Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1034/2011
Urteil vom 11. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 12. November 2010 verlassen hat und am 29. November 2010 in die
Schweiz einreiste, wo er am 30. November 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 9. Dezember
2010 sowie der direkten Anhörung vom 23. Dezember 2010 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein
Vater habe seit über zwanzig Jahren als Chauffeur beim (…), gearbeitet
und als solcher den Gefangenen ab und zu Süssigkeiten und Früchte ins
Zentralgefängnis von C._______ gebracht,
dass der Beschwerdeführer seinen Vater bei dessen Gefängnistour
gelegentlich begleitet habe,
dass ihnen zwei Gefangene bei der Verteilung der Ware geholfen hätten,
wobei ein Gefangener den Beschwerdeführer darum gebeten habe, für
ihn einen Brief an seine Familie weiterzugeben,
dass der Beschwerdeführer im Wissen, dass dies verboten sei, diesen
Auftrag ausgeführt und insgesamt dreimal Briefe an die Adresse des
Vaters des Gefangenen gebracht habe,
dass ihn ein paar Tage nach der Übergabe des dritten Briefes seine
Mutter angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass Angehörige des
Geheimdienstes (Ettelaat) seinen Vater festgenommen hätten,
dass anschliessend auf der Suche nach dem Beschwerdeführer eine
Razzia in seinem Elternhaus durchgeführt und sein Bruder D._______
mitgenommen worden sei,
dass seine Mutter ihm geraten habe, nicht nach Hause zurückzukehren,
worauf der Beschwerdeführer zu einem Freund gegangen sei,
dass ihm sein Bruder zwei Tage später telefonisch mitgeteilt habe, die
Behörden würden ihn suchen, weil er Briefe von politischen Gefangenen
an Anti-Revolutionäre übergeben habe,
dass sein Bruder ihm geraten habe, die Stadt so schnell wie möglich zu
verlassen und zu seinem Onkel in E._______ zu gehen,
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dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichentags
eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2011 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Vater ins
Zentralgefängnis von C._______, bei dem es sich um ein
Hochsicherheitsgefängnis handle, begleitet habe, ohne dass sie oder die
Ware und der Laderaum kontrolliert worden wären, nicht nachvollzogen
werden könnten und jeglicher Logik widersprechen würden,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, das Zentralgefängnis sei ein
grosses Gefängnis mit Hochsicherheitscharakter, in dem sowohl
politische als auch gewöhnliche Straftäter inhaftiert seien,
dass die Vorinstanz weiter festhielt, darin würden auch Hinrichtungen
stattfinden, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass zu einem
solchen Gefängnis Personen von draussen Zutritt gewährt würde, ohne
dass sie und die von ihnen mitgebrachten Waren minutiös kontrolliert
würden, zumal damit jegliche Form von Missbrauch möglich wäre, wie
beispielsweise das Hineinschmuggeln von Waffen,
dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit den
Häftlingen ungehindert und unüberwacht kurze Gespräche habe führen
können, und die Übergabe der Briefe problemlos möglich gewesen sei,
nicht plausibel sei, zumal es sich bei diesem Häftling um einen politischen
Gefangenen gehandelt habe, der sicher gründlich durchsucht worden
wäre,
dass es daher kaum möglich gewesen wäre, dreimal Schreiben
hinauszuschmuggeln,
dass überdies nicht nachvollziehbar sei, das Aufsichtspersonal hätte freie
und unüberwachte Kontaktaufnahmen zwischen Fremdpersonen und
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Häftlingen geduldet, insbesondere wenn es sich um politische Insassen
gehandelt hätte,
dass der Beschwerdeführer zudem ausgesagt habe, es hätten jeweils
verschiedene Häftlinge beim Ausladen geholfen, weshalb nicht
nachvollziehbar sei, es habe sich gerade dreimal um denselben Häftling
gehandelt,
dass der Beschwerdeführer überdies, obwohl er genügend Gelegenheit
gehabt habe, sich eingehend über die ihn betreffenden Ereignisse im
Heimatstaat zu erkundigen und sich so ein umfassendes Bild seiner Lage
zu verschaffen, keine diesbezüglichen Angaben habe machen können,
und auch von der Schweiz aus keine Anstrengungen unternommen habe,
um mehr Informationen einzuholen,
dass dieses Verhalten jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, zumal
eine tatsächlich verfolgte Person auf jede ihr zur Verfügung stehende Art
Informationen über ihre Situation einzuholen versuche,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl zum Erhalt der
Briefe als auch darüber, wonach er bis zum heutigen Zeitpunkt trotz
bestehender Möglichkeiten keine Informationen über die Ereignisse im
Heimatstaat eingeholt habe, jeglicher Logik entbehren würden,
dass der Beschwerdeführer zudem zu den verschiedenen Ereignissen -
zum Erhalt der drei Briefe, zum Warnanruf seiner Mutter, zum Aufenthalt
bei seinem Onkel und zum Ausreisedatum - keine präzisen zeitlichen
Angaben habe machen können, obwohl sich diese unmittelbar vor dem
Zeitpunkt der Ausreise ereignet hätten,
dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei
Wahrunterstellung nicht um einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt
handle, da sich der Beschwerdeführer stets bewusst gewesen sei, dass
er mit der Annahme des Briefes eine Straftat begangen habe, zumal die
Vorgehensweise der iranischen Behörden keine unverhältnismässige
Härte erkennen lasse, da man seinen Bruder nach zwei Tagen entlassen
habe und sein Vater seit längerem wieder auf freiem Fuss sei,
dass für die weitere Begründung der Vorinstanz auf die angefochtene
Verfügung verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl beantragte, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur
hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, sein Vater habe
seit rund zwanzig Jahren für die Regierung gearbeitet, und damit grosses
Vertrauen genossen, weshalb er mit seinem Auto unkontrolliert in den Hof
des Gefängnisses habe fahren können,
dass bekannt gewesen sei, dass er Essen bringen würde, welches zuerst
im Hof abgeladen und erst nach seiner Wegfahrt ins Gefängnis gebracht
worden sei,
dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie ohne
Begründung davon ausgegangen sei, Personen von aussen hätten ohne
Kontrolle keinen Zutritt zum Gefängnis, und dabei ausser Betracht
gelassen habe, dass die Waren möglicherweise erst nach dem Ausladen
im Hof kontrolliert würden,
dass überdies bekannt sei, dass immer wieder Briefe aus Gefängnissen
nach draussen geschmuggelt würden, ohne dass jemand davon wisse,
dass die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
lediglich auf einer Einschätzung beruhen würden, weshalb die
Begründungspflicht verletzt sei,
dass der Beschwerdeführer bezüglich des Risikos des Häftlings, das
dieser eingegangen sei, sowie zu dessen Diensttagen keine Angaben
machen könne,
dass er im Übrigen Angst gehabt habe, seine Telefonate mit seiner
Familie würden abgehört, weshalb er diese nicht durch Nachfragen habe
gefährden wollen,
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dass er sich bezüglich einzelner Daten zwar nicht habe erinnern können,
aber deshalb nicht an seiner Glaubwürdigkeit gezweifelt werden dürfe,
dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Freilassung seines Bruders
und seines Vaters, denen man nichts Illegales habe nachweisen können,
nicht bedeute, dass er selber nicht länger ins Gefängnis hätte gehen
müssen,
dass ferner sein Vater längere Zeit inhaftiert gewesen sei, was nicht als
verhältnismässig bezeichnet werden dürfe,
dass im Übrigen die Handlung des Beschwerdeführers seitens der
iranischen Behörden als politisch und antirevolutionär angesehen würde,
weshalb er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer asylrechtlich
relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2011 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder
das VGG nicht etwas anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie
Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch
das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu
verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind,
welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen,
dass vorab die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der ungehinderte
Zutritt des Beschwerdeführers zu einem Hochsicherheitsgefängnis, die
wiederholte Kontaktaufnahme mit demselben politischen Gefangenen
und der Austausch von Briefen nicht geglaubt werden können, bestätigt
werden muss,
dass auch der Umstand, wonach der Vater des Beschwerdeführers seit
vielen Jahren für (…) arbeite und daher grosses Vertrauen geniesse,
nichts daran zu ändern vermag, zumal dieses Vertrauensverhältnis nicht
automatisch auch für den Beschwerdeführer gegolten hätte,
dass zudem nicht geglaubt werden kann, der Lastwagen seines Vaters
sei weder bei der Einfahrt noch bei der Fahrt aus dem Gefängnis näher
unter die Lupe genommen und die Ware jeweils erst nach dessen
Wegfahrt kontrolliert worden,
dass der Beschwerdeführer nämlich angab, die Gefangenen hätten
bereits beim Ausladen und Verteilen der Ware geholfen, weshalb mit
Sicherheit verschärfte Kontrollmassnahmen gegolten hätten,
dass der Beschwerdeführer überdies angab, es hätten jeweils Wächter
einige Meter vom Ausladeort gestanden (vgl. A1, S. 9; A8, S. 6),
dass daher nicht nachvollziehbar ist, diese hätten den Kontakt zwischen
dem Beschwerdeführer und einem Gefangenen - dieser solle jeweils
ausgerechnet dann Dienst gehabt haben, wenn der Beschwerdeführer
und sein Vater gekommen seien - und den dreimaligen Austausch eines
Briefes nicht bemerkt,
dass abgesehen davon die Gefangenen, die für den beschriebenen
Dienst im Innenhof des Gefängnisses (Ausladen von Waren) aufgeboten
worden seien, vor dem Verlassen des Gefängnisses sicher einer
eingehenden Kontrolle unterzogen worden wären, und es nicht ohne
weiteres möglich gewesen wäre, im Ärmel einen Brief zu verstecken,
dass dies insbesondere für einen politischen Gefangenen gilt, um so das
Risiko einer Kontaktaufnahme mit Personen ausserhalb des
Gefängnisses zu vermeiden,
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dass zudem den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist, wonach
der Gefangene nicht habe sicher sein können, ob er den Brief auch
tatsächlich dem Beschwerdeführer oder sonst jemandem übergeben
könne, was bedeutet hätte, dass er diesen wieder ins Gefängnis hätte
mitnehmen müssen, was ein weiteres Risiko bedeutet hätte,
dass aus diesen Gründen nicht geglaubt werden kann, der
Beschwerdeführer werde wegen der Überbringung von drei Briefen, die
er jeweils von demselben Gefangenen erhalten habe und ihm
unbekannten Personen hätte übergeben müssen - dabei soll sich später
herausgestellt haben, dass es sich um Anti-Revolutionäre gehandelt habe
(vgl. A1, S. 6) - von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht,
dass im Weiteren von einer Person, die glaubt gesucht zu werden,
erwartet werden kann, dass sie Erkundigungen über eine allfällige
behördliche Suche einholt,
dass nicht einzusehen ist, weshalb dies angesichts der vielen Telefonate,
die der Beschwerdeführer seit der Razzia zu Hause mit seinen
Angehörigen und Freunden geführt haben will, nicht möglich gewesen
sein sollte,
dass der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er
seine Familie nicht habe in Schwierigkeiten bringen wollen und er
ohnehin nicht mehr Informationen gebraucht habe, nicht plausibel ist,
dass angesichts der insgesamt unglaubhaften Vorbringen des
Beschwerdeführers darauf verzichtet werden kann, diese auf ihre
Asylrelevanz hin zu überprüfen,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können,
dass sich bei der vorliegenden Aktenlage auch die formelle Rüge der
Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet erweist, zumal die
Vorinstanz in ihrer Verfügung die Gründe ausführlich dargelegt hat,
weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
bezeichnet hat,
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dass der Sachverhalt zudem als erstellt gelten kann, weshalb der
diesbezügliche Eventualantrag um Rückweisung an die Vorinstanz
zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelungen ist,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
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5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- und Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen - soweit aktenkundig -
gesunden jungen Mann handelt, der in seinem Heimatstaat auf ein
Beziehungsnetz (Eltern, drei Geschwister, Verlobte und weitere
Verwandte; vgl. Akte A1, S. 3) zurückgreifen kann, welches ihn bei Bedarf
unterstützen kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt -
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: