B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1036/2016
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2016 / N (…).
E-1036/2016
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Sachverhalt:
A.
Am 9. Mai 2014 stellten die schweizerischen Grenzwachtbehörden am
Flughafen Basel zuhanden des SEM eine aus Sri Lanka stammende und
an ein (…) in der Schweiz adressierte Kuriersendung mit einer auf den Be-
schwerdeführer lautenden Identitätskarte und verschiedenen Schulzeug-
nissen und Ausbildungsbestätigungen sicher.
Der Beschwerdeführer selber stellte am 12. Mai 2014, dem angeblichen
Tag seiner Einreise, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlin-
gen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur
Person (BzP) vom 19. Mai 2014 und der Anhörung vom 8. April 2015 zu
den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tamile, ledig und stamme aus der Nordprovinz, wo er (in
B._______) geboren sei und stets gelebt habe, nämlich bis 1999 in
C._______ (Vanni-Gebiet) und seither mit den Eltern und (…) Geschwis-
tern in D._______. Seine Schulzeit habe er (…) mit dem A-Level abge-
schlossen. Er sei ausgebildeter (…) – diesen Beruf habe er von 2007 bis
2011 in Indien erlernt – und (…). Schon vorher, von 2002 bis 2006, habe
er nebenbei gewisse Aufträge ausgeführt, darunter unbezahlte (…)arbeiten
für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), wobei es sich insbesondere
um die (…) von Plakaten und Flugblättern mit vorgegebenen Inhalten ge-
handelt habe. Ende 2006, nach Beendigung des Waffenstillstandes und
der Friedenszeit, habe er sich von den LTTE zurückgezogen, zumal es ver-
mehrt zu Kontrollen gekommen sei und er selber im Januar beziehungs-
weise Februar 2007 einmal kurzzeitig von der Armee festgenommen, aber
gleichentags mangels bestehender Verdachtsmomente wieder freigelas-
sen worden sei. Nach einer Bombenexplosion in seinem Wohnort im (…)
2007 sei es zu Hausdurchsuchungen, Drohungen, Festnahmen und Schlä-
gen gegen Anwohner und insbesondere Jugendliche gekommen. Er selber
sei nicht geschlagen und gleichentags wieder freigelassen beziehungs-
weise gar nicht festgenommen worden. Zwei Wochen später sei er auf-
grund der angespannten Lage und im Hinblick auf seine Ausbildung zum
(…) legal und kontrolliert nach Indien gereist, wo er sich bis Dezember 2011
ebenso legal und registriert aufgehalten habe. Die Rückkehr nach Sri
Lanka sei wiederum problemlos verlaufen. Seit Januar 2012 habe er mit
fünf beziehungsweise sechs Angestellten erfolgreich sein eigenes (…) in
D._______ betrieben. Im Februar 2013 habe E._______, den er aus dem
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(…)geschäft in Indien kenne, im Hinblick auf den (…) beziehungsweise ei-
nes (…) bei ihm zu arbeiten begonnen. Die (…)arbeiten hätten aber schon
nach dem ersten Tag beziehungsweise nach zwei bis drei Tagen abgebro-
chen werden müssen, da sowohl E._______ als auch der mit diesem in
einer Wohngemeinschaft lebende (…) F._______ verschwunden seien be-
ziehungsweise gemäss einem Mail von E._______ vom Dezember 2013
das Land verlassen hätten. Er habe eine Woche später von einem Mitar-
beiter erfahren, dass F._______ wegen E._______ aus politischen Grün-
den von Unbekannten beziehungsweise Soldaten zusammengeschlagen
worden sei. Im Mai beziehungsweise Ende August 2013 hätten sich Ge-
heimdienstleute des CID bei ihm nach E._______ erkundigt und er habe
wahrheitsgemäss die Anstellung von E._______ und dessen Verschwin-
den berichtet. Nachdem er seine Firma im November 2013 in Colombo im
Hinblick auf eine Expansion habe registrieren lassen, sei er in den beiden
Folgemonaten mehrmals erneut von CID-Leuten aufgesucht beziehungs-
weise zu sich beordert und diesmal ausführlich über E._______ befragt
und geohrfeigt worden, wobei er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei,
dass E._______ den LTTE angehört habe. Auch ihm selber seien seine
Auftragsarbeiten für die LTTE von 2002 bis 2006 vorgeworfen worden. Bei
seinen beiden aufforderungsgemässen Vorsprachen beim CID vom Januar
und Februar 2014 und anlässlich eines weiteren Besuchs des CID bei ihm
sei er auch zu Geldzahlungen erpresst und in der Folge jeweils wieder frei-
gelassen worden. In Befürchtung weiterer Nachteile und insbesondere wei-
terer Gelderpressungen habe er sich zur Ausreise entschieden, zuvor aber
die Computersachen von E._______ durchsucht und darin befindliches
Material der LTTE gelöscht. Am 5. März 2014 sei er, nachdem er seine
Firma geschlossen habe, mit dem Zug nach Colombo gereist und am (…)
März 2014 habe er, mit einem auf eine andere Identität lautenden (…) Rei-
sepass, Sri Lanka kontrolliert auf dem Luftweg verlassen. Via G._______
sei er nach H._______ gelangt und nach sieben Wochen Aufenthalt in Ita-
lien in einem Auto illegal in die Schweiz weitergereist. Von seiner Familie
habe er erfahren, dass sein Geschäft nach seinem Wegzug nach Colombo
noch dreimal vom CID beziehungsweise von der Armee durchsucht und
am (…) 2014 insbesondere Computersachen, USB-Sticks und seine Fest-
platte(n) mit darauf befindlichen Arbeiten für die LTTE von 2002 beschlag-
nahmt worden seien. Er habe im Übrigen nie Probleme mit Behörden oder
Organisationen gehabt und sei weder politisch aktiv noch jemals Mitglied
oder Sympathisant der LTTE gewesen; dies gelte auch für seine Verwand-
ten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er grosse Nachteile auf-
grund der in seiner Firma beschlagnahmten LTTE-Arbeiten. Ob er in Sri
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Lanka später noch gesucht worden sei, könne er nicht sagen, denn telefo-
nische Nachfragen bei seiner Familie könnten diese in Gefahr bringen. Auf
Nachfragen hin erklärte der Beschwerdeführer, dass sich sowohl
E._______ als auch F._______ in der Schweiz befänden und er ab und zu
Kontakt mit E._______ habe.
Nebst den am 9. Mai 2014 sichergestellten Dokumenten gab der Be-
schwerdeführer als Beweismittel zwei Registrierungsnachweise betreffend
seine Firma sowie Fotos seiner (…)crew und -produktionen zu den Akten;
auf diesen seien auch E._______ und F._______ abgebildet. Die Arbeiten
für die LTTE könne er nicht mit Dokumenten belegen. Seinen im Jahre (…)
ausgestellten und für die damalige Reise nach Indien verwendeten Reise-
pass habe er im Hinblick auf seine Ausreise vom (…) März 2014 dem
Schlepper gegeben und nicht mehr zurückerhalten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 – eröffnet tags darauf – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter stellte der Be-
schwerdeführer am 25. Januar 2016 beim SEM ein Gesuch um Einsicht in
die Verfahrensakten. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am
2. Februar 2016 Einsicht in die editionspflichtigen Akten.
D.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar
2016. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache
an das SEM zur Behebung von Verletzungen seines Anspruchs auf recht-
liches Gehör, eventualiter zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung und Neubeurteilung und eventualiter zur Behebung von Verletzun-
gen der Begründungspflicht. In weiteren Eventualbegehren beantragt er
die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er im
Fliesstext der Beschwerde (dort S. 4 bzw. 10) die Mitteilung des Spruch-
gremiums und eine Bestätigung und Dokumentierung dessen zufälliger
Auswahl sowie die Einholung einer Vernehmlassung beim SEM mitsamt
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einer Einladung zur wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Unter dem Titel "Beweisanträge" (S. 18) ersuchte er schliess-
lich um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Einwil-
ligungserklärung von E._______ zwecks Einsichtnahme in dessen voll-
ständige Asylakten, nachfolgend um Gewährung dieser Akteneinsicht in-
klusive Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer "Stel-
lungnahme/Beschwerdeergänzung" sowie um Ansetzung einer angemes-
senen Frist von 30 Tagen zur Beschaffung von "weiterem Material aus dem
Ausland" und zur Benennung von Zeugen.
E.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 stellte die Instruktionsrichterin den
einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz fest.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 bestätigte sie diese Fest-
stellung. Weiter teilte sie antragsgemäss das Spruchgremium mit und hiess
den Antrag betreffend Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruch-
gremiums mittels Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des Ge-
schäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht
(VGR, SR 173.320.1) gut. Auf die Anträge betreffend Einholung einer Ver-
nehmlassung beim SEM mit Einladung zur wiedererwägungsweisen Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und betreffend Ansetzung einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung einer Einwilligungserklärung von
E._______ zwecks Einsichtnahme in dessen Asylakten trat die Instrukti-
onsrichterin nicht ein. Abgewiesen wurde sodann der Antrag betreffend An-
setzung einer Frist von 30 Tagen zur Beschaffung von "weiterem Material
aus dem Ausland" und zur Benennung von Zeugen. Schliesslich wurde der
Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.–
bis zum 14. März 2016 aufgefordert.
F.
Am 3. März 2016 zog die Instruktionsrichterin die Asylakten von E._______
(N […]) bei.
G.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf eine (angeblich erst am 7. März 2016 erhaltene) Sozialhilfebestä-
tigung vom 28. Januar 2016 um Befreiung von der Erhebung sowohl von
Verfahrenskosten als auch des einverlangten Kostenvorschusses. Mit der-
selben Eingabe ergänzte er ferner seine Beschwerdeschrift und bekräftigte
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Seite 6
seine Fristanträge insbesondere zur Nachreichung einer Stellungnahme
und Beschwerdeergänzung nach Erhalt der nun beim SEM zur Einsicht
beantragten Asylverfahrensakten von E._______. Zudem kritisierte er be-
ziehungsweise der Rechtsvertreter das instruktionsrichterliche Vorgehen
gemäss der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016, stellte die Objekti-
vität der aus seiner Sicht schikanös und provokativ agierenden Instrukti-
onsrichterin in Frage und forderte letztere zur Stellungnahme hierzu innert
zehn Tagen auf.
H.
Mit Eingabe vom 21. März 2016 orientierte der Beschwerdeführer das Bun-
desverwaltungsgericht über den Erhalt der beim SEM zur Einsicht bean-
tragten Akten von E._______ und ergänzte gestützt darauf seine Be-
schwerde. Gleichzeitig erneuerte er seine Anträge betreffend Einholung ei-
ner Vernehmlassung beim SEM mitsamt einer Einladung zur wiedererwä-
gungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen erin-
nerte er an die nach wie vor „offenen Fragen“ betreffend die „Amtstätigkeit
der verantwortlichen Instruktionsrichterin“.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März
2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für die Verfahrenskosten mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abgewiesen. Die Instruktionsrichterin erstreckte jedoch die mit
Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 angesetzte Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 900.– um drei Tage. Im Übrigen hielt sie
an der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 fest.
Am 4. April 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt.
J.
Mit Urteil E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht ein gegen die vorsitzende Richterin und den Gerichtsschrei-
ber des vorliegenden Spruchkörpers gerichtetes und schwergewichtig mit
persönlicher Feindschaft begründetes Ausstandsbegehren des rubrizierten
Rechtsvertreters vom 5. April 2016 für (unter anderen) das vorliegende Be-
schwerdeverfahren unter Kostenauflage zulasten des Rechtsvertreters
vollumfänglich ab.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Nach Ergehen des Ausstandsurteils E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016
steht auch fest, dass die vorsitzende Richterin des vorliegenden Urteils zu-
recht im Spruchkörper figuriert und ebenso der aufgeführte Gerichtsschrei-
ber zurecht in dieser Funktion auftritt. Es kann auf den Inhalt des betreffen-
den Ausstandsurteils verwiesen werden, und es erübrigt sich somit, im vor-
liegenden Urteil auf die Beanstandungen betreffend ein angeblich schika-
nöses und provokatives Auftreten der Instruktionsrichterin und des Ge-
richtsschreibers im Instruktionsverfahren weiter einzugehen.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.5 Im Zusammenhang mit dem Begehren um Einholung einer Vernehm-
lassung beim SEM mitsamt einer Einladung zur wiedererwägungsweisen
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist auf die Antragserledigung
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(Nichteintreten) und entsprechende Begründung gemäss Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2016 zu verweisen.
Auch für die Beurteilung der weiteren Prozess- und insbesondere Beweis-
anträge ist, soweit sie sich nicht ohnehin im Verlaufe des Verfahrens erle-
digt haben (z.B. Einsicht in die Asylakten von E._______) auf die Antrags-
erledigungen und entsprechenden Begründungen in den ergangenen Zwi-
schenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und im Übrigen auf
das oben erwähnte Ausstandsurteil vom 14. Oktober 2016 zu verweisen.
Das Verfahren ist spruchreif und weiterer Erörterungen hierzu bedarf es im
vorliegenden Urteil nicht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
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dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
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Seite 10
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. So habe er sich bezüglich Anzahl, Örtlichkeiten, Art,
Umstände und zeitlicher Einordnung der Kontaktnahmen und Behelligun-
gen durch den CID in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach widersprochen
und nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb er nicht früher oder zu-
mindest vor der letzten Geldzahlung geflohen sei. Mit der somit bestehen-
den Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei der angeblichen Geschäfts-
durchsuchung und Beweismittelbeschlagnahmung vom (…) 2014 zum
Vornherein die Grundlage entzogen. Dieses zentrale Ereignis habe er im
Übrigen in der BzP mit keinem Wort erwähnt, weshalb es als nachgescho-
ben und auch aus diesem Grund unglaubhaft zu betrachten sei. Gewisse
Zweifel bestünden ebenso am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Prob-
leme mit den sri-lankischen Behörden vom Jahre 2007, da es auch hier zu
Widersprüchen betreffend der Anzahl der Festnahmen und Freilassungen
sowie betreffend der Art der Benachteiligungen (Festnahme, Hausdurch-
suchung, Bedrohung) und betreffend die Ereignisabläufe gekommen sei.
Die Glaubhaftigkeitsfrage könne letztlich jedoch offen bleiben, da diese
Vorbringen nicht asylrelevant seien. So seien die geltend gemachten Kurz-
festnahmen zusammen mit Kollegen auf der Strasse und die Hausdurch-
suchung nach einer Bombenexplosion in der Nähe im Rahmen der dama-
ligen Kontrollen nach Beendigung des Waffenstillstands zu werten. Eine
auf die Person des Beschwerdeführers abzielende Verfolgung sei nicht er-
sichtlich. Dieser habe denn auch keine weiteren Konsequenzen geltend
gemacht und kurz darauf problemlos legal nach Indien ausreisen können.
Die weiter geltend gemachte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka sei sodann nicht hinreichend begründet im
Sinne von Art. 3 AsylG. Die tamilische Ethnie und die zweijährige Landes-
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Seite 11
abwesenheit reichten gemäss Praxis insbesondere des Bundesverwal-
tungsgerichts und des EGMR hierfür nicht aus. Weitere Faktoren (Alter,
Herkunft aus dem Norden des Landes, angebliche (…)tätigkeit von 2002
bis 2006 für die LTTE) könnten zwar in ihrer Kumulation eine erhöhte Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise auslö-
sen, begründeten aber noch keine über einen „background check“ hinaus-
gehende und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefährdungsmomente. Da-
bei gelte es zu berücksichtigen, dass am Wahrheitsgehalt der angeblichen
Plakat- und Flugblattdesignarbeiten für die LTTE wie erwähnt Zweifel be-
stünden und diese auch in keiner Weise dokumentiert seien. Unbesehen
dessen handle es sich dabei um rein gestalterische Arbeiten und nicht um
eine ideologische oder tatsächliche Verbindung von ihm zu den LTTE. Er
habe denn auch selber eingeräumt, weder Mitglied noch Sympathisant der
LTTE gewesen zu sein und diese auch nicht anderweitig unterstützt zu ha-
ben. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die
Wegweisung. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei – unter dem Aspekt
von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 FK und Art. 3 EMRK und unter Berücksich-
tigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR – ange-
sichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, der allgemeinen Menschen-
rechtssituation und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte all-
gemeiner oder einzelfallspezifischer Art völkerrechtlich zulässig. Er er-
scheine auch grundsätzlich zumutbar, denn nach Beendigung des bewaff-
neten Konflikts zwischen Regierung und LTTE im Mai 2009 befinde sich
das Land unter Regierungskontrolle und die allgemeine Sicherheitslage
habe sich seither deutlich verbessert. Ein Wegweisungsvollzug insbeson-
dere in die Nord- und Ostprovinz sei daher grundsätzlich und praxisgemäss
zumutbar. Er sei in der Einzelfallprüfung auch individuell zumutbar, da der
Beschwerdeführer viele Jahre in der Nordprovinz gelebt habe, dort über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsitua-
tion sowie über berufliche Ausbildungen und Erfahrungen verfüge. Der
Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt, wiederholt, ergänzt und sub-
stanziiert der Beschwerdeführer zunächst den vorgetragenen Sachverhalt,
wobei er betont, dass die sri-lankischen Behörden lange Zeit keine Kennt-
nis von seiner (…) Unterstützungstätigkeit für die LTTE in den Jahren 2002
bis 2006 und somit keine Verdachtsmomente gegen ihn gehabt hätten und
er selber keine Kenntnis von der LTTE-Vergangenheit seines Mitarbeiters
E._______ gehabt habe. Zudem gehe er davon aus, dass bei der Ge-
schäftsdurchsuchung weitere Dateien betreffend die LTTE-Vergangenheit
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Seite 12
von E._______ beschlagnahmt worden seien, da er aufgrund der unsyste-
matischen Ablage vermutlich nicht alles belastende Material habe erken-
nen und löschen können. Weiter legt er Wert auf die Feststellung, dass er
bereits in der Anhörung explizit auf die Anwesenheit von E._______ und
F._______ in der Schweiz aufmerksam gemacht habe. Die Vorinstanz
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bereits
dadurch massiv und kassationsrelevant verletzt, dass es vor Erlass des
angefochtenen Entscheides die Asyldossiers von F._______ und vor allem
E._______ – letzterer sei für seine Verfolgung ursächlich, am (…) 2013 in
die Schweiz eingereist und habe am (…) 2014 Asyl erhalten – trotz gebo-
tener Notwendigkeit nicht beigezogen habe. Dessen Akten müssten näm-
lich den Beleg für den Wahrheitsgehalt wesentlicher Teile seiner vorgetra-
genen Verfolgungsgründe liefern und die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse
gemäss angefochtener Verfügung umstossen. Zumindest hätte er zur Bei-
bringung der korrekten Schreibweise des Namens, der genauen Persona-
lien und der N-Nummer von E._______ aufgefordert werden müssen. Die
Würdigung des Sachverhalts durch das SEM stütze sich sodann auf eine
verharmlosende, beschönigende und realitätsferne Risikoeinschätzung,
basierend auf einer veralteten Gerichts- und Länderpraxis bestenfalls vom
September 2013, beispielsweise betreffend Ablauf und Gefährdungspoten-
zial bei Background-Checks; die eigene, neue Risikoanalyse vom April/Mai
2014 und aktuelles Länderwissen würden bewusst ignoriert. Den für den
Entscheid verantwortlichen SEM-Angestellten, insbesondere der stellver-
tretenden Sektionschefin, fehle offenbar jegliches länderspezifisches Hin-
tergrundwissen. Er sehe sich daher veranlasst, dem SEM einen von ihm
verfassten aktuellen Länderbericht betreffend Sri Lanka vom 22. Januar
2016 mit umfangreichem Quellenanhang vorzulegen. Weiter rügt der Be-
schwerdeführer eine kassationsauslösende Verletzung des in Art. 32 Abs.
1 VwVG verankerten Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der da-
mit verbundenen Begründungspflicht. Er habe mit seiner Erwähnung des
Aufenthalts von F._______ und E._______ in der Schweiz Beweis für seine
Verfolgung anerboten und seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 VwVG er-
füllt, wogegen im angefochtenen Entscheid jegliche Ausführungen zu die-
ser Beweiserbringung fehlten und sich mithin die dortige Glaubhaftigkeits-
prüfung zwangsläufig unkorrekt, unvollständig und nicht ernsthaft erweise.
Das SEM verletze seine Begründungspflicht aber auch dadurch, dass es
die Ereignisse, die zur Ausreise im Jahre 2007 nach Indien geführt hätten,
nicht nur ausführlich abgeklärt, sondern unter dem Aspekt der Asylgewäh-
rung geprüft habe, obwohl er gar nie eine daraus sich ergebende asylrele-
vante Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt geltend gemacht habe. Eine
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Seite 13
Verletzung der Begründungspflicht ergebe sich ebenso aus der oben er-
wähnten bewussten Ignorierung aktueller Länderinformationen und der
amtseigenen Risikoanalyse vom April/Mai 2014. Diese Rechtsverletzun-
gen müssten, auch angesichts der geltenden Kognitionsbeschränkung
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, die Kassation des angefochtenen Entscheides
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben. In
sachverhaltlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf die im erst-
instanzlichen Verfahren und nun auf Beschwerdeebene vorgelegten und
anerbotenen Beweise (Verweis auf E._______ und auf dessen beizuzie-
hendes Asyldossier, Beweismittel zu Aufenthalt in Indien und zu Berufsaus-
bildungen und -tätigkeiten). Zudem macht er unter Beilage eines ihn zei-
genden Fotos vom „Heroes Day“ vom (…) 2015 in I._______ darauf auf-
merksam, dass er sich im Umfeld derjenigen Tamilen in der Schweiz auf-
halte, welche sich nach Kriegsende der LTTE verbunden fühlten. Seine
Verfolgungslage erscheine angesichts der Beziehung zum im (…) 2013
aus Sri Lanka geflüchteten E._______, der eigenen Tätigkeit für die LTTE,
des in seiner Firma beschlagnahmten umfangreichen Datenmaterials, des
wirtschaftlichen Erfolgs seines Geschäfts und des damit einhergehenden
Potenzials für Gelderpressungen durch korrupte Behörden logisch und
werde sich nach Beizug der Asylakten von E._______ schlüssig erhärten.
Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei schon aufgrund der Missachtung
des Vorrangs des Beweises vor dem Glaubhaftmachen und des Ignorie-
rens von Realkennzeichen absolut fehlerhaft und basiere überdies auf ei-
ner vereinfachten Sichtweise und dem Auflisten von Widersprüchen, los-
gelöst von der konkreten Befragungs- und Anhörungssituation und der
Qualität der Übersetzung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es alltäglich
sei, wenn (…) auch ihre früheren Werke aufbewahren respektive speichern
würden. Weiter sei klarzustellen, dass er die Durchsuchung seines Ge-
schäfts entgegen der auf unsorgfältiger Lektüre beruhenden Behauptung
des SEM in der BzP (dort Ziff. 7.01) durchaus erwähnt habe und die Be-
schlagnahmung belastenden Beweismaterials gerade Zweck derselben
sei; es liege somit kein Widerspruch vor. Aus dem Gesagten werde klar,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevant verfolgt würde,
denn durch die Beschäftigung eines früher mit der LTTE verbundenen Ak-
tivisten in seinem Betrieb, dem Speichern von Datenmaterial auf seinem
PC und seiner eigenen Vorgeschichte aus seiner (…)zeit ([…] Arbeiten für
die LTTE von 2002 bis 2006) müsse er in Sri Lanka mit seiner Verhaftung,
Verhören und einer Bestrafung wegen Unterstützung eines flüchtigen
LTTE-Aktivitäten, aber auch wegen seiner eigenen LTTE-Unterstützung
rechnen. Hinzu komme sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz in
Verbindung mit seiner Eigenschaft als „halbwegs erfolgreicher (…)“ und
E-1036/2016
Seite 14
seiner Nähe zur früheren LTTE, welche den heimatlichen Behörden mit Si-
cherheit bekannt seien. Selbst bei Verneinung einer asylrelevanten Verfol-
gungslage sei ein Wegweisungsvollzug jedenfalls unzulässig und unzu-
mutbar, da bereits der Background-Check am Flughafen eine konkrete Ge-
fährdung und unmenschliche Behandlung für ihn bedeuten würde und er
bei der logischerweise wiederaufzunehmenden beruflichen Tätigkeit und
dem sich zwangsläufig wieder einstellenden beruflichen Erfolg mit weiteren
Erpressungsversuchen der Sicherheitskräfte zu rechnen hätte.
4.3 Mit seiner Beschwerdeergänzung vom 21. März 2016 verweist der Be-
schwerdeführer auf die zwischenzeitlich antragsgemäss vom SEM erhal-
tenen Akten von E._______, welcher in der Schweiz die Flüchtlingseigen-
schaft und Asyl erhalten habe. Aus diesen Akten gehe hervor, dass
E._______ ein (…) tätiges LTTE-Mitglied gewesen sei, dessen Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden von lohnenswertem Interesse habe sein
müssen. Ebenso erhelle aus den Akten die Tätigkeit von E._______ als
(…) und (…) in seiner Produktionsfirma und die Zusammenarbeit mit
F._______, welcher seinerseits im (…) 2013 angegriffen und nach
E._______ befragt worden sei; durch dieses Ereignis sei die Flucht von
E._______ ausgelöst worden. Auch F._______ sei in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden. Das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen
Behörden an ihm (Beschwerdeführer) selber trete somit deutlich zu Tage,
da die Sicherheitskräfte sich via ihn als temporärem Arbeitgeber Informati-
onen über E._______ zu erhalten erhofft hätten. Ihm selber drohten straf-
rechtliche Konsequenzen, da er nun als Helfer eines flüchtigen Terroristen
eingestuft werde. Seine eigene Verfolgungslage sei damit erstellt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse formelle Rügen (unvollständige
bzw. unrichtige Sachverhaltsabklärung und -feststellung; pflichtwidrig un-
terlassene Beweisabnahme und -würdigung sowie unterlassener Aktenbei-
zug betreffend insb. E._______; Verletzung der Begründungspflicht durch
Vornahme einer nicht indizierten Asylrelevanzprüfung sowie aufgrund der
Entscheidabstützung auf nicht aktuelle Länderberichte und Amts- bzw. Ge-
richtspraxis), welche vorab zu beurteilen sind, da sie – sofern begründet –
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E-1036/2016
Seite 15
5.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (be-
ziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachver-
haltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Gemäss Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes
wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das
Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich
relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ermittelt das Bundesverwal-
tungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts,
hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück,
damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig fest-
stellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den
allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfah-
rens (Art. 12 VwVG). Er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
5.1.2 Die erwähnten und in teilweise diffamierender Wortwahl vorgenom-
menen Beanstandungen des Beschwerdeführers sind nach Massgabe die-
ser Grundsätze klar zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht er-
kennt auf der Basis der vorliegenden Akten keinerlei Unzulänglichkeiten,
weder in der Sachverhaltsabklärung und -feststellung noch hinsichtlich der
Beweisabnahme oder Begründungspflicht. Die Behörde ist nicht verpflich-
tet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzu-
stellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen,
wenn sie aufgrund der Aktenlage angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRIS-
TOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zü-
rich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss konstanter Rechtsprechung
E-1036/2016
Seite 16
muss die Vorinstanz in der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern
die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen der Sachver-
haltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung nennen (vgl. statt vieler
das Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017). Darüber hinaus
muss sie auch die Grundlagen ihrer Lageanalyse nicht im Einzelnen auf-
führen. Im Rahmen der Entscheidbegründung wurden vorliegend die we-
sentlichen Überlegungen genannt, von denen sich das SEM leiten liess,
und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sach-
gerecht anfechten konnte; dies ergibt sich auch aus dem Inhalt und dem
Umfang der vorliegend auf Beschwerdestufe getätigten Eingaben. Die Be-
hörde muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander-
setzen. Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits im
erstinstanzlichen Verfahren E._______ und F._______ als seine kurzzeiti-
gen Angestellten erwähnt und einen möglichen Verfolgungszusammen-
hang zwischen E._______ und ihm in Betracht gezogen hat. Dass das
SEM die betreffenden Drittakten nicht konsultiert habe, ist jedoch eine reine
Parteibehauptung. Unbesehen dessen ist klarzustellen, dass das kurzzei-
tige Anstellungsverhältnis von E._______ und F._______ weder vom SEM
bestritten noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Zweifel gezogen
wird. Ein Aktenbeizug drängte sich daher betreffend dieses Sachverhalts-
element in keinem Zeitpunkt auf. Hinsichtlich des geltend gemachten refle-
xiven Verfolgungskonnexes ist sodann festzustellen, dass ein solcher of-
fensichtlich nicht bereits dann abklärungswürdig wird, wenn ein arbeits-
rechtliches Anstellungsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einer
aus politischen Gründen verfolgten Person geltend gemacht wird. Einen
echten, auf ihn selber fallenden Verfolgungszusammenhang (z.B. gemein-
same LTTE-Vergangenheit statt bloss berufliche Bekanntschaft) hat der
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren aber nie geltend ge-
macht oder zureichend annehmen lassen. Daran ändert das Vorbringen
nichts, dass die sri-lankischen Behörden beziehungsweise der CID ein ob-
jektiv nachvollziehbares Interesse an Informationsbeschaffungen beim Be-
schwerdeführer über den im Verfolgungsfokus stehenden E._______ be-
kundeten. Mithin hatte das SEM keine Veranlassung zu einem Aktenbei-
zug, zumal im vorliegenden Verfahren die Verfolgungssituationen von
E._______ und F._______ nicht zu beurteilen waren und sind. Die Rüge
des Beschwerdeführers, er hätte zumindest zur Beibringung der korrekten
Schreibweise des Namens, der genauen Personalien und der N-Nummer
von E._______ aufgefordert werden müssen, erscheint unter diesen Ge-
sichtspunkten haltlos. Die vom Bundesverwaltungsgericht auf entspre-
chendes Insistieren des Beschwerdeführers hin dennoch beigezogenen
Akten von E._______ bestätigen im Übrigen die gemachte Einschätzung,
E-1036/2016
Seite 17
wonach einzig eine vorgängige Bekanntschaft zwischen ihm und
E._______ in Indien im (…)business und später ein kurzzeitiges arbeits-
rechtliches Anstellungsverhältnis bestanden haben (vgl. Akten N […], dort
Akte A17 F7 und F23). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das SEM sich in
der Anhörung des Beschwerdeführers durchaus um Klärung des Schick-
sals von E._______ bemüht, der Beschwerdeführer aber ausgesprochene
Zurückhaltung bei der Informationspreisgabe geübt hat (vgl. vorinstanzli-
che Akte A18 F94 ff. und F122 ff.), obwohl er einer ihm hinlänglich zur
Kenntnis gebrachten, weitreichenden Mitwirkungspflicht unterlag. Insbe-
sondere sah er sich selber auch nie veranlasst, sich in eigener Initiative bei
E._______, zu dem er Kontakte pflege, um Akten und Beweismittel für den
behauptungsgemässen Verfolgungskonnex zu bemühen. Es erstaunt in
diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe detaillierende und ergänzende Sachverhaltsausführungen vor-
nimmt (z.B. behauptungsgemäss viel umfassendere Beschlagnahmung
von ihn belastendem „Material“ bei der Geschäftsdurchsuchung), die er in
Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG (insb.
Abs. 1 Bstn. c und d als Kernelemente) bereits im erstinstanzlichen Verfah-
ren zu deponieren gehalten gewesen wäre. Hinsichtlich der (unter Hinweis
auf verschiedene in der Beschwerde erwähnte Berichte und Medienmel-
dungen sowie auf die als Beilage eingereichte CD angebrachten) Rüge un-
zulänglicher und nicht aktueller Länderkenntnisse der am Entscheid betei-
ligten SEM-Mitarbeitenden ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Ent-
scheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen
Situation in Sri Lanka beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz die
flüchtlingsrechtliche Gefährdungslage sowie die Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auch in Berücksichtigung der diesbe-
züglichen Rechtsprechung (u.a. des Bundesverwaltungsgerichts) und hin-
sichtlich individueller Aspekte. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach
Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu
einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer, stellt keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder gar Willkür dar.
Überaus befremdlich wirkt die Rüge einer Verletzung der Begründungs-
pflicht durch Vornahme einer nicht indizierten Asylrelevanzprüfung durch
das SEM (vgl. Beschwerde S. 14). Wenn der Beschwerdeführer moniert,
die Ereignisse, die zur Ausreise im Jahre 2007 nach Indien geführt hätten,
seien vom SEM nicht nur ausführlich abgeklärt, sondern unter dem Aspekt
der Asylgewährung geprüft worden, ist ihm durchaus beizupflichten. Dies
ist aber gerade Ausdruck einer fundierten Befolgung der dem SEM oblie-
genden Begründungspflicht und nicht des Gegenteils. Dass diese Prüfung
E-1036/2016
Seite 18
aus Sicht des Beschwerdeführers mangels Geltendmachung einer daraus
fliessenden asylrelevanten Gefährdung gar nicht nötig gewesen wäre, än-
dert zum einen nichts an der festgestellten Befolgung der Begründungs-
pflicht. Zum andern sieht auch das Bundesverwaltungsgericht durchaus
eine Notwendigkeit der betreffenden Asylrelevanzprüfung, da der Be-
schwerdeführer selber in diesem mehrere Jahre zurückliegenden Sachver-
haltselement (nach Aufhebung des Waffenstillstandes wieder auflebendes
Gefährdungsrisiko aufgrund früherer (…)tätigkeit für die LTTE) einen nicht
unwesentlichen sachlichen Zusammenhang zur angeblich ausreiseauslö-
senden Verfolgungslage im Jahre 2014 erkennt.
5.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt vollständig und
richtig abgeklärt und festgestellt wurde, das SEM der ihm obliegenden Be-
gründungspflicht rechtskonform nachgekommen ist und keine Verletzung
des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in einer seiner Er-
scheinungsformen vorliegt. Die geltend gemachten Rügen formeller Art er-
weisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des
angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser
Betracht. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung in Dis-
positiv und Begründung materiellrechtlich bundesrechts- und praxiskon-
form ergangen ist.
5.2
5.2.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung
und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegrün-
denden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrecht-
liche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung
von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie
auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden.
Die Beschwerde und die Ergänzungseingabe führen zu keiner anderen Be-
trachtungsweise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Ge-
genbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vorbringen dar-
stellen, weitgehend der nötigen Durchschlagskraft:
5.2.2 Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nach Massgabe von Art. 7
AsylG ist zunächst auf die Erwägungen oben (E. 5.1.2) zu verweisen, wo-
E-1036/2016
Seite 19
nach die Akten von E._______ zwar die vorgebrachte berufliche und kurz-
zeitige anstellungsmässige Beziehung zwischen diesem und dem Be-
schwerdeführer stützen, entgegen der Behauptung in der Beschwerde
aber nicht den Beleg für den Wahrheitsgehalt wesentlicher Teile der vorge-
tragenen Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers liefern. Der geltend
gemachte reflexive Verfolgungskonnex ergibt sich nämlich nicht bereits
aus dem Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Ar-
beitgeber und seinem aus politischen Gründen verfolgten Angestellten
E._______, woran auch das Vorbringen nichts ändert, dass die sri-lanki-
schen Behörden beziehungsweise der CID ein nachvollziehbares Inte-
resse an Informationsbeschaffungen beim Beschwerdeführer über den im
Verfolgungsfokus stehenden E._______ bekundet hätten. Die in der Be-
schwerde vertretene Annahme, er werde als Helfer eines flüchtigen Terro-
risten eingestuft, liegt bei objektiver Betrachtung der vorliegenden und der
beigezogenen Akten in weiter Ferne. Für diese Einschätzung spricht im
Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben anlässlich seiner Kontakte mit dem CID im Dezember 2013 und
Januar 2014 über die LTTE-Vergangenheit von E._______ in Kenntnis ge-
setzt worden sei. Eine solche Information würde keinen Sinn machen,
wenn der Beschwerdeführer in den Augen der Behörden ein LTTE-Mitstrei-
ter und -Komplize von E._______ wäre. Vielmehr konnte diese Information
nur als Erklärung dienen, weshalb sich der CID beim Beschwerdeführer für
Auskünfte über dessen Angestellten E._______ interessiere. Die Akten von
E._______ sind daher nicht per se geeignet, die Unglaubhaftigkeitser-
kenntnisse gemäss angefochtener Verfügung umzustossen. Der Dreh- und
Angelpunkt der Beschwerdeargumentation fällt somit in sich zusammen.
Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM stellt sich somit entgegen der an-
derslautenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht zwangsläufig un-
korrekt, unvollständig und nicht sorgfältig dar und es liegt keine Missach-
tung des Vorrangs des Beweises vor dem Glaubhaftmachen vor. Bezeich-
nenderweise bleiben die weiteren gegen die einzelnen Unglaubhaftigkeits-
erwägungen gerichteten Argumentationsteile (Ignorieren von vorhandenen
Realkennzeichen; vereinfachte Sichtweise; Auflisten von meist vermeintli-
chen Widersprüchen, losgelöst von der konkreten Befragungs- und Anhö-
rungssituation und der Qualität der Übersetzung) weitgehend pauschal,
fragmentarisch und ohne konkrete Anknüpfungspunkte. Konkret wird der
Beschwerdeführer bei jener an das SEM gerichteten Kritik, dass er die
Durchsuchung seines Geschäfts entgegen der Behauptung des SEM in
der BzP (dort Ziff. 7.01 am Ende) durchaus erwähnt habe und dem SEM
somit eine unsorgfältige Lektüre vorzuwerfen sei. Der Einwand ist insoweit
E-1036/2016
Seite 20
korrekt, als die Erwähnung der Geschäftsdurchsuchung tatsächlich akten-
kundig ist. Indessen liegt offensichtlich nicht eine unsorgfältige Lektüre der
BzP vor, sondern eine unpräzise Wortwahl bei der Erwägungsredaktion.
Aus der betreffenden Erwägung (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2) geht
nämlich am Ende hervor, dass nicht eigentlich die Durchsuchung als sol-
che, sondern die bei der Durchsuchung erfolgte Beschlagnahmung von be-
lastendem Beweismaterial unerwähnt geblieben ist und erst später nach-
geschoben wurde. Unbesehen dessen ist aber festzustellen, dass es sich
bei diesem Nachschubvorwurf des SEM ohnehin nur um ein Ergänzungs-
argument handelt. Das Hauptargument ist jenes, wonach die Geschäfts-
durchsuchung (mit oder ohne Beschlagnahmung) deshalb zum Vornherein
nicht glaubhaft sein kann, weil zuvor die angeblichen Probleme mit den
Behörden in den Jahren 2013 und 2014 als unglaubhaft erkannt wurden.
Diese letztere, auf Rechtslogik basierte Feststellung ist zu stützen und
bleibt substanziell unbestritten. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer zu-
zustimmen, wenn er moniert, es sei alltäglich, dass (…) ihre früheren
Werke aufbewahren respektive speichern würden. Gerade deshalb er-
staunt es, dass er seine angeblichen früheren (…)arbeiten für die LTTE,
die er – obwohl nur (…) Natur – immerhin als eine Ursache seiner behaup-
tungsgemässen Verfolgungssituation erwähnt, im Gegensatz zu späteren
Produktionen in keiner Weise dokumentieren kann.
Es ergibt sich das Gesamtbild einer durchaus glaubhaft gemachten und
teilweise unterlegten beruflichen Ausbildung und Tätigkeit des Beschwer-
deführers als (…) und (…) , wogegen der geltend gemachte Verfolgungs-
sachverhalt (Probleme aufgrund früherer […]arbeiten für die LTTE und –
reflexiv – aufgrund seiner Beziehung zum nachweislich verfolgten und eine
LTTE-Vergangenheit aufweisenden E._______) nach Massgabe von Art. 7
AsylG nicht glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht diesbezüg-
lich von einem dergestalt konstruierten Verfolgungssachverhalt aus, dass
der Beschwerdeführer als Basis die erstellte Verfolgungssituation einer
Drittperson verwendet, um sich gestützt darauf eine eigene Verfolgungs-
lage anzumassen. Angesichts des gewonnenen Zwischenergebnisses
kann darauf verzichtet werden, weitere Unglaubhaftigkeitselemente im
Sachvortrag (vgl. beispielhaft die oben in Bst. A mit dem Wort „beziehungs-
weise“ in Relation gestellten Sachverhaltsvarianten und ferner die Akte A18
F90 ff. und F110-120) zu erörtern.
5.2.3 Die zuvor als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile sind, da sie
nicht Bestandteil des erstellten (sondern nur des geltend gemachten)
Sachverhalts sind, einer Subsumption unter Art. 3 AsylG nicht zugänglich.
E-1036/2016
Seite 21
Für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der nicht als un-
glaubhaft erkannten Sachverhaltsteile kann vollumfänglich auf die zu be-
stätigenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung (dort
E. II/3-4) verwiesen werden. Diese sind weder im Rahmen der Prüfung von
Amtes wegen noch aufgrund der Beschwerdevorbringen zu beanstanden.
Für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka anderweitig flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen
zu befürchten hätte, ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hin-
zuweisen. Das Gericht hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE
2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit
begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2
AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die
auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu ha-
ben, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt
werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Wei-
teren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Men-
schenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungs-
organisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschen-
rechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten,
sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall unter-
sucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Ver-
folgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der
Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in
einem Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageanalyse und un-
ter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene
Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Ur-
teil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publi-
ziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE
vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht
der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des ta-
milischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche
Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-
Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O.,
E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine rele-
E-1036/2016
Seite 22
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an re-
gimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen
Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen
Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken. Die ent-
sprechenden Kriterien gelten weiterhin.
Das SEM ist in seiner Feststellung zu stützen, wonach die geltend ge-
machte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht hinreichend begründet und mithin
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei, wobei insbesondere die
tamilische Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit mit Asylverfah-
ren im Ausland für die Annahme einer begründeten Furcht nicht ausreichen
würden und weitere Faktoren (Alter, Herkunft aus dem Norden des Landes,
angebliche (…)tätigkeit für die LTTE) noch keine über einen „background
check“ hinausgehenden und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefähr-
dungsmomente begründeten. Der Beschwerdeführer hat sich in Sri Lanka
nicht politisch engagiert und er ist nicht als Befürworter des tamilischen
Separatismus in Erscheinung getreten ist. Eine Nähe zu den LTTE macht
er zwar geltend ([…]tätigkeit für die LTTE in den Jugendjahren und Bezie-
hung zu einem LTTE-Vergangenheit aufweisenden, verfolgten Berufskolle-
gen und Angestellten). Deren objektive Begründetheit scheitert jedoch ge-
mäss obigen Erwägungen an der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Prüfung
der Beweistauglichkeit. Unbesehen dessen ist der Beschwerdeführer da-
rauf hinzuweisen, dass eine bloss subjektiv empfundene Furcht vor Verfol-
gung auch eine objektive Begründetheit erfordert, um flüchtlingsrechtliche
Relevanz aufzuweisen. Diese objektive Begründetheit liegt in seinem Fall
wie gesehen nicht vor. Sie wäre selbst dann nicht zu bejahen, wenn die
(…) Arbeiten für die LTTE in den Jugendjahren hypothetisch als sachver-
haltlich erstellt betrachtet würden, denn diesfalls hätte er das Interesse der
Behörden deutlich früher auf sich gezogen und dieses hätte sich aufgrund
der offensichtlichen Niederschwelligkeit der Tätigkeit (keine inhaltliche Ein-
flussnahme auf Plakate und Flugblätter) alsbald wieder verflüchtigt. Weiter
ist er in der Schweiz nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten. Solches
wird zwar in der Beschwerde (dort Begründung Ziff. 5.1 [2. Abschnitt] und
Ziff. 6 [1. Abschnitt]) behauptet, aber in keiner Weise konkretisiert. Das als
Beweismittel vorgelegte Foto, welches den Beschwerdeführer als Einzel-
person angeblich am Heroes Day vom (…) zeigt, kann nicht ernsthaft auf
ein Identifizierungs- und Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden
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an ihm hindeuten. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe auf-
grund exilpolitsicher Betätigung vor. Es ergeben sich ferner keine Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohl-
habende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entfüh-
rungs- oder Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Annahme der Zuge-
hörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asyl-
suchenden drängt sich schliesslich auch nicht aufgrund der Berufstätigkeit
des Beschwerdeführers als (…), (…) und (…) auf, denn in dieser Tätigkeit
ist er nie politisch, regierungskritisch oder LTTE-nah in Erscheinung getre-
ten. Nach dem Gesagten bestehen weder konkrete Hinweise noch plau-
sible Gründe dafür, dass er auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Be-
hörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr unterliegt. Es ist auch in Anbetracht der jüngeren Lageent-
wicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefähr-
det wäre. An den gewonnenen Erkenntnissen vermögen weder die auf Be-
schwerdeebene gemachten Ausführungen noch die vom Rechtsvertreter
erstellten Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka (mit zugehörigen Quell-
dokumenten), welche im Übrigen keinen direkten und konkreten Bezug
zum Beschwerdeführer und dessen individuellen Asylvorbringen aufwei-
sen, etwas zu ändern. Es ist darauf nicht näher einzugehen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen)
und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
E-1036/2016
Seite 24
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
E-1036/2016
Seite 25
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob nament-
lich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurück-
kehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausge-
setzt zu werden. Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszuge-
hen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung
droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschie-
dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch
die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abge-
deckt. Vorliegend wurde oben (in E. 5.2.3) bereits festgestellt, dass auf-
grund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Ausmass auf sich ziehen wird. Es ergeben sich weder aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkei-
ten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich ge-
fährdet wäre. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2 und
darauf basierende konstante Bestätigungen z.B. durch das Urteil
D-6351/2015 vom 22. Februar 2018 E. 11.2.3). An dieser Einschätzung än-
dern die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Be-
schwerdeebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, wes-
halb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
E-1036/2016
Seite 26
Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Er-
kenntnisse ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Bezug auf die aktuelle Lage
in Sri Lanka ist zunächst wiederum auf das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach herrscht dort aktu-
ell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Präsenz der
Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas ist nach wie vor sehr hoch.
Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, son-
dern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökono-
misch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der
Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im
Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36‘000 intern Vertriebenen
zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren
Grund und Boden zurückfordern. Es haben zudem Zehntausende der lan-
desweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen
bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich
die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Dis-
trikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist vorab der Dis-
trikt Jaffna, der seit einigen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung er-
lebt, während die ökonomische und humanitäre Lage insbesondere der
ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts
der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch
das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Ver-
triebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor
fragil ist (vgl. a.a.O., E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon
aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 sowie das [auch das „Vanni-Gebiet“ einbezie-
hende] Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5), wenn
das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
E-1036/2016
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eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer-
den kann.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und war seit 1999 im
dort gelegenen (…) D._______ wohnhaft. In der Nordprovinz (insbeson-
dere in D._______) leben nach wie vor seine Eltern, Geschwister und Ver-
wandte, die über landwirtschaftlich und zu Wohnzwecken genutzte Immo-
bilien verfügen (vgl. A18 F23-40). Wie vorstehend erwähnt, wird der Weg-
weisungsvollzug dorthin im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als zumutbar
erachtet. Auch ist das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien zu
bejahen. Der (…)-jährige Beschwerdeführer hat in seiner Schulzeit den A-
Level (entspricht Matura) erreicht. In der Folge hat er sich als (…) und (…)
ausbilden lassen und in diesem Beruf bis zur Ausreise erfolgreich selbstän-
dig als Firmeninhaber gearbeitet. Demnach ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation
vorfinden wird und trotz seiner längeren Landesabwesenheit nicht mit einer
eigentlichen Entwurzelung konfrontiert sein wird. Ausserdem sollte es ihm
– auch dank seiner Bildung und Berufserfahrung – möglich sein, sich wie-
der ins wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Mangels zu-
reichender gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Wegweisungsvollzug auch
unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. Es ist somit nicht anzu-
nehmen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
würde.
Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Er-
kenntnisse erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die sich auf we-
nige Zeilen der umfangreichen Beschwerde beschränkenden, wenig sub-
stanziierten gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde (s. dort Be-
gründung Ziff. 7) ergeben keine andere Einschätzung. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 28
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde mit ihrer Ergänzung und die vorgelegten Beweismittel
noch weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 4. April 2016 in dieser Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
10.
Auf die Feststellung einer Anstandsverletzung oder einer Störung des Ge-
schäftsganges durch den Beschwerdeführer oder den Rechtsvertreter mit
Aussprechung eines Verweises, Auferlegung einer Busse oder Anordnung
anderer disziplinarischer Massnahmen (vgl. Art. 60 VwVG) sowie auf eine
weitere Kostenerhöhung infolge des überdurchschnittlichen Bearbeitungs-
aufwandes (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 mit
Verweisung auf ein vorgängiges Verfahren des Rechtsvertreters) wird vor-
liegend – aber gänzlich unpräjudiziell – verzichtet.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allge-
meinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden
ist (insb. Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. Au-
gust 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der
Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig
verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden
können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 4. April 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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