(VVMiran) und habe an internen Sitzungen teilgenommen. In mehreren
Ausgaben des monatlichen Magazins „bashariyat“ der VVMiran seien sein
Bild und sein Name erschienen.
Die Beschwerdeführerin verwies bezüglich ihres Asylgesuchs im Wesent-
lichen auf die Asylgründe des Beschwerdeführers. Sie selber habe seitens
der iranischen Behörden keine Probleme gehabt. Aufgrund ihrer Schei-
dung im Iran von ihrem ersten Ehemann und der Heirat mit dem Beschwer-
deführer sei es zu Unstimmigkeiten mit ihren Eltern und Geschwistern ge-
kommen.
B.
Am (…) wurde den Beschwerdeführenden ihr Kind in der Schweiz geboren.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
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die entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
nicht genügen. Einige zentrale Punkte des geltend gemachten Sachverhal-
tes seien nicht vereinbar mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
Handelns. Auch habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens
zu wesentlichen Punkten unterschiedliche, mithin widersprüchliche Anga-
ben gemacht. Aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten könne nicht ge-
glaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran verfolgt gewesen sei,
weil man ihn im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen
vom 14. Februar 2010 beschuldigt habe, ein Gegner der islamischen Re-
publik zu sein. Zudem sei das vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignis
aus dem Jahre 2004 für die Ausreise aus dem Iran nicht ursächlich gewe-
sen und somit nicht asylrelevant. Im Weiteren würden die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten persönlichen Probleme auf keinem der in
Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotiven beruhen und seien demnach
nicht asylbeachtlich. Auch lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor,
die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zulassen würden. Es sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht über ein politi-
sches Profil verfügten, das sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkre-
ten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
Aufgrund der Ablehnung der Asylgesuche seien die Beschwerdeführenden
zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
Bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen ist auf die angefoch-
tene Verfügung und, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden Er-
wägungen zu verweisen.
D.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Sie seien als Flüchtlinge anzuer-
kennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie, ihnen sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen und es sei ihnen in der Person des Unterzeichneten
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Es wurde eine Sozialhilfe-
bestätigung der zuständigen kantonalen Behörde vom 6. Februar 2015 ein-
gereicht.
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Seite 5
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden insbesondere zwei als
Vorladungen einer iranischen Strafuntersuchungsbehörde bezeichnete
Dokumente und zudem Artikel einer regional-schweizerischen Zeitung so-
wie einen (Arbeits-) Probezeitbericht betreffend den Beschwerdeführer zu
den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG –
vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhält-
nissen der Beschwerdeführenden – gutgeheissen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde demzufolge verzichtet. Zudem wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzt.
Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2015 beantragte das SEM eine
Verlängerung der Frist um drei Monate, um die Authentizität der mit der
Beschwerde eingereichten Vorladungen durch die Schweizer Botschaft in
Teheran überprüfen zu lassen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März
2015 wurden die Beschwerdeführenden mit Hinweis auf das anlässlich der
Anhörung vom 19. Juli 2013 erwähnte Gerichtsurteil (vgl. Akten Vorinstanz
A18/20, Antwort 27: "sie haben mich verurteilt“) aufgefordert, das Gerichts-
urteil innert Frist zu beschaffen und nachzureichen.
H.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2015 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, er habe sich beim Untersuchungsrichter nie
gemeldet und somit dessen Vorladungen nie befolgt. Ein Gerichtsurteil
habe er nie erhalten. Zudem wurde die Offenlegung der Vernehmlassung
des SEM vom 9. März 2015 beantragt.
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Seite 6
I.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
im Rahmen der Vernehmlassung gestellte Fristerstreckungsgesuch des
SEM vom 9. März 2015 gut. Das SEM erhielt Gelegenheit, bis zum 15. Juli
2015 eine ergänzende Vernehmlassung (auch unter Einbezug der Eingabe
der Beschwerdeführenden vom 14. April 2015) einzureichen. Mit Schreiben
des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums wurde den Beschwerde-
führenden mitgeteilt, dass sie nach Eingang der ergänzenden Vernehmlas-
sung Gelegenheit erhalten würden, zur Vernehmlassung vom 9. März 2015
und zu deren Ergänzung Stellung zu nehmen.
J.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen
weiteren über sie berichtenden Artikel der regional-schweizerischen Zei-
tung zu den Akten.
K.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 29. Mai 2015 teilte das SEM dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass es mit Schreiben vom 22. April 2015
die Schweizerische Botschaft in Teheran um Überprüfung der mit der Be-
schwerdeschrift vom 18. Februar 2015 eingereichten Vorladungen der ira-
nischen Justiz gebeten habe. Mit Antwort vom 17. Mai 2015 habe die Bot-
schaft einen Bericht des Vertrauensanwaltes vom 10. Mai 2015 übermittelt,
in dem dieser zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei den Vorladun-
gen zweifelsfrei um Fälschungen handle. In der Vernehmlassung wurde
der Bericht des Vertrauensanwaltes ausführlich dargelegt.
L.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung vom 9. März 2015
zu. Zudem wurde ihnen die erste Seite der Vernehmlassung vom 29. Mai
2015 und die zwei weiteren Seiten – unter Wahrung wesentlicher öffentli-
cher Interessen an der Geheimhaltung der Dokumentenanalyse
(vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst a VwVG) – in Form einer Zusammenfassung offen-
gelegt. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, bis zum 26. Juni
2015 eine Replik einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zu den
Vernehmlassungen des SEM Stellung und brachten im Wesentlichen vor,
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sie hielten an ihren bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest, und er-
suchten um Gutheissung ihrer Anträge. Sie würden zur Kenntnis nehmen,
dass die Überprüfung der neu eingereichten Dokumente ergeben habe,
dass diese gefälscht seien. Sie machten jedoch geltend, den Fälschungs-
vorwurf nicht verantworten zu müssen, da sie die Dokumente weder be-
schafft noch von der Fälschung als solche Kenntnis gehabt hätten und sie
hätten diese im guten Glauben eingereicht. Im Weiteren wurde darauf hin-
gewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin exilpolitisch aktiv sei.
Hierzu wurden Beweismittel eingereicht, welche zum einen die regelmäs-
sigen Teilnahmen des Beschwerdeführers an Mahnwachen vor einer Kir-
che in einer Schweizerstadt dokumentieren, und zum anderen in drei Zeit-
schriften Abbildungen und Berichte über die Aktivität des Beschwerdefüh-
rers wiedergeben würden.
N.
Mit Eingabe vom 24. August 2015 wurde die Kopie einer polizeilichen Be-
willigung für mehrere Standaktionen zu den Akten gegeben, in der der Be-
schwerdeführer als Bewilligungsinhaber fungiert.
O.
Mit Eingabe vom 1. September 2015 wurden die Kopie eines Flugblattes
und Kopien von Fotografien, die im Internet publiziert worden seien, einge-
reicht, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme einer Standaktion zei-
gen.
P.
Mit Eingabe vom 9. September 2015 wurden wiederum Kopien von Foto-
grafien, die im Internet publiziert worden seien, eingereicht, die den Be-
schwerdeführer bei der Teilnahme einer Standaktion zeigen.
Q.
Mit Eingabe vom 28. September 2015 wurden weitere Kopien von Fotogra-
fien, die im Internet publiziert worden seien, eingereicht, die den Beschwer-
deführer bei der Teilnahme einer Standaktion und zudem als Beteiligten an
einer Sendung des (…) zeigen würden. Zudem wurde darauf hingewiesen,
dass mehrere Aktivisten der Oppositionsgruppe, an welcher sich der Be-
schwerdeführer beteilige, vom SEM als Flüchtlinge anerkannt worden
seien.
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Seite 8
R.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 wurde die Kopie eines Zeugnisses, wel-
ches die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Integrationspro-
gramm in der Schweiz bestätigt, zu den Akten gereicht.
S.
Mit Eingabe vom 10. November 2015 wurden Unterlagen über eine Kund-
gebung eingereicht, welche der Beschwerdeführer zusammen mit seinen
Gesinnungsgenossen veranstaltet habe.
T.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 wurden Unterlagen über eine weitere
Kundgebung eingereicht, welche der Beschwerdeführer zusammen mit
seinen Gesinnungsgenossen veranstaltet habe.
U.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 28. Januar 2016 wurde mitgeteilt,
der Beschwerdeführer beteilige sich jeden zweiten Samstag im (…) an der
Moderation und Gestaltung des iranisch-sprachigen Programms. Er habe
auch einen internen Moderationskurs absolviert. Das Programm berichte
aus Sicht der linken iranischen Opposition über aktuelle Nachrichten aus
dem Iran. Die Sprechenden würden ihre Beiträge zum grössten Teil selber
verfassen. Der Beschwerdeführer berichte unter dem Titel „Balata az Kha-
bar“ („mehr als Nachrichten“) über die Menschenrechtslage, über die Situ-
ation von politischen Gefangenen und von aus religiösen Gründen Inhaf-
tierten und vertrete grundsätzlich liberale Ansichten.
