B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1033/2017
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias A._______,
geboren am (…),
B._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am
(…),
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle
für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine afghanische Staatsangehörige aus
dem Dorf C._______, Bezirk Behsud, Provinz Maidan Wardak – eigenen
Angaben zufolge zirka im Mai 2011 ihren Heimatstaat verliess und in den
Iran reiste, wo sie sich vier Jahre lang aufhielt und ihren Sohn gebar,
dass sie zusammen mit ihrem Sohn über verschiedene Länder am 2. No-
vember 2015 in die Schweiz einreiste, wo sie am 3. November 2015 um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum in D._______ vom 23. November
2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. November 2016 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei als
Kind zusammen mit ihren Eltern wegen der unruhigen Situation in Afgha-
nistan (Krieg mit den Taliban; Akte A7 S. 5) in den Iran gegangen, wo sie
die Schule bis und mit der 12. Klasse besucht habe,
dass ihr Vater eigentlich gegen den Schulbesuch der Beschwerdeführerin
gewesen sei und konservative Ansichten vertreten habe, ihre Mutter ihn
jedoch davon habe überzeugen können, worauf der Vater sein Einver-
ständnis dazu gegeben habe,
dass sie im Jahre 2004/2005, als Karzai in Afghanistan an die Macht ge-
kommen sei, nach Afghanistan zurückgekehrt seien,
dass sie mit ihren Eltern, zwei Brüdern und der Frau und zwei Kindern ei-
nes ihrer Brüder im Haus der Familie gewohnt habe, wobei sie der Mutter
im Haushalt geholfen habe,
dass sie weiter anführte, sie habe sich im Jahre 2011 mit einem Jungen
aus der Nachbarschaft befreundet und sich mit diesem mehrmals heimlich
getroffen oder gelegentlich mit ihm gesprochen,
dass dieser ihr, als sie ihn einmal besucht habe, um für ihn zu kochen, weil
seine Eltern für mehrere Tage weggefahren seien, ihre Jungfräulichkeit ge-
nommen habe, worauf sie ihm vorgeworfen habe, die Ehre ihrer Familie
verletzt zu haben,
dass er ihr in Aussicht gestellt habe, bei ihrem Vater um ihre Hand anzu-
halten (Akte A17 S. 7 und 11),
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dass ihr Vater aber zu viel Geld gefordert habe, weshalb ihr Freund vorge-
schlagen habe, zusammen in den Iran zu fliehen, und dies schliesslich or-
ganisiert habe,
dass ihre Familie nichts von all dem gewusst habe und die Beschwerde-
führerin sich davor gefürchtet habe, dass ihr Vater und ihre Brüder davon
erfahren könnten,
dass die Beschwerdeführerin nachts das Haus verlassen und zusammen
mit ihrem Freund mit Hilfe eines Schleppers in den Iran gelangt sei, wo sie
vorerst bei dessen Bekannten untergekommen seien,
dass ihr Freund sie aber noch vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes
im (…) verlassen habe, und sie ihren Lebensunterhalt selber habe verdie-
nen müssen,
dass sie schliesslich mit dem Geld, das sie sich zusammengespart habe,
aus dem Iran ausgereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 13. Januar 2017 – eröffnet am 17. Januar 2017 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 16. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge, subeventua-
liter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts beantragten,
dass in verfahrensleitender Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen, die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts-
beiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sei,
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dass der Eingang der Beschwerde am 21. Februar 2017 schriftlich bestä-
tigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden vom SEM infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden und
diesbezüglich die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten wurde,
dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auf die Fragen be-
schränkt, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen
und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu
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verzichten ist oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen
sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
gelangt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis als zutref-
fend erweisen,
dass – vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin ist wie von ihr angegeben
in einem religiös-konservativen Umfeld aufgewachsen – nicht geglaubt
werden kann, sie hätte trotz der sehr konservativen Haltung ihres Vaters
(und wohl auch ihrer beiden Brüder) und den in ihrem Umfeld herrschen-
den gesellschaftlichen Regeln, welche es Frauen nicht erlaubt hätten, sich
im selben Raum wie eine männliche Person aufzuhalten, immer wieder,
d.h. in einem Zeitraum von drei bis vier Monaten – so auch mehrmals im
Hause ihrer Eltern und während deren Anwesenheit – eine Gelegenheit
gefunden, mit dem Nachbarjungen zu sprechen und sich sogar alleine mit
diesem im selben Raum aufzuhalten (vgl. Akte A17 S. 6 ff.),
dass daher auch nicht geglaubt werden kann, die Beschwerdeführerin und
ihr Freund hätten dabei wiederholt über Themen wie Heiratsantrag, Braut-
geld und Flucht sprechen können, ohne dass dies für eine gewisse Auf-
merksamkeit oder Hellhörigkeit bei ihren Familienangehörigen gesorgt
hätte,
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dass aufgrund der erwähnten konservativen Haltung ihres Umfeldes auch
das Vorbringen, wonach sie den Freund/Nachbarsohn in dessen Haus
hätte bekochen müssen, da seine Eltern mehrere Tage abwesend gewe-
sen seien, nicht geglaubt werden kann, selbst wenn dies der Vater und die
Brüder nicht gewusst hätten und lediglich von ihrer Mutter gebilligt worden
wäre,
dass nämlich nicht ersichtlich ist, weshalb die Mutter das Risiko auf sich
nehmen würde, ohne ersichtlichen Grund sich und ihre Tochter zu gefähr-
den, zumal es, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, andere Mög-
lichkeiten gegeben hätte, dem Nachbarjungen mit Essen zu versorgen,
dass aufgrund des angeblich strenggläubigen familiären Hintergrundes die
Vorbringen der Beschwerdeführerin – insbesondere die Schwängerung bei
einem Treffen mit dem Nachbarjungen und die Flucht vor ihrer Familie zu-
sammen in den Iran, wo dieser sie verlassen habe – insgesamt realitäts-
fremd erscheinen und damit unglaubhaft sind,
dass somit bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie
als ledige Mutter einem Kollektiv angehöre, welches in Afghanistan real
und konkret gefährdet sei, festzustellen ist, dass sie eine solche Zugehö-
rigkeit nicht glaubhaft machen konnte,
dass aus diesen Gründen das Bestehen einer Kollektivverfolgung von le-
digen Müttern in Afghanistan vorliegend nicht näher zu prüfen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass ferner der pauschale Einwand, wonach die Vorinstanz „den rechtser-
heblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und ihre Begründungs-
pflicht verletzt und ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten
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habe, weil die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile nicht im Gesamt-
kontext der Gefährdungsprofile in Syrien gewürdigt worden seien“, keine
andere Beurteilung zulässt, zumal vorliegend ohnehin nicht die Situation in
Syrien sondern diejenige in Afghanistan zu prüfen gewesen war,
dass indessen auch hinsichtlich Afghanistan keine unvollständige Sachver-
haltsabklärungen erkennbar sind, weshalb der Subeventualantrag der
Rückweisung an die Vorinstanz für weitere Abklärungen abzuweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der persönlichen Situation der
Beschwerdeführenden zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben wurde,
dass die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), weshalb kein schutzwürdiges Interesse an
der Überprüfung besteht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug
aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass das Vorliegen von Vollzugshindernissen bei einer allfälligen Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen wäre,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass auch das Gesuch um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsver-
treterin als unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtbeistandes werden abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: