B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1039/2018
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018 / N (…).
E-1039/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer ersuchte am 23. Februar 2015 in der
Schweiz um Asyl. In der Folge wurde für ihn eine Vertrauensperson ernannt
und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons
B._______ ordnete mit Verfügung vom 27. März 2015 eine Vertretungsbei-
standschaft an. Die Vorladung zur Anhörung vom 19. Mai 2015 wurde der
Vertrauensperson des Beschwerdeführers zugestellt, diese nahm jedoch
nicht an der Anhörung teil. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
27. Februar 2015 und der Anhörung vom 19. Mai 2015 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei Tamile und stamme aus C._______, Provinz Mullaitivu. Seine Mutter
und seine beiden Schwestern würden seit Kriegsende vermisst. Sein Vater
habe deswegen angefangen, Alkohol zu trinken und habe ihn in betrunke-
nem Zustand geschlagen. Er habe ihm sodann verboten, weiterhin die
Schule zu besuchen. Sein Vater und er hätten auf dem Grundstück seiner
Tante väterlicherseits in einer Hütte gelebt und seine Tante und deren
Mann hätten sich auch um ihn gekümmert. Diese Tante und seine Tante in
der Schweiz hätten dann seine Ausreise organisiert. Am (…) sei er in Be-
gleitung einer unbekannten Frau und eines weiteren minderjährigen Jun-
gen über Malaysia in die Schweiz geflogen. Er sei von einem unbekannten
Landsmann abgeholt und am nächsten Tag zu einem Bahnhof gebracht
worden, wo ihn seine Tante abgeholt habe.
Als Beweismittel reichte er seine Geburtsurkunde sowie beglaubigte Ko-
pien der Geburtsscheine seiner Mutter und seiner in der Schweiz wohnhaf-
ten Tante ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher lediglich
der Wegweisungsvollzug angefochten wurde, hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-6372/2016 vom 3. November 2016 insofern gut,
als die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben
wurden und das Verfahren zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vorinstanz
habe nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu seinen Ver-
wandten zurückkehren könne und ob diese in der Lage und gewillt seien,
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seine Bedürfnisse abzudecken. Weiter habe sie nicht geklärt, ob eine
Rückführung in sein familiäres Umfeld seinem Kindeswohl entspreche oder
ob Hinweise auf häusliche Gewalt vorliegen würden und er allenfalls an-
derweitig untergebracht werden könne. Den Ausführungen der Vorinstanz
lasse sich nicht entnehmen, dass in Sri Lanka geeignete Betreuungsange-
bote für Minderjährige ohne familiäre Bindungen vorhanden seien. Die
Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt in Bezug auf die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig und rechts-
genüglich abgeklärt.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2018, eröffnet tags darauf, erachtete die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Februar
2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventua-
liter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter
wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Un-
zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei für das vorliegende Verfah-
ren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium
zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt wor-
den seien. Ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM
zu gewähren, insbesondere in das Aktenstück A20/4, A21/7, A22/2,
A23/16, A41/4 und A44/2 (Botschaftsanfragen und Botschaftsantworten).
Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass
das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er ver-
schiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
17 Referenzschreiben aus seinem Umfeld in der Schweiz
UNICEF Report, Out of Sight, Out of Mind, 2007
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Seite 4
IRIN, Orphanages used as last resort by parents of 19’000 Children,
Colombo 2007
BBC, Sri Lanka children’s home should be shut down, 9. September
2011
SOS Children’s Village, Child protection advocates want children’s
homes in Sri Lanka to be closed, 11. September 2011
Sunday Times, Activist group alleges child abuse at boy’s remand
home, 7. August 2011
eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, in-
klusive Anhang (CD mit Quellen) vom 12. Oktober 2017
28 verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen
Urteil des EGMR, Case X vs. Switzerland vom 26. Januar 2017.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 teilte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und legte ihm die Zusammensetzung des Spruchkör-
pers offen. Die Vorinstanz wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer er-
gänzende Einsicht in die Akten A20/4, A21/7, A41/4 und A44/2 zu gewäh-
ren und wies im Übrigen sein Akteneinsichtsgesuch ab. Der Beschwerde-
führer erhielt eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt der ergänzenden Aktenein-
sicht zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
F.
Mit Schreiben vom 20. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Zu-
sage eines umgehenden positiven Entscheids im vorliegenden Verfahren.
Die Instruktionsrichterin teilte ihm am 4. April 2018 mit, aufgrund des Um-
fangs und der Komplexität des Verfahrens sei zur Zeit nicht absehbar,
wann das Urteil ergehen werde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, einen ausführlichen und aktuellen Bericht sei-
ner Beiständin einzureichen. Dieser ging nach einmaliger Fristerstreckung
mit einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2018 am
4. Juni 2018 beim Gericht ein. In der Stellungnahme beantragte er ergän-
zend, es sei ihm unverzüglich mitzuteilen, ob die Gerichtspersonen in der
vorliegenden Sache zufällig ausgewählt worden seien. Zudem seien ihm
die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Personen aus-
gewählt worden seien. Weiter sei zu erklären, weshalb trotz des objektiven
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Kriteriums der Vermeidung einer einseitigen politischen Zusammenset-
zung der Richterbank in der vorliegenden Sache zwei Richter bestimmt
worden seien, welche der gleichen Partei angehören. Die Zusammenset-
zung des Spruchkörpers sei so abzuändern, dass einer dieser beiden Rich-
ter durch eine andere Gerichtsperson ersetzt werde, welche nicht der glei-
chen Partei angehöre.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
In seiner Stellungnahme macht der Beschwerdeführer geltend, zufolge sei-
nes Wohnsitzes in der Schweiz bestehe eine ausschliessliche Zuständig-
keit der schweizerischen Kindesschutzbehörden seines Wohnsitzkantons.
Es sei im ZGB geregelt, wie eine Fremdplatzierung, welche die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid beschlossen und angeordnet habe, gemäss
der schweizerischen Gesetzgebung korrekt abzulaufen habe. Es liege da-
her weder beim SEM noch beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbe-
zügliche Zuständigkeit vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe im vorlie-
genden Verfahren keine Entscheidbefugnis über die Anwendbarkeit der
Kinderschutzbestimmungen, der dort fixierten Zuständigkeit, der zulässi-
gen Massnahmen und des Prüfungsverfahrens.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ist vorliegend noch
nicht geregelt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton
B._______ zugewiesen. Als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender
wurde sodann die KESB angewiesen, die nötigen Schutzmassnahmen zu
ergreifen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass diese Schutzmassnah-
men einen lediglich temporären Charakter haben und nur auf die Dauer
des Asylverfahrens ausgerichtet sind. Dies bedeutet nicht, dass nun die
KESB für die Beurteilung seines Asylgesuchs – vorliegend hinsichtlich all-
fälliger Wegweisungsvollzugshindernisse – zuständig sein soll. Die Vo-
rinstanz ordnete in ihrem Entscheid sodann auch keine Fremdplatzierung
an, sondern vermerkte, dass dafür die sri-lankischen Behörden zuständig
seien. Der Beschwerdeführer erfüllt weder die Flüchtlingseigenschaft noch
hat er Asyl erhalten, weshalb die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet
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Seite 6
wurde (vgl. Dispositivziffern 1–3 der in diesen Punkten rechtskräftigen Ver-
fügung vom 16. September 2016). Im vorliegenden Verfahren wird nur
noch geprüft, ob der Wegweisung aus der Schweiz Vollzugshindernisse
entgegenstehen. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht sind somit
zuständig für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdefüh-
rers.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Dem Antrag auf Bekanntgabe und Bestätigung der Zufälligkeit des Spruch-
gremiums wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 Genüge
getan. Wie in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) und E-1526/2017 vom
26. April 2017 ausführlich erläutert wird, besteht kein verfassungsmässiger
Anspruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es
fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten. Das Gleiche gilt für
den Folgeantrag, die objektiven Kriterien bekanntzugeben, sollte die Zu-
sammensetzung nicht zufällig erfolgt sein. Die für das Bundesverwaltungs-
