B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1039/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 / N (…).
E-1039/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigener Darstellung sein Heimat-
land am (…) November 2008, reiste am 9. Januar 2009 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl nach. Am 19. Januar 2009 fand eine summarische Be-
fragung zur Person statt.
B.
Bezug nehmend auf eine Übereinstimmung in der Fingerabdruck-Daten-
bank Eurodac vom 30. November 2008 sowie ein verfristetes Übernahme-
gesuch an die griechischen Behörden trat das BFM mit Verfügung vom 16.
Juni 2009 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung
nach Griechenland an.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Juli 2009 an das Bundesver-
waltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen
diese Verfügung ein.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens
mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 7. Juli 2009, 21. Juli 2009 und
27. Oktober 2009 unter anderem Fotos von (…) sowie ein Plakat der (…),
zu welcher er und sein Bruder C._______ gehören würden, und Fotos zur
Dokumentation seiner Teilnahme an einer pro-kurdischen Kundgebung in
D._______ vom (…) Oktober 2009 zu den Akten.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 hob das BFM seine Verfügung vom
16. Juni 2009 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf.
Daraufhin wurde die Beschwerde vom 6. Juni 2009 vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Beschluss E-4326/2009 vom 1. März 2011 als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
C.
Am 28. Juni 2011 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt.
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Seite 3
D.
D.a Anlässlich der Befragung zur Person hatte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs vorgebracht, er habe als Angestellter in
einem (…)geschäft in E._______ gearbeitet. Sein Arbeitgeber habe die
monatlich erscheinende Kurdenzeitschrift "Yekiti" bezogen, welche jeweils
im Geschäftslokal abgegeben und dort aufbewahrt worden sei. (…)
Oktober 2008 sei sein Vorgesetzter von drei Polizeibeamten in seinem Ge-
schäftslokal verhaftet und währen einer Nacht festgehalten worden.
Dieser habe bei der Einvernahme angegeben, die Zeitschriften seien an
ihn (Beschwerdeführer) adressiert gewesen, und er selber habe damit
nichts zu tun gehabt. Nach seiner Freilassung habe der Arbeitgeber ihn
darüber telefonisch informiert und ihm geraten, nicht mehr zur Arbeit zu
erscheinen. Um einer Verhaftung zu entgehen, sei er daraufhin in sein Hei-
matdorf zurückgekehrt. Eine Woche darauf habe ihm sein Arbeitgeber an-
lässlich eines weiteren Telefongesprächs erklärt, er (Beschwerdeführer)
sei im Geschäft gesucht worden. Aus diesem Grund habe er sich zur Aus-
reise entschlossen. Im Übrigen hätten die Behörden seine Familie wieder-
holt aufgesucht wegen eines Problems seines Bruders F._______, welcher
seit sechs Jahren unbekannten Aufenthalts sei. Er wisse aber nichts Nä-
heres über das Problem von F._______.
D.b Im Rahmen der einlässlichen Anhörung gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er habe am (…) November 2008 von seinem Arbeitgeber telefo-
nisch erfahren, dass sich drei Beamte in Zivil im (…)geschäft nach ihm er-
kundigt hätten, wegen einer illegalen Zeitschrift, die jeweils von Angehöri-
gen der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê) in das
Geschäftslokal gebracht worden sei. Sein Arbeitgeber habe ihm geraten,
nicht mehr im Laden zu erscheinen. Er wisse nicht, wie diese Personen auf
ihn gestossen seien; möglicherweise habe sein Arbeitgeber ihnen seinen
Namen verraten. Vor diesem Zeitpunkt sei im Zusammenhang mit den Zeit-
schriften nichts vorgefallen. Er sei noch am selben Tag zu seinem im Dorf
G._______ im Grenzgebiet lebenden Bruder H._______ gereist und von
dort aus in die Türkei ausgereist. Er habe von einem Bekannten vernom-
men, dass sein früherer Vorgesetzter inzwischen ebenfalls nach Europa
geflüchtet sei. Im Weiteren sei seine Familie wiederholt von den Behörden
nach dem Verbleib und den Aktivitäten seines Bruders F._______ befragt
worden, der etwa im Jahre 2001 aus Syrien geflüchtet sei. Er habe erst
nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren, dass F._______ ebenfalls
hier lebe und exilpolitisch aktiv sei. Darüber hinaus trete er (Beschwerde-
führer) in der Schweiz als (…) der "I._______" an kurdischen (…) auf. Sein
ebenfalls in die Schweiz geflüchteter Bruder C._______ sei auch (…). Er
E-1039/2014
Seite 4
habe ausserdem an Kundgebungen für die Sache der syrischen Kurden in
D._______ und J._______ teilgenommen.
D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Fotos von seinen (…) sowie Fotos und ein Flugblatt zur Dokumentation
seiner Teilnahme an einer Kundgebung vom (...) März 2012 in K._______
zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 – eröffnet am 3. Februar 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 28. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Ziffern 1–3
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Januar 2014 seien
aufzuheben, und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei
ihm die unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren,
unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mit seiner Beschwerde einen
Mietvertrag betreffend ein von ihm für ein (…) gemietetes (…), Bestäti-
gungsschreiben seiner Brüder F._______ und C._______ sowie mehrere
Lohnabrechnungen ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art.
110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wurde ihm als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 5
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsbeistandes vom 8. April 2014 machte der Be-
schwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2014
eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwer-
deanträgen fest. Ausserdem wurde eine Honorarnote zu den Akten ge-
reicht.
J.
Mit Eingabe vom 17. April 2014 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fo-
toaufnahmen einer (…) vom (…) 2014 ein.
K.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juni 2015 reichte der Be-
schwerdeführer sein Militärbüchlein im Original zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 6
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte das BFM sich auf den Stand-
punkt, der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass er
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im Zeitpunkt seiner Ausreise von asylrelevanter Verfolgung betroffen ge-
wesen sei, und seine diesbezüglichen Vorbringen vermöchten somit den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen. Er habe krass widersprüchliche Angaben gemacht zu den Behelligun-
gen, die er angeblich wegen der von Yekiti-Mitgliedern am Arbeitsort auf-
gelegten Zeitschriften erlitten habe, sowie zum Zeitpunkt, in welchem er in
seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei. Er habe diese Abweichungen auf
Vorhalt hin nicht plausibel erklären können und zu den fraglichen Zeitungen
sowie den Personen, welche diese abgeliefert hätten, sehr unsubstanzi-
ierte Angaben gemacht.
Die Aussagen zu den Problemen seiner Familie wegen des Bruders
F._______ müssten ebenfalls als ausgesprochen vage und ausweichend
bezeichnet werden; zudem habe er solche Schwierigkeiten anlässlich der
Befragung zur Person nicht erwähnt. Seine Vorbringen liessen deshalb
nicht erkennen, dass er in diesem Zusammenhang von Reflexverfolgung
betroffen gewesen sei. Im Weiteren sei zwar bekannt, dass die syrischen
Sicherheitsdienste oppositionelle Kreise auch im Ausland überwachen
würden. Angesichts der umfangreichen Aktivitäten von syrischen Staatsan-
gehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich auf die
Erfassung von Personen mit qualifizierten Aktivitäten konzentrieren wür-
den. Dabei sei nicht die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit
massgebend, sondern eine öffentliche Exponierung – durch die Persön-
lichkeit einer asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts
der abgegebenen Erklärungen –, welche darauf schliessen lasse, dass sie
vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
seien nicht qualifiziert in dem Sinne, dass zu erwarten sei, sie hätten das
Interesse der syrischen Behörden geweckt. Demnach vermöge auch die-
ses Vorbringen keine Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrele-
vanter Verfolgung zu begründen.
4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus,
er habe zwar widersprüchliche Angaben zu den Vorfällen im (…)geschäft
gemacht, weil er die zeitlichen Abläufe durcheinandergebracht habe. Dies
bedeute aber nicht, dass diese Vorkommnisse sich nicht tatsächlich ereig-
net hätten. Flüchtlinge hätten aufgrund von Verdrängungsprozessen und
besonderen Stressfaktoren oft Mühe, sich an ihre Erlebnisse zu erinnern
und diese korrekt wiederzugeben. Er könne sich an die genaue Abfolge der
Ereignisse nicht mehr erinnern.
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Seite 8
Entgegen der Argumentation des BFM habe er die Probleme im Zusam-
menhang mit seinem Bruder F._______ bereits anlässlich der Befragung
zur Person erwähnt. Er habe keine genauen Angaben zu dessen Aktivitä-
ten machen können, weil er seit der Ausreise von F._______ nichts mehr
von diesem gehört habe. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt,
dass F._______ in der Schweiz bereits im Jahr 2005 wegen exilpolitischer
Aktivitäten als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei wahrscheinlich, dass
die Probleme seiner Familie in Syrien bereits in diesem Zeitpunkt begon-
nen hätten. Das SEM habe im Weiteren verkannt, dass für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids
massgeblich sei und diese auch durch nach der Flucht eingetretene Ereig-
nisse begründet werden könne. Vorliegend sei die Gefahr von Reflexver-
folgung nach seiner Ausreise entstanden und bilde demnach einen objek-
tiven Nachfluchtgrund. Er pflege seit seiner Einreise in die Schweiz vor fünf
Jahren wieder den Kontakt zu seinen Brüdern F._______ und C._______.
Er (…) zusammen mit C._______ in einer (…) auf, und sie seien auch auf
(…) zusammen (…) worden. Weitere (…) seien geplant, was durch den
von ihm (…) dokumentiert werde. Seine Brüder seien in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden und hätten demnach eine begründete Furcht
vor Verfolgung glaubhaft machen können. Zudem sei der Name von
F._______ an die syrischen Behörden weitergeleitet worden. Es sei somit
erwiesen, dass jene Kenntnis von den Aktivitäten seiner Brüder hätten, und
es sei wahrscheinlich, dass diese weiterhin überwacht würden. Ferner sei
auch ein Cousin (L._______) politisch aktiv und in der Schweiz als Flücht-
ling anerkannt worden. Weil er (Beschwerdeführer) durch seine (…) selber
eine gewisse Bekanntheit erlangt habe und aufgrund seines engen Kon-
takts zu seinen Brüdern und seinem Cousin sei davon auszugehen, dass
die syrischen Behörden auch ihn im Visier hätten und er im Falle einer
Rückkehr nach Syrien sofort verhaftet und verhört würde.
Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass Angehörige von Ak-
tivisten im Ausland zumindest intensive Befragungen durch den syrischen
Geheimdienst zu gewärtigen hätten und regelmässig bei ihrer Rückkehr
nach Syrien festgehalten und verhört würden. Es gebe auch Beispiele von
Sippenhaft. Bei einem derartigen Verhör wäre ohne weiteres eine Gefähr-
dung von Leib und Leben gegeben, da davon auszugehen sei, dass die
syrischen Sicherheitsbehörden auch gewaltsame Methoden anwenden
würden. Dieses Risiko werde durch seine illegale Ausreise und den langen
Aufenthalt im Ausland verstärkt. Zudem dürfte sich die Reaktion auf zu-
rückkehrende Angehörige von Oppositionellen in den letzten Jahren noch
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Seite 9
verschärft haben, da seit Ausbruch des Bürgerkriegs ein besonders Inte-
resse an der Unterbindung von oppositionellen Aktivitäten bestehe. Damit
sei nachgewiesen, dass er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Fa-
milienangehörigen mit Reflexverfolgung zu rechnen habe. Da diese in Um-
ständen begründet sei, die unabhängig von seinem eigenen Verhalten
seien, liege ein objektiver Nachfluchtgrund vor. Nach dem Gesagten stütze
sich die Einschätzung der Vorinstanz auf unhaltbare Argumente und Be-
hauptungen, und sie habe sich mit der Relevanz der nach der Ausreise
entstandenen Furcht vor Reflexverfolgung nicht auseinandergesetzt. Die
drohende Verfolgung sei politisch und ethnisch
motiviert und gefährde ihn an Leib und Leben. Es existiere auch keine
innerstaatliche Fluchtalternative, da die Verfolgung von den syrischen Be-
hörden ausgehe. Zusammenfassend habe er die Flüchtlingseigenschaft
zumindest glaubhaft gemacht und er sei deshalb als Flüchtling anzuerken-
nen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM daran fest, der Beschwerde-
führer vermöge nicht glaubhaft zu machen, wegen seines Bruders
F._______ vor der Ausreise ernsthafte Nachteile erlitten zu haben, weshalb
es unwahrscheinlich erscheine, dass er nunmehr wegen seiner Kontakte
zu diesem Bruder in der Schweiz gefährdet sein sollte. Das Ereignis, wel-
ches zur Anerkennung von F._______ als Flüchtling geführt habe, liege be-
reits (…) Jahre zurück. Es sei ferner nicht zu erwarten, dass (…) wie die
(…) des Beschwerdeführers mit einer (…) ein Verfolgungsinteresse der sy-
rischen Behörden auslösen würden. Es handle sich dabei nicht um ein qua-
lifiziertes politisches Engagement, welches vom Regime als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen würde. Der Beschwerdeführer habe folglich
auch wegen seiner Kontakte zum Bruder C._______ keine Reflexverfol-
gung zu befürchten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das politische
Profil des Beschwerdeführers ausgesprochen unproblematisch sei.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dafür, das BFM habe ver-
kannt, dass das Regime von Assad herausragende Ereignisse wie (…) im
Ausland vor Ausbruch des Krieges als Mitursache für den Aufstand erachte
und die Teilnehmer als hauptsächliche Akteure einstufen würde. Zudem
habe die Vorinstanz einzelne Aspekte seines Gefährdungsprofils nur je für
sich bewertet, ohne eine Gesamtbetrachtung der Umstände vorzunehmen.
(…) von Kurden seien in Kriegszeiten nie apolitisch und müssten in seinem
Fall in einen Zusammenhang mit seiner nahen Verwandtschaft zu politi-
schen Flüchtlingen gestellt werden. Es müssten ferner das paranoide, auf
intensiver Überwachung beruhende System von Assad schon vor dem
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Seite 10
Krieg sowie die sehr schweren Menschenrechtsverletzungen seit Kriegs-
ausbruch berücksichtigt werden. Er sei im Übrigen weiterhin aktiv, nament-
lich im Zusammenhang mit dem (…).
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57
E. 2, mit weiteren Hinweisen). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die
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Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prü-
fung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verän-
derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E.
6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2
und 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen; WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.3 Das SEM hat nach Auffassung des Gerichts zu Recht und mit zutref-
fender Begründung die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme
mit den Behörden seines Heimatstaats – aufgrund im Geschäftslokal sei-
nes Arbeitsgebers aufbewahrter Yekiti-Zeitschriften – als unglaubhaft be-
zeichnet. Seine diesbezüglichen Aussagen weisen in mehrfacher Hinsicht
massive Widersprüche auf. Insbesondere erwähnte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung die bei der Befragung zur Person noch vorge-
brachte Inhaftierung seines Arbeitgebers (…) Oktober 2008 nicht mehr,
sondern brachte vielmehr vor, es sei vor der telefonischen Warnung durch
seinen Arbeitgeber am (…) November 2008 nichts vorgefallen (vgl. Proto-
koll der Anhörung S. 4 ad F27). Zudem schilderte er anlässlich der Befra-
gung zur Person zwei Telefonanrufe seines Arbeitsgebers, wohingegen bei
der Anhörung nur von einem Anruf die Rede war. Schliesslich widerspre-
chen sich auch seine Angaben dazu, ob er vor oder nach der telefonischen
Benachrichtigung, dass er im Geschäft gesucht worden sei, in sein Hei-
matdorf zurückkehrte. Im Übrigen ist auch der Vorhalt der Vorinstanz zu
bestätigen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Vor-
fluchtgründen insgesamt undetailliert sowie ausweichend sind und nicht
den Eindruck der Wiedergabe realer Erlebnisse vermitteln. Die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift vermögen diese Einschätzung nicht in Frage
zu stellen. Die Argumentation, es sei mit psychologischen Gründen zu er-
klären, dass er den richtigen zeitlichen Ablauf der erlebten Vorkommnisse
nicht mehr wiedergeben könne, vermag nicht zu überzeugen. Auch unter
Berücksichtigung einer allfälligen psychischen Belastung kann von Asylsu-
chenden durchaus erwartet werden, dass sie die für ihre Gesuchseinrei-
chung zentralen Ereignisse korrekt und im Wesentlichen widerspruchsfrei
wiedergeben können. Zudem weisen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht nur hinsichtlich der chronologischen Einordnung erhebliche Un-
gereimtheiten auf.
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Seite 12
5.4 Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, seine Familie sei wie-
derholt von den syrischen Sicherheitskräften nach dem Aufenthaltsort sei-
nes Bruders F._______ befragt worden, teilt das Gericht die Einschätzung
des SEM, dass seine diesbezüglichen Ausführungen undetailliert und aus-
weichend ausgefallen sind. Es ergeben sich hieraus keine stichhaltigen
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien
wegen seines familiären Hintergrundes von relevanten Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen wäre.
5.5 Schliesslich ist auch aus dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. Juni 2015 kommentarlos zu den Akten gereichten Militärbüchlein nicht
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen. Da er weder ei-
nen Marschbefehl eingereicht noch geltend gemacht hat, einen solchen
erhalten zu haben, besteht kein Grund zur Annahme, dass er überhaupt je
zum Militärdienst aufgeboten wurde. Demnach ist nicht von einer Dienst-
verweigerung oder Desertion des Beschwerdeführers auszugehen.
5.6 Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Aus-
reise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden
kann.
6.
6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind, wie erwähnt, gemäss Art. 54 AsylG anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
6.2 Der Beschwerdeführer machte das Vorliegen eines objektiven Nach-
fluchtgrunds geltend, weil er aufgrund seines seit der Einreise in die
Schweiz gepflegten Kontakts zu seinen ebenfalls hier wohnhaften Brüdern
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Seite 13
F._______ und C._______ mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen
habe.
6.2.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Op-
ponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen
auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer von Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem
gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und
die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass jemand mit der gesuch-
ten Person in engerem Kontakt steht (Urteil BVGer E-4140/2014 vom 13.
Oktober 2014 E. 5.4; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Hand-
buch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. A., 2015, S. 180).
6.2.2 In aktuellen, öffentlich zugänglichen Berichten über die Situation in
Syrien werden Fälle von Reflexverfolgung von Familienangehörigen ge-
suchter Personen dokumentiert (vgl. Human Rights Watch, World Report:
Syria, Country Summary, Januar 2015, S. 3; Amnesty International,
"Between Prison and the Grave"' – Enforced Disappearances In Syria,
5 November 2015, MDE24/2579/2015,
563b1c3a4.html [abgerufen am 6. Januar 2016], S. 48 ff.; UN Human
Rights Council, Report of the Independent International Commission of In-
quiry on the Syrian Arab Republic, 13. August 2015, S. 8, Rz. 41; Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe [SFH] Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee,
Auskunft, Alexandra Geiser, 28. März 2015, S. 4; UN-Menschenrechtsrat,
Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian
Arab Republic [7th Report], 12. Februar 2014, S. 36 und S. 39; Amnesty
International , Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungskon-
zept und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkom-
mens, 14. März 2012, /files/Syri en_Abschiebestopp, ab-
gerufen am 12.11.2015; SFH, Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sip-
penhaft, 13. September 2006, S. 6; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die
Syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 4). Damit wird bezweckt, die gesuchten
Personen entweder von weiterem Engagement abzuhalten oder diese
dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu ergeben. Das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in
seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to pe-
ople fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014 so-
dann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern
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wie Ehepartner, Kinder (inklusive Minderjährige) Geschwister, Eltern und
auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genom-
men, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regime-
gegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter An-
wendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften; dies
als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitglie-
des, um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder um die
Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht
des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von
(vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von
Verfolgung ausgesetzt (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 6, 8 und 14).
6.2.3 Der Bruder des Beschwerdeführers F._______ (N (…)) wurde, nach-
dem sein Asylgesuch vom (…) zunächst vollumfänglich abgewiesen wor-
den war, vom BFM mit Verfügung vom (…) wiedererwägungsweise als
Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm die vorläufige Aufnahme wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt; dies mit der Begrün-
dung, er habe sich durch die Teilnahme an der (…) am (…) exponiert. Das
eidgenössische Untersuchungsrichteramt leitete (…) eine Strafuntersu-
chung gegen F._______ ein.
Auch das vom Bruder C._______ (N (…)) am (…) in der Schweiz gestellte
Asylgesuch wurde von BFM zunächst, mit Verfügung vom (…), abgewie-
sen. Nachdem er gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht und in
seinem Rechtsmittel auf seine (…) als bekannter (…) in Syrien sowie bei
exilpolitischen Veranstaltungen der Yekiti-Partei und der Kurdischen Arbei-
terpartei (PKK) in der Schweiz hingewiesen hatte, hob das BFM mit Verfü-
gung vom (…) seine Verfügung auf und erkannte ihm wiedererwägungs-
weise die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl. Das Be-
schwerdeverfahren D-6259/2008 wurde daraufhin am 21. Juli 2011 als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
6.2.4 Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfol-
gung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er
vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der syrischen Behörden geriet. Ferner ist aus seinen Vorbringen
zu schliessen, dass er vor seiner Ausreise keinen relevanten Verfolgungs-
massnahmen aufgrund der Exilaktivitäten seiner – mehrere Jahre zuvor
((…) beziehungsweise (…)) ausgereisten – Brüder F.______ und
C._______ ausgesetzt war. Dass sich die Situation zwischenzeitlich derart
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massgeblich verändert hätte, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Re-
flexverfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte, ist in Anbetracht folgender
Umstände nicht anzunehmen:
6.2.4.1 Die exilpolitischen Aktivitäten von F._______, welche zu dessen
Flüchtlingsanerkennung führte, liegen rund (…) Jahre zurück und fanden
mithin zu einem Zeitpunkt statt, als der Beschwerdeführer noch in Syrien
lebte. Dass F._______ sich weiterhin in regimekritischer Weise exponiere,
wurde nicht geltend gemacht.
6.2.4.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das SEM mit unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. August 2011 die von
der Ehefrau von C.________ geltend gemachte Reflexverfolgung als un-
glaubhaft qualifizierte und sie lediglich im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in
die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezog. Diese Verfügung
wurde von der Schwägerin des Beschwerdeführers nicht angefochten und
erwuchs in Rechtskraft.
6.2.4.3 Die Asylverfahren zweier weiterer Geschwister des Beschwerde-
führers in der Schweiz endeten ebenfalls mit der Ablehnung der Asylgesu-
che und der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Seine Schwester M.________ (N (…)) bezog sich zur Begründung ihres
am (…) – mit ihrer Kernfamilie – gestellten Asylgesuchs ausschliesslich auf
die Asylgründe ihres Ehemannes und machte, soweit nach Durchsicht ihrer
Akten feststellbar, eine Reflexverfolgung mit Bezug auf ihre Brüder nicht
geltend. Die Ablehnung dieser Asylgesuche (unter Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) mit Ver-
fügung des BFM vom (…) wurde von der Schwester des Beschwerdefüh-
rers beim Bundeverwaltungsgericht angefochten, wobei die damaligen Re-
kurrenten ebenfalls vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertreten
wurden. Das Gericht wies dieses Rechtsmittel mit Urteil E-3601/2013 vom
(…) vollumfänglich ab.
Das Asylgesuch des Bruders N._______ (N (…)) wurde vom BFM mit Ver-
fügung vom (…) abgewiesen, wobei auch hier wegen der Bürgerkriegssi-
tuation eine vorläufigen Aufnahme angeordnet wurde. Diese Verfügung er-
wuchs ohne Anfechtung in Rechtskraft. Auch dieser Bruder des Beschwer-
deführers hatte keine Anschlussverfolgung geltend gemacht.
6.2.4.4 Über das in erster Instanz hängige Asylverfahren der Schwester
O._______ (N (…)) wurde bisher noch nicht entschieden.
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6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bei dieser Aktenlage nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er bei einer
hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft berechtigterweise eine Anschlussverfolgung wegen
seinen Brüdern F._______ und C._______ zu befürchten hätte. An dieser
Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, (…) bei (…) mög-
licherweise als dessen Bruder wahrgenommen wird.
7.
7.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie
er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in
Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder rela-
tiviert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art.
7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
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Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner – kürzlich präzisierten –
Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und
gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen sammeln, dies aber nicht die generelle Annahme zu rechtfer-
tigen vermag, dass die betroffenen Personen aufgrund geheimdienstlicher
Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach
Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen
werden. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die
– über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus – Funktionen wahrgenommen und / oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne
einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; aus-
schlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6. 3 [zur Publikation vorgesehen], mit Verweis auf Urteile des BVGer
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4 und D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3).
7.5
7.5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz verschiedene (…) als (…) einer (…) bei (…) hatte, insbesondere
am (…). Durch dieses Engagement dürfte er zwar im oben erwähnten
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Sinne optisch erkennbar hervorgetreten und dabei wohl auch namentlich
identifizierbar gewesen sein. Die von ihm eingereichten (…) und Fotogra-
fien sowie die Beschreibungen in der Anhörung (vgl. Protokoll S. 8: "…dass
ich in (…) hier (…). Ich bin ein (…).") und in der Beschwerdebegründung
(vgl. S. 4: "Als (…) seines Bruders C._______ (…)") lassen aber in erster
Linie auf ein (…) Engagement – im ethnischen wie im (…) Sinne – schlies-
sen.
7.5.2 Zwar dürfte im Kontext der aktuellen Situation in Syrien den heimat-
lichen Behörden heutzutage bereits die blosse (…) missfallen und in der
Tat das (…) zwangsläufig auch als politisches Engagement verstanden
werden (vgl. Replik S. 1 f.). Für eine öffentliche Exponiertheit, die den Ein-
druck erwecken würde, dass der Beschwerdeführer bei den ihn allenfalls
wahrnehmenden Vertretern seines Heimatstaates als ernsthafter und ge-
fährlicher Regimegegner registriert worden sein könnte, ergeben sich in
den Akten jedoch – auch unter Mitberücksichtigung seiner gelegentlichen
Teilnahme an politischen Kundgebungen (ohne besondere Funktion) –
keine konkreten Hinweise.
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7.5.3 Dass der in der (…) mitwirkende Bruder in der Schweiz asylberech-
tigter Flüchtling, der Beschwerdeführer hingegen nur vorläufig aufgenom-
men ist, erscheint nur auf den ersten Blick störend: Im Gegensatz zum Be-
schwerdeführer war C._______ bereits vor seiner Flucht aus Syrien als (…)
tätig und hatte seinen (…) viele Jahre lang mit (…) verdient, über die in den
Medien und im Internet berichtet wurde; ausserdem stellte der Bruder des
Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren den politischen Aspekt seiner
(…) Aktivitäten stets auffällig in den Vordergrund. Er war für seinen Einsatz
für die (…) denn auch zumindest regional bekannt und wurde deswegen in
Syrien behördlichen Repressionen ausgesetzt, die vom BFM schliesslich
als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anerkannt wurden. Demge-
genüber erscheint das in der Schweiz (…) Engagement des Beschwerde-
führers kaum als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimat-
staat bestehenden politischen Überzeugung oder Ausrichtung (vgl. Art. 3
Abs. 4 AsylG).
7.6 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Nachdem der Beschwerdeführer vom SEM bereits vorläufig aufgenommen
worden ist und die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs – alternativer Natur sind (vgl.
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Seite 20
etwa BVGE 2013/27 E. 8.3) können in diesem Zusammenhang praxisge-
mäss weitere Ausführungen unterbleiben.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 sein Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde,
wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet.
12.
Mit der Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2014 wurde ausserdem
das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutge-
heissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechts-
beistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine
notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der
Rechtsbeistand hat am 8. April 2014 eine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, in welchem ein Honoraraufwand (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) von rund Fr. 3100.– ausgewiesen wird. Unter Berücksichtigung
des notwendigen Aufwands für die Erarbeitung der beiden kurzen Einga-
ben vom 17. April 2014 und 25. Juni 2015 wird ein Vertretungsaufwand
geltend gemacht, der den konkreten Umständen des Verfahrens insgesamt
nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschä-
digungspraxis in Vergleichsfällen wird das dem Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Dieser Betrag ist ihm
durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2600.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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