Abtei lung V
E-1034/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A_______, geboren _______, Serbien (Kosovo),
vertreten durch Stephane Laederich, Rroma Foundation,
Gladbachstrasse 67, 8044 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1034/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 1999 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz gestellt hat, mit Verfügung der Vorinstanz vom
16. Februar 1999 aufgrund eines bereits hängigen Asylverfahrens in
Deutschland eine vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland ange-
ordnet wurde und das Asylgesuch in der Schweiz mit Verfügung vom
10. März 1999 als gegenstandslos abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Deutschland im
Jahre 2002 verliess und freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei,
dass er sein Heimatland am 9. Dezember 2007 wieder verlassen habe
und am 12. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 18. Dezember 2007 sowie der direkten Anhörung
vom 5. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahre
2002 sei er in seiner Heimatstadt von der Bevölkerung als Angehöriger
der Volksgruppe der Roma immer wieder beschimpft und geschlagen
worden, obschon er sich als Albaner gefühlt habe und unter Albanern
aufgewachsen sei,
dass er am 3. Juni 2005 einen Autounfall ohne Verletzte, jedoch mit
beträchtlichem Sachschaden verursacht habe, den seine Versicherung
gegenüber den Geschädigten in finanzieller Hinsicht geregelt habe,
dass dennoch Leute aus dem Umfeld der Geschädigten den Be-
schwerdeführer in der Folge bedroht und erpresst hätten,
dass ihn im Mai 2006 unbekannte Männer geschlagen, als Roma be-
schimpft und von ihm 2000 Euro gefordert hätten, die er auch bezahlt
habe,
dass er sich Mitte des Jahres 2006 zu einem Onkel nach Montenegro
begeben habe, anfangs des Jahres 2007 in seine Heimatstadt zurück-
gekehrt sei und er im Sommer 2007 zusammen mit seinem Vater auf
dem Markt erneut von diesen Männern geschlagen und verbunden mit
Todesdrohungen um 1000 Euro erpresst worden sei,
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dass er die Vorfälle bei den Sicherheitsbehörden nicht zur Anzeige ge-
bracht habe, da die Roma ohnehin keinen Schutz zu erwarten hätten
und ihnen keine Rechte zustehen würden,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf
die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 12. Februar 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe bereits in Deutschland ein Asylgesuch einge-
reicht, welches abgelehnt worden sei,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant wären,
dass die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK - in Zusam-
menarbeit mit dem Kosovo Police Service KPS - in der Lage seien, die
ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen,
dass bei Übergriffen die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
dass sich der Beschwerdeführer angesichts der wirksamen Polizei-
und Justizorgane den Vorwurf gefallen lassen müsse, die gegen ihn
gerichteteten Übergriffe bei den Behörden nie zur Anzeige gebracht zu
haben,
dass die geltend gemachten Übergriffe demnach nicht als asylrelevant
gelten könnten,
dass das BFM in seiner Verfügung im Weiteren feststellt, der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finde vorlie-
gend keine Anwendung und ferner seien aus den Akten keine Anhalts-
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punkte ersichtlich, wonach er im Falle seiner Rückkehr in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre,
dass das BFM in seiner Verfügung weiter ausführt, die Wahrscheinlich-
keit einer konkreten Gefährdung für albanischsprachige Roma - mit
Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine auf-
grund der Ethnie könne ausgeschlossen werden und zudem sei für
diese Ethnie die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo
gegeben,
dass der Beschwerdeführer der Minderheit der albanischsprachigen
Roma angehöre, aus (...) stamme und somit eine Rückkehr zumutbar
sei,
dass es zudem keine individuellen Gründe gebe, die gegen die Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da der Be-
schwerdeführer namentlich mit seinen Eltern, seinem erwachsenen
Bruder und zwei Onkeln über ein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz verfüge, von dem er unterstützt worden sei,
dass er zudem im Haus seiner Eltern (...) besitze, mit der er - wenn
auch mit Unterbrüchen - seinen Lebensunterhalt habe bestreiten kön-
nen,
dass er im Übrigen betont habe, unter Albanern aufgewachsen zu
sein, sich als Albaner zu fühlen und albanische Freunde gehabt zu ha-
ben, weshalb von einer besonderen Verbundenheit zur albanischen
Volksgruppe ausgegangen werden könne,
dass folglich weder die im Heimatstaat herrschende politische Situati-
on noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008
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sei aufzuheben, wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungs-
weise wegen landesrechtlicher Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung sei der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln und die Fremdenpolizei sei
anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens auf Vollzugshand-
lungen zu verzichten,
dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
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Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf
beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin geltende Praxis
in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs vollumfänglich geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich ein-
getretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung dieses gesetzlichen Tat-
bestandes auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und auf die ent-
sprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass die Bundesrepublik Deutschland ein Staat der EU ist,
dass der Begriff "ablehnender Asylentscheid" nach schweizerischer
asylrechtlicher Terminologie auf ein Verfahren hinweist, in welchem die
Flüchtlingseigenschaft der asylsuchenden Person materiell geprüft und
verneint worden ist (EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.1., S. 367),
dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland unbe-
strittenermassen ein solches Verfahren durchlaufen hat,
dass die Anhörungen keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant sind,
dass daran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts Ent-
scheidwesentliches ändern können und die Sichtweise des Beschwer-
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deführers, wonach sinngemäss die ethnischen Minderheiten im Koso-
vo aufgrund einer Schutzunfähigkeit und einer schutzunwilligen Hal-
tung der Sicherheitskräfte einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wären,
klarerweise nicht geteilt werden kann,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm für den Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine Verletzung nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) drohen würde,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müss-
te, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f.
sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies der Be-
schwerdeführer nicht darzutun vermag,
dass sich insgesamt aus den Akten damit keine Hinweise auf ein völ-
kerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwer-
deführers ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im
Wesentlichen vorbringt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei
aufgrund der generellen prekären Situation für ethnische Minderheiten
im Kosovo und seiner persönlichen Verhältnisse ein Vollzug der Weg-
weisung unzulässig und unzumutbar,
dass der Beschwerdeführer vorerst rügt, eine Zuteilung zu "albanisch-
sprachigen Roma" halte wissenschaftlichen Kriterien nicht stand, da in
der Fachliteratur diese Klassifikation nicht existiere und eine genaue
Definition vermissen lasse, weshalb durch diese Zuteilung der Sach-
verhalt ungenügend beziehungsweise falsch festgestellt worden sei
und zur entsprechenden Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei,
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei ohne genaue Defi-
nition der entsprechenden Klassifikation nicht möglich, eine jeweilige
Zuordnung zu bestreiten und es werde um genauere Erläuterung der
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Zuordnung zu dieser Klassifikation und um Fristansetzung zur entspre-
chenden Ergänzung der Beschwerde ersucht,
dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur entsprechen-
den Ergänzung und das Gesuch um Fristansetzung zur Ergänzung der
Beschwerde in dieser Sache abzuweisen sind,
dass im vorliegenden Verfahren eine wissenschaftlich erhärtete Defini-
tion - soweit dies überhaupt möglich und in dieser Form von wissen-
schaftlichen Nutzen wäre - der Zuordnung zur Bevölkerungsgruppe der
"albanischsprachigen Roma" nicht erheblich erscheint und das Fehlen
entsprechender genauer wissenschaftlicher Kriterien die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes vorliegend nicht tangiert,
dass vorliegend vielmehr als rechtserhebliches Element zu erscheinen
vermag, als der Beschwerdeführer des im Kosovo gesprochenen Alba-
nisch mächtig ist,
dass im Weiteren gemäss der Rechtsprechung in diesem Zusammen-
hang die rein faktische Zuordnung zu den albanischsprachigen Roma
von Relevanz sein kann, als deren sprachlicher Hintergrund eine
Integration in die Mehrheitengemeinschaft Kosovos zumindest nicht
zusätzlich behindert und das Risiko, Opfer von "zufälligen" Übergriffen
zu werden, wenn auch keineswegs ausschliesst, so doch wenigstens
spürbar reduziert (vgl. die weiterhin geltende Praxis in EMARK 2006
Nr. 11 S. 121),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in entscheidre-
levanter Hinsicht zusammenfassend im Wesentlichen vorbringt, es ent-
spreche entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht den Tatsa-
chen, dass KFOR und UNMIK gegenüber ethnischen Minderheiten
schutzfähig und schutzwillig seien,
dass wenn Angriffe Dritter gegen Angehörige von Minderheiten den
zuständigen Behörden gemeldet würden, noch grössere Gefahr für
den Ankläger entstehe, da dieser weiter bedroht würde, Zeugen er-
presst und falsche Aussagen erzwungen würden,
dass Gewalttaten gegen Minderheiten kaum je bestraft würden und
gegen die Bestrebungen der ethnischen Säuberung im Kosovo die Re-
gierung und die internationalen Schutzkräfte machtlos seien, ja gar ge-
zielt schutzunwillig,
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dass die proklamierte Unabhängigkeit Kosovos zusätzliche Spannun-
gen verursache und sich die Lage verschärfen würde,
dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer
nicht bestehe, vorliegend jedoch die Kernfrage sei, ob eine Rückfüh-
rung des Beschwerdeführers in den Kosovo zumutbar sei,
dass sich der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Darstellung der
allgemeinen Situation auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte
zur Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo beruft,
dass sich etwa auch das UNHCR wegen der schwierigen Lage und der
hohen Gefahren gegen die Rückführung von Romas in den Kosovo
ausspreche,
dass auch die Lage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sei-
ne Heimatgemeinde aussichtslos erscheine, auch wenn er dort über
Familie verfüge, da er keine Arbeit habe und wegen seiner Probleme
mit den Albanern seine Existenz nicht werde sichern können,
dass er sich gezwungen sähe, von Almosen seiner im Ausland leben-
den Familie zu leben und gänzlich der Willkür der Albaner unterstellt
wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung der ehemali-
gen ARK zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von
albanischsprachigen Roma bestätigt hat, wonach der Vollzug der Weg-
weisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in
den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern feststeht, dass bestimm-
te Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszu-
stand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Bezie-
hungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (BVGE 2007/10),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung somit
entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers den generellen
Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Si-
cherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Ange-
hörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo bejaht,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit verschiedenen auch kriti-
schen Berichten zur Lage des Kosovo ausführlich auseinandergesetzt
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und zur Findung der Rechtsprechung eingehend auch etwa die Positi-
on des UNHCR in die Gesamtwürdigung einbezogen hat,
dass mit dieser Rechtsprechung die Zulässigkeit und die grundsätzli-
che Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von ethnischen Roma in
den Kosovo festgestellt wird, die der albanischen Sprache mächtig
sind und zusätzlich die obgenannten Integrationskriterien erfüllen,
dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu-
treffend festgestellt hat, alle diese Kriterien hinreichend erfüllt und auf
die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann,
dass in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auch festgehalten wer-
den muss, wonach der Einwand des Beschwerdeführers, die Anzeige
strafrechtlich relevanter Übergriffe krimineller Dritter durch Angehörige
der ethnischen Minderheiten würde generell für den Anzeigenden noch
grössere Gefahren bergen und einer entsprechenden Anzeige würden
die zuständigen Behörden im Kosovo generell schutzunwillig gegen-
überstehen, nicht gehört werden kann,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar wäre,
dass die Aussichten auf ein Durchdringen der Beschwerdebegehren
aufgrund der aktuellen Aktenlage insgesamt als aussichtslos erschei-
nen und die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG demnach nicht erfüllt sind, weshalb das entsprechende Gesuch
abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage in der angefochtenen Ver-
fügung überzeugend dargelegt hat, wonach der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig und zumutbar ist und diese Einschätzung durch die Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht in einem ande-
ren Licht erscheint,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (in Kopie)
- Y_______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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