gericht geltenden rechtlichen Bestimmungen sehen keine Regelung vor,
den Spruchkörper mit drei Richtern aus unterschiedlichen Parteien zu bil-
den. Der Antrag auf Abänderung des Spruchkörpers zur Vermeidung von
zwei SVP-Richtern ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass die vorliegende Abänderung des Richtergremiums zu-
folge Ferienabwesenheiten erfolgte.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
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rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Be-
gründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
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Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.; BGE
133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich will-
kürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426
S. 428, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang und ge-
nügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie das Vorliegen von
Wegweisungsvollzugshindernissen verneint hat. Insgesamt ist die vor-
instanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihm denn
auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller
Hinsicht sachgerecht anzufechten. Hinsichtlich der geltend gemachten
Verletzung des Willkürverbots legt der Beschwerdeführer die angebliche
willkürliche Begründung nicht rechtsgenüglich dar, sondern führt lediglich
aus, das Ergebnis der vorinstanzlichen Verfügung laufe dem Gerechtig-
keitsgedanken in stossender Weise zuwider. Eine andere Würdigung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht,
bedeutet jedoch noch keine Willkür.
6.2 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob sich die Sicherheits-
lage seit ihrem Entscheid vor eineinhalb Jahren allenfalls verändert habe
und von seinem Schutzbedürfnis beziehungsweise von der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Weiter sei ihm keine Einsicht
in alle Botschaftsanfragen und -antworten gewährt worden.
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Wie oben ausgeführt, erhielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
Einsicht in die Botschaftsanfragen und -antworten; dadurch wurde dieser
Mangel geheilt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Zwischenver-
fügung vom 27. Februar 2018 kann verwiesen werden. Die Vorinstanz
prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in genügender Weise. Es
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
6.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in ihrem Ent-
scheid seinen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt und keinen aktuel-
len Arztbericht eingeholt. Dadurch habe sie ihre Begründungspflicht ver-
letzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
Dem Arztbericht vom 9. Januar 2018 (vgl. SEM-Akten A 47) ist zu entneh-
men, dass für den Beschwerdeführer seit Ende September 2017 kein Be-
handlungsbedarf mehr bestehe. Der Beschwerdeführer hatte somit Zu-
gang zu ärztlicher Betreuung und die Vorinstanz konnte darauf verzichten,
seinen Gesundheitszustand weiter abzuklären. Im Übrigen ist darauf hin-
zuweisen, dass er jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit ge-
habt hätte, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 und 26bis AsylG)
weitere ärztliche Unterlagen einzureichen. Die entsprechenden Rügen sind
deshalb als unbegründet zu qualifizieren.
6.4 Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und nicht richtig abgeklärt.
Sie habe keine Abklärung bezogen auf sein Kindeswohl vorgenommen,
sondern sich darauf beschränkt, mögliche Betreuungsangebote in Sri
Lanka aufzulisten. Zur Frage der geeigneten Betreuungsangebote würden
jedoch keine Abklärungen vorliegen. Ebenfalls habe sie keine aktuellen Be-
richte über die Verhältnisse in sri-lankischen Waisen- und Schutzhäusern
eingeholt. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe sie unvollständig und
nicht korrekt abgeklärt. Fälschlicherweise sei die Vorinstanz davon ausge-
gangen, die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich ver-
bessert. Nach dem Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018
sei es jedoch zur weitgehenden Machtübernahme durch den früheren Prä-
sidenten Rajapaksa und seinem Umfeld gekommen. Dies stelle einen
neuen rechtserheblichen asylrelevanten Sachverhalt dar.
