B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1036/2012
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Lukas Siegfried,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N (…).
E-1036/2012
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus der B._______ stammender konfessions-
loser Iraner, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
(…) April 2010 ohne eigene Reise- und Identitätspapiere, reiste über
Griechenland sowie weitere Länder in die Schweiz, wo er am Tag der Ein-
reise am 3. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
um Asyl nachsuchte. Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 10.
Mai 2010 über seinen Reiseweg, die Personalien und summarisch zu den
Gesuchsgründen.
B.
Das Bundesamt trat am 5. August 2010 im Rahmen eines sogenannten
Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und verfügte seine Wegweisung nach Griechenland.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom
10. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Im Rahmen
eines Schriftenwechsels hob das Bundesamt am 23. März 2011 seinen
Nichteintretensentscheid vom 5. August 2010 auf und nahm das Asylver-
fahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Urteil
E-5680/2010 vom 24. März 2011 die gegen die vorinstanzliche Verfügung
erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden ab.
II.
C.
Am 13. Januar 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen an.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei seit seiner Kindheit durch die anti-islamische
Haltung seines Vaters und seines Grossvaters geprägt worden. Er habe
die Zeitung (…) schon in jungen Jahren gekannt und für diese schon
während der Schulzeit Artikel geschrieben. In den Jahren 2000/2001 sei
er letztmals mit Artikeln oder Schriftgut öffentlich in Erscheinung getreten.
Er habe drei Bücher und 5000 Gedichte verfasst; alles sei beschlagnahmt
E-1036/2012
Seite 3
worden. Er habe deswegen Schwierigkeiten gehabt, von einer Universität
aufgenommen zu werden. Er sei bei einem Interview über den Islam be-
fragt worden und habe das Meiste nicht gewusst, deshalb sei er nicht
aufgenommen worden. Schliesslich habe er an den Universitäten
C._______, D._______ und E._______ studiert. Als Student im zweiten
oder vierten Semester habe er sein erstes Buch über die iranische Ge-
schichte und den Islam – unter Weglassen der ursprünglichen Textstellen,
in denen der Islam direkt angegriffen worden sei – in einer grösseren Auf-
lage selbst drucken lassen. Das Werk sei in der Zeit von 2000 bis 2004
erschienen. Er habe das Buch unter einem Pseudonym verfasst, und die
Sittenpolizei der Universität habe solche Bücher immer kontrolliert.
C.b Am (…) Juli 1999 sei er im Zusammenhang mit der Teilnahme an ei-
ner Demonstration gegen das Regime festgenommen und zirka (…) Tage
lang inhaftiert worden. Zuerst sei er (…) Tage lang in Einzelhaft gewesen,
wo er gefoltert worden sei; die restliche Zeit sei er zusammen mit einem
Vergewaltiger respektive mit Kriminellen in einer Zelle gesessen. Der
Erstgenannte habe versucht, ihn zu vergewaltigen, doch er habe dies mit
einer sich selbst zugefügten Verletzung verhindern können, indem er (…).
Zivile Beamte beziehungsweise Angehörige der Sicherheitskräfte hätten
erfolglos versucht, ihm mit Hilfe von Foltermethoden ein Geständnis ab-
zuringen.
C.c Im (…) 2004 sei sein bei der islamischen Revolutionsgarde (Sepah)
tätiger Schwager beim Absturz eines Flugzeugs des Modells Antonov
C/13 ums Leben gekommen. Er sei Regimekritiker gewesen. Er (Be-
schwerdeführer) vermute, dass die Regierung hinter dem Unfall stecke.
Nach diesem Unglück habe er zusammen mit mehreren Personen – dar-
unter auch Angestellte der Regierung – an einer Protestaktion teilge-
nommen. Sie hätten dagegen protestiert, dass Regierungsmitarbeitende
mit alten russischen Flugzeugen fliegen müssten. Er sei daraufhin fest-
genommen und nach (…) Tagen freigelassen worden, mit der Auflage,
nicht mehr Versammlungen zu organisieren oder an solchen teilzuneh-
men. Zurück an der Universität sei sein Theaterverein, in welchem Ge-
dichtabende durchgeführt und politische Diskussionen geführt worden
seien, geschlossen worden.
