Abtei lung V
E-1035/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1035/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2007 den
Heimatstaat auf dem Seeweg von B._______ aus verliess und
schliesslich in einem Lastwagen versteckt am 14. Juli 2007 illegal in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er – nach einem Transfer – anlässlich der Kurzbefragung im Tran-
sitzentrum D._______ vom 27. August 2007 sowie der Anhörung durch
das BFM vom 6. November 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der E._______ und
stamme aus der Stadt F._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit
seinem Vater sowie seinem älteren Bruder gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer jeweils im Dezember ins Dorf G._______
gefahren sei, wo sein Vater ein Haus besitze,
dass er im Dezember 2006 dort beim Fussballspiel den Sohn des
Dorfoberhaupts näher kennen gelernt habe und mit diesem eine sexu-
elle Beziehung eingegangen sei,
dass der Beschwerdeführer bereits zuvor mit Männern, darunter auch
mit seinem älteren Bruder, Sex gehabt habe,
dass am 3. Juli 2007 der Beschwerdeführer durch seinen Liebhaber
mit dem Auto abgeholt und in dessen Dorf gefahren worden sei,
dass sich die beiden im Primarschulhaus des Ortes sexuellen Aktivitä-
ten hingegeben hätten und dabei ertappt worden seien,
dass der Beschwerdeführer in der Folge befürchtet habe, gesucht zu
werden, und deshalb nach F._______, zu einem Freund seines Vaters,
gefahren sei,
dass dieser Freund herausgefunden habe, dass jenes Dorfoberhaupt
Geld auf den Kopf des Beschwerdeführers ausgesetzt habe, dieser mit
dem Tode bestraft würde und auch dessen älterer Bruder auf der
Flucht sei,
dass der Beschwerdeführer daher dank der Hilfe des väterlichen
Freundes F._______ verlassen habe, nach B._______ gereist sei und
Seite 2
E-1035/2008
von dort aus am 17. Juli 2007 an Bord eines Containerschiffs in See
gestochen und schliesslich an einem ihm angeblich unbekannten Ort
wieder an Land gegangen sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Stellung seines Asylge-
suchs und bis heute den Asylbehörden keine rechtsgültigen Identitäts-
papiere übergeben hat,
dass das BFM am 28. August 2007 beim Beschwerdeführer eine Kno-
chenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess, welche ein Kno-
chenalter von ungefähr 19 Jahren ergab,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. Januar 2008 – eröffnet am 21. Januar 2008 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Unwis-
senheit des Beschwerdeführers über die Homosexualität als gesell-
schaftliches Tabu und deren Strafbarkeit sei nicht nachvollziehbar, zu-
mal dieser Umstand unter den Homosexuellen Nigerias bekannt sei
und der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis mit jenem Freund
mit mehreren Männern sexuellen Kontakt gehabt haben wolle,
dass der Beschwerdeführer sowie sein Freund, beide im Dorf gut be-
kannte Personen, sich ausgerechnet einen offenen Raum im zentral
gelegenen und öffentlichen Schulhaus für den Geschlechtsverkehr
ausgesucht und sich angesichts des Tabus nicht vorsichtiger verhalten
hätten, sei ebenso nicht nachvollziehbar,
dass sich der Beschwerdeführer in unlogischer und zeitlich nicht nach-
vollziehbarer Weise über die Umstände seiner Ausreise geäussert
habe,
dass infolgedessen seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhielten, weshalb auch ihre asylrechtliche Rele-
vanz nicht geprüft werden müsste,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Ja-
nuar 2008, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewäh-
Seite 3
E-1035/2008
rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die vorläufige
Aufnahme und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragte,
dass mit der Beschwerde die Kopie eines Schreibens an den Vater zu
deb Akten gereicht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde soweit entscheidwesentlich
in den Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. März 2008 antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Handels mit Ko-
kain am 3. Oktober 2008 in Untersuchungshaft versetzt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 4
E-1035/2008
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und
überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führer als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten als zu-
treffend sowie praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist,
dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, dem (da-
mals) minderjährigen Beschwerdeführer sei – entgegen der Ansicht
der Vorinstanz – die Strafbarkeit der Homosexualität in Nigeria nicht
bekannt gewesen, vom Bruder sei er stets für seine Diskretion mit
Seite 5
E-1035/2008
Geld und anderen Sachen belohnt worden und es sei für ihn
selbstverständlich gewesen, mit anderen Personen nicht über
Homosexualität zu diskutieren, zumal er sich nicht in einer
Homosexuellen-Szene, wie beispielsweise in Europa, bewegt habe
und er in der Schulzeit auch keine Sexualkunde oder dergleichen
gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 3 f.),
dass indessen diese Vorbringen keineswegs überzeugen, da dem Be-
schwerdeführer ja bekannt sei musste, was er auf Verlangen des Bru-
ders hätte geheim halten sollen und ihm die Illegalität seines Tuns im
Heimatland gerade aufgrund der Tatsache, dass in Nigeria weder über
Homosexualität gesprochen noch diese in der Öffentlichkeit ausgelebt
wird, bewusst sein musste,
dass es im Übrigen als lebensfremd anzusehen ist, dass der in Nigeria
sozialisierte Beschwerdeführer nie etwas über die Tabuisierung und
Strafbarkeit der Homosexualität in seinem Lande gehört haben will,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar eingesteht, der
Geschlechtsverkehr im Schulhaus mitten im Dorf sei sehr unvernünftig
gewesen, indessen könne die Vorinstanz nicht pauschal behaupten,
dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft,
zumal Minderjährige gelegentlich leichtsinniger als reife Menschen
handeln würden (vgl. Beschwerde S. 4 f.),
dass auch dieser Erklärungsversuch im Gesamtkontext der Aussagen
des Beschwerdeführers als wenig überzeugend zu qualifizieren ist, zu-
mal sich an Stelle des Schulhauses ohne Aufwand zweifellos diskrete-
re andere Orte hätten finden lassen und der Freund des Beschwerde-
führers motorisiert gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, sämtliche seiner An-
gaben seien substanziiert, schlüssig und plausibel gemäss Art. 7 Abs.
3 AsylG, der wesentliche Sachverhalt sei schlüssig angegeben wor-
den, enthalte keine Widersprüche und entspreche der allgemeinen Le-
benserfahrung (vgl. Beschwerde S. 5 ff.),
dass die Durchsicht der Akten jedoch ergibt, dass seine Angaben, ins-
besondere auch über die Reiseumstände, in manchen Teilen auswei-
chend, vage, unsubstanziiert und widersprüchlich erscheinen (vgl. TZ-
Protokoll S. 4 ff. und 7 f.; Protokoll der direkten Bundesbefragung
S. 3 f., 5 f., 7 f., 11 ff., 14 f.),
Seite 6
E-1035/2008
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung als un-
glaubhaft einzustufen ist, weshalb auch offengelassen werden kann,
ob oder inwiefern es sich dabei um direkte staatliche oder mittelbare
staatliche Verfolgung handelt (vgl. Beschwerde S. 8 f.),
dass ebenfalls festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer unter nicht
überzeugender Begründung und Missachtung seiner Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) bis heute den Schweizer Asylbe-
hörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere übergeben hat,
dass an dieser Feststellung auch die mit der Beschwerde eingereichte
Kopie eines angeblich abgeschickten Briefes an den Vater nichts zu
ändern vermag,
dass das Fehlen gesicherter und belegter Angaben über Identität und
Herkunft unter den gegebenen Umständen geeignet ist, die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen zusätzlich zu beeinträchtigen,
dass ein zwingender Grund, im Ausland um asylrechtlichen Schutz er-
suchen zu müssen, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers jeden-
falls nicht ersichtlich wird, und es ihm somit nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
Seite 7
E-1035/2008
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen (inzwischen auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Altersan-
gabe volljährigen) und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden
Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland auch über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
Seite 8
E-1035/2008
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-1035/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons H._______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
Seite 10