Die Vorinstanz ist ihrer Abklärungspflicht bezüglich des Kindeswohls und
der Betreuungssituation in Sri Lanka genügend nachgekommen. Es ist ihr
nicht möglich, den exakten Ort der Fremdbetreuung zu bestimmen, da dies
den Gerichten in Sri Lanka obliegt. Alleine der Umstand, dass das SEM in
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seiner Länderpraxis einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die
Ergebnisse der Kommunalwahlen betreffen sodann nicht die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern die aktuelle Lage in Sri
Lanka. Diese wird bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse
zu beachten sein und dem Bundesverwaltungsgericht kommt dabei volle
Kognition zu.
6.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Es sei von Amtes wegen bei den Kinder- und Jugendpsychiatri-
schen Diensten D._______ ein ausführlicher Bericht zu seinem Gesund-
heitszustand einzuholen, welcher sich ausführlich mit der Entstehung, der
Diagnose, der Prognose und der Behandlungsnotwendigkeit auseinander-
setze. Zudem habe dieser die Frage zu beantworten, mit welcher psychi-
schen Entwicklung zu rechnen wäre, wenn er ohne sein tragfähiges famili-
äres Netz in der Schweiz in ein unzulänglich ausgestattetes Kinderheim in
Sri Lanka ohne die notwendige Betreuungsmöglichkeit überführt würde.
Beim United Nations Children’s Fund (UNICEF) seien die aktuellen und
sicher existierenden Berichte und Informationen zu sri-lankischen Kinder-
heimen beizuziehen.
7.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Es hätte ihm zu-
mindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und wäre seine Mitwir-
kungspflicht gewesen, einen solchen beizubringen. Ebenfalls abgewiesen
wird der Antrag, beim UNICEF Berichte und Informationen zu sri-lanki-
schen Kinderheimen einzuholen. Die Vorinstanz hat mittels Botschaftsan-
frage die Fremdplatzierungsmöglichkeiten in Sri-Lanka genügend abge-
klärt. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 11
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Zufolge des Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft befand die Vor-
instanz, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
und Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951 (SR 0.142.30; FK) finde keine Anwendung und eine Rückkehr
nach Sri Lanka sei unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer könne sich nicht di-
rekt auf die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107; KRK) berufen, weshalb diese der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen würden. Zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer stamme aus C._______, Provinz Mullaitivu (Vanni-Gebiet),
und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts müssten bei Personen mit Herkunft aus
dem Vanni-Gebiet die Wohnsituation gesichert und die Deckung des
Grundbedarfs gewährleistet sein. Gestützt auf die Erwägungen im Urteil E-
6372/2016 vom 10. November 2016 (recte: 3. November 2016) habe das
SEM die schweizerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen
ersucht. Aus der Botschaftsantwort vom 5. Dezember 2017 gehe hervor,
dass die Familie des Beschwerdeführers nicht bereit sei, ihn zurückzuneh-
men. Seine Tante habe dies kategorisch abgelehnt. Sein Vater habe nicht
gefunden werden können und auf eine Kontaktaufnahme zu seiner Gross-
mutter mütterlicherseits sei verzichtet worden, da der Beschwerdeführer
diese nicht persönlich kenne. Die Vorinstanz holte weiter Informationen zur
genauen Ausgestaltung einer allfälligen Fremdplatzierung in Sri Lanka ein
und äusserte sich zu den verschiedenen Arten von Heimangeboten. Die
Institutionen hätten Erfahrung im Umgang mit teils verhaltensauffälligen
oder traumatisierten Jugendlichen. Unter Berücksichtigung der Eingabe
des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2018 zur Botschaftsanfrage und
zum Abklärungsergebnis der Botschaft nahm die Vorinstanz eine Güterab-
wägung vor. Es gehe im vorliegenden Fall um eine reine Sorgerechtsfrage,
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Seite 12
die nichts mit dem schweizerischen Asylgesetz zu tun habe. Das sri-lanki-
sche Gesetz über den Unterhalt (Maintenance Act Nr. 37 of 1999) schreibe
den Eltern grundsätzlich eine Unterhaltspflicht für ihre Kinder bis zur Voll-
jährigkeit mit 18 Jahren vor. Können Eltern dieser Unterhaltspflicht aus wel-
chen Gründen auch immer nicht nachkommen, müsse der Staat diese Auf-
gabe übernehmen und geeignete Strukturen schaffen. Dieser völkerrecht-
lichen Verpflichtung sei der sri-lankische Staat nachgekommen. Auch habe
Sri Lanka die KRK ratifiziert und die daraus resultierenden wichtigsten Kin-
derrechte im Jahr 2007 in einem Gesetz festgeschrieben. Die Erfüllung der
Unterhaltspflicht gegenüber sri-lankischen Minderjährigen könne deshalb
grundsätzlich nicht einem Drittstaat wie der Schweiz obliegen; dies weder
unter Berufung auf die KRK noch gestützt auf das schweizerische Asylge-
setz. Anders zu entscheiden hiesse, dass alle sri-lankischen Jugendlichen
aus schwierigen Familienverhältnissen unter Berufung auf die KRK in der
Schweiz Freizügigkeit geniessen und auf dem Weg der Asylgesetzgebung
Aufnahme in der Schweiz finden könnten. Der Beschwerdeführer habe in
seinem Brief an das SEM dargelegt, es gehe ihm in seiner neuen Familie
gut und er kümmere sich bisweilen um seine jüngeren Cousinen, wenn
seine Tante oder deren Ehemann zur Arbeit gehen würden. Es stelle sich
nun die Frage, ob die Betreuung der beiden Cousinen seinem Kindeswohl
entspreche, benötige er doch zufolge seiner Vergangenheit und bei der
Bewältigung des Alltags in der neuen, fremden Umgebung selber umfang-
reiche Betreuung. Berücksichtigt werde, dass er bereits ein gewisses Mass
an Integration in der Schweiz aufweise. Dennoch stelle eine Rückkehr in
ein ihm vertrautes kulturelles und sprachliches Umfeld und in eine Institu-
tion, welche Erfahrung habe mit Jugendlichen, die Ähnliches wie er erlebt
hätten, keine unmenschliche Härte oder eine kindeswohlgefährdende
Massnahme dar. Selbst bei einer Unterbringung im Vanni-Gebiet sei von
einer gesicherten Wohnsituation und der Gewährung der Deckung seines
Grundbedarfs auszugehen. In einer Gesamtwürdigung und nach sorgfälti-
ger Güterabwägung sei eine Rückkehr nach Sri Lanka trotz Fehlens eines
tragfähigen familiären Netzes nicht als kindeswohlgefährdend und unver-
einbar mit den Bestimmungen der KRK zu erachten. Der Vollzug der Weg-
weisung nach Sri Lanka erweise sich auch in persönlicher Hinsicht als zu-
mutbar und sei sodann technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Vollzug der Wegweisung sei
unzulässig. Eine Überstellung in ein sri-lankisches Kinderheim würde sein
Kindeswohl und Art. 3 EMRK verletzen. Waisenhäuser in Sri Lanka seien
überfüllt und er würde nicht die zwingend notwendige korrekte psychothe-
rapeutische/psychiatrische Behandlung erhalten. Er wäre zudem aus der
E-1039/2018
Seite 13
sri-lankischen Gesellschaft ausgeschlossen. Weiter stamme er aus dem
Vanni-Gebiet. Dieses sei durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
kontrolliert worden und er könnte aufgrund von Aktivitäten seiner Familie
zugunsten der LTTE im Sinne einer Rache Opfer einer weiteren Verfolgung
beziehungsweise einer unmenschlichen Behandlung werden. Gemäss Ur-
teil des EGMR vom 26. Januar 2017 reiche die Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten Gruppe, die systematisch verfolgt werde, aus, um unter Art. 3
EMRK geschützt zu werden. Der Wegweisungsvollzug erweise sich so-
dann auch als unzumutbar. Aufgrund des hier existierenden Betreuungs-
netzes, der erfolgten Integration, des Kindeswohls und der Verstossung in
absolut prekäre Verhältnisse in Sri Lanka sowie der nicht mehr vorhande-
nen notwendigen medizinischen Behandlung wäre bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka von einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit und
seines Lebens auszugehen.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2 und 13.3.3). In seinem neusten als Referenzurteil
publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den
Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ grundsätzlich als zumutbar (Urteil
des BVGer vom 16. Oktober 2017 D-3619/2016 E. 9.5).
8.4.2 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so stellt im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen wichtigen Prü-
fungsfaktor dar. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter diesem
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Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände ein-
zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegwei-
sung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei fol-
gende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein:
Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der
erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen
Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, son-
dern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegun-
gen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann – auch und
insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur
Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28
E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).
8.4.3 Gemäss dem Bericht seiner Beiständin vom 3. Mai 2018 lebt der Be-
schwerdeführer bei seiner Tante mütterlicherseits, deren Ehemann und
den zwei Töchtern. Er sei Teil der Pflegefamilie, nehme an allen familiären
Aktivitäten teil und habe die gleichen dem Alter entsprechenden Rechte
und Pflichten wie seine Pflegegeschwister. Seine Pflegeeltern würden seit
rund elf Jahren in der Schweiz leben und über einen B-Ausweis verfügen.
Beide würden Deutsch sprechen, zu Hause werde jedoch meistens Tami-
lisch gesprochen. Die Pflegeeltern würden ihre erzieherische Pflicht sehr
gut wahrnehmen, ihm Grenzen setzen, ihn fördern und ihm Geborgenheit
bieten. Er verstehe sich sehr gut mit seinen kleinen Pflegeschwestern und
spiele gerne mit ihnen. Sein Pflegevater arbeite zu 100 % als (…) und seine
Tante als (…) in einem Hotel. Sie arbeite jedoch nur zu Zeiten, in denen
der Pflegevater frei habe. Die Betreuung der Kinder sei stets gewährleistet.
Ausnahmsweise hüte der Beschwerdeführer seine Pflegeschwestern, wo-
bei er dies freiwillig mache. An Schulgesprächen würden beide Elternteile
teilnehmen. Sie hätten ein grosses Interesse an der guten Integration des
Beschwerdeführers in der Schweiz und an seiner Ausbildung. Sie würden
E-1039/2018
Seite 15
sich sehr für seine Interessen einsetzen und die Zusammenarbeit mit der
Beiständin funktioniere einwandfrei. In der Freizeit spiele der Beschwerde-
führer im Fussballclub (…). Im Sommer gehe er jeweils ins Pfadilager. Wei-
ter verfüge er über einen Freundeskreis in der Schweiz. Zu seiner Familie
in Sri Lanka habe er keinen Kontakt mehr und er fühle sich in der Schweiz
und der Pflegefamilie sehr wohl. In der Schule komme er gut mit und be-
nötige keinen zusätzlichen Deutschunterricht mehr. Sein Lehrer sehe es
als realistisch, dass er im Schuljahr 2020/2021 mit einer EBA-Lehre (be-
rufliche Grundbildung mit Berufsattest) beginnen könne. Im Prozess mit
der Lehrstellensuche werde er von der Schule unterstützt. Er zeige sich
sehr motiviert, eine Lehrstelle zu finden.
8.4.4 Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als drei Jahren in der Schweiz
und hat sich gemäss den Berichten seiner Lehrpersonen und seiner Bei-
ständin gut in der Schweiz eingelebt. Eine reziproke Wirkung im Sinne ei-
ner absoluten Entwurzelung für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ist
jedoch trotz der guten Integration und der Dauer des Aufenthalts in der
Schweiz zu verneinen. Er verliess seinen Heimatstaat mit elf Jahren und
verbrachte den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka. Eine Rückkehr
würde zwar in ein ihm vertrautes kulturelles Umfeld erfolgen. Der Be-
schwerdeführer verfügt jedoch gemäss den Botschaftsabklärungen über
kein familiäres Beziehungsnetz mehr in Sri Lanka. Sein Vater ist unauffind-
bar, zu seiner Grossmutter mütterlicherseits hatte er noch nie Kontakt und
seine Tante, welche sich jeweils um ihn gekümmert hatte, lehnt seine Wie-
deraufnahme kategorisch ab. Die Vorinstanz prüfte deshalb die Fremdplat-
zierungssituation in Sri Lanka und kam zum Schluss, dass Institutionen
vorhanden seien, welche den Beschwerdeführer aufnehmen könnten. Vor-
liegend ist deshalb eine Interessensabwägung zwischen den migrations-
rechtlichen Interessen der Schweiz und den Interessen des Beschwerde-
führers an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.