C.d Am (…) 2006 habe er den Militär- bzw. den Polizeidienst angetreten.
Er sei zwar von der Sicherheitspolizei beobachtet worden, aber aufgrund
seiner guten Schulbildung im (…) Rang ("[…]") eingereiht worden. Wäh-
rend seines Polizeidienstes habe er öfters Befehle – beispielsweise den-
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jenigen, demonstrierende Lehrer mit Eisenstangen zu schlagen – miss-
achtet sowie kritische Diskussionen geführt. Er sei mehrfach in Haft ge-
nommen worden beziehungsweise habe er Bürgschaften leisten müssen
oder sei gezwungen worden, irgendwelche Papiere unterschreiben zu
müssen; einmal sei er auch versetzt worden. Sein Militärdienst habe viel-
leicht auch deshalb statt achtzehn Monate bis (…), mithin rund (…) lang,
gedauert.
C.e Am (…) Dezember 2008 ([…]) habe er an einer grossen Protest-
kundgebung gegen das Regime teilgenommen und sei mit vielen anderen
Teilnehmern festgenommen und inhaftiert worden. Er sei wiederum mit
einem Vergewaltiger in einer Zelle gewesen, der sich an ihm habe ver-
greifen wollen. Er habe der Vergewaltigung aber entgehen können, indem
er sich selbst in (…) habe. Alle zwei oder drei Tage sei er verhört und da-
bei auch geohrfeigt worden. Am (…) März 2009 sei er für (…) Tage be-
dingt beurlaubt worden, weil der Vater seines zweiten Schwagers seine
einflussreichen Kontakte habe spielen lassen und seine jüngere Schwes-
ter eine Kaution für ihn bezahlt habe. Er (Beschwerdeführer) habe diese
Gelegenheit genutzt und sei aus seinem Heimatstaat ausgereist. Seine
Familienangehörigen hätten seine Reise organisiert.
C.f Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fremd-
sprachige Unterlagen zu den Akten. Seinen Angaben zufolge handelt es
sich um eine Zulassungsbestätigung der Universität C._______ und um
drei Ablehnungsschreiben von anderen Universitäten. Im Verlauf des vor-
instanzlichen Verfahrens reichte er einen iranischen Führerausweisweis,
eine nationale Identitätskarte und eine Kopie seines Polizeidienstauswei-
ses nach.
D.
Das BFM verneinte mit Verfügung vom 27. Januar 2012 – eröffnet am
2. Februar 2012 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
wies sein Asylgesuch vom 3. Mai 2010 ab und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an.
E-1036/2012
Seite 5
E.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Verfügung anfechten und sinngemäss beantragen, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz
zu gewähren.
F.
Am 29. Februar 2012 erhob die damals zuständige Instruktionsrich-
terin mit Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.–, der bis zum 14. März 2012 zu zahlen sei, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.
Mit Schreiben vom 8. März 2012 ersuchte die Rechtsvertretung bei der
Instruktionsrichterin um die Gewährung von Ratenzahlungen.
H.
Am 13. März 2012 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch ab und
setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der
Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer leistete den eingeforderten Kostenvorschuss in
der Folge fristgerecht.
I.
Am 28. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter das Original des vorgängig in Kopie zu den Akten gegebenen Poli-
zeidienstausweises nachreichen.
J.
Am 20. März 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
K.
Am 17. April 2013 hielt die Vorinstanz innert der erstreckten Frist an ihrem
bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
L.
Am 19. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung vom 17. April 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
E-1036/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM qualifiziert die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als
überwiegend unglaubhaft.
4.1.1 Es führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdefüh-
rer habe zwar Eckdaten der beiden Inhaftierungen im Jahre 1999 und
2008 genannt, die Tagesabläufe in der Haft habe er jedoch nicht be-
schreiben können. Somit würden bereits erste Zweifel daran bestehen,
dass er selbst und tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestanden
habe. Diese Einschätzung erhärte sich durch die stereotype und pau-
schale Schilderung von angeblichen Foltererlebnissen, der persönliche
Wahrnehmungen und Betroffenheit fehlen würden. Namentlich habe er
die Folterer einzig mit ihrem "brutalen Gesichtsausdruck" beschreiben
können. Eine solche Aussage in derart allgemeiner und oberflächlicher
Form vermöge nicht zu überzeugen. Auch die Beschreibungen der ver-
suchten Vergewaltigungen seien oberflächlich und diffus geblieben. Auch
wenn sich Vergewaltigungsopfer erfahrungsgemäss nicht immer an den
eigentlichen Tathergang erinnern könnten oder wollten, könne dennoch
erwartet werden, dass die Begleitumstände und Vorgänge geschildert
werden könnten, die zur Situation des (hier nur versuchten) Übergriffs ge-
führt hätten. Davon sei vorliegend insbesondere auch auszugehen, weil
sich der Beschwerdeführer angeblich durch Selbstverstümmelung zu
schützen gewusst habe. Nachvollziehbare und anschauliche Angaben
liessen sich seinen Aussagen jedoch nicht entnehmen.
4.1.2 Die Schilderung der angeblich versuchten Vergewaltigungen sei
krass widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der Anhörung habe er klar
geltend gemacht, während der ersten Haft im Jahr 1999 mit Kriminellen in
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Seite 8
einen Raum gesteckt worden und dabei einem Vergewaltigungsversuch
nur durch (…) entkommen zu sein. Demgegenüber habe er im weiteren
Verlauf der Anhörung dieses Vorbringen bestritten und stattdessen ge-
sagt, ein Vergewaltigungsversuch habe erst während der zweiten Haft
2008/2009 stattgefunden. Diesem habe er nur durch selbst herbeigeführ-
te Verletzungen (…) entgehen können. Zudem widerspreche letztere Ver-
sion seinen Aussagen, er habe in der Haft 2008/2009 ausser Ohrfeigen
keine anderen Nachteile und Folterungen erlitten. Kurz darauf habe er
aber zu Protokoll gegeben, die Regierung habe durch eine solche Verge-
waltigung seinen Willen zu brechen beabsichtigt. Auf die Widersprüche
angesprochen habe er mit der blossen Erklärung, er sei während der Haft
mit Kriminellen in die Zelle gesteckt worden, nicht zu überzeugen vermö-
gen.
4.1.3 Andere Aussagewidersprüche würden die bestehenden Zweifel er-
härten. Während er an der Anhörung einerseits zu Protokoll gegeben ha-
be, die dem BFM nachgereichten Dokumente habe er seiner Tante nach
F._______ geschickt, habe er sich andererseits im Verlaufe derselben
Anhörung dahingehend geäussert, dass seine Tante die Unterlagen wäh-
rend seiner Haft nach F._______ geschickt habe.
Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer von einem (…)tag
spreche, aber nicht dessen Bedeutung kenne. Gemäss ihren (Vorinstanz)
Erkenntnissen gebe es keinen Flugzeugtyp mit der Bezeichnung Antonov
C13, und im Herbst 2004 habe es im Iran auch keinen Flugzeugabsturz
mit Regierungsmitgliedern gegeben. Bekannt seien aber die Abstürze ei-
ner Antonov im November 2006 und einer Herkules C130 im Dezember
2005.
4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe zwar Dokumente und
Beweismittel aus dem Iran kommen lassen können, nicht aber die Identi-
tätskarte, weil jene seinen Namen trage, seien als realitätsfremd zu wer-
ten. Seine Erklärung, die Namen auf den anderen Dokumenten seien
weniger bedeutend und stellten deshalb keine Gefahr dar, sei haltlos.
Ebenso wenig vermöchten die – übrigens gut verheilten – Narben nichts
an der Einschätzung des Bundesamtes zu ändern, da die Unterlagen die
Vorbringen nicht belegen würden. Die äusserliche Erscheinung der gleich
langen und parallel angeordneten Narben (…) lasse den Schluss zu,
dass diese Verletzungen nicht in einem Moment innerer Verzweiflung als
letzte Massnahme zum Schutz vor einem Übergriff selbst zugeführt wor-
den seien.
E-1036/2012
Seite 9
Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, Gedichte zu verfassen, werde
nicht bezweifelt, doch sei damit nicht belegt, dass er deswegen ins Visier
der iranischen Behörden geraten sei. Auch die Universitätsunterlagen
(Zulassungs- und Ablehnungsentscheide) vermöchten nicht zu beweisen,
dass ihm wegen der vorgenannten Gründe der gewünschte Studienplatz
verweigert worden sei. Diese Erwägungen habe er selber durch die Aus-
sage bestätigt, mangelnde Islamkenntnisse und hohe Laufnummern sei-
en die Ursachen für die Ablehnung gewesen.
4.2.1 Schliesslich sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die
ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr
geltend gemacht würden, zweifelhaft. So habe er die anfänglich aufge-
führte Art der Folter, wonach er mit Kot überschüttet worden sei, bei der
Zweitbefragung zunächst nicht mehr erwähnt. Auf Nachfrage habe er er-
klärt, er stehe unter Stress und habe dies deshalb zu erwähnen verges-
sen; die Erklärung überzeuge in der pauschalen und stereotypen Form
nicht. Ein anderes Beispiel hierfür sei der bei der Erstbefragung noch an-
gegebene Haftgrund (konfiszierte Bücher und Gedichte): Bei der Zweitbe-
fragung sei auch dieses Vorbringen unerwähnt geblieben; demgegenüber
habe er ausgeführt, es sei während der Haftverhöre im Jahr 1999 immer
um Fragen betreffend die Familienangehörigen und – ganz offensichtlich
im Zusammenhang mit den Demonstrationen – um Freunde und Unter-
stützer gegangen. Auch während der Haft von 2008/2009 hätten sich die
Fragen um Freunde und Auslandkontakte gedreht. Darauf angesprochen
habe er in seiner Stellungnahme angeführt, die Behörden hätten sich an
der Universität über ihn und seine Schreibaktivitäten erkundigt; dieser
unplausiblen Äusserung fehle jedoch jede weitere Substanz. Habe er in
diesem Zusammenhang bei der Erstbefragung noch angegeben, eine
Hinrichtung wegen der Konfiszierung der Zeitungsartikel zu befürchten
oder dass vor der zweiten Festnahme oder im Oktober/November 2008
Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, habe er diese zentra-
len Vorbringen an der Zweitbefragung nicht mehr erwähnt. Bei dieser ha-
be er vielmehr erwähnt, eine Hausdurchsuchung habe nach der Fest-
nahme vom 7. Dezember 2008 stattgefunden, wobei ein Buch mit selbst-
verfassten klassischen Gedichten beschlagnahmt worden sei.
4.2.2 Insgesamt würden die Asylvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Aufgrund die-
ser Sachlage sei auf die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen, nicht einzugehen.
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Seite 10
4.3 Der Beschwerdeführer bestätigt in seinem Rechtsmittel den bei der
Vorinstanz zu Protokoll gegebenen Sachverhalt und ergänzt diesen mit
zahlreichen Details.
