B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1033/2016
Ur t e i l vom 7 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 30. September 2014 mit einem
am 29. August 2014 in Istanbul ausgestellten Visum in die Schweiz ein. Am
3. Oktober 2014 suchten sie um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am
17. Oktober 2014 summarisch zur Person und hörte sie am 29. Mai 2015
einlässlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei
kurdischer Ethnie, Ajanib und stamme aus (...). Als Ajanib habe er verschie-
dene Benachteiligungen erfahren. Im Jahre 2000 sei er nach (...) gezogen.
Bis 2011 habe er den Status eines Ajanib gehabt, dann sei er eingebürgert
worden. Er habe ein Militärbüchlein erhalten, welches den Vermerk „vom
Dienst befreit“ enthalte. Nachdem es 2012 zu kriegerischen Auseinander-
setzungen gekommen sei, sei er mit seiner Familie nach (...) zurückge-
kehrt. Dort habe er zwischen (…) und (…) 2012 mehrmals an Demonstra-
tionen gegen das syrische Regime teilgenommen. Auch nach der Rück-
kehr aus (…) habe er erneut an Kundgebungen teilgenommen. Daraus sei-
nen ihm keine Nachteile erwachsen. Wegen des Bürgerkriegs hätten sie
schliesslich im Herbst 2012 Syrien verlassen. In (...) seien sie vom UNHCR
als Asylsuchende registriert worden und hätten eine Anwesenheitsbewilli-
gung erhalten. In dieser Zeit sei ein Onkel mütterlicherseits entführt wor-
den. Wegen der bevorstehenden Geburt der jüngsten Tochter seien sie im
Februar (…) kurz nach Syrien zurückgekehrt. Ende März (...) seien sie er-
neut nach (...) geflohen, dies vor allem wegen der Kinder.
A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie hätten Syrien
aufgrund des Krieges verlassen. Sie selbst sei politisch nicht aktiv gewe-
sen und habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Ihr
Ehemann habe an Demonstrationen teilgenommen.
A.d Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre Identitätskar-
ten, das Familienbüchlein, das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers,
eine Ajanib-Bestätigung, einen UNHCR-Asylbewerberausweis, ärztliche
Unterlagen betreffend die Gesundheit der Tochter D._______, eine Bürg-
schaftsbestätigung der PDK-S, eine Personenregistrierung des Beschwer-
deführers sowie eine Parteibestätigung des Vaters des Beschwerdeführers
zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der an-
gefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.
D.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden
eine Fürsorgebestätigung der Stadt Thun vom 25. Februar 2016 zu den
Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die
Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
F.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016
die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Oktober 2016 stellte die Instrukti-
onsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme zu.
G.
Am 8. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden die Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab,
da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zwischen den Benachteiligungen als
Ajanib und der Ausreise des Beschwerdeführers bestehe kein enger zeitli-
cher und sachlicher Zusammenhang. Zudem sei er im Sommer 2011 ein-
gebürgert worden. Die zweifelsohne belastenden Auswirkungen des Bür-
gerkriegs würden indes keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar-
stellen.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden unter
anderem geltend, ihre Situation müsse im familiären Kontext betrachtet
werden. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie,
deren Mitglieder aufgrund oppositioneller Tätigkeiten ins Visier der syri-
schen Behörden geraten seien. Der Vater des Beschwerdeführers und eine
Schwester seien Mitglieder der Partiya Demokrata Kurdistan – Sûriya
(PDK-S) und ein Bruder ein aktives Mitglied einer Studentenorganisation
gewesen. Vor diesem Hintergrund bestehe eine tatsächliche Verfolgungs-
gefahr für den Beschwerdeführer, welche als Reflexverfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu gelten habe. Damit rügen die Beschwerdeführenden
sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abge-
klärt und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.
4.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10,
E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
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Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersu-
chungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwal-
tungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-
instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts
prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver-
neinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vor-
instanz der Frage der Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nach-
gegangen wäre, obwohl aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) klar hervorgeht, dass zahlreichen ihrer Familienangehörigen Asyl
gewährt wurde (vgl. im Wesentlichen N (…) [Eltern], N (…) [Geschwister],
N (…) [Geschwister]). Zudem wurden die Verfahren des Bruders des Be-
schwerdeführers, (...), und der Schwester des Beschwerdeführers, (…),
vom Bundesverwaltungsgericht kassiert, dies ebenfalls wegen mangelhaf-
ter Abklärung einer Reflexverfolgung durch die Vorinstanz (Urteile des
BVGer E-7226/2015 vom 17. August 2016, E. 4.2, insbes. E. 4.2.3 und
E-3270/2015 vom 29. November 2016). Bei dieser Sachlage ist eine Re-
flexverfolgung bereits deshalb nicht auszuschliessen, weil – seit dem Aus-
bruch des Bürgerkrieges gar verstärkt – davon auszugehen ist, dass die
syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehö-
rige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft
zu ziehen (vgl. z.B. Ireland: Refugee Documentation Centre, Syria: Infor-
mation regarding the government targeting of family members of persons
who have been arrested and tortured or who have been killed due to their
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opposition to the government, 26. März 2013; UNHCR, International Pro-
tection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
public, Update IV, November 2015; United States Department of State,
2014 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 25 June 2015).
Die Vorinstanz hat demnach vorliegend die Prüfung einer möglichen Re-
flexverfolgung ausser Acht gelassen. Damit hat sie die Pflicht zur Erstel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und gleichsam den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.
4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht
erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung
kommt aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre
verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5).
4.4 Die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung in Bezug auf die Be-
schwerdeführenden bedingt den Beizug der Dossiers der im ZEMIS auf-
geführten Angehörigen. Indes kann es nicht die Aufgabe der Beschwerde-
instanz sein, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz
zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz
verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachver-
halts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erhe-
ben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen
Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwah-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen
(BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
Die Vorinstanz wird vorliegend – unter Hinweis darauf, dass erstinstanzli-
che Entscheide über die Asylgesuche verschiedener Familienangehöriger
wenn immer möglich zeitlich und sachlich koordiniert zu treffen sind (vgl.
diesbezüglich bereits das Urteil des BVGer E-1417/2016 vom 6. Mai 2016,
E. 6.3) – angewiesen, die Asylakten der im ZEMIS aufgeführten Angehöri-
gen der Beschwerdeführenden mit Blick auf eine sie betreffende mögliche
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Reflexverfolgung zu konsultieren und gestützt darauf erneut zu entschei-
den.
4.5 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Ver-
fügung vom 25. Januar 2016 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit
Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 gewährte unentgeltliche Pro-
zessführung obsolet.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8,
Art. 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 900.– (inkl. Ausla-
gen und MWST) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 25. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 900. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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