Der Bericht der Beiständin des Beschwerdeführers zeichnet ein Bild einer
liebevollen Aufnahme in die Familie seiner Tante. Er werde als Sohn be-
trachtet und er selbst sehe seine Pflegeschwestern als „richtige“ Schwes-
tern. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als drei Jahren in der Schweiz
und hat sich gut eingelebt. Seine anfänglichen Schwierigkeiten und Verhal-
tensauffälligkeiten konnte er überwinden (vgl. A37, A47 und A 46 [Schulbe-
richt vom 21. Dezember 2017]). Es ist davon auszugehen, dass er in Zu-
kunft eine Lehre absolvieren und selbständig leben können wird. Seine
Pflegefamilie engagiert sich für ihn, arbeitet mit den Kindesschutzbehörden
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zusammen und nimmt ihre Erziehungspflichten wahr. Eine Fremdplatzie-
rung in ein Heim in Sri Lanka, allenfalls verbunden mit einer psychologi-
schen Betreuung, kann ihm nicht dieselbe familiäre Geborgenheit bieten
wie die Unterbringung bei seiner Tante und deren Familie. Den Beschwer-
deführer nun aus diesem Umfeld zu reissen, würde seinem Kindeswohl
entgegenstehen. In Sri Lanka selbst verfügt er über keine familiären Bezie-
hungen mehr; sein Vater ist unauffindbar und seine in Sri Lanka lebende
Tante möchte nichts mehr mit ihm zu tun haben. Seine weiteren Verwand-
ten kennt er nicht. Nach dem Verschwinden seiner Mutter und seiner
Schwestern hat er in Sri Lanka keine familiäre Situation mehr vorgefunden
und ist verwahrlost aufgewachsen. Gemäss dem ärztlichen Verlaufsbericht
vom 9. Januar 2018 thematisierte er sodann sein Leben in Sri Lanka sowie
seine dort lebenden Verwandten und Bekannten bei den Gesprächen mit
seiner Psychologin nicht. Sein Fokus habe auf dem Schulalltag in der
Schweiz und auf der Pflegefamilie gelegen, bei welcher er sich sehr wohl
fühle (vgl. A47). Der Beschwerdeführer scheint keine Verbindungen zu sei-
nem Umfeld in Sri Lanka mehr zu haben. Auch wenn es nicht Aufgabe der
Schweiz sein kann, die Betreuung von Kindern ohne Familie aus Sri Lanka
zu übernehmen, erscheint es im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt, die
Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bei seiner Pflegefa-
milie höher zu werten als die migrationsrechtlichen Interessen der Schweiz.
Ein Verbleib in der Schweiz bei seiner Pflegefamilie erscheint dem Kindes-
wohl förderlicher als eine Rückkehr in ein Heim in Sri Lanka. Damit wird
keine grundsätzliche Zuständigkeit der Schweiz begründet und in einem
zukünftigen Fall kann es durchaus als zumutbar erscheinen, den Wegwei-
sungsvollzug eines Kindes nach Sri Lanka zu vollziehen.
Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme näher einzugehen. Im Bericht vom 9. Januar
2018 (vgl. A47) wird darauf hingewiesen, dass seit Ende September 2017
eine Behandlungspause ([…] Behandlung) besteht, da aufgrund der Fort-
schritte weder vom Beschwerdeführer noch dessen Pflegefamilie oder der
Schule konkrete Anliegen bestehen würden. Bei Bedarf könne die Behand-
lung wieder aufgenommen werden.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend nicht als zumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme erfüllt.
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Seite 17
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzu-
heissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2018 ist aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seines Hauptantrags auf Kassation der Verfügung und in vier
Eventualanträgen unterlegen. Bezüglich eines Eventualantrags auf Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme hat er insofern obsiegt, als er mit diesem
Urteil die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs erwirkt hat. Praxisgemäss bedeutet dies
ein hälftiges Obsiegen.
10.2 Die Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Indes-
sen ist aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.3 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hat der Beschwerdeführer
obsiegt, womit diesbezüglich eine hälftige Parteientschädigung zu entrich-
ten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht und
die notwendigen Parteikosten sind aufgrund der Akten zu bestimmen
(Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) erscheint ein hälftige Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der genann-
ten Höhe auszurichten.
11.
11.1 Mit Schreiben vom 20. März 2018 unterstellte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, dass sowohl die vorliegend zuständige Instruktions-
richterin Regula Schenker Senn als auch die beiden weiteren als Spruch-
gremium bestimmten Gerichtspersonen Simon Thurnherr und David
Wenger dafür bekannt seien, mit einer fast 100 % Wahrscheinlichkeit ihre
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Zuteilung in Gerichtsfällen zu manipulieren. Neben dieser widerrechtlichen
Manipulation bei der Entstehung des Spruchkörpers müsse bei der vorlie-
genden Zusammensetzung der Gerichtspersonen von der klar vorausseh-
baren willkürlichen Entscheidfällung ausgegangen werden. Diese Ge-
richtspersonen könnten in der vorliegenden Sache unter Beweis stellen,
dass sie tatsächlich in der Lage seien, entsprechend ihrer gesetzlichen
Pflicht zu handeln – unabhängig von persönlichen und ideologischen Inte-
ressen – und ausgehend vom fundamentalen Menschenrechtsschutz so-
wie dem Schutz eines Kindes umgehend einen positiven Entscheid zu fäl-
len. Selbstverständlich stehe die ganze Arbeit dieses manipuliert zusam-
mengesetzten Spruchkörpers unter dem klaren Vorbehalt, dass zur gege-
benen Zeit beim Vorliegen der notwendigen Fakten die Ungültigkeit eines
Urteils wegen der unstatthaften Zusammensetzung festzustellen sein wird.
11.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz Parteien
oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang
stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500.– Franken bestra-
fen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde bereits mehrfach
darauf aufmerksam gemacht, dass er gegenüber den Mitgliedern des Bun-
desverwaltungsgerichts den Anstand zu wahren hat (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6351/2015 vom 22. Februar 2018, D-586/2013
vom 29. April 2013, D-2720/2011 vom 18. Juli 2011). Als Disziplinarfehler
gilt jedes Verhalten, das geeignet ist, die Würde von Menschen zu verlet-
zen sowie das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit der staatlichen Tä-
tigkeit zu beeinträchtigen. Ausführungen sind einerseits ungebührlich,
wenn sie die Würde und die Autorität der Behörden missachten, anderseits
aber auch, wenn sie persönliche, verleumderische, beleidigende oder ehr-
verletzende Verunglimpfungen oder Schmähungen einer Gegenpartei oder
von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern enthalten. Vorliegend
ergibt sich der Disziplinarfehler aus dem aktenkundigen Verhalten des
Rechtsvertreters selbst, weshalb es sich unter verfassungsrechtlichen Ge-
sichtspunkten erübrigt, diesem vor Erlass des Disziplinarentscheids das
rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGE 111 Ia 273 E. 2c S. 275). Die For-
mulierungen des Rechtsvertreters im erwähnten Schreiben sind als diffa-
mierend beziehungsweise beleidigend einzustufen, womit eine Verletzung
des gebührenden Anstands im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG vorliegt.
Dem Rechtsvertreter ist deshalb eine Ordnungsbusse in der Höhe von
Fr. 400.– aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung im Sinne der Er-
wägungen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 900.– auszurichten.
5.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener wird wegen Verletzung des Anstands mit
einer Ordnungsbusse von Fr. 400.– belegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
gen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: