B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1034/2016
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (…).
E-1034/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in einem Dorf bei B._______, Provinz al-Hasaka –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Dezember
2014 illegal und reiste über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 16.
Dezember 2014 in die Schweiz ein. Am 19. Dezember 2014 stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am
6. Januar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP), am 24. April 2015 die
eingehende Anhörung statt. Dabei trug der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen folgendes vor:
Im Jahr 2012 sei er im Rahmen eines allgemeinen Aufrufs des syrischen
Regimes für alle Personen über 18 Jahren für den Militärdienst aufgeboten
worden, habe dieser Aufforderung aber keine Folge geleistet. Daraufhin
seien die syrischen Behörden wiederholt – drei Mal am Abend und zwei
Mal am Tag – unangemeldet ins Dorf gekommen und hätten nach ihm und
anderen Jugendlichen, die sich nicht gestellt hätten und somit auf einer
Liste verzeichnet gewesen seien, gesucht – letztmals Anfang 2014. Er
selbst habe immer rechtzeitig fliehen respektive sich verstecken können.
Allerdings habe er sich in seiner Region nicht mehr frei bewegen können.
Eine schriftliche Vorladung seitens des Regimes habe er nie erhalten. Da
er bei seiner Aushebung nicht erschienen sei, befinde sich sein Militär-
dienstbüchlein bei den Behörden. Er habe dieses aus Angst, bei der
Dienststelle festgenommen und rekrutiert zu werden, nie abgeholt. Mitte
2014 hätten die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) die Kon-
trolle in der Region übernommen und ein Generalaufgebot mit der Pflicht,
sich zum Dienst zu melden, erlassen. Den einen Dorfbewohnern sei dies
schriftlich, den anderen – wie dies in seinem Fall geschehen sei – mündlich
mitgeteilt worden. Da er, wie andere Betroffene, dieser Aufforderung nicht
Folge geleistet habe, hätten die YPG mehrmals bei ihm zu Hause nach ihm
gesucht, ihn jedoch nie gefunden. Das letzte Mal, als sie vorbeigekommen
seien, das heisst etwa zehn Tage vor seiner Ausreise, sei sein Bruder
zwangsrekrutiert worden, habe später aber fliehen können. Er selbst habe
sich verstecken können und sei daraufhin aus Syrien ausgereist.
Zusammen mit seinem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer seine sy-
rische Identitätskarte beim SEM ein.
E-1034/2016
Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 – eröffnet am 22. Januar 2016 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs hierzulande vorläufig auf.
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, teil-
weise nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien.
Zur Glaubhaftigkeit hielt es fest, es falle auf, dass der Beschwerdeführer
die Furcht vor einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG in sehr
allgemeiner Weise geschildert habe und keine substantiierten Angaben
über die konkreten Hausbesuche von YPG-Anhängern habe machen kön-
nen. Auf Aufforderung, die Rekrutierungsversuche durch die YPG zu be-
schreiben, sei er zuerst ausgewichen und habe dann in allgemeiner Weise
angegeben, dass die Gruppierung eine flächendeckende Wehrdienstpflicht
eingeführt habe, welche alle Personen in der Region betroffen habe. Erst
auf nochmaliges Nachhaken habe er zu Protokoll gegeben, seine Familie
sei mündlich darüber informiert worden, dass er für die Partei kämpfen
müsse, wobei auch diese Antwort sehr vage erscheine. Zudem habe er
einerseits ausgesagt, dass YPG-Angehörige ständig zu ihm gekommen
seien. Andererseits habe sich auf genauere Nachfrage hin herausgestellt,
dass er nicht habe angeben können, wie oft die YPG in seinem Dorf gewe-
sen seien, und er deren Mitglieder jeweils nur von weitem beobachtet habe,
ohne mit ihnen in Kontakt gekommen zu sein. Auch die Razzia bei ihm zu
Hause zehn Tage vor seiner Ausreise habe er lediglich in oberflächlicher
Weise zu schildern vermocht. Auf Aufforderung, vom Besuch und der Fest-
nahme seines Halbbruders zu berichten, habe er lediglich wiederholt, dass
sein Haus gestürmt und sein Halbbruder verhaftet worden sei und dass er
selbst habe fliehen können. Als Erklärung, weshalb sein Halbbruder nicht
auch habe fliehen können, habe er angegeben, dass er nicht wachsam
gewesen sei und das Haus plötzlich gestürmt worden sei. Dies – so das
SEM – erkläre allerdings nicht, weshalb der Beschwerdeführer im Gegen-
satz zu seinem Halbbruder habe entkommen können. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich im Nachhinein auch nicht darüber erkundigt, was die YPG-
Angehörigen zu seiner Familie gesagt hätten. Aufgrund seiner unsubstan-
tiierten und sehr allgemein gehaltenen Angaben müsse davon ausgegan-
gen werden, dass er niemals persönlich von YPG-Mitgliedern kontaktiert
E-1034/2016
Seite 4
und zum Leisten von Wehrdienst aufgefordert worden sei. Diese Einschät-
zung werde dadurch verstärkt, dass die YPG-Vertreter nicht zu seinem
Landhaus, wo er sich vor seiner Ausreise versteckt habe, gekommen
seien, was allerdings zu erwarten gewesen wäre, wenn er tatsächlich ge-
zielt gesucht worden wäre. Allein die Tatsache, dass die YPG im Juli 2014
im Gebiet von “Westkurdistan“ eine obligatorische Dienstpflicht für alle
(männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorgesehen hätten (vgl.
Dicle News Agency [DIHA], Rojava to defend itself with this Iaw, 15. Juli
2014), genüge nicht, um seine Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung
durch die Organisation als begründet einzustufen.
Zur Asylrelevanz der Ausführungen des Beschwerdeführers hielt das SEM
fest für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rek-
rutierung durch die regulären syrischen Streitkräfte reiche es nicht aus,
dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann
ausgehoben zu werden (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Der Beschwerdeführer
habe einerseits angegeben, dass er ein Militärdienstbüchlein habe und die-
ses bei den Behörden geblieben sei, da er es nie abgeholt habe. Anderer-
seits gehe aus seinen gesamten Aussagen deutlich hervor, dass er sich
nach Erreichen seiner Volljährigkeit (…) nicht für die militärische Aushe-
bung beim Rekrutierungsbüro gemeldet habe. Folglich könne ihm noch
kein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden sein. Da er bis zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht ausgehoben worden sei und er sich noch nicht dem
obligatorischen medizinischen Test unterzogen habe, sei auch nicht gesi-
chert, dass er überhaupt als militärdiensttauglich befunden worden wäre.
Dementsprechend sei ihm auch nie ein Marschbefehl zugestellt worden.
Dies habe er selbst bestätigt, indem er angegeben habe, er habe nie eine
schriftliche Aufforderung zum Einrücken in den Militärdienst erhalten. Be-
treffend die von ihm erwähnte Liste mit den Namen aller volljährigen Män-
ner, die Militärdienst leisten müssten, gelte es anzumerken, dass er in je-
dem Fall höchstens darin aufgelistet gewesen wäre, um sich ausheben zu
lassen, nicht jedoch, um direkt in den Militärdienst einzurücken. Durch
seine Ausreise aus Syrien habe er sich somit zunächst einmal der wehr-
dienstlichen Musterung entzogen, nicht jedoch der eigentlichen Dienst-
pflicht. Er könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur be-
trachtet werden. Dies umso mehr, weil aus seinen Akten keinerlei Hinweise
hervorgingen, dass er oppositionellen Tätigkeiten nachgegangen sei oder
die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte in irgendeiner ande-
ren Weise auf sich gezogen hätte. Seine Furcht vor einer zukünftigen Rek-
rutierung sei daher nicht als begründet einzustufen.
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Seite 5
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2016 (Poststempel) focht der Beschwer-
deführer den Entscheid des SEM an und beantragte, die Verfügung vom
20. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung.
C.b In der Begründung hielt der Beschwerdeführer vorweg fest, dass vier
verschiedene Dolmetscher unterschiedlicher Herkunft für die Übersetzung
seiner Befragungen engagiert worden seien. Fehler, Abweichungen und
Unstimmigkeiten seien auf die unterschiedlichen Übersetzungstechniken
dieser Dolmetscher zurückzuführen. Mit Bezug zum Rekrutierungsversuch
der syrischen Behörden führte der Beschwerdeführer aus, wer in Syrien 18
Jahre alt werde, sei verpflichtet, sich beim zuständigen Rekrutierungszent-
rum zu melden, um das Militärdienstbüchlein entgegenzunehmen. Wer die-
ser Pflicht nicht nachkomme, werde als fahnenflüchtig betrachtet, zur Haft
ausgeschrieben und nach dem Militärgesetz bestraft, wobei die Strafen un-
verhältnismässig ausfielen. Er, der Beschwerdeführer, selbst sei in Syrien
nach dem Militärgesetz zur Haft ausgeschrieben worden und gelte als
Dienstverweigerer. Dies könne er nun mit einem Dokument, das der Be-
schwerde beiliege und bei der Verlegung eines Rekrutierungszentrums an
die Öffentlichkeit gelangt sei, beweisen. Er habe erst jetzt von diesem Do-
kument erfahren, weil er nicht regelmässig mit seiner Familie im Kontakt
sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Beobachter
seit Herbst 2014 festgestellt hätten, dass das syrische Regime die Mobili-
sierungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten
intensiviert habe. Zusätzlich habe es die Suche nach Refraktären intensi-
viert, indem es dort, wo es noch tatsächliche Hoheitsgewalt habe, mobile
Checkpoints errichtet habe. Anhand von Listen, die auch an Checkpoints
und an der Grenze genutzt würden, führten die Sicherheitsdienste Kontrol-
len durch. Das Syrian Network for Human Rights habe alleine für die ersten
sieben Monate des Jahres 2014 5‘400 Verhaftungen von wehrdienstpflich-
tigen jungen Männern dokumentiert. Deserteure und Personen, die sich
dem Militärdienst entzogen hätten, würden inhaftiert, wobei es in der Haft
zu Folter und Exekution komme. Auch Familienangehörige würden verhaf-
tet oder von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Diejenigen, die
die Haft überlebten, würden entweder zu Gefängnisstrafen verurteilt, bevor
E-1034/2016
Seite 6
sie eingezogen würden, oder direkt in den Militärdienst und nach nur kurzer
militärischer Ausbildung an die Front geschickt.
Bezüglich des Rekrutierungsversuchs der YPG führte der Beschwerdefüh-
rer aus, dass sich die Organisation als legitime militärische Kraft verstehe
und sich durch Gewalt und Zwangsrekrutierungen etabliert habe. Die Akti-
onen der YPG seien sehr fragwürdig. So kooperiere die Organisation mit
dem syrischen Regime. Wer die Ideologie der YPG nicht unterstütze, gelte
als Feind und Verräter. Die Zwangsrekrutierungen durch die YPG seien
den Rekrutierungen durch das Regime gleichzusetzten. Das SEM unter-
schätze die Verfolgung durch die YPG und die Konsequenzen einer Dienst-
verweigerung. Diese seien durchaus asylrelevant. Ihm persönlich sei
glücklicherweise die Flucht gelungen, da seine Familie ein Haus mit Vor-
der- und Hinterhof habe.
Schliesslich sei angesichts seiner Situation als wehrfähiger Deserteur zu
prüfen, was ihn bei einer Rückkehr nach Syrien erwarte. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass sowohl seitens des syrischen Regimes als
auch der YPG weiterhin ein Interesse an seiner Person bestehe.
C.c Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie eines Schreibens des Generalkommandos der Armee und der
Streitkräfte, Rekrutierungszentrum B._______, vom 13. März 2014 (inklu-
sive Übersetzung) sowie einen Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 28. März 2015 mit dem Titel „Syrien: Mobilisierung in die syri-
sche Armee“ ein.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die vom SEM
angeordnete vorläufige Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum
Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner forderte es den Beschwerdeführer
– unter Androhung, das Verfahren im Unterlassungsfall aufgrund der aktu-
ellen Aktenlage fortzuführen – auf, unter Beilage des entsprechenden Zu-
stellnachweises detailliert darüber Auskunft zu geben, wie er in den Besitz
der Kopie des auf Beschwerdeebene eingereichten Schreibens vom
13. März 2014 gelangt sei, und das Original dieses Schreibens, ein-
schliesslich des dazugehörigen Zustellcouverts und der Beschreibung des
Zustellwegs, einzureichen. Schliesslich hiess das Gericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-1034/2016
Seite 7
E.
Mit Eingabe vom 23. März 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht
mit, dass das Original des Schreibens vom 13. März 2014 trotz grosser
Bemühungen nicht habe beschafft werden können. Dieses Schreiben sei
durchgesickert und niemand wisse, wo es im Original geblieben sei. Das
Rekrutierungszentrum B._______ sei zwar verlegt worden, bleibe aber als
Unterabteilung am neuen Standort in C._______ für die Einwohner aus
B._______ zuständig, weshalb die Stempel von B._______ weiterhin ver-
wendet würden. Ein Familienfreund, der bei den YPG im Rekrutierungs-
zentrum in C._______ diene, habe eine Kopie des Schreibens vom 13.
März 2014 in die Hände bekommen und sofort den Vater des Beschwer-
deführers darüber informiert. Bei einem Besuch dieses Freundes bei der
Familie des Beschwerdeführers habe sein Vater nur ein Foto dieses
Schreibens machen können, das er ihm per WhatsApp zugestellt, aber aus
Sicherheitsgründen sofort wieder gelöscht habe. Zur Untermauerung die-
ses Vorbringens legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Dienstauswei-
ses des Familienfreundes, der ihm ebenfalls per WhatsApp zugestellt wor-
den sei, (inklusive Übersetzung) ins Recht.
F.
Am 22. April 2016 reichte das SEM auf Einladung des Gerichts eine Ver-
nehmlassung ein, in der es im Wesentlichen ausführte, es sei nochmals
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Anga-
ben nicht ausgehoben und nicht als diensttauglich befunden worden sei.
Er gelte daher nicht als Wehrdienstverweigerer und habe nicht mit einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu rechnen, sollte er nach Syrien
zurückkehren. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben vom
13. März 2014 vermöge diese Einschätzungen nicht umzustossen, zumal
es sich bei diesem Dokument lediglich um eine Kopie handle, deren Au-
thentizität nicht überprüft werden könne.
G.
In seiner Replik vom 11. Mai 2016 führte der Beschwerdeführer in Ergän-
zung zu seiner Beschwerdeschrift aus, dass das SEM verkenne, dass er
im dienstpflichtigen Alter sei. Gemäss den eindeutig asylrelevanten Unter-
lagen sei er zweifellos militärisch registriert und aufgeboten worden, was
vom SEM völlig ausser Acht gelassen werde. Dies könne er nun durch zwei
weitere Dokumente beweisen. Beim einen Dokument handle es sich um
einen Auszug aus einem Polizeibericht vom 26. März 2013 mit Namen von
Dienstpflichtigen und ferngebliebenen Rekruten. Er sei die Nummer (…)
E-1034/2016
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auf der Liste. Beim zweiten Dokument handle es sich um eine Statuserklä-
rung über seine Militärdienstsituation. Aus den beiden Dokumenten gehe
hervor, dass die Behörden ihn rekrutieren wollten und dass er sinngemäss
als Dienstverweigerer gelte. Neben Kopien der beiden genannten Doku-
mente (inklusive Übersetzung) reichte der Beschwerdeführer einen Artikel
der SFH vom 30. Juli 2014 mit dem Titel „Syrien: Rekrutierung durch die
Syrische Armee“ ein.
H.
Am 18. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer die Originale der beiden
am 11. Mai 2016 in Kopie ins Recht gelegten Dokumenten ein.
I.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 orientierte der Beschwerdeführer das Ge-
richt darüber, dass er umgezogen sei, und erkundigte sich nach dem Stand
seines Verfahrens.
J.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer
mit, dass aufgrund der hohen Arbeitslast und der gerichtsinternen Prioritä-
tenordnung in den kommenden Monaten nicht mit der Erledigung seines
Verfahrens zu rechnen sei.
K.
Am 12. September 2017 reichte das SEM auf Einladung des Gerichts eine
zweite Vernehmlassung ein. Darin führte es im Wesentlichen aus, dass
dem Auszug aus dem Polizeibericht vom 26. März 2013 und der Statuser-
klärung über die Militärdienstsituation des Beschwerdeführers kein rechts-
genüglicher Beweiswert beigemessen werden könne, da entsprechende
syrische Dokumente erfahrungsgemäss leicht käuflich erwerbbar oder
fälschbar seien. Des Weiteren gehe aus den Aussagen des Beschwerde-
führers nicht hervor, wie er in den Besitz der fraglichen Dokumente gelangt
sei. Schliesslich handle es sich angeblich um behördeninterne Dokumente,
die vom Leiter des Rekrutierungsbüros B._______ ausgestellt worden
seien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Dokumente ohne jeg-
liche Erklärung eingereicht habe, verstärke die Zweifel an deren Authenti-
zität. Es erübrige sich daher, auf eine allfällige Asylrelevanz dieser Doku-
mente einzugehen. In Bezug auf den ins Recht gelegten Bericht der SFH
vom 30. Juli 2014 sei anzumerken, dass dieser allgemeine Informationen
betreffend den syrischen Militärdienst enthalte und sich nicht mit der Frage
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befasse, ob ein syrischer Mann im militärdienstpflichtigen Alter als Refrak-
tär gelte, obwohl er die militärische Aushebung noch nicht durchlaufen
habe. Dieser Bericht der SFH widerspreche somit der Praxis des SEM und
des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf diese Frage nicht.
L.
In seiner Replik vom 28. September 2017 trug der Beschwerdeführer vor,
es handle sich um eine pauschale Behauptung des SEM, dass syrische
Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden
könnten. Trotz des Krieges in Syrien könne nicht jedes Militärdokument
käuflich erworben oder gefälscht werden. Die Regierung müsse klarer-
weise Massnahmen ergreifen, wenn Pflichten und Gesetze verletzt und An-
weisungen nicht befolgt würden. Militärdienst sei in Syrien eine heilige
Pflicht und die Regierung gehe mit grösster Härte gegen Militärdienstver-
weigerer vor. Ferner sei – entgegen der Behauptung des SEM – in der
Eingabe vom 23. März 2016 erklärt worden, wie er, der Beschwerdeführer,
von diesen Dokumenten erfahren habe und wie er an diese gelangt sei.
Die Dokumente seien vom Regierungsamt B._______ ausgestellt worden
und dort hinterlegt geblieben, weil sie ihm nicht hätten überbracht werden
können respektive weil die Behörden ihm diese bewusst nicht hätten zu-
stellen wollen, damit er nicht untertauchen würde. Mit Hilfe eines Anwaltes
habe das Rekrutierungsamt B._______ die Dokumente im Original den An-
gehörigen in Syrien übergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 10
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen res-
pektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. Vorfluchtgründe beziehungsweise objektive Nachflucht-
gründe sind dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG).
4.
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittel-
eingabe, vier verschiedene Dolmetscher unterschiedlicher Herkunft seien
für die Übersetzung seiner Befragungen engagiert worden, weshalb Feh-
ler, Abweichungen und Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auf deren
Übersetzungstechniken zurückzuführen seien, ist vorweg festzuhalten,
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Seite 11
dass der Beschwerdeführer die beiden Befragungsprotokolle nicht nur un-
terzeichnet hat, sondern auf die Frage zu Beginn und am Ende der Befra-
gung auch angab, die Dolmetscher gut verstanden zu haben respektive
eine Rückübersetzung seiner Aussagen in einer ihm verständlichen Spra-
che erhalten zu haben. Auch die Lektüre der Protokolle erweckt nicht den
Eindruck, der Beschwerdeführer und die Dolmetscher hätten sich nicht
richtig verstanden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Flucht aus Syrien in erster Li-
nie mit der ihm drohenden Rekrutierung in die syrische Armee. Das SEM
verneinte die Asylrelevanz dieses Vorbringens, was vom Gericht aus nach-
folgenden Gründen im Ergebnis bestätigt wird.
Was die angebliche Einberufung des Beschwerdeführers in den syrischen
Militärdienst betrifft, ging das SEM in der angefochtenen Verfügung davon
aus, der Beschwerdeführer sei offenbar noch gar nicht ausgehoben wor-
den; seine Angaben, ihm sei bereits ein Militärdienstbüchlein ausgestellt
worden, könnten nicht zutreffen, und er habe seinen Angaben gemäss
auch nie einen Marschbefehl erhalten. Durch seine Ausreise aus Syrien
habe er sich demnach höchstens der wehrdienstlichen Musterung entzo-
gen und könne nicht als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet wer-
den. Seine Vorbringen, soweit sie sich auf die Dienstpflicht in der syrischen
Armee bezögen, seien daher nicht asylrelevant.
Diesen Erwägungen setzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entge-
gen, er könne mit diversen Dokumenten – eines in Kopie, zwei im Original
beigebracht – belegen, dass er als Fahnenflüchtiger registriert und zur Haft
ausgeschrieben sei.
Die nunmehr vorliegenden Dokumente lassen sich mit den bisherigen Dar-
stellungen nicht vereinbaren.
Die Dokumente datieren vom 26. März 2013 (Statuserklärung und Liste
des Rekrutierungszentrums B._______) sowie vom 13. März 2014 (Verhaf-
tungsanordnung des Rekrutierungszentrums B._______ an die Polizeifüh-
rung der Provinz al-Hasaka); zu dieser Zeit soll das Heimatdorf des Be-
schwerdeführers noch unter Kontrolle der syrischen Armee gestanden ha-
ben, gab er doch an, die YPG hätten erst ungefähr im Juni 2014 die Kon-
trolle übernommen (A13/16 F56, 63). In der Zeit zwischen 2013 und bis
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Seite 12
ungefähr März/April 2014 soll der Beschwerdeführer wiederholt von syri-
schen Regierungsbeamten gesucht worden sein (A4/11 Rz. 7.01, A13/16
F27, 42).
Es leuchtet bei dieser Sachlage nicht ein, dass die angeblich erst im Jahr
2016 in den Besitz des Beschwerdeführers gelangten Dokumente aus den
von ihm behaupteten Gründen nicht hätten zugestellt werden können;
seine Angaben, die Dokumente seien erst nach Eroberung des Rekrutie-
rungszentrums durch die YPG „durchgesickert“ und von einem den YPG
angehörenden Familienfreund weitergeleitet worden (Eingabe vom
23. März 2016) beziehungsweise im Rekrutierungsamt B._______ hinter-
legt worden, weil sie nicht hätten zugestellt werden können (Eingabe vom
28. September 2017), sind mit den zuvor geschilderten zeitlichen Angaben
kaum vereinbar. Dies gilt insbesondere für die Statuserklärung, bei der es
sich nicht um ein behördeninternes Dokument handelt (vgl. Verteidigungs-
ministerium der Syrischen Arabischen Republik, Statusbericht, undatiert,
abgerufen am 19. Februar 2018 unter
dex.php?node=556&cat=419&). Die Verhaftungsanordnung vom 13. März
2014 liegt ferner lediglich in Kopie vor; die beiden im Original eingereichten
Dokumente sollen mit Hilfe eines Anwalts erhältlich gemacht, „in ein Nach-
barland gebracht“ und dort einer anonym bleibenden, in der Schweiz le-
benden Person übergeben worden sein (Eingabe vom 28. September
2017); dieser Version der Dinge, wonach eine anonym bleibende Person
offenbar die Dokumente persönlich überbracht hätte, steht ein DHL-Zustell-
couvert entgegen, das in Erbil aufgegeben worden ist.
Bei dieser Sachlage sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen.
Allerdings ist – mit Verweis auf den als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 – darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Fluchtgründe von sy-
rischen Asylsuchenden im Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt le-
diglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit aufgrund
der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien bereits innert ver-
gleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Sollten sich nach Sta-
bilisierung der Situation in Syrien neue Erkenntnisse bezüglich dem Um-
gang des Regimes mit Personen, die sich einer Rekrutierung entzogen ha-
ben, ergeben, müssten diese seitens des Beschwerdeführers in jenem
Zeitpunkt erneut geltend gemacht werden.
E-1034/2016
Seite 13
Nach dem Gesagten müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der ihm angeblich drohenden Rekrutierung in die syri-
sche Armee aus heutiger Sicht als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt wer-
den; zur Darlegung einer begründeten Frucht vor Verfolgung sind sie nicht
geeignet.
5.2 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, auch deshalb
aus Syrien geflohen zu sein, weil die YPG nach der Übernahme der Kon-
trolle über seine Heimatregion versucht hätten, ihn gegen seinen Willen zu
rekrutieren.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM zu Recht auf
die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens geschlossen. Zwar ist bekannt,
dass die YPG im Jahr 2014 in der Region Al-Hassaka damit begonnen ha-
ben, junge Männer gegen deren Willen zu rekrutieren (vgl. Kurdwatch [Ber-
lin], Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die
Partei der Demokratischen Union Syrien, Mai 2015; Syrian Network for Hu-
man Rights [SNHR], The Most Significant Human Rights Violations by Kur-
dish Democratic Union Party and the Kurdish Self-Management Forces,
Januar 2016; The Nation, America’s Favorite Syrian Militia Rules With an
Iron Fist, 13. Februar 2017; Danish Immigration Service [DIS] / Danish Ref-
ugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-
Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015). Angesichts
seiner Ausführungen kann dem Beschwerdeführer aber nicht geglaubt wer-
den, dass er persönlich davon betroffen war. Neben der in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht bemängelten Oberflächlichkeit seiner Schilderun-
gen hat er sich bezüglich seiner Verfolgung durch die YPG nämlich in ei-
nige nicht auflösbare Widersprüche verstrickt. Anlässlich der BzP gab er
noch zu Protokoll, sein Dorf am 2. Dezember 2014 zu Fuss verlassen zu
haben und illegal über die türkische Grenze gereist zu sein, wobei dieser
Marsch lediglich [kurze Zeit] gedauert habe (vgl. A4/11, Rz. 5.02). In Unge-
reimtheit dazu trug er am Schluss der einlässlichen Anhörung dagegen vor,
sich bereits zehn Tage vor seiner Ausreise in die Türkei in einem Landhaus
seiner Familie versteckt zu haben (nachdem er auf dem Weg dorthin sei-
nen Freunden einen Besuch abgestattet habe) und sich am 2. Dezember
2014 von diesem Landhaus aus mit einem Motorrad an die türkische
Grenze begeben zu haben (vgl. A13/16, F106 ff. sowie Anmerkung anläss-
lich der Rückübersetzung zu A13/16, F9). Zuvor in der Anhörung hatte er –
in teilweiser Übereinstimmung mit seinen Ausführungen anlässlich der BzP
– demgegenüber noch angegeben, dass er sich zehn Tage vor seiner Aus-
reise bei Freunden versteckt habe und daraufhin nochmals nach Hause
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zurückgekehrt sei, von wo er schliesslich ausgereist sei (vgl. A13/16, F9).
Diese unterschiedlichen Darstellungen im Ablauf der Geschehnisse erwe-
cken den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das über die Verfolgung
durch die YPG Erzählte nicht selbst erlebt. Ferner erscheint die Art und
Weise, wie er zehn Tage vor seiner Ausreise den YPG habe entkommen
können, während sein Bruder festgenommen worden sei, wenig plausibel.
So schien er im Zeitpunkt der Razzia bei sich zu Hause vor Ort gewesen
zu sein, will er einen Teil der Aktion der YPG doch noch beobachtet haben.
Unter von ihm trotz mehrfacher Gelegenheit nicht konkret dargelegten Um-
ständen sei ihm anschliessend die Flucht aus seinem Haus gelungen (vgl.
A13/16, F64 ff. sowie Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2016). Wie er
dabei an den YPG vorbeigekommen sein will, ist nicht klar.
5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM im Ergebnis zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vo-
raussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Un-
zulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse
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alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
24. Februar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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