B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1036/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N (…).
E-1036/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Februar 2012 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 trat das BFM in
Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-3430/2013 nicht ein.
A.b Auf ein am 26. Juli 2013 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat
das BFM mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde vom 30. September 2013 trat das Bun-
desverwaltungsgericht mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht
ein. Am 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer nach Italien über-
stellt.
A.c Der Beschwerdeführer suchte bereits am 31. Oktober 2013 in der
Schweiz erneut um Asyl nach. Dabei machte er geltend, die Umstände in
Italien seien unerträglich gewesen. Er sei zudem von arabischen Personen
zusammengeschlagen worden. Ferner sei sein Bruder auf der Überfahrt
nach Europa gestorben.
A.d Die italienischen Behörden stimmten am 5. Februar 2014 einem Rück-
übernahmeersuchen des BFM vom 23. Dezember 2013 zu, da der Be-
schwerdeführer in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung mit Asyl verfüge.
A.e Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 trat das BFM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, da Italien als
sicherer Drittstaat gelte. Zudem seien keine Wegweisungshindernisse vor-
handen. Insbesondere wurde nicht von einer relevanten psychischen Er-
krankung ausgegangen, wobei es dem Beschwerdeführer frei stehe, in Ita-
lien allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2014 wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-3527/2014 vom 8. Juli 2014 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juni 2014. Dabei machte er gel-
tend, er befinde sich wegen psychischen Problemen in der Universitären
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Seite 3
Psychiatrischen Klinik (UPK) B:_______ in Behandlung. Zudem sei er vom
behandelnden Arzt als nicht transportfähig beurteilt worden. Aufgrund der
schweren depressiven Episode und posttraumatischen Belastungsstörung
sei eine weitergehende Behandlung notwendig. Im Falle einer Überstellung
nach Italien drohe eine Chronifizierung seiner Leiden, was unter Umstän-
den zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte. Ferner sei die
medizinische Behandlung in Italien erschwert. Zur Stützung seiner Vorbrin-
gen reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte von Dr. med.
C._______ vom (…) 2014 und der UPK B._______ vom (…) 2014, ein ärzt-
liches Zeugnis der UPK B:_______ vom (…) 2014, Kopien der Identitäts-
dokumente von in D._______ wohnhaften Verwandten und einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ein (SFH; MURIEL TRUMMER, Bewe-
gungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärun-
gen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. No-
vember 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 erhob das BFM einen
Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–.
B.c Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 wurde ein ärztlicher Bericht der
UPK B._______ vom (…) 2014 eingereicht, worin die Transportfähigkeit
des Beschwerdeführers und eine Behandlung in Italien wegen der dort er-
lebten Gewalterfahrung verneint wurde. Zudem wurde darauf hingewiesen,
dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28. November 2014 in der UPK
B._______ in stationärer Behandlung befinde. Am 19. Dezember 2014
wurde ein ärztliches Attest der UPK B._______ vom (…) 2014 eingereicht,
worin bestätigt wurde, der Beschwerdeführer sei wegen einer depressiven
Symptomatik in stationärer Behandlung. Es habe eine deutliche Befunds-
besserung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe über die
sehr belastende Wohn- und Lebenssituation ausserhalb der Klinik (räumli-
che Unterbringung, drohende Ausweisung) berichtet. Es sei darauf Rück-
sicht zu nehmen.
B.d Am 15. Januar 2015 ging beim SEM der Austrittsbericht der UPK
B._______ vom (…) 2014 ein (C7/6).
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 5. Juni 2014 als rechtskräftig
und vollstreckbar. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 4
D.
Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 19. Februar 2015 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 28. Januar
2015 und die Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Beurtei-
lung und Vornahme von Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Arztzeugnis von Dr. med.
E._______ vom (…) 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
E.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 19. Februar 2015 den Voll-
zug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-1036/2015
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.
Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf
eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vo-
rinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wie-
dererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 5. Juni 2014 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich prä-
sentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
6.
E-1036/2015
Seite 6
6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, die medizi-
nischen Vorbringen des Beschwerdeführers seien in der Verfügung des
BFM vom 5. Juni 2014 wie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Juli 2014 gewürdigt worden. In der Stellungnahme der OSEARA
vom (…) 2014 sei die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt
und dabei festgestellt worden, dass die psychiatrische Diagnose auf diese
keinen Einfluss habe. Zudem liessen die vorgelegten Berichte keine Kont-
raindikationen gemäss der durch die Zentrale Ethikkommission (ZEK), die
Schweizerische Akademie für Medizinische Wissenschaft (SAMW) und die
Vereinigung der Schweizerischen Ärztinnen und Ärzte (FMH) gebilligten
Kontraindikationenliste erkennen. Der Beschwerdeführer befinde sich in ei-
nem stabilisierten, ambulant therapierbaren Zustand. Ferner werde dessen
gesundheitlichem Zustand beim Vollzug der Wegweisung Rechnung getra-
gen. Bezüglich des im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Berichts der
SFH vom 4. August 2014, in dem auf ein Einzelurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts Bezug genommen werde, sei das Gericht in anderen Einzel-
fallurteilen zu einer gegenteiligen Einschätzung der Lage von Personen mit
Schutzstatus in Italien gekommen. Aufgrund der Ausführungen des Be-
schwerdeführers würden sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wo-
nach er im Falle einer Rückkehr nach Italien in die ihm zugeteilte Gemeinde
wegen der dortigen Behandlung in eine existenzielle Notlage geraten
würde.
6.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Eingabe gel-
tend, er sei ein in Italien anerkannter Flüchtling und leide seit längerer Zeit
unter erheblichen psychischen Beschwerden. Zudem habe er in Italien
traumatische Erlebnisse erlitten. Das SEM habe bezüglich seiner Unter-
bringung, Betreuung und medizinischen Versorgungen keine genügenden
Abklärungen vorgenommen. Gemäss der neuesten Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hätte es aber
diesbezüglich vorgängig von Italien Garantien einholen müssen. Indem
das SEM dies unterlassen habe, habe es seine Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Eine Überstel-
lung ohne diese Garantien würde gegen Art. 3 EMRK verstossen.
7.
In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, das BFM habe nicht ge-
nügend abgeklärt, wie der vulnerable Beschwerdeführer in Italien unterge-
bracht, betreut und medizinisch versorgt werde. Es habe auch nicht, wie in
der neuesten Rechtsprechung des EGMR verlangt, Garantien von Italien
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Seite 7
eingeholt. Damit habe es den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise un-
vollständig abgeklärt.
7.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den (vgl. Art. 8 AsylG).
7.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat das SEM die im
Wiedererwägungsgesuch vom 24. Oktober 2014 geltend gemachte ge-
sundheitliche Situation des Beschwerdeführers geprüft und die aktuellsten
ärztlichen Berichte (Arztbericht und ein Arztzeugnis der UPK B._______
vom (…) 2014, Arztbericht der F._______ vom (…) 2014, ärztliches Attest
vom (…) 2014) berücksichtigt. Zudem hat es einen ärztlichen Bericht bei
der OSEARA eingefordert. Dieser Bericht vom (…) 2014 befasste sich ins-
besondere mit der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers. Es wurde dabei
festgestellt, der Zustand des Beschwerdeführers sei stabil und er sei am-
bulant therapierbar. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit
den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt und festgestellt, diesen würde beim Vollzug der
Wegweisung Rechnung getragen, indem es die italienischen Behörden
über den aktuellen gesundheitlichen Zustand vor einer allfälligen Überstel-
lung informieren werde. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen
Ansicht bestand für das SEM kein Anlass zu weitergehenden Massnahmen
resp. zur Einholung von Garantien von Italien, zumal es sich im vorliegen-
den Verfahren – im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. Novem-
ber 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr.
29217/12) – nicht um ein Dublin-Verfahren handelt; dort ging es im We-
sentlichen um die Aufnahmebedingungen für Familien. Schliesslich hat
E-1036/2015
Seite 8
sich das SEM auch mit den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemach-
ten Einwänden betreffend die Situation von Flüchtlingen in Italien unter Hin-
weis auf das Positionspapier der SFH vom 4. August 2014 auseinanderge-
setzt. Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuhe-
ben. Der diesbezügliche Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz ist
demzufolge abzuweisen.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerde-
ebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfah-
ren eingereichten Beweismittel (diverse Arztberichte) nicht gelingt, die von
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schluss-
folgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 5. Juni 2014 beseitigen können. Alleine die
Tatsache, dass sich aktuell die psychischen Probleme des Beschwerde-
führers möglicherweise aufgrund der drohenden Wegweisung nach Italien
verschlechtert haben und der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen
Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. E._______ vom (…) 2015 zur-
zeit aus psychischen Gründen nicht transportfähig sei, genügt nicht, um zu
einem anderen Schluss zu kommen. Eine Wiedererwägung des früheren
Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu
als unzulässig oder unzumutbar herausstellen würde. Dies ist indessen –
wie nachfolgend dargelegt – vorliegend nicht der Fall.
9.
Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der
Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu beachten.
9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
9.1.1 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend
den Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Beschwerden und die
am (…) 2014 erfolgte stationäre Einweisung in die UPK B._______ betrifft,
so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
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Seite 9
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel-
fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche
ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“),
wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Gross-
britannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten
des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines
Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hin-
länglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1
S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Gemäss Praxis
des EGMR muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Voll-
zug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der
wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Ab-
stand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegwei-
sungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um
die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung
nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid
des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland,
Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der EGMR
anerkennt grundsätzlich auch keinen durch die EMRK geschützten An-
spruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Ge-
nuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. oben erwähntes Urteil
vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich der Be-
treuung bei der Ausschaffung und allenfalls weiterhin bestehenden oder
sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen
zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Mass-
nahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung
der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Italien wird es ihm
ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls benö-
tigte ärztliche Versorgung zu organisieren resp. einzufordern.
9.1.2 Überdies kommen dem Beschwerdeführer, der in Italien als Flücht-
ling anerkannt ist, alle Rechte aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu (vgl. insbesondere
Art. 17 Ziff. 1 FK: bei nicht-selbständiger Arbeit Anrecht auf die günstigste
Behandlung, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den
gleichen Umständen gewährt wird; Art. 24 Ziff. 1 FK: Gleichbehandlung mit
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Seite 10
Einheimischen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit). Es bestehen
auch keine Hinweise, dass Italien seinen Verpflichtungen aus FK und der
EMRK nicht nachkommt. Zudem findet er dort auch Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Es sind ferner keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Be-
schwerdeführer in Italien droht.
9.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen weiterhin zulässig.
9.2 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist, auch als zumutbar, da den Akten keine anderweitigen Hin-
weise entnommen werden können.
9.2.1 Wie die Vorinstanz bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten hat
und im Urteil vom 8. Juli 2014 ausgeführt worden ist, ist Italien an die Richt-
linie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De-
zember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen
Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit
Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]) gebunden. Gemäss dieser Richtli-
nie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass anerkannten Flücht-
lingen Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und
sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Der Beschwerdeführer ist im Übri-
gen gehalten, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staat-
lichen Instanzen und allenfalls an die dort tätigen privaten Hilfsorganisatio-
nen – auch für rechtliche Unterstützung – zu wenden. Es ist ihm schliess-
lich unbenommen, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive
beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45
E. 7.6.4). Es sind vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden,
wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde. Der zusammen mit dem Wiedererwä-
gungsgesuch eingereichte SFH-Bericht (vgl. a.a.O.) vermag an dieser
Sichtweise nichts zu ändern. Schliesslich kann in diesem Zusammenhang
auf eine Auseinandersetzung mit dem auf Beschwerdeebene erwähnten
Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz verzichtet werden, da sich dieses
ausschliesslich mit den Aufnahmebedingungen in einem Dublin-Verfahren
für vulnerable Personen auseinandersetzt (vgl. hievor E. 7)
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Seite 11
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zudem festgehalten hat, ist bereits
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2014 zum
Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Be-
schwerden in Italien behandeln lassen kann. Insbesondere ist hinsichtlich
der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträch-
tigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers,
welche eine stationäre Behandlung in der UPK B._______ vom (…) bis (…)
2014 notwendig gemacht haben, festzustellen, dass die von ihm benötigte
Behandlung in Italien gewährleistet ist. Angesichts der vorhandenen medi-
zinischen Grundversorgung in Italien und dem gewährleisteten Zugang zu
notwendiger medizinischer Behandlung ist es auch nicht angezeigt, dies-
bezüglich von Italien Garantien einzuholen, zumal sich der Beschwerde-
führer, wie oben dargelegt, aufgrund seines Flüchtlingsstatus ohne weite-
res unter Berufung auf die Qualifikationsrichtlinie an die entsprechenden
Institutionen in Italien wenden kann. Dabei vermag auch der Hinweis im
Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom (…) 2015, wonach es für den
Beschwerdeführer unmöglich sei, sich dort, wo er Übergriffe erlebt habe,
behandeln zu lassen, nichts zu ändern. Dass ein unausweichlich bevorste-
hender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen
Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist
nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rück-
reise in den Drittstaat (Italien) einer allfälligen – und gemäss den in den
Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden – zeitwei-
ligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdefüh-
rers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet wer-
den. Schliesslich ist in Bezug auf die im Arztzeugnis von Dr. med.
E._______ vom (…) 2015 gemachte Feststellung, wonach der Beschwer-
deführer aus psychischen Gründen derzeit möglicherweise nicht transport-
fähig sei, darauf hinzuweisen, dass dieser im Rahmen der individuellen
Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen
(bspw. ärztliche Begleitung während der Überstellung nach Italien) zu be-
antragen.
9.2.2 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.3 Insgesamt sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden
weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, und es besteht kein
Anlass, angesichts der stationären Behandlung des Beschwerdeführers
und der neuerlich in Frage gestellten Transportfähigkeit des Beschwerde-
führers von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der letzte
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Seite 12
rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben
wäre.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich, zumal die italienischen Behörden ei-
ner Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt ha-
ben.
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es
erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an
dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
9.6 Mit dem vorliegenden direkten Entscheid wird das Gesuch um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht verletzt. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der einge-
reichten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 11. Februar 2015 je-
doch von dessen Bedürftigkeit auszugehen und die Beschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1036/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: