B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1038/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / N (…).
E-1038/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
7. Dezember 2014, reiste auf dem Luftweg von Colombo via Katar nach
Deutschland und gelangte per Personenwagen in die Schweiz, wo er am
11. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um
Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Ja-
nuar 2015 und der Anhörung vom 22. Juni 2015 trug er im Wesentlichen
Folgendes vor:
Er habe Probleme mit dem Geheimdienst der Sri Lanka Army (SLA) be-
kommen, weil er während der Regionalwahlen in Sri Lanka im Jahr 2013
die Tamil National Alliance (TNA), beziehungsweise den Politiker
B._______, unterstützt und nach dessen Wahl an Demonstrationen der
TNA teilgenommen habe. Ungefähr Mitte Oktober 2013 sei er von der SLA
zu Hause festgenommen und während zwei Tagen im Camp C._______
festgehalten worden. Dabei sei er zu seiner Wahlbeteiligung für B._______
sowie zu einer allfälligen früheren LTTE-Angehörigkeit befragt worden, was
er indessen in Abrede gestellt habe. Anlässlich der Befragung sei er ge-
schlagen und am Bein verletzt worden. Gegen Bezahlung von 10 Laks Ru-
pien und der Aufforderung, die TNA künftig nicht mehr zu unterstützen, sei
er ohne weitere Auflagen freigelassen worden. Dennoch habe er ab Feb-
ruar 2014 bis ungefähr im August 2014 an diversen Demonstrationen der
TNA teilgenommen. Am (…) November 2014 sei er vom Militär deshalb ein
weiteres Mal festgenommen und für eine Nacht in C._______ festgehalten
worden. Während der mehrstündigen Befragung sei er zur Bekanntgabe
künftiger Versammlungsdaten der TNA aufgefordert und wiederholt mit
dem Tod bedroht worden. Dabei sei ihm auch unterstellt worden, Flyer für
die bevorstehenden Märtyrerfeierlichkeiten der LTTE am 27. November
2014 verteilt beziehungsweise in seinem Shop aufbewahrt zu haben. Weil
er den Beamten die Mitteilung der gewünschten Daten zugesichert habe,
sei er – gegen Hinterlegung seiner Identitätskarte sowie der Geldbörse –
am darauf folgenden Tag ((…) November 2014) freigelassen worden. We-
gen dieser Morddrohungen und weil er der SLA auf keinen Fall künftige
Veranstaltungsdaten der TNA habe liefern wollen, habe er seinen Wohnort
am (…) November 2014 und schliesslich das Land verlassen. Nach seiner
Ausreise seien seine Familienangehörigen von der SLA behelligt und nach
seinem Aufenthaltsort befragt worden. Zudem habe er sich seit seiner Ein-
reise in die Schweiz durch eine Demonstrationsteilnahme exilpolitisch en-
gagiert.
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Seite 3
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer drei Geburtsscheine (Original
mit englischer Übersetzung), seinen Eheschein (im Original mit englischer
Übersetzung), den Eheregisterauszug (Original), diverse Fotoaufnahmen
im Original (ein Familienfoto sowie je zwei Aufnahmen der Eröffnungsze-
remonie eines TNA-Parteibüros im Jahr 2014 und eines (…)shops), ver-
schiedene fremdsprachige Dokumente der D._______ (Bezirksamt), (Ori-
ginale [3 Arbeitszeugnisse sowie eine Arbeitsbestätigung]), einen fremd-
sprachigen Grundbuchregisterauszug (Kopie), ein englisches Schreiben
von E._______, Member of (…) Council, vom (…) Januar 2015 (Original)
sowie diverse fremdsprachige Zeitungsartikel (Originale) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 20. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem beantragte er die Beiordnung der unterzeichnenden Ju-
ristin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung vom 18. Februar 2016
sowie eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Sri
Lanka: Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen, vom 16. Juni
2015 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig verschob es den Entscheid über die amtliche Beiordnung der Rechts-
vertreterin – zwecks Stellungnahme zu den diesbezüglichen Bedingungen
– auf einen späteren Zeitpunkt.
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Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 18. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) gutgeheis-
sen und dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin zugeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d. h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Ele-
ment) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu wer-
den (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51
E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
3.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
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Seite 6
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Asylrele-
vanz gemäss Art. 3 AsylG stand. So bestünden ernsthafte Zweifel an sei-
nen Schilderungen zur Unterstützung der TNA und an seiner Wahlkampf-
unterstützung zugunsten des Politikers B._______. Diesbezüglich habe er
sich in Ungereimtheiten und Widersprüche verwickelt (unter anderem in
Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Politiker, der Anzahl weiterer Un-
terstützer und deren daraus resultierender Probleme, die Zeitpunkte seiner
letzten Hilfeleistungen zugunsten der Partei respektive seiner Demonstra-
tionsteilnahmen). Auch hinsichtlich der ersten Verhaftung im Oktober 2013
habe er widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die ihm unterstellten Tä-
tigkeiten (zugunsten der TNA beziehungsweise LTTE) gemacht. Zur zwei-
ten Verhaftung führte die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdeführer
habe weder seine Festnahme im November 2014 noch die Verfolgung
durch die SLA oder deren Verfolgungsabsichten beziehungsweise die
Morddrohungen glaubhaft darlegen können. Ein ernstzunehmendes Inte-
resse seitens der SLA erscheine aufgrund seiner Freilassung – ohne dass
ihm eine Frist für die Nennung der Veranstaltungsdaten der TNA gesetzt
worden sei – als unglaubhaft und zudem habe er die nach seiner Entlas-
sung geschilderten Verfolgungen nicht substantiiert darlegen können. Auch
habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er die von der SLA aus-
gestossenen Morddrohungen ernstgenommen habe und geflüchtet sei, der
ebenfalls bedrohte – und von ihm bisweilen unterstützte – Politiker
B._______ hingegen weiterhin am bisherigen Ort verblieben sei. Ferner
erscheine sein Vorbringen, seine Familienangehörigen hätten seinetwegen
Probleme bekommen, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen unglaub-
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haft (der Bruder beziehungsweise die Ehefrau sei nach ihm befragt wor-
den). Zu den Beweismitteln führte das SEM aus, weder die eingereichten
Zeitungsartikel noch das vom Politiker B._______ verfasste Schreiben o-
der die eingereichten Fotoaufnahmen der Eröffnungszeremonie des TNA-
Parteilokals seien geeignet, die geltend gemachte Bedrohungslage zu be-
legen. Auch aus den weiteren Beweismitteln (Foto des (…)shops, Grund-
bucheintrag und die Schreiben betreffend die Arbeit des Beschwerdefüh-
rers beim Bezirksrat) vermöge er keine asylrelevante Verfolgungssituation
abzuleiten. Selbst bei Wahrunterstellung der Festnahmen im Jahr 2013
und 2014 würden die Vorbringen wegen fehlender Intensität (nur kurzzei-
tige Inhaftierung und die Entlassung ohne weiteren Auflagen) die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
Schliesslich würden keine Faktoren vorliegen, aufgrund derer der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht
vor künftigen Verfolgungsmassnahmen hätte. Zwar vermöge seine Her-
kunft aus dem Norden, sein Alter, die LTTE-Kontakte und Probleme des
Onkels mit dem Geheimdienst die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden bei der Wiedereinreise zu erhöhen, indes bestehe kein hinreichend
begründeter Anlass zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten, die
über den Background check hinausgehen würden, auch nicht wegen sei-
nem exilpolitischen Engagement in der Schweiz.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz seiner Verfolgungsvorbringen fest.
Seine Schilderungen seien im Wesentlichen widerspruchsfrei, ausführlich
und lebensnah ausgefallen. Den Anhörungsprotokollen sei zu entnehmen,
dass er sich zwar als Anhänger des Politikers bezeichnet habe, es ihm in
erster Linie jedoch um die Unterstützung der TNA als Partei gegangen sei.
Er habe sich im Vorfeld der Regionalwahlen mit der intensiven Unterstüt-
zung des Wahlkampfs von B._______ stark exponiert und dadurch die Auf-
merksamkeit der SLA auf sich gezogen. Anlässlich der ersten Verhaftung
im Oktober 2013 sei ihm die Unterstützung der Partei als solche und eine
frühere LTTE-Unterstützung unterstellt worden. Die Tatsache, dass er den
Wahlkampf des Politikers aktiv unterstützt habe und auch nach dessen
Wahl Teil seines Umfeldes geblieben sei, spiele für seine Probleme mit
dem Geheimdienst der SLA eine grosse Rolle, weshalb sich der Vorwurf
der Vorinstanz, bei der Anhörung sämtliche seiner Probleme mit Herrn
B._______ in Zusammenhang gebracht zu haben, obwohl er dessen Wah-
lunterstützung bei der BzP nicht erwähnt habe, als Verkürzung seiner viel-
schichtigen Vorbringen erweise, nachdem er mehrmals dazu aufgefordert
worden war, sich kurz zu fassen. Als Ursache für seine zweite Verhaftung
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Seite 8
habe der Beschwerdeführer unter anderem seine Teilnahme an diversen
von der TNA organisierten Demonstrationen und seine Beteiligung an den
Vorbereitungen für die Märtyrerfeierlichkeiten im November 2014 genannt.
Zum angeblichen Widerspruch in Bezug auf den Zeitpunkt und den Umfang
der geleisteten Unterstützung für die TNA habe er zwischen seinen kon-
kreten Aktivitäten für die Partei und den Demonstrationsteilnahmen unter-
schieden. Dem Vorwurf des SEM, anlässlich der Anhörung in widersprüch-
licher Weise ausgesagt zu haben, ihm sei vorgeworfen worden, früher bei
den LTTE gewesen zu sein, sei dies lediglich als Ergänzung zu seinen An-
gaben zur rudimentären Erstbefragung zu sehen. Er habe ausgeführt, viele
Anhänger der TNA seien verdächtigt worden, frühere LTTE-Mitglieder ge-
wesen zu sein, so dass es naheliegend erscheine, dass dieser Vorwurf
auch ihm gegenüber geäussert worden sei. Als Grund für seine Verhaftung
im Oktober 2013 habe er übereinstimmend ausgesagt, deswegen verhaftet
worden zu sein, weil er sich mit seiner aktiven Mitarbeit beim Wahlkampf
des Herrn B._______ stark exponiert habe. Was die Unstimmigkeit betref-
fend die Flyer betreffe (er habe solche in seinem Laden aufbewahrt bezie-
hungsweise verteilt), sei er anlässlich der Anhörung nicht damit konfrontiert
worden. Diese Ungenauigkeit beruhe vermutlich auf einem Missverständ-
nis zwischen ihm und dem Dolmetscher. Gesamthaft betrachtet handle es
sich hier jedoch um eine Unvollständigkeit von untergeordneter Bedeu-
tung. Im Zusammenhang mit der zweiten Verhaftung im November 2014
habe er mehrfach erwähnt, aufgefordert worden zu sein, Informationen zu
kommenden Veranstaltungen und Treffpunkten der TNA zu liefern. Damit
habe er die Märtyrerfeierlichkeiten vom 27. November 2014 gemeint, in de-
ren Vorbereitungen er involviert gewesen sei. Die TNA habe anlässlich die-
ser Andachten für gefallene LTTE-Mitglieder zahlreiche verbotene Mahn-
wachen organisiert und koordiniert, wobei die Mobilisierung auf mündli-
chem Weg erfolgt sei. Als Unterstützer des TNA-Politikers B._______ sei
er über Durchführungsort und Zeitpunkt diverser geplanter Mahnwachen
informiert gewesen. Dass sich der Geheimdienst der SLA für die Durchfüh-
rungsorte, die Organisation und Zeitpunkte dieser illegalen Mahnwachen
interessiert habe und aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers
auch davon ausgehen konnte, er verfüge über diese Informationen, sei
nachvollziehbar. Er habe Angst gehabt, im Zusammenhang mit den unmit-
telbar bevorstehenden Feierlichkeiten erneut verhaftet zu werden, da er
über die geplanten Veranstaltungsorte und genauen Zeitpunkte eingeweiht
gewesen sei und die Informationen weitergegeben habe. Des Weiteren
dürften seine Teilnahmen an mehreren, von der TNA organisierten, De-
monstrationen ein weiterer Grund für seine zweite Festnahme gewesen
sein. Diese hätten sich gegen die Militärpräsenz der SLA in der Region und
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die Besetzung von Gebäuden gerichtet, wobei er als Inhaber eines Ge-
schäfts besonders betroffen gewesen sei und sich deshalb bei der Mobili-
sierung der Bevölkerung besonders stark engagiert habe. Was die Behel-
ligung seiner Familienangehörigen durch den Geheimdienst der SLA be-
treffe, so sei bei deren ersten Vorsprache nur sein Bruder zu Hause gewe-
sen, weshalb er einzig diesen genannt habe. Dass er keine nähere Anga-
ben zu den Behördenbesuchen bei seiner Ehefrau habe machen können,
liege einerseits daran, dass er diese erst nach der BzP telefonisch habe
erreichen können, andererseits daran, dass ein regelmässiger Telefonkon-
takt aus finanziellen Gründen und aus Angst, die Gespräche würden abge-
hört, nicht habe aufrecht erhalten werden können. In der Zwischenzeit
habe der Beschwerdeführer erfahren können, dass seine Frau regelmässig
vom Geheimdienst zu Hause aufgesucht, nach seinem Aufenthaltsort be-
fragt und bedroht werde.
Die Furcht vor einer erneuten Verhaftung mit Misshandlungen oder gar Fol-
ter sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht nur subjektiv nachvollziehbar,
sondern objektiv begründet gewesen. Bei einer Rückkehr dürfte er auf-
grund diverser Faktoren, welche auf ein Risikoprofil hinweisen würden, Ge-
fahr laufen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Ar. 3 AsylG zu er-
leiden (seine Wahlkampfunterstützung zugunsten des TNA-Politikers so-
wie seine Rolle als Vertrauensperson dieses Politikers [insbesondere sei
er Mitwisser und Informant in Bezug auf die geplanten Mahnwachen an-
lässlich der Märtyrerfeierlichkeiten gewesen], die Teilnahme an diversen
gegen die Militärpräsenz gerichteten Demonstrationen, seine Verhaftun-
gen, die Überwachung nach seiner Entlassung, die innerfamiliären Verbin-
dungen zu den LTTE [Kontakte des Cousins seiner Mutter zu den LTTE,
die LTTE-Mitgliedschaft des jüngeren und die LTTE-Verbindungen des äl-
teren Bruders]).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme im Ok-
tober 2013 wegen Unterstützungstätigkeiten zugunsten eines TNA-Politi-
kers, den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermag.
Soweit sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützun-
gen auf ein allgemeines Engagement vor den Regionalwahlen im Septem-
ber 2013 sowie seine Sympathie für den (später gewählten) TNA-Politiker
B._______ beziehen, erscheinen diese nicht unglaubhaft. Dass er zu-
nächst in allgemeiner Weise vortrug, er habe die Partei unterstützen wollen
E-1038/2016
Seite 10
(A12 F92), schliesst Hilfeleistungen im Rahmen des Wahlkampfes für
B._______ nicht aus (er habe ungefähr während eines Monats Wahlpropa-
ganda gemacht, indem er von Tür zu Tür gegangen, Flyer verteilt und Pla-
kate aufgehängt sowie die Dorfbewohner zur Wahl des Politikers ermuntert
habe (A12 F92/F100/F106). Seine Anhängerschaft begründete der Be-
schwerdeführer damit, B._______ habe sich im Vorfeld für die Bevölkerung
eingesetzt, weshalb er sich dadurch für eine bessere Zukunft habe einset-
zen wollen (A12 F97). Selbst wenn nicht von einer ausserordentlichen Ex-
poniertheit des Beschwerdeführers auszugehen ist, besonders da er weder
aktives Parteimitglied noch für die Wahlkampagne verantwortlich gewesen
sei (A3 Ziff. 7.01; A12 F98 f./F101 f.]), kann die geschilderte Festnahme
durch die SLA – im Sinne einer Einschüchterungsmassnahme – nicht aus-
geschlossen werden. Insbesondere enthalten die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen durchaus Realkennzeichen, welche darauf schliessen lassen, er
habe über tatsächlich Erlebtes berichtet (so beispielsweise die Beschrei-
bung des Einvernahmeraumes, sein spontan geschildertes Unvermögen
zu essen oder die Schilderungen darüber, wie die zugefügte Stichverlet-
zung am Bein behandelt worden sei [A12 F120 ff.]). An dieser Einschät-
zung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer
in äusserst pauschaler Weise vortrug, von B._______ erfahren zu haben,
dass viele der Bewohner, welche sich für ihn eingesetzt hätten, Probleme
bekommen hätten (A12 F133) oder viele TNA-Anhänger einer früheren
LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden seien (A12 F96/F135). Auf die im
Zusammenhang mit der ersten Festnahme vom SEM festgestellten Un-
glaubhaftigkeitselemente braucht indessen nicht weiter eingegangen zu
werden, weil der Festnahme und den Drohungen seitens der SLA, die
TNA-Partei künftig nicht mehr zu unterstützen (A12 F158), die Asylrelevanz
mangels Intensität ohnehin abzusprechen ist.. Auch nahm er anlässlich der
gut besuchten Demonstrationen keine besonderen Rollen ein, aufgrund
derer er ins Visier der Behörden hätte geraten sein sollen (A12 F144 ff.).
Im Gegenteil gab er an, einfacher Teilnehmer gewesen zu sein (A12 F189).
5.2 Die zweite Verhaftung im November 2014 und die Drohungen seitens
der SLA-Beamten, welche fluchtauslösend gewesen seien, vermögen die
geforderte Intensität erlittener Nachteile gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls
nicht zu erreichen. Deshalb erübrigt sich die Prüfung deren Glaubhaftigkeit.
Der Beschwerdeführer machte geltend, nach der Wahl von B._______ an
Demonstrationen in F._______, C._______, G._______ und H._______
teilgenommen zu haben, welche von der TNA organisiert worden seien (A3
Ziff. 7.01; A12 F138 ff./F146). Am 15. November 2014 – drei Tage vor den
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Seite 11
Märtyrerfeierlichkeiten – sei er in seinem Shop von den Militärs festgenom-
men und nach C._______ gebracht worden, wo er während einer Nacht
festgehalten, zu seinem fortwährenden Engagement für die TNA befragt
und zur Bekanntgabe von Veranstaltungsdaten der Partei aufgefordert
worden sei (A12 F158 ff./F165). Weil er, nachdem ihm die SLA wiederholt
mit dem Tod gedroht (A12 F162) habe, in die Lieferung der gewünschten
Informationen eingewilligt habe, sei er am nächsten Morgen freigelassen
worden (A12 F190 f.). Die bedingungslose Freilassung und, dass er vom
(…) November (Tag der Freilassung) bis zum (…) November 2014 weiter-
hin zu Hause verweilte und seiner Arbeit nachging (A3 Ziffn. 2.02 und
1.17.04, A12 F192 f.), ohne konkrete Nachteile erlitten zu haben, spricht
gegen die vorgebrachte Furcht vor weiteren behördlichen Massnahmen.
Dies umso mehr als der Beschwerdeführer angab, die Behörden seien vor
allem an Informationen hinsichtlich der Märtyrerfeierlichkeiten vom 27. No-
vember 2014 interessiert gewesen (A12 F191), weshalb zu erwarten wäre,
dass sie diese rasch nach dessen Freilassung von ihm einverlangt hätten,
wenn sie weiterhin Interesse daran gehabt hätten. Indes ist, selbst wenn
die SLA in den verbleibenden Tagen zwischen seinem Verlassen des Hei-
matdorfs und den Feierlichkeiten bei ihm vorbeigekommen wäre, um sich
die erwarteten Informationen doch noch zu holen, nicht davon auszuge-
hen, dass er Nachteile im asylrechtlichen Sinn hätte erleiden müssen, falls
er diese weiterhin verweigert hätte. Angesichts des Zeitablaufs ist jedoch
eher von einem Desinteresse der SLA auszugehen. Überdies hatten die
SLA auch gegenüber dem TNA-Politiker selbst Morddrohungen ausge-
sprochen (ein versuchter Wiederaufbau des Separatismus wäre eher ihm
vorzuwerfen gewesen), ohne dass sie konkrete Taten folgen liessen, was
gegen weitere gezielte Verfolgungsabsichten gegen den – weniger bedeut-
samen – Beschwerdeführer spricht. Subjektiv betrachtet mag der Be-
schwerdeführer Furcht vor weiteren Befragungen oder kurzzeitigen Fest-
nahmen gehabt haben, was indessen nichts daran ändert, dass sich eine
solche objektiv nicht nachvollziehen lässt. Und selbst wenn die Furcht der-
art ausgeprägt gewesen sein sollte, erhellt nicht, warum er sich den höchs-
tens lokalen Verfolgungen nicht durch den Wegzug in eine andere Region
hätte entziehen können. Soweit er nunmehr geltend macht, zwischenzeit-
lich erfahren zu haben, dass seine Frau regelmässig vom Geheimdienst
des SLA zu Hause aufgesucht, nach seinem Aufenthaltsort befragt und be-
droht werde, erscheint dieses unsubstantiierte Vorbringen als unglaubhaf-
ter Nachschub.
E-1038/2016
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5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Es bleibt zu prüfen, ob ihm bei einer
Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.
6.1 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 sind bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Ver-
bindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) als stark risikobegrün-
dend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umstän-
den bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten
Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher
Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM beglei-
tete Rückführung sowie gut sichtbare Narben nur schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen, welche in der Regel für sich alleine genommen
keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöch-
ten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamt-
schau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der kon-
kreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem
Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt keine der erwähnten Risikofaktoren. So-
weit er in seiner Rechtsmitteleingabe auf allfällige Risikofaktoren aufgrund
der aktiven Wahlkampfunterstützung für den TNA-Politiker, seine Teil-
nahme an diversen gegen die Militärpräsenz gerichteten Demonstrationen
und auf seine Rolle als Vertrauensperson des Politikers sowie Mitwisser
und Informant in Bezug auf die geplanten Mahnwachen im Rahmen der
Märtyrerfeierlichkeiten im Jahr 2014 hinweist, kann auf die vorstehenden
Erwägungen verwiesen werden. Es ist nicht anzunehmen, der Beschwer-
deführer müsste mit Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen
Behörden rechnen, besonders da das behördliche Interesse offensichtlich
zu dem Zeitpunkt endete, als er ohne weitere Auflagen aus der zweiten
Befragung entlassen worden war. Was die familiären Verbindungen zu den
LTTE betrifft, so vermögen auch diese Verbindungen keine relevante
Furcht zu begründen. Der Cousin seiner Mutter habe zwar Kontakt mit der
Bewegung gehabt und sein Onkel sei LTTE-Mitglied gewesen (dieser sei
im Jahr 2011 gestorben [A12 F88 f.]), doch machte der Beschwerdeführer
zu keinem Zeitpunkt geltend, nach der Übernahme dessen Geschäfts im
Juni 2013 (A12 F38) deswegen behelligt worden zu sein. Auch brachte er
nicht vor, irgendwelche Nachteile wegen seines Onkels erlitten zu haben.
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Hierzu gab er einzig zu Protokoll, der Onkel selbst sei zu seiner Vergan-
genheit befragt worden (A12 F89). Des Weiteren verneinte der Beschwer-
deführer sowohl eigene Verbindungen zu den LTTE oder eine aktive Par-
teimitgliedschaft bei den TNA (A3 Ziff. 7.01; A12 F92/F98/F135) als auch
eine solche weiterer Familienmitglieder (A12 F90). Dass er auf Beschwer-
deebene nunmehr vorträgt, zwischenzeitlich von den LTTE-Verbindungen
seines in I._______ lebenden älteren Bruders erfahren zu haben, über-
zeugt nicht. Auch aufgrund des exilpolitischen Engagements besteht vor-
liegend kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer
werde bei einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein. Er hatte sich anlässlich dieser einmaligen Teilnahme in keiner Weise
exponiert (A12 F182 ff.). Auf Beschwerdeebene wurde dazu denn auch
nichts mehr angeführt. Sodann lässt sich weder alleine aus der Tatsache,
tamilischer Ethnie zu sein, keine gültigen Reisedokumente zu besitzen o-
der dem Umstand, in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen zu haben,
eine Gefährdung ableiten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dem
Beschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
8.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch
aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer wäre
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt. Wie unter Erwägung 6.2 ausgeführt, weist er kein stark
risikobegründendes Profil auf, wobei insbesondere auch die vorgetragenen
familiären LTTE-Verbindungen kein solches zu begründen vermögen.
Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass bei einer Rückkehr ein soge-
nannter background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) durchgeführt wird, sind keine darüber hinausgehenden
Massnahmen zu befürchten. Folglich ist nicht ersichtlich, dass ihm persön-
lich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Schliesslich
liegen vorliegend keine anderweitigen aussergewöhnlichen Umstände vor,
die den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen liessen (vgl. dazu
EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde
Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich ein Wegweisungsvollzug in
die Ost- und Nordprovinz Sri Lankas als zumutbar (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung von BVGE 211/24).
8.3.2 Der Beschwerdeführer lebte seit seinem dritten Lebensjahr zusam-
men mit seinen Eltern und zwei Brüdern in J._______ (Distrikt Jaffna [Nord-
provinz]), wobei seinen Aussagen zufolge auch seine Ehefrau und der ge-
meinsame Sohn im gleichen Haushalt wohnhaft sind (A3 Ziff. 2.02; A12
F83). Zu seinen Familienangehörigen pflegte er seit seiner Ausreise tele-
fonischen Kontakt, so dass ohne weiteres angenommen werden kann, er
könne bei einer Rückkehr auf ein grosses und intaktes soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen (A3 Ziff. 3.01/Ziff. 7.03; A12 F51/F56 f.). Sodann
verfügt er über (…) Jahre Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung als
(…) (A3 Ziff. 1.17.04 f.; A12 F68 ff./F188). Zudem war er Inhaber eines ei-
genen (…)geschäfts (A12 F76 ff.), wobei er mit diesen beiden – teilweise
parallel ausgeübten – Erwerbstätigkeiten genügend Einkommen erzielen
konnte (A12 F72/F79/F80). So darf ihm ein Anknüpfen an die früheren Tä-
tigkeiten zugemutet werden beziehungsweise dürfte ihm die wirtschaftliche
Reintegration ohne grössere Probleme gelingen. Des Weiteren besitzt die
Familie des Beschwerdeführers Immobilien in J._______ (A12 F81 f.). In-
soweit ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch
in individueller Hinsicht zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 18. März 2016 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten
nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist,
ist indessen auf eine Kostenauflage zu verzichten.
11. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 wurde dem Beschwerdefüh-
rer zudem lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbeitändin im Sinne
von Art. 110a AsylG beigeordnet. Eine Kostennote wurde nicht zu den Ak-
ten gereicht, doch kann auf das nachträgliche Einholen einer solchen ver-
zichtet werden, weil sich der Aufwand in vorliegendem Verfahren in zuver-
lässiger Weise abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) ist der nicht-anwaltli-
chen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von pau-
schal insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen) auszurichten. Das Honorar ist
durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der beigeordneten Rechtsbeiständin lic. iur Ariane Burkhardt ist ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1‘000.– zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: