B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1039/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (…).
E-1039/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 24. August 2014 unkontrolliert in die
Schweiz ein und stellte am 25. August 2014 ein Asylgesuch. Am 2. Sep-
tember 2014 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A4/12)
statt. Gemäss eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger der
Volksgruppe der Tigrinya. Er habe seinen Heimatstaat am 5. Februar 2014
über die äthiopische Grenze verlassen, zirka drei Monate in Äthiopien und
anschliessend zwei Monate im Sudan gelebt, bevor er Ende Juli 2014 wei-
ter Richtung Libyen gereist und von dort aus über Italien in die Schweiz
gelangt sei.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer in
der BzP im Wesentlichen vor, nachdem er die Schule in der neunten Klasse
Mitte 2012 abgebrochen und anschliessend in der Landwirtschaft der Fa-
milie gearbeitet habe, sei er Ende August 2013 bei ihm zu Hause festge-
nommen worden, wobei ihm mündlich erklärt worden sei, er habe die mili-
tärische Ausbildung zu absolvieren. Er sei einen Monat lang in Polizeige-
wahrsam festgehalten, dann jedoch durch eine Bürgschaft eines Verwand-
ten mütterlicherseits freigelassen worden. Einen Monat nach seiner Frei-
lassung sei der Bürge für einen Tag festgehalten und die Bürgschaft von
5000 Nakfa eingezogen worden, weil er (der Beschwerdeführer) die Auf-
lage, sich bei der Polizei zu melden, nicht eingehalten habe. Nach der ein-
tägigen Festhaltung des Bürgen habe er sich jeweils nach der Tagesarbeit
in der Landwirtschaft während der Nacht im Wald versteckt. Bis zu seiner
Ausreise (aus Eritrea) sei nichts mehr passiert und auch nach seiner Aus-
reise habe er nichts mehr gehört. Er habe ausser dem Erwähnten keine
Probleme mit irgendwelchen Personen, Behörden oder anderen Organisa-
tionen gehabt und sei weiter nicht in Haft oder vor einen Gericht gewesen
und es sei auch kein Verfahren gegen ihn hängig.
Am 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinem
Asylgesuch angehört (A18/19). Dabei machte er im Wesentlichen geltend,
gerade betreffend Schulabbrecher hätten regelmässig Razzien stattgefun-
den. Soldaten hätten erfahren, dass auch er die Schule nicht mehr besu-
che, und seien zu ihm nach Hause gekommen. Er habe vor ihnen fliehen
können. Bei einem ersten Versuch, sein Heimatland zu verlassen, sei er im
Jahre 2013 – an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern, jedoch in
der Regenzeit – in einem Grenzort zu Äthiopien von Soldaten erwischt,
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festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht worden, auf der er ei-
nen Monat festgehalten worden sei. Gegen eine Bürgschaft sei er nach
einem Monat freigelassen worden. Hingegen hätte er sich gemäss Verein-
barung nach zwei Wochen zusammen mit dem Bürgen auf dem Polizei-
posten zur Kontrolle melden müssen. Er habe befürchtet, anlässlich der
Meldepflicht in den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb er dieser
Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Sein Bürge habe jedoch bei der Po-
lizei vorgesprochen und sei für eine Nacht festgehalten und zur Bezahlung
der Bürgschaft verpflichtet worden, da er (der Beschwerdeführer) nicht vor-
stellig geworden sei. Er habe sich nach diesen zwei Wochen nicht mehr zu
Hause aufgehalten, sondern nach der Arbeit in der Landwirtschaft in der
Wildnis in Rinderställen versteckt übernachtet. In der Folge sei zwei Mal zu
Hause von Soldaten nach ihm gesucht worden, wie er von seinem Bruder
erfahren habe. Er sei zwar nie schriftlich oder mündlich formell zum Militär-
dienst aufgeboten worden, aber aufgrund der Befürchtung, irgendwann an-
lässlich einer Razzia zwangsweise eingezogen zu werden, sei er schliess-
lich aus seinem Heimatland ausgereist.
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer Kopien der
Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 – eröffnet am 22. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Sein Sachverhaltsvortrag – be-
züglich der geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland – sei teils widersprüchlich und teils nachgeschoben ausgefal-
len. Zudem würden mehrere Vorbringen gegen die Logik des Handelns –
beziehungsweise den gesunden Menschenverstand – verstossen. Zusam-
menfassend müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer das Geschilderte wohl nie erlebt habe. Auch die geltend gemachte
illegale Ausreise aus Eritrea sei aufgrund vager, unsubstanziierter und un-
schlüssiger Schilderungen als unglaubhaft zu erachten, weshalb auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Es sei auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht habe, bei einer Rück-
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kehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen würde. Zudem sprächen weder die herrschende
politische Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch
möglich und praktisch durchführbar sei.
C.
Gegen diesen Entscheid des SEM liess der Beschwerdeführer von seiner
Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2016 Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei voll-
umfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der
Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be-
stellen.
Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel eine Taufurkunde, Schüler-
ausweise der 1.-5. Klasse aus den Jahren 2004-2009, eine Fotografie vom
Beschwerdeführer mit seiner Mutter, das Schreiben eines Pfarrers, ein
DHL-Sendeumschlag aus Eritrea, das Schreiben eines Cousins des Be-
schwerdeführers, der in der Schweiz lebt, sowie eine Bestätigung des UN-
HCR, Büro für die Schweiz und Lichtenstein, vom 9. Februar 2016, dass
der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 im Camp Hitsats in Äthiopien
registriert worden sei, zu den Akten gereicht.
Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen ausgeführt,
das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Argumentation des SEM
in der angefochtenen Verfügung halte einer eingehenden Prüfung nicht
stand, weshalb von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen sei.
Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Unge-
reimtheiten könnten durch die Entgegnungen in der Beschwerde ohne Wei-
teres entkräftet werden. Es sei im Weiteren zu beachten, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des Todes seiner Geschwister sowie der in Erit-
rea und auf der Flucht erlebten Haft traumatisiert sei.
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Auch seien die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant. Er habe
nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in sei-
nem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben
und in seiner Freiheit gefährdet sei.
Entgegen der Ansicht des SEM habe der Beschwerdeführer zudem auch
seine illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Folglich sei dem Beschwer-
deführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe – auch wenn das Asylge-
such abgelehnt würde – die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, weshalb
er gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen sei.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
erfülle, stehe eine Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) respektive Art. 5 AsylG. Zudem bestehe eine reale Gefahr von
Folter und unmenschlicher Behandlung, weshalb die Wegweisung auch
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Folterkonvention, FoK,
SR 0.105) verletzen würde.
Subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdefüh-
rers unzumutbar. So befinde er sich keineswegs in einer privilegierten Si-
tuation. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sei betagt und an Krebs
erkrankt. Sein Onkel in Israel sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer
und seine Geschwister über längere Zeit finanziell zu unterstützen. Der Be-
schwerdeführer und seine Familie gehörten der mittellosen Landbevölke-
rung an. Schliesslich befinde er sich im militärdienstpflichtigen Alter und da
er bei guter Gesundheit sei, würde er mit Sicherheit in den Militärdienst
eingezogen, wo ihm willkürliche Bestrafung und andere Misshandlungen
drohen würden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach
Eritrea in eine persönliche Notlage geraten und wäre damit einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt.
Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen ist – soweit
sie entscheidwesentliche Wirkung entfalten könnte – auf die nachstehen-
den Erwägungen zu verweisen.
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Seite 6
D.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Februar
2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, wurde mit Zwischenverfü-
gung vom 4. März 2016 darauf erkannt, dass auf die Gesuche um unent-
geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung
eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG zu ei-
nem späteren Zeitpunkt eingegangen werde. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz er-
sucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2016 hielt das SEM an den Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Die Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2016 zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 wandte sich der Beschwerdeführer
ans Gericht und führte Gründe aus seiner Sicht an, weshalb es ihm nicht
möglich gewesen sei, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit-
tel früher beizubringen.
Zudem wurde auf das Urteil des United Kingdom (UK) Upper Tribunal, MST
and Others (national service – risk categories) Eritrea CG (2016) UKUT
00443 (IAC) vom 11. Oktober 2016 aufmerksam gemacht. Darin komme
das Upper Tribunal zum Schluss, dass Eritreerinnen und Eritreer, die sich
dem Wehrdienst entzogen oder das Land illegal verlassen hätten, im Falle
einer Rückkehr weiterhin mit Verfolgung, ernsthaften Nachteilen oder Miss-
handlung rechnen müssten. Ferner werde darin festgehalten, dass Perso-
nen im rekrutierungsfähigen Alter oder kurz davor, die glaubhaft machen
könnten, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist seien, im Falle einer Rück-
kehr als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure angesehen und verfolgt
würden, selbst wenn ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. Im vorlie-
genden Fall ergebe sich aus den konkreten Umständen, dass der Be-
schwerdeführer kein Ausreisevisum hätte erhältlich machen können und
somit illegal ausgereist sei.
Ferner wurde in der Eingabe darauf hingewiesen, dass die UN-Untersu-
chungskommission zu Eritrea in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehal-
ten habe, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, welche die
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Kommission bereits in ihrem ersten Bericht aus dem Jahr 2015 dokumen-
tiert habe, Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellten. Seitens der
Kommission sei insbesondere statuiert worden, dass der Nationaldienst in
Eritrea die Tatbestände der Sklaverei respektive Zwangsarbeit des Römer
Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Römer
Statut, SR 0.312.1) erfülle. Das Upper Tribunal komme im zuvor erwähnten
Urteil in Würdigung von Art. 4 EMRK zu demselben Schluss. Gestützt auf
den Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea sei davon aus-
zugehen, dass abgewiesene Asylsuchende im dienstfähigen Alter, die nach
Eritrea zurückgeschafft würden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in-
haftiert und anschliessend dem Militärdienst zugeführt würden. Der Be-
schwerdeführer befinde sich im militärdienstfähigen Alter. Da er mithin den
Nationaldienst noch nicht angetreten habe und über keine offizielle Bestä-
tigung über den Ausschluss aus dem Militär verfüge, würde er mit Sicher-
heit bereits am Flughafen in Asmara festgenommen und nach der Haft den
Militärbehörden zwecks Absolvierung des National-/Militärdienstes zuge-
wiesen. Somit drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls
Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes und die Weg-
weisung verstosse gegen Art. 4 EMRK.
Die Rechtsvertreterin reichte zudem eine Honorarnote zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach
dem Stand des Verfahrens. Im Antwortschreiben vom 11. Mai 2017 teilte
das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass eine der Kernfragen des vor-
liegenden Verfahrens, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges eritreischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland, grundlegender und
umfassender Abklärungen bedürfe und in nächster Zeit am Bundesverwal-
tungsgericht in den zuständigen Gremien Gegenstand vertiefender Bera-
tungen bilden würde.
H.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf
das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) betreffend illegale Ausreise
aus Eritrea und machte geltend, es lägen weitere Faktoren vor, die ihn in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
liessen. So habe er vor seiner Flucht bereits einmal einen Versuch der ille-
galen Ausreise unternommen, sei dabei von eritreischen Soldaten erwischt
und während einem Monat inhaftiert worden. Ferner sei er der Meldepflicht,
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welche ihm bei der Freilassung auferlegt worden sei, nicht nachgekom-
men. Anschliessend sei er illegal ausgereist und befinde sich immer noch
im wehrdienstfähigen Alter. Schliesslich seien zwei seiner Geschwister
ebenfalls illegal ausgereist. Somit sei die illegale Ausreise in casu relevant
und begründe seine Flüchtlingseigenschaft.
Im Weiteren bezog sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert). Der
Sachverhalt, den das Gericht in diesem Urteil zu beurteilen gehabt habe,
unterscheide sich grundsätzlich vom vorliegenden Sachverhalt. So sei der
Beschwerdeführer noch nicht in den Militärdienst rekrutiert worden, habe
keinen Militärdienst geleistet und sei somit auch nicht aus dem Dienst ent-
lassen worden. Er gehöre nicht zu einer Personengruppe, welche vom Na-
tionaldienst befreit werden könne. Darüber hinaus habe er sich auch nicht
an die heimatlichen Behörden gewandt, um seine Situation durch die Be-
zahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes zu re-
geln. So habe er keinerlei Kontakt mit den heimatlichen Behörden. Unter
Verweis auf das Urteil des Upper Tribunal, MST and Others, brachte der
Beschwerdeführer vor, ohnehin sei die Bezahlung der 2%-Steuer sowie die
Unterzeichnung des Reueformulars keine hinreichende Garantie, dass die
betreffende Person in Eritrea nicht verhaftet und anschliessend dem Mili-
tärdienst zugeführt werde. Der Beschwerdeführer führte in der Folge das
Urteil des Upper Tribunal, MST and Others weiter aus, worauf verwiesen
werden kann. Zusammenfassend vertrat der Beschwerdeführer die An-
sicht, es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-
gen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst
eingezogen würde, wobei eine vorgängige Haft unter unmenschlichen Be-
dingungen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Bei einer Weg-
weisung nach Eritrea drohe folglich eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK.
Zusammen mit der Eingabe reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers ihre aktuelle Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
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massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
4.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Dar-
über hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem er-
kennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Er-
halt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein
eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedin-
gungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorge-
setzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden
als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Perso-
nen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu
werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3
AsylG anzuerkennen.
4.2 Wie sich nach Prüfung der Akten ergibt, konnte der Beschwerdeführer
keinen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden im Sinne der Rechtspre-
chung und damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen. Zur Begründung ist in erster
Linie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu den ent-
scheidwesentlichen Aspekten zu verweisen, die durch die Entgegnungen
in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers zu den zentralen und somit entscheidwesentlichen Ele-
menten des geltend gemachten Sachverhaltes zeichnet sich durch derart
widersprüchliche Schilderungen aus, dass von einem Konstrukt und nicht
von tatsächlich selbst Erlebtem ausgegangen werden muss. So schliessen
sich die Darstellungen anlässlich der BzP und die Schilderung anlässlich
der Anhörung zum Kernvorbringen geradezu gegenseitig aus. Gemäss sei-
nen Angaben in der BzP sei er Ende August 2013 bei ihm zu Hause von
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Soldaten festgenommen worden, bevor er einen Monat lang in Polizeige-
wahrsam festgehalten worden sei. Im Rahmen der Anhörung schilderte er,
bei einem ersten Versuch, sein Heimatland zu verlassen, sei er in einem
Grenzort zu Äthiopien von Soldaten erwischt, festgenommen und auf eine
Polizeistation gebracht worden, wo er einen Monat festgehalten worden
sei. Dabei handelt es sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde
nicht bloss um eine Ungereimtheit bezüglich der Ortsangabe, die nicht ent-
scheidend ins Gewicht falle, sondern die beiden Versionen nehmen sich
als zwei gänzlich unterschiedliche Kernvorbringen aus, die als diametral
inkongruent im Sinne der Rechtsprechung zu gelten haben.
Ferner sind auch seine Schilderungen zum Zeitpunkt, an dem er sich ver-
anlasst gesehen habe, nicht mehr zu Hause zu schlafen, sondern sich in
der Wildnis versteckt zu halten, unglaubhaft ausgefallen. So gab er anläss-
lich der BzP zu Protokoll, nach seiner Freilassung sei der Bürge einen Mo-
nat später für einen Tag festgehalten worden, worauf er sich veranlasst
gesehen habe, sich jeweils während der Nacht im Wald zu verstecken. Bei
der Anhörung schilderte er, nach seiner Freilassung habe sein Bürge zwei
Wochen später bei der Polizei vorgesprochen und sei für eine Nacht fest-
gehalten und zur Bezahlung der Bürgschaft verpflichtet worden, da der Be-
schwerdeführer nicht vereinbarungsgemäss vorstellig geworden sei. Er
habe sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause aufgehalten und sich
nachts in der Wildnis versteckt gehalten. Dieser Entschluss müsste für den
Beschwerdeführer in seinem Leben als einen derart einschneidenden Um-
stand empfunden worden sein, dass er diesen aufgrund der Ereignisab-
läufe zeitlich übereinstimmend hätte darlegen können, wenn dieser tat-
sächlich Teil seiner Erlebnisse dargestellt hätte. Er hat deshalb ebenso als
Kerngehalt und entscheidwesentliches Element des geltend gemachten
Sachvortrages zu gelten, der als widersprüchlich und somit unglaubhaft zu
werten ist.
Im Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer in der BzP, nachdem er nicht
mehr zu Hause geschlafen habe, sei bis zu seiner Ausreise (aus Eritrea)
nichts mehr passiert und auch nach seiner Ausreise habe er nichts mehr
gehört. Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, nachdem er
nur noch in der Wildnis übernachtet habe, sei zwei Mal von Soldaten zu
Hause nach ihm gesucht worden, wie er von seinem Bruder erfahren habe.
Die Erklärungsversuche in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe
die Besuche der Armee in der BzP nicht erwähnt, weil er nicht anwesend
gewesen und somit nicht selbst von den Behörden behelligt worden sei und
angesichts seines jungen Alters, seines eher geringen Bildungsstandes
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Seite 12
und der Aufforderung, sich anlässlich der BzP kurz zu halten, sei dies nach-
vollziehbar, erscheinen nicht plausibel. Aufgrund der – auf eine ausdrückli-
che Nachfrage hin, ob in diesem Zeitraum zu Hause noch etwas vorgefal-
len sei – unmissverständlichen Aussage in der BzP, es sei nichts passiert
(A4/12, Pt. 7.02, S. 8), muss diese geltend gemachte Suche nach ihm als
nachgeschoben und unglaubhaft bezeichnet werden.
Vor diesem Hintergrund kann – ohne das Gebot einer Gesamtbetrachtung
und Gesamtbeurteilung der Vorbringen zu verletzen und zumal das dies-
bezügliche Rechtsbegehren auch als offensichtlich unbegründet erachtet
werden muss – darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte der Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung zu Vorfluchtgründen und die ent-
sprechenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen. Sie ändern
am Gesamtbild der Einschätzung zur Glaubhaftigkeit des geltend gemach-
ten Sachverhaltes in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Erhebliches.
Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen, dass er je in relevanter Weise etwas mit den eritreischen Behörden
zu tun gehabt hatte und damit ein Refraktär ist. Dabei kann ergänzt wer-
den, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben jedenfalls for-
mell nie schriftlich oder mündlich zum Militärdienst aufgeboten worden ist
(A18/19, F108 und F109). Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss ge-
kommen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerde-
führers unglaubhaft sind und er aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise
aus Eritrea ereignet haben, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen
und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben so-
wie in seiner Freiheit gefährdet. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin –
mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Als subjektiven Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK
E-1039/2016
Seite 13
2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Re-
publikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
5.3
5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vor-
wiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlas-
sen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat
(vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2,
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. No-
vember 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom
14. April 2015 E. 4.2.2).
5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war
aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von
einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe,
die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf
eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die
frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Um-
stände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nach-
vollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil
des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea inso-
fern angepasst und erneuert, als die Glaubhaftigkeit einer geltend gemach-
ten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann
(zum Folgenden Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Ana-
lyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea ge-
langte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach
eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei
wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
E-1039/2016
Seite 14
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer
Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen,
wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
big erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöri-
ger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
5.3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist vorliegend zu vernei-
nen. Wie ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund von Vorflucht-
gründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sind
aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer ille-
galen Ausreise des Beschwerdeführers ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit
‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
ableiten.
5.4 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurtei-
lung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.
5.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer keine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Das
SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1039/2016
Seite 15
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewie-
sen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle
einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde.
7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
E-1039/2016
Seite 16
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung gemäss Art. 3 EMRK geprüft.
7.2.4 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
7.2.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
E-1039/2016
Seite 17
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
7.2.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
7.2.7 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.2.8 Zudem kommt vorliegend dazu, dass der Beschwerdeführer den
"Diaspora-Status" erlangen könnte. Im Rahmen des Koordinationsurteils
des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als
Referenzurteil publiziert) wurden Personengruppen definiert, die vom Na-
tionaldienst befreit werden können. In diese Kategorie fallen auch Perso-
nen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei
denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen
Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ ‒ welcher die Be-
zahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes
voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen
mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea
nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen.
Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich
freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausge-
reisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den
heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-
Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Erit-
reas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim
Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-
E-1039/2016
Seite 18
Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten
Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, wel-
ches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten ha-
ben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Doku-
ment namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments
sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen
Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen)
ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-
Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jah-
ren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als
Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf
Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen
Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens
bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update
Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Her-
kunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise,
November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre,
Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).
7.2.9 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 5. Februar 2014 verlassen. Gemäss gesicherter Aktenlage reiste
er am 24. August 2014 in die Schweiz ein. Er fällt somit unzweifelhaft in die
Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Aus-
land aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Sta-
tus" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen
sogenannten „Diaspora-Status“ regeln kann (vgl. auch Urteile des BVGer
E-4252/2016 E. 10.3.3 vom 18. Januar 2018; E-6311/2015 E. 7.2.6 vom
12. Februar 2018), von der Dienstpflicht befreit sein wird und Eritrea nach
erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Zumin-
dest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland ist es
unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienst-
pflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde.
Die Frage, ob eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den
E-1039/2016
Seite 19
Nationaldienst nach einem Wegfall seines „Diaspora-Status“ als eine ge-
gen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu
qualifizieren wäre, wurde bereits verneint.
7.2.10 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwen-
dung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine nach Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs.2 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung droht. Zudem ist nicht zu befürchten, dass
der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung
der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in absehbarer Zeit in denselben ein-
gezogen würde.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie-
rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu-
gang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist
seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind
nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch
unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Fakto-
ren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.).
E-1039/2016
Seite 20
7.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation ge-
raten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine knapp neunjährige
Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem Hei-
matstaat verfügt er über ein breiteres soziales Beziehungsnetz, auf dessen
Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich
in Eritrea wieder zu integrieren. Auch findet er dort eine gesicherte Wohn-
situation vor. Es ist dem jungen erwachsenen Beschwerdeführer möglich,
im familiären Landwirtschaftsbetrieb erneut ein Auskommen zu finden. Es
dürfte auch nicht als übergrosse, existenzgefährdende Belastung gewertet
werden, wenn der Beschwerdeführer mithelfen sollte, seine kranke Mutter
zu unterstützen und seinen leiblichen Geschwister und verheirateten Halb-
schwestern dabei zur Seite zu stehen. Es erweist sich somit, dass gemäss
der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumut-
bar zu erachten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzbe-
drohlichen Situation ausgesetzt wäre, selbst wenn er nicht mehr durch sei-
nen Onkel in Israel finanziell unterstützt werden könnte. Nach dem Gesag-
ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Es sind
auch keine gesundheitlichen Aspekte aktenkundig gemacht worden, die ei-
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen
zur Erlangung des „Diaspora-Status“ und andererseits die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich
auch als möglich zu bezeichnen.
7.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E-1039/2016
Seite 21
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen ist
der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da von der pro-
zessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht allesamt als
zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnten. Somit hat der
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.
Auch der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer in der Person seiner
Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, ist
gutzuheissen und ihr ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. Art. 8-11 sowie
Art. 12 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Es ist nur der notwendige Aufwand zu ersetzen (Art. 7 VGKE). Mit der Ho-
norarabrechnung vom 5. Oktober 2017 wird ein Vertretungsaufwand in der
Höhe von insgesamt Fr. 3‘535.80 geltend gemacht. Dabei erweist sich die
Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.‒ nicht als an-
gemessen. Das Bundesverwaltungsgericht entschädigt amtliche Rechts-
vertretungen ohne Anwaltspatent praxisgemäss zu einem Stundenansatz
von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Auch der ausgewiesene Aufwand von 13 Stun-
den erscheint vorliegend als überhöht, zumal unaufgeforderte Beschwer-
deergänzungen mit zum Teil ausschweifenden, gegen die Position der be-
reits ergangenen neuen Rechtsprechung zu Eritrea gerichteten Inhalten
eingereicht wurden, die sich für das vorliegende Verfahren als nicht not-
wendig erwiesen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– und einem zu
entschädigenden Aufwand von 10 Stunden resultiert unter Berücksichti-
gung der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 23.90 und dem Mehrwertsteu-
erzuschlag ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1646.– und geht zulas-
ten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen.
5.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird
ein Honorar von Fr. 1646.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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