4.3.1 Im Wesentlichen ergänzt er, bei seiner ersten Festnahme (Studen-
tentag) sei er gefoltert worden, indem er auf einen am Boden befestigten
Stuhl gebunden und öfters sehr heftig an den Schultern gestossen wor-
den sei, so dass ihm übel geworden sei und er Kopfschmerzen bekom-
men habe. Bei anderen Gelegenheiten sei er mit Stiefeln an Brust und
Hüfte gestossen und angeschrien worden und habe unzählige Ohrfeigen
erhalten. Er habe beim Absitzen enorm Zeit gebraucht, weil er vor
Schmerzen nicht habe sitzen können (vgl. Beschwerde Ziffer 5). Bei der
zweiten Inhaftierung sei er nicht gefoltert worden, doch sei er mit Stiefeln
gegen Körper und Hinterkopf getreten sowie geohrfeigt worden. Es seien
aber auch schreckliche Ereignisse vorgefallen, die als psychische Folte-
rung zu qualifizieren seien. Dadurch sei er depressiv geworden und habe
sich deswegen verletzt (vgl. Beschwerde Ziffern 23–27). Im Gefängnis in
Frankreich habe er einen Suizidversuch verübt (vgl. Beschwerde Ziffern
18/19).
4.3.2 Die Anzahl der Verhaftungen wisse er nicht mehr, doch das erste
Mal sei im Jahr 1999 gewesen und im siebten Semester seien es 12–15
Mal gewesen. In dieser Zeit habe er bereits Vorträge gehalten, sich am
Studententheater beteiligt und eigene Gedichte verteilt. Nach zwei Jahren
an der Universität habe er festgestellt, dass er von einem Kollegen heim-
lich beobachtet worden sei. Dieser habe seine Beobachtungen an einen
Gruppenleiter der Psychologie weitergeleitet. Aus diesem Grund habe er
(Beschwerdeführer) an der Abschlussfeier nicht teilgenommen (vgl. Be-
schwerde Ziffer 6).
4.3.3 Während seiner (…)jährigen Dienstzeit bei der Polizei sei er viele
Male in Haft gewesen, sei es für einen Tag, eine Woche oder zwei Mona-
te (vgl. Beschwerde Ziffer 6). Die längste Inhaftierung habe er sich wegen
Diskussionen mit seinem Vorgesetzten eingehandelt; dieser habe von
ihm verlangt, dass er bete und in die Moschee gehe.
4.3.4 Es habe zwei Flugzeugabstürze gegeben, gegen die er mit seinen
Kollegen protestiert habe. Sein Schwager sei beim zweiten Absturz am
(…) 2006 gestorben, als die Antonov (…) im Flughafen (…) abgestürzt
sei. Er sei damals bei der Polizei gewesen (vgl. Beschwerde Ziffern 16
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Seite 11
und 40). Da es viele derartige Ereignisse gegeben habe, hätten sich bei
ihrer Schilderung Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen.
4.3.5 Hausdurchsuchungen hätten in unregelmässigen Abständen statt-
gefunden. Beim ersten Mal seien die 5000 Gedichte beschlagnahmt wor-
den, beim zweiten Mal sei nach anderen regimekritischen Dokumenten
gesucht worden. Heute befänden sich neue Gedichte im Iran und das
erste Buch sei auch im Iran. Das zweite Buch befinde sich in der Schweiz
(vgl. Beschwerde Ziffer 31).
5.
5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 S. 826 ff., m.w.H.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung
der Akten ebenfalls zum Ergebnis, dass die Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von
Art. 7 AsylG nicht genügen.
5.2.1 Zur Begründung kann vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hierzu Verfügung des BFM vom
27. Januar 2012, S. 3–5).
5.2.2 Weiter kann auf das auffällige Aussageverhalten des Beschwerde-
führers verwiesen werden, der während der ausführlichen Anhörung auf
E-1036/2012
Seite 12
konkrete Fragen zu wesentlichen Vorbringen häufig ausweichend antwor-
tete und dafür ausschweifende und teilweise widersprüchliche, anderwei-
tige Erklärungen zu Protokoll gab (vgl. etwa BFM-Akte A33 F16, F18,
F21–F24, F36–47, F56–F58, F88–F90).
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Staat verfolge ihn
aufgrund seiner regimekritischen journalistischen Tätigkeit und aufgrund
von Teilnahmen an Demonstrationen gegen die Regierung, hat er sich bei
seinen Vorbringen in zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten ver-
strickt:
5.2.3.1 Erste Zweifel entstehen bei seiner Schilderung, er habe die Ein-
trittsprüfungen zu den Universitäten nicht bestanden, weil er viele Fragen
zum Islam nicht habe beantworten können (vgl. A33 F37). Seinen Anga-
ben zufolge umfasst der Inhalt seines ersten Buches eine Abhandlung
über den Islam und die islamische Republik. Vom Autor eines kritischen
Werks über den Islam ist zwangsläufig zu erwarten, dass er sich mit die-
sem Glauben eingehend auseinandergesetzt hat. Dass er sich in der Be-
schwerdeschrift nun dahingehend äussert, er sei nicht aufgenommen
worden, weil er keinen Glauben in den Islam habe, muss als Schutzbe-
hauptung qualifiziert werden.
5.2.3.2 Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass er an der Zweit-
befragung die Probleme mit dem Regime wegen seiner regimekritischen
Zeitungsartikel, seiner drei verfassten Bücher und der 5000 Gedichte zu-
erst gar nicht und dann erst auf Nachfrage hin erwähnt hat.
5.2.3.3 Zusätzlich ist zu bemerken, dass die in diesem Zusammenhang
protokollierten Schilderungen insgesamt kein nachvollziehbares Bild er-
geben. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er habe regime-
kritische Artikel veröffentlicht und seine Bücher seien vor seiner zweiten
Gefängnisstrafe beschlagnahmt worden; andererseits bringt er vor, bei
seiner zweiten Haft im Dezember 2008 hätten seine Verfolger wissen wol-
len, wo er seine regimekritischen Artikel versteckt habe. Seinen Angaben
zufolge wäre er zu diesem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit als Regimekriti-
ker bereits bekannt gewesen. Die angebliche Frage nach dem Versteck
seiner regimekritischen Artikel hätte unter diesen Umständen keinen Sinn
gemacht, zumal auch seine Bücher zu diesem Zeitpunkt bereits konfis-
ziert gewesen seien (vgl. A1 S. 6). Erst an der Anhörung bringt er auf
Nachfrage vor, er habe das erste Buch unter einem Pseudonym ge-
schrieben, wobei er die islam-kritischen Passagen weggelassen habe.
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Seite 13
Das Buch sei von der Sittenpolizei gelesen worden (vgl. A33 F161–F165).
Würden diese Angaben (Pseudonym und Weglassen von kritischen Pas-
sagen) zutreffen, stellte sich die Frage, weshalb er denn wegen seiner
regimekritischen Äusserungen (journalistische Tätigkeit und konfiszierte
Bücher) im Iran die Hinrichtung zu befürchten gehabt hätte. Die in diesem
Zusammenhang protokollierte Aussage des Beschwerdeführers, er sei
letztmals im Jahr 2000/2001 öffentlich regimekritisch in Erscheinung ge-
treten (vgl. A33 F153) bringt keine Erhellung und widerspricht zudem der
Aussage, sein Buch sei von 2001 bis 2004 veröffentlicht worden. Insge-
samt vermag der Beschwerdeführer seine regimekritischen journalisti-
schen und schriftstellerischen Aktivitäten nicht glaubhaft darzulegen (vgl.
auch A33 F197). Daran ändert auch die auf Beschwerde vorgebrachte
Argumentation nichts, er habe Vorträge über seine Bücher gehalten und
nach zwei Jahren feststellen müssen, dass er beobachtet worden sei,
weshalb er nicht an der Schlussfeier teilgenommen habe.
5.2.3.4 In dem vom Beschwerdeführer geschilderten Kontext erscheint
schwer nachvollziehbar, dass er, der als bekannter Regimekritiker mehr-
fach inhaftiert gewesen sei, ab Februar 2006 seine Wehrdienstpflicht
ausgerechnet bei der Polizei absolviert haben will (vgl. A33 F104–108).
Die Aussagen zur Versetzung (bzw. den Versetzungen) und der Verhaf-
tung (bzw. den Verhaftungen) während dieser Zeit sind denn auch wider-
sprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A33 F12, F20–F29).
5.2.3.5 Auch bezüglich der längeren Inhaftierungen im Jahr 1999 ([…]
Tage) und vom (…) 2008 bis (…) 2009 schliesst sich das Gericht im We-
sentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen an. Die konkreten Miss-
handlungen (Überschütten mit Kot, Fusstritte, Stösse und Ohrfeigen,
Fesselungen) werden unterschiedlich geschildert, was zu ersten Zweifeln
Anlass gibt. Die konkreten Fragen nach einem Tagesablauf im Gefängnis
(vgl. A33 F76) oder nach dem Hergang der versuchten Vergewaltigung
(vgl. A33 F87, F91) konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend be-
antworten. Seine Vorbringen sind wenig substanziiert und auch sonst von
einem Mangel an Realitätskennzeichen geprägt. Einerseits gab der Be-
schwerdeführer an, in den ersten fünf Tagen nach der Festnahme im Jahr
1999 sei er in Einzelhaft genommen und dort gefoltert worden (vgl. A33
F87); andererseits gab er zu Protokoll, damals sei nichts Spezielles ge-
schehen, er habe Suppe erhalten und sei befragt worden (vgl. A33 F74).
Auch bezüglich des Vergewaltigungsversuchs gab der Beschwerdeführer
Widersprüchliches zu Protokoll. So gab er bei der Anhörung zunächst an,
E-1036/2012
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bei der ersten längeren Verhaftung im Jahr 1999 Vergewaltigungs-
versuchen entgangen zu sein (vgl. A33 F87–91); später gab er zu Proto-
koll, es habe sich beim zweiten Gefängnisaufenthalt im Dezember 2008
alles wie beim ersten Mal abgespielt (vgl. A33 F141, F143–F146) mit dem
einzigen Unterschied, dass er sich an (…) Verletzungen zugefügt habe
(vgl. A33 F147). Schliesslich stellte er auf Nachfrage hin fest, der Verge-
waltigungsversuch habe erst beim zweiten Mal stattgefunden (vgl. A33
F148).
5.2.3.6 Die Glaubhaftigkeit des behaupteten familiären Hintergrunds des
Beschwerdeführers, der ihn in regimekritischer Hinsicht geprägt habe,
kann letztlich offenbleiben, da seine Ausführungen zu den geltend ge-
machten Ereignissen als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
Auch bei den Ausführungen zu seinen Schwägern bestehen im Übrigen
erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt. So soll der erste Ehemann seiner
jüngeren Schwester ein ranghoher Regierungsbeamter und Regimekriti-
ker gewesen sein, der im (…) 2004 bei einem – vermutungsweise durch
die iranische Regierung verursachten – Flugzeugabsturz umgekommen
sei (vgl. A33 F6, F8). Das BFM hatte festgestellt, dass weder der ange-
gebene Flugzeugtyp "Antonov C13" existiert noch zum angegebenen
Zeitpunkt ein Flugzeug mit iranischen Regierungsbeamten abgestürzt ist.
Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang nun angegeben,
sein Schwager sei im Jahr 2006 gestorben, als er bereits im Militär gewe-
sen sei, und die Protestaktion vom (…) 2004 habe wegen des Absturzes
eines Helikopters mit einer Rettungsmannschaft des Roten Halbmondes
stattgefunden. Auch diese nachgeschobene Anpassung des Sachverhalts
ist offenkundig unglaubhaft.
5.2.3.7 Die zu den Akten gereichten Unterlagen vermögen die erwähnten
Ungereimtheiten nicht auszuräumen. Selbst wenn der Beschwerdeführer
bei der Polizei Dienst geleistet hätte, würden die in diesem Zusammen-
hang geltend gemachten Behelligungen und Inhaftierungen während sei-
ner Dienstzeit unglaubhaft erscheinen.
Auch die Ausführungen zu den Beweismitteln, die der Beschwerdeführer
nach F._______ geschickt habe (vgl. Beschwerde S. 4), vermögen die
überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu relativieren.
5.2.4 Insgesamt ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, seine Vor-
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fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Das BFM hat den Asylantrag folglich
zu Recht abgewiesen.
5.3 Sodann macht der Beschwerdeführer im Sinn von subjektiven Nach-
fluchtgründen geltend, er habe in der Schweiz eine Website, namens (…)
betrieben, die, vermutlich durch den iranischen Geheimdienst, gelöscht
worden sei. Auf Facebook sei er sehr aktiv, dies aber nur unter einem
Pseudonym, weil seine Familie im Iran sonst Probleme bekäme. In der
Schweiz habe er einen Verein gesucht und einen namens G._______ ge-
funden, doch nach zweimaliger Teilnahme an Versammlungen, an denen
er Transparente gegen Ahmedinejad hochgehalten habe, habe er sich
gegen eine Mitgliedschaft entschieden; die Vorgehensweise des Vereins
habe ihm nicht entsprochen (vgl. A33 F186–F192).
5.3.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54
AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere das illega-
le Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), das Einrei-
chen eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der heimat-
staatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung gelten, falls
diese Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der
unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl.
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, 2009/29 E. 5.2, m.w.H.; D-3892/2008
E.5.3.3).
5.3.2 Das Bundesamt führt bezogen auf diese Vorbringen in der ange-
fochtenen Verfügung aus, die geltend gemachte Teilnahme an Kundge-
bungen, sowie die Publikationen im Internet vermöchten keine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das Ver-
halten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt nicht geeig-
net, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zu-
mal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären ge-
gen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Mass-
nahmen eingeleitet worden. Ferner sei zu erwähnen, dass zum Vorbrin-
gen, die Homepage sei vom iranischen Sicherheitsdienst gelöscht wor-
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den, substanziierte Angaben fehlen würden. Der Beschwerdeführer ver-
füge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den
Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemach-
ten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten den Anforderungen an
Art. 3 AsylG nicht zu genügen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als
Flüchtling anerkannt werden könne.
5.3.3 Der Beschwerdeführer hält den diesbezüglichen vorinstanzlichen
Erwägungen in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegen.
5.3.4 Nach diesen Erwägungen ergibt sich in einem zweiten Zwischener-
gebnis, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die eine An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. Der Be-
schwerdeführer hat bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine asyl-
relevante Verfolgung zu befürchten.
5.4 Das BFM hat somit zu Recht auch die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 42.20]).
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7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der
Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entneh-
men. Der Beschwerdeführer hat den Iran im Alter von (…) Jahren verlas-
sen und ist demnach mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt.
Seine Familienangehörigen und Verwandten leben nach wie vor in
H._______ und F._______, und es ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Iran über ein familiäres (und auch über ein ausserfa-
miliäres) Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr zu-
rückgreifen kann. Aufgrund der guten Ausbildung und der langjährigen
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Arbeitserfahrung sollte es ihm auch möglich sein, sich wieder eine Exis-
tenz aufbauen zu können.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden,
sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Instruktions-
verfahrens fristgerecht einen Kostenvorschuss in derselben Höhe be-
zahlt. Deshalb wird diese Forderung mit dem eingezahlten Kostenvor-
schuss beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese Forderung ist mit dem in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
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