V.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 teilte der Rechtsvertreter mit, der Be-
schwerdeführer habe kürzlich eine Sendung im (…) moderiert, welche die
iranischen Revolutionsgarden (Sepah Ghods), deren Bedeutung und Akti-
vitäten zum Thema gehabt habe. Es sei auch ein Telefongespräch mit ei-
nem Apostaten, der aus dem Iran habe flüchten müssen, ausgestrahlt wor-
den. Es wurde eine entsprechende CD beigelegt.
W.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 wurde ein (Arbeits-) Standortbericht vom
15. Februar 2016 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht.
X.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 wurde eine weitere CD eingereicht, die
eine weitere vom Beschwerdeführer moderierte Sendung im (…) über die
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Seite 9
Bedeutung und Aktivitäten der iranischen Revolutionsgarden (Sepah
Ghods) dokumentiere. Zudem wurden zwei Fotografien zu den Akten ge-
geben, die den Beschwerdeführer am Moderationsmikrofon zeigen.
Y.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 wurde ein weiterer Artikel der regional-
schweizerischen Zeitung eingereicht, der der letzte der Serie der in der
Zeitung veröffentlichten Artikel über die Beschwerdeführenden darstelle.
Z.
Am 15. April 2016 wurde ein Arbeitszeugnis vom 6. April 2016 betreffend
den Beschwerdeführer zu den Akten gegeben.
AA.
Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Honorar-
note zu den Akten.
BB.
Mit Eingabe vom 19. April 2016 liess der Beschwerdeführer den Abschluss-
bericht vom 16. April 2016 über seine Teilnahme an einem halbjährigen
Arbeitsprojekt zukommen.
CC.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 wurde ein Bericht einer Privatperson
(Nachbarin) vom 21. Oktober 2016 zu den Akten gegeben, der sich zu den
Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz äussere.
DD.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsge-
richt eine Anfrage der Beschwerdeführenden vom 15. Mai 2017 betreffend
Verfahrensstand.
EE.
Mit Eingabe vom 7. September 2017 ersuchte der Rechtsvertreter das Ge-
richt unter Verweis auf den beiliegenden ärztlichen Kurzbericht vom 4. Sep-
tember 2017 die Beschwerdeführerin betreffend um baldmögliche Ent-
scheidfällung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 10
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehörte zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 11
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme
bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grund-
sätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Entscheidend ist, ob die heimat-
lichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeind-
lich einstufen und diese deshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
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Seite 12
eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes befürchten muss. Die vom Gesetz-
geber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgrün-
den vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2014
vom 2. Juni 2015 E. 6.3).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Prüfung der Akten in der
angefochtenen Verfügung keine Verletzung von Bundesrecht oder anderer
rügefähiger rechtlicher Aspekte durch die Vorinstanz und erachtet die vor-
instanzlichen Erwägungen in den rechtserheblichen Punkten und die dar-
aus gezogenen Folgerungen als dem Gesetz entsprechend und mit der
geltenden Rechtsprechung übereinstimmend. Das Gericht kommt nach
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalte zum
einen Teil nicht glaubhaft gemacht worden sind und andernteils die Voraus-
setzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
4.2 In der angefochtenen Verfügung wird vorerst ausgeführt, einige zent-
rale Punkte des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltes
seien im Zusammenhang mit dem geschilderten Vorgehen der Angehöri-
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gen des iranischen Geheimdienstes mit der allgemeinen Erfahrung und Lo-
gik des Handelns nicht vereinbar. Den diesbezüglichen – sinngemässen –
Entgegnungen in der Beschwerde ist zwar insofern zuzustimmen, als Kri-
terien eines logischen, mithin auch vernunftgemässen und der allgemeinen
Erfahrung entsprechenden Handelns bezüglich der gängigen Vorgehens-
weisen der iranischen Sicherheitskräfte angesichts deren oft unberechen-
baren Natur nur mit angemessener Zurückhaltung zur Beurteilung der
Glaubhaftigkeit eines Sachvortrages herangezogen werden können. In die-
sem Sinne kann es nicht, wie vom SEM bezeichnet, geradezu als „nicht
nachvollziehbar“, aber dennoch als erstaunlich erscheinen, dass der irani-
sche Geheimdienst den Beschwerdeführer erst viereinhalb Monate nach
dem Ereignis vom 14. Februar 2010 zu einem Verhör angehalten hätte,
falls dieser davon ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer habe den
Verkehrsfluss absichtlich zugunsten der Flucht des Oppositionspolitikers
behindert. Zur Klärung der Frage ist aber jedenfalls auch die in der Be-
schwerde angestellte Mutmassung wenig aufschlussreich, wenn vorge-
bracht wird, möglicherweise habe es längere Zeit gedauert, bis die Ermitt-
lungen zum Beschwerdeführer als Person geführt hätten oder vielleicht
habe er längere Zeit unter behördlicher Beobachtung gestanden, die nicht
weiter geführt habe, bis man sich zum Zugriff entschieden hätte. Immerhin
ist hierzu anzumerken, dass eine längere Beobachtung des Beschwerde-
führers durch die iranischen Sicherheitsbehörden gerade hätte ergeben
müssen, dass er in keiner Hinsicht in regimegegnerische Umtriebe einge-
bunden war und wie der Beschwerdeführer selber versicherte, „nie politisch
tätig“ gewesen zu sein (Akten SEM A18/20, F59) und auch in religiöser
Hinsicht „gar keine Probleme im Iran“ gehabt zu haben (A18/20, F60).
4.3 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung dafür, es sei fraglich,
wieso sich die (iranischen) Beamten beim ersten Erscheinen in der Firma
(…) lediglich nach dem Beschwerdeführer erkundigt, ihn aber nicht selbst
befragt oder zu einer Befragung mitgenommen hätten, obschon er in der
Firma anwesend gewesen sei. Dies erstaune unter anderem deshalb, weil
die Beamten ihn mit dem geschilderten Vorgehen gewarnt hätten und mit
seinem Untertauchen hätten rechnen müssen. Das Gericht schliesst sich
dieser Einschätzung an. Die in der Beschwerde angeführten Einwände ver-
mögen nicht zu überzeugen, zumal sie die Sichtweisen und Blickwinkel des
Beschwerdeführers und der iranischen Behörden gegenseitig vertauschen.
Denn entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe würde die Dar-
stellung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung gerade dafür
sprechen, dass der Geheimdienst von Anfang an (was vorliegend den Zeit-
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Seite 14
punkt der Vorsprache bei der Firma vom 28. Juni 2010 bedeutet) eine Fest-
nahme des Beschwerdeführers geplant hätte. Nach Angaben des Be-
schwerdeführers habe ihm der Befrager anlässlich des Verhörs (vier Tage
nach der Vorsprache bei der Firma) beim Geheimdienst erklärt, er wisse
alles, und ihm im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Februar 2010
vorgeworfen, er habe „die wichtigste Arbeit geleistet“ (A18/20, F 67 S. 9).
Dies spricht deutlich gegen den diesbezüglichen Einwand in der Be-
schwerde. Der weitere Einwand, das Nachfragen der Beamten bei seinem
Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres als Flucht-
grund werten müssen, da er sich selber keiner Schuld bewusst gewesen
sei, ist ebenso unbehelflich, da die Option eines allfälligen Untertauchens
nicht aus Sicht des Beschwerdeführers, sondern aus dem Blickwinkel der
iranischen Behörden bestanden hätte. Das vom Beschwerdeführer ge-
schilderte Verhalten der Angehörigen des Geheimdienstes lässt jedenfalls
darauf schliessen, dass aus deren Sicht der Beschwerdeführer nicht als
dringend und konsequent zu behandelnder Regimegegner galt, ansonsten
sie ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bereits anlässlich des ersten Be-
suches bei der (…)firma angehalten und abgeführt hätten. Auch wurde er
gemäss seinen Angaben nach einigen Stunden Verhörhaft wieder freige-
lassen, was nicht für die Absicht spricht, ihn mit ernsthaften Massnahmen
zu überziehen, wie es bei erhärtetem Verdacht auf regimegegnerische Ak-
tivitäten im iranischen Geheimdienstumfeld nicht unüblich ist, auch wenn
sie ihm nach der Freilassung gedroht haben sollen, nicht zu fliehen
(A18/20, F67, S. 10).
4.4 Auch ist die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nicht zu be-
anstanden, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Um-
stände von ihm zumindest der Versuch hätte erwartet werden können, über
den beim Geheimdienst tätigen Vater eines Freundes – der die angelegten
Akten des Beschwerdeführers beim Geheimdienst habe konsultieren kön-
nen – eine mögliche Klärung seines unschuldigen Verhaltens und mithin
eine allfällige Einstellung der (ungerechtfertigten) Anklage zu erwirken, be-
vor er mehrmals seinen Aufenthalt gewechselt, seine Stelle aufgegeben
und weitere Vorkehrungen getroffen hätte. Der Einwand in der Rechtsmit-
teleingabe, dies habe mit der überaus machtvollen und unantastbaren Stel-
lung des Etelaat und der individuellen Machtlosigkeit des Beschwerdefüh-
rers zu tun und er stamme nicht aus einer einflussreichen, mit dem Regime
verbandelten Familie, kann nicht als überzeugendere Argumentation gel-
ten.
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Seite 15
4.5 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwer-
deführer habe im Verlauf der Anhörung unstimmige Angaben zu seinen
verschiedenen Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsorten gemacht, indem
er nach diesbezüglicher Befragung und entsprechender Angaben (A18/20
F41-F43, F45, F47/48) später im Rahmen der Schilderung seiner Asyl-
gründe weitere Aufenthaltsorte hinzugefügt habe A18/20, F67/68). Diese
Feststellung stützt sich korrekterweise auf die Aktenlage. Aufgrund des ge-
samten diesbezüglichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist
die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden, wonach die Unstimmig-
keiten zwischen diesen Aussagen den Eindruck vermitteln, dass der Be-
schwerdeführer die Angaben zu den Wohn- beziehungsweise Aufenthalts-
orten nachträglich korrigierte, damit diese mit dem geltend gemachten
Sachverhalt übereinstimmen. Die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe,
der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des langen zeitlichen Zurücklie-
gens und der häufigen Wohnortwechsel nicht mehr genau an deren Rei-
henfolge erinnern können, kann der Auflösung dieser Unstimmigkeiten
nicht dienlich sein, zumal es in diesem Zusammenhang nicht um Erinne-
rungslücken geht, sondern um den Umstand, dass er im Verlaufe der An-
hörung zusätzliche relevante Aufenthaltsorte hinzufügte, die der Anpas-
sung des Sachverhaltes im Verlaufe der Schilderungen zu den Asylgrün-
den dienten.
4.6 Als weitere widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu ei-
nem wesentlichen Punkt des geltend gemachten Sachverhaltes führte das
SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht an, er habe anlässlich der
BzP zu Protokoll gegeben, drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Hei-
matland vom Vater eines Freundes, der beim Etelaat gearbeitet habe, er-
fahren zu haben, dass er massiv beschuldigt werde (A4/10, Pt. 7.01/7.02).
Demgegenüber hätte gemäss seinen Schilderungen der Ereignisabläufe
im Rahmen der vertieften Anhörung die entsprechende Mitteilung und
Kenntnisnahme, dass er als Gegner der islamischen Republik bezichtigt
werde, weit über drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden haben
müssen. Die Entgegnung in der Beschwerde, angesichts der langen Zeit-
dauer zwischen der BzP und der Anhörung von rund vier Jahren und des
summarischen Charakters der BzP könnten diese Unstimmigkeiten die
Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht ernsthaft erschüttern, erscheint
nicht stichhaltig. Vielmehr handelt es sich dabei um einen derart zentralen
und einschneidenden Aspekt, der sich im Leben des Beschwerdeführers
abgespielt hätte, dass berechtigterweise erwartet werden dürfte, er könnte
jederzeit wiederholt zeitlich kongruent eingeordnet werden, falls sich dieser
tatsächlich ereignet hätte. Auch ist die widersprüchliche Angabe nicht mit
E-1033/2015
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dem summarischen Charakter der Erstbefragung zu erklären, zumal sie
protokollarisch nicht im Kontext allfällig zu Missverständnissen anfälligen
komplexeren Sachzusammenhängen steht und somit unmissverständlich
geäussert wurde. Zudem weichen die entsprechenden Aussagen zeitlich
diametral voneinander ab.
4.7 Aufgrund dieser Umstände ist die Folgerung in der angefochtenen Ver-
fügung zu bestätigen, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
im Iran verfolgt gewesen sei, weil man ihn im Zusammenhang mit den gel-
tend gemachten Ereignissen vom 14. Februar 2010 beschuldigt habe, ein
Gegner der islamischen Republik zu sein. Auch wenn nicht abgesprochen
werden kann, dass eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers den geltend gemachten Sachverhalt prima
vista nicht geradezu als unplausibel erscheinen lassen mögen, ist die obige
Einschätzung in Berücksichtigung und nach einlässlicher Prüfung der ent-
scheidwesentlichen Faktoren der Aktenlage begründet.
4.8 Diese Einschätzung verdichtet sich aufgrund der folgenden Umstände.
Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführenden zwei Vorladun-
gen zu den Akten, die von der vierten Abteilung einer iranischen Strafun-
tersuchungsbehörde stammen und den Beschwerdeführer auffordern wür-
den, an den bezeichneten Daten bei der Untersuchungsbehörde zu er-
scheinen. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz bei der
Schweizerischen Botschaft in Teheran die Überprüfung der mit der Be-
schwerdeschrift eingereichten Vorladungen der iranischen Justiz veran-
lasst. Die Botschaft hat dem SEM einen Bericht des Vertrauensanwaltes
übermittelt, in dem dieser zum Schluss gekommen ist, dass es sich bei den
Vorladungen zweifelsfrei um Fälschungen handelt. Die Beschwerdeführen-
den brachten in ihrer Stellungnahme vor, sie würden zur Kenntnis nehmen,
dass die Überprüfung der neu eingereichten Dokumente ergeben habe,
dass diese gefälscht seien. Den Fälschungsvorwurf müssten sie jedoch
nicht verantworten, da sie die Dokumente weder beschafft, noch von der
Fälschung als solche Kenntnis gehabt hätten, und sie hätten diese im gu-
ten Glauben eingereicht. Aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsantwort
kommt auch das Gericht zum Schluss, dass es sich bei den eingereichten
Vorladungen um Fälschungen oder zumindest grobe Verfälschungen der
Dokumente handelt. Durch das Einreichen verfälschter oder gefälschter
Dokumente, die einen geltend gemachten Sachverhalt stützen sollten,
muss in aller Regel auf einen sich tatsächlich nicht ereigneten Sachverhalt
geschlossen werden. Andernfalls wäre vernünftigerweise nicht nachvoll-
E-1033/2015
Seite 17
ziehbar, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, ein entsprechendes au-
thentisches Dokument vorzulegen oder plausibel zu erklären, aus welchen
Gründen ein entsprechendes Dokument nicht erhältlich gemacht werden
konnte. Es ist demnach auch nicht glaubhaft gemacht, an den Beschwer-
deführer wären im Anschluss an sein Verhör und seine Freilassung durch
Angehörige des Geheimdienstes verschiedentlich Vorladungen seitens der
iranischen Strafuntersuchungsbehörden gerichtet und ihm zugestellt wor-
den.
Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhörung geltend gemacht, es
habe eine Gerichtsverhandlung gegen ihn stattgefunden und er sei auch
verurteilt worden (A18/20, F27). In entscheidwesentlicher Hinsicht kann im
Weiteren nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beschwerdeführen-
den während des bisherigen Verfahrens trotz Zumutbarkeit und Möglichkeit
der Beschaffung offenbar auch nicht ansatzweise bemühten, dieses Vor-
bringen mit objektiven Belegen zu stützen, und (allenfalls über einen An-
walt im Heimatland) ein Urteil, das die Verurteilung authentisch belegen
könnte, erhältlich zu machen und den schweizerischen Asylbehörden ein-
zureichen, obwohl sie zweifellos über Kontakte zu den Angehörigen im Iran
verfügen. Die blosse Erklärung in der Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 14. April 2015, der Beschwerdeführer habe sich nie beim Un-
tersuchungsrichter gemeldet und nie ein Gerichtsurteil erhalten, ist nicht
zuträglich, das entsprechende Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen.
4.9 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, die vom
Beschwerdeführer (beiläufig) geltend gemachte Festhaltung von fünf Ta-
gen durch die iranischen Behörden im Jahre 2004 wegen einer finanziellen
Angelegenheit sei für die Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem
Heimatland nicht ursächlich gewesen und sei folglich nicht asylrelevant.
Dieser Feststellung wurde in der Rechtsmitteleingabe denn auch substan-
ziell nichts entgegengesetzt.
4.10 Ebenso hat das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüg-
lich ihrer familiären Probleme mit ihren Eltern und Geschwistern zutreffend
als nicht asylbeachtlich bezeichnet. Auch diesbezüglich wurde in der Be-
schwerdeschrift – zu Recht – kein wesentlicher Einwand erhoben.
4.11 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt
vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland einerseits den Anforderungen an
E-1033/2015
Seite 18
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermö-
gen und andernteils die Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
erfüllen.
5.
5.1 Bezüglich der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in der
Schweiz stellte das SEM fest, diese würden keine Furcht vor flüchtlingsre-
levanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermö-
gen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen,
dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätten. Zudem hät-
ten sich die Beschwerdeführenden ihren Aussagen zufolge im Iran in kei-
ner Weise politisch betätigt. Insgesamt betrachtet sei ihr Verhalten in der
Schweiz nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden
zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im
Iran wären gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behörd-
liche Massnahmen eingeleitet worden. Es könne demnach nicht davon
ausgegangen werden, dass sie als konkrete Bedrohung für die iranischen
Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würden.
5.2 Dieser Einschätzung wird in der Rechtsmitteleingabe entgegengehal-
ten, die Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten (insbesondere) des
Beschwerdeführers zeige einen vergleichsweise hohen Exponierungs-
grad, weshalb zu erwarten sei, dass er dadurch das Interesse der irani-
schen Behörden auf sich gezogen habe. Diese würden ihn für einen ge-
fährlichen Opponenten halten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation
im Iran und der allgemein äusserst prekären Menschenrechtslage müssten
die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Zudem behiel-
ten sich die Beschwerdeführenden das Nachreichen zusätzlicher Beweis-
mittel vor. Diesbezüglich ist auf die in diesem Urteil oben unter „Sachverhalt
M.-X.“ festgehaltenen verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführenden
zu verweisen.
5.3 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile
des BVGer E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4
m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Ak-
tivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich zie-
E-1033/2015
Seite 19
hen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon aus-
zugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt
und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf
davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu
unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-
gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die
Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwie-
gende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
5.4 Die gemäss skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts geforderte Exponiertheit ist im Falle der Beschwerdeführenden zu
verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass sie ein politisches Engagement
für die Zeit ihres Aufenthaltes im Iran gänzlich verneinten. Bei der Beurtei-
lung des Risikoprofils aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ist in erster Linie
weder die Funktionsbezeichnung eines exilpolitisch Tätigen noch seine Be-
triebsamkeit, sondern dessen tatsächliches Wirken in Bezug auf eine ge-
zielte und wirksame Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimat-
land massgeblich. Soweit das SEM die im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens geltend gemachten Aktivitäten (vgl. oben Sachverhalt A. und
angefochtene Verfügung II 3.) zu beurteilen hatte, ist dessen Einschätzung
nicht zu beanstanden. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen ver-
wiesen werden (oben Erw. 5.1). Aus den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich auf Teil-
nahmen an Mahnwachen vor einer Kirche in einer Schweizerstadt und
Standaktionen, von denen Fotografien im Internet publiziert worden seien,
beruft. Auch würden in drei Zeitschriften Abbildungen und Berichte über die
Aktivität des Beschwerdeführers wiedergegeben. Im Weiteren beteilige er
sich jedem zweiten Samstag im (…) an der Moderation und Gestaltung des
iranisch-sprachigen Programms. Der Beschwerdeführer berichte unter
E-1033/2015
Seite 20
dem Titel „Balata az Khabar“ („mehr als Nachrichten“) über die Menschen-
rechtslage, über die Situation von politischen Gefangenen und von aus re-
ligiösen Gründen Inhaftierten und vertrete grundsätzlich liberale Ansichten.
Auch habe er eine Sendung im (…) über die Bedeutung und Aktivitäten der
iranischen Revolutionsgarden (Sepah Ghods) moderiert. Eine entscheid-
wesentliche Schärfung seines Profils kann aus diesen Tätigkeiten nicht
entnommen werden. So geht aus dem Verlesen von Nachrichten kein ex-
poniertes oppositionelles Engagement hervor. Dasselbe gilt für die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Äusserungen zum politischen Gesche-
hen im Iran, handelt es sich dabei doch um allgemein von einer Grosszahl
in ganz Europa und ausserhalb Irans exilpolitisch Tätigen immer wieder-
kehrend aufgegriffene regimekritische Beiträge, die sich auf das Darstellen
von Ereignissen beziehungsweise Anprangern von Missständen im Iran li-
mitieren. Hinzu kommt, dass das Gericht das Risiko, dass der iranische
Geheimdienst Sendungen (…) systematisch auswertet, als eher gering
einstuft (vgl. Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25.
Februar 2016, E. 7.4.6 m.w.H.W). Eine besondere Exponiertheit in einer
Weise, dass aufgrund seiner Persönlichkeit der Eindruck erweckt würde,
der Beschwerdeführer sei eine Gefahr für das politische System Irans,
ergibt sich aber auch nicht aus der Veröffentlichung seiner Artikel. Diese
Äusserungen sind folglich aufgrund der gesamten Umstände nicht geeig-
net, um bei ihm das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen
zu können, welcher für die iranischen Machthaber als gefährliche Person
beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge einge-
stuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28). Im Weiteren kann den im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos, auf denen der Be-
schwerdeführer an verschiedenen Kundgebungen abgebildet ist, auch
keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet werden, zumal daraus nicht her-
vorgeht, er hätte dabei je eine Funktion innegehabt, die ihn auch in der Art
und der Qualität eines hervorstechenden Profils von einer erheblichen Viel-
zahl sich politisch äussernden Exiliranern merklich abheben würde. Ge-
rade auch wenn die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von den
iranischen Behörden bemerkt worden wären und ihm diesbezüglich von
entsprechend geschulten iranischen Sicherheitsleuten in der Schweiz eine
kritische Beobachtung zugekommen wäre, könnte nicht davon ausgegan-
gen werden, dass er von diesen in den Personenkreis der derart gefährli-
chen Exponenten eingereiht würde, um mit hinreichender Wahrscheinlich-
keit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht setzt weiterhin – wie auch der EGMR
– eine Exponierung voraus, welche die betreffende Person als ernsthaften
E-1033/2015
Seite 21
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Dies ist im Falle des Be-
schwerdeführers jedoch in Berücksichtigung der gesamten, auch persönli-
chen Umstände zu verneinen. Vielmehr kann vorliegend berechtigterweise
davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden die
Beschwerdeführenden in den Kreis derjenigen iranischen Landsleute ein-
ordnen dürften, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3.).
5.5 Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
haben Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus
ihrem Heimatstaat als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevan-
ten Nachteile zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4.S. 367). Aufgrund
der Aktenlage und insbesondere des Profils der Beschwerdeführenden
sind keine Hinweise ersichtlich, wonach es sich in ihrem Falle anders ver-
halten könnte.
5.6 Demnach ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe beste-
hen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit der angefoch-
tenen Verfügung nach einer Gesamtbetrachtung zu Recht das Vorliegen
von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, den Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihre Asylgesuche abgelehnt
hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
E-1033/2015
Seite 22
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rück-
kehr in den Heimatstaat – auch wenn bekanntermassen bei der Einreise in
den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden – dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführen-
den eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
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Seite 23
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Lage im Iran lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen. Es herrscht dort weder Krieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt. Ferner ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden
könnte, die Beschwerdeführenden würden im Falle der Rückkehr in den
Iran aus individuellen Gründen gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten. Auch wenn das Kriterium des sozialen Net-
zes beziehungsweise der Re-Integration nur in bestimmten Konstellationen
gilt (etwa Rückkehr von Kriegsvertriebenen oder Gewaltflüchtlingen an ei-
nen nicht ursprünglichen Wohnort) und vorliegend nicht zur Anwendung
kommt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Iran über eine ge-
festigte Berufserfahrung und eine solide wirtschaftliche Lage verfügte, die
er wiederaufzubauen im Stande ist. Er kann sich auf ein familiäres Bezie-
hungsnetz und gemäss eigenen Aussagen auf einen breiten Freundes-
und Bekanntenkreis stützen. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorlie-
gende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung für
die Beschwerdeführenden und ihr (…) Kind somit als zumutbar zu erach-
ten. Die aufgrund der Aktenlage als positiv dokumentierten Integrationsbe-
mühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sind im vorliegenden
Verfahren entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht von
entscheidrelevanter Bedeutung.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführen-
den grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Februar 2015 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden wurde ihr Rechtsvertreter als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Da die Beschwerdeführenden ge-
mäss heutigem Wissensstand des Gerichts aktuell nach wie vor nicht in
dem Umfang erwerbstätig sind, als sie nicht als prozessual bedürftig zu
gelten hätten, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Auf-
wand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsbeistand hat am 18. April 2016
mit der Kostennote einen Aufwand von 12,33 Stunden à Fr. 240.– sowie
Auslagen von Fr. 250.50 ausgewiesen. Der ausgewiesene Gesamtauf-
wand erscheint angemessen; die Eingaben des Rechtsvertreters be-
schränkten sich – zu Recht – auf das Wesentliche. Hingegen legt das Ge-
richt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von
Fr. 200.– bis 220.– zugrunde. Der Stundenansatz ist vorliegend auf
Fr. 220. – zu reduzieren Dem Rechtsbeistand ist somit vom Bundesverwal-
tungsgericht eine Entschädigung von Fr. 3201.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Peter Frei wird zu Lasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3201.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: