B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1035/2017
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am
4. Februar 2012 und reiste am 22. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags um Asyl ersuchte. Er wurde am 11. August 2015 zur Person be-
fragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Dezember 2016 zu den Asyl-
gründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2011 sei er in
Syrien eingebürgert worden. Davor habe er den Status eines Ajnabi ge-
habt. Da er sich kein Militärbüchlein ausstellen lassen habe, habe er an-
fangs 2012 ein Aufgebot erhalten, wonach er beim Rekrutierungsbüro vor-
sprechen müsse. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden,
habe er Syrien schliesslich in den Irak verlassen. Ausserdem sei er von
den syrischen Behörden bei Ausweiskontrollen aufgrund seines kurdischen
Vornamens befragt und auch ausgelacht worden.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 – eröffnet am 28. Januar 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Er reichte Kopien des N-Ausweises und des Militärbüchleins seines Bru-
ders sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Militär-
aufgebot im Original (inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Wegweisung. Der
Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Alleine der
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Umstand, dass er sich vor der Einberufung in den Militärdienst fürchte, ver-
möge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
zu begründen. Die vorgebrachten Schikanen aufgrund seines kurdischen
Namens würden keine asylrechtlich relevante Intensität erreichen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, entgegen der Einschät-
zung der Vorinstanz sei er der Meinung, dass seine Vorbringen zum Mili-
tärdienst asylrechtlich relevant seien. Alle syrischen Staatsbürger seien
verpflichtet Militärdienst zu leisten. Er sei sogar schon aufgefordert worden,
sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen. Es sei selten, dass junge
Männer vom Dienst befreit werden würden. Vor diesem Hintergrund müsse
davon ausgegangen werden, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit als
diensttauglich eingestuft und mobilisiert worden wäre. Durch seine Aus-
reise habe er sich dem Militärdienst entzogen. Somit hätte er im Falle einer
Rückkehr mit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung
zu rechnen, da er als politischer Gegner angesehen werde.
4.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant sind.
So ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien
der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-
5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest,
selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum
Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Ferner
würden Auskünfte vorliegen, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutie-
rung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Span-
nungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der sy-
rischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit
der YPG (Urteil D-5018/2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria:
Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the
YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch
die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Da
der Beschwerdeführer lediglich aufgefordert wurde, sich beim Rekrutie-
rungsbüro zu melden und noch nicht einmal über ein Dienstbüchlein ver-
fügt, ist umso weniger von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen,
weshalb der Schlussfolgerung der Vorinstanz, es fehle diesem Vorbringen
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an Asylrelevanz, zu folgen ist. Aus dem eingereichten militärischen Aufge-
bot sowie den Kopien des N-Ausweises und des Militärbüchleins seines
Bruders kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Bezüglich der erlittenen Schikanen aufgrund seines Namens ist auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Diese sind ebenfalls nicht asylrelevant.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: