Abtei lung V
E-1040/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...),
B. _______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
China,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1040/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, eine aus der (Provinz) stammende Han-
Chinesin und ihre Tochter sowie das damals ungeborene Kind –
eigenen Angaben zufolge – ihren Heimatstaat am 22. Januar 2008 per
Flugzeug verliessen und nach mehreren Zwischenhalten am 29.
Januar 2008 im Flughafen Zürich-Kloten landeten, wo sie am 1.
Februar 2008 um Asyl ersuchten,
dass die Flughafenpolizei Zürich am 3. Februar 2008 die Personalien
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder erhob, und die
Beschwerdeführerin summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2008 einläss-
lich zu den Asylgründen anhörte,
dass mit Verfügung vom 14. Februar 2008 das BFM den Beschwerde-
führern die Einreise bewilligte und sie dem Kanton (...) zuwies,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei das dritte Mal schwanger, was
gemäss der Ein-Kind-Politik in China nicht erlaubt sei,
dass die Behörden keine Kenntnis von der Existenz der
zweitgeborenen Tochter hätten, da sie nicht registriert worden sei,
dass ihre Schwangerschaft dieses Mal indessen von einem Beamten
der Kontrollbehörde für Geburtenbeschränkung bemerkt worden sei,
als sie sich auf den Markt begeben habe,
dass sie daraufhin von Zuhause weggegangen sei,
dass die Beamten sie bei sich zu Hause aufgesucht hätten, um sie für
eine Abtreibung im Spital mitzunehmen,
dass jedoch nur die Schwiegermutter zu Hause gewesen sei,
dass aufgrund ihrer Abwesenheit schliesslich ihrem Mann die
Zwangssterilisation angedroht worden sei, worauf er sich vor den Be-
amten versteckt habe und nur noch gelegentlich seiner Arbeit habe
nachgehen können,
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dass er als Selbständigerwerbender überdies wegen des Verstosses
gegen die Ein-Kind-Politik den Verlust der Arbeitslizenz riskiere,
dass sie und ihre Tochter mit einem Freund, der die Reise organisiert
habe, beabsichtigt hätten nach Kanada zu gehen,
dass der Freund die dafür notwendigen Tickets in der Schweiz hätte
erwerben wollen,
dass er in Zürich aber nur ihr Geld genommen habe und untergetaucht
sei,
dass sie Zettel mit Adress- und Telefonangaben von Hotels, Firmen
und Tourismuszielen in der Schweiz von Freunden bzw. von ihrem Rei-
sebegleiter erhalten habe, bzw. dass diese von ihm in ihre Tasche
gesteckt worden seien,
dass am (...) der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt kam,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am
11. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend
festhielt, die Beschwerdeführer hätten innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identi-
tätspapiere abgegeben, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses seien nicht erforderlich; sodann sei der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig, zumutbar und möglich,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von
Asyl für sich und ihre Kinder beantragte; eventualiter sei vom
Wegweisungsvollzug abzusehen und eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
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dass sie in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen die Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführer nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des
Verfügungsdispositivs),
dass die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK] Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichterfül-
len der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befinden
hat, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist,
mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber auf den Antrag in der Rechtsmitteleingabe vom
18. Februar 2009, das Asylgesuch sei materiell zu prüfen und gutzu-
heissen, nicht einzutreten ist,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter obenstehendem Vorgehalt – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund
der Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen überzeugend
darlegte, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
insbesondere weil die Beschwerdeführerin weder eine Erklärung für
das Fehlen des Originals des Identitätspapiers noch einen Beleg für
ihre Bemühungen (mit ihren Angehörigen diesbezüglich Kontakt
aufgenommen zu haben) abgegeben habe,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe, sie habe ihre Verwandten um Zustellung ihrer
Original-Identitätskarte gebeten, diese indessen befürchten würden,
das Dokument könne verloren gehen, nicht zu überzeugen vermögen,
da sie bisher keinen Beleg für ihre Bemühungen um Einreichen eines
Originaldokuments zu den Akten reichte,
dass den Asylbehörden bis heute ihre Identitätskarte lediglich in
Faxkopie und nicht - wie mehrfach in Aussicht gestellt - im Original
vorliegt,
dass gemäss Bundesverwaltungspraxis ein Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
„fälschungssicher“ sein muss (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1 ff. S. 65),
weshalb eine Faxkopie als ungenügend zu erachten ist,
dass deshalb anzunehmen ist, die Beschwerdeführer haben unter
Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die
Schweiz gelangen können, welche sie jedoch in Verletzung ihrer
gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert
48 Stunden nicht ausgehändigt haben,
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dass diese Vermutung durch die unterschiedlich ausgefallenen
Versionen der Beschwerdeführerin zur Begründung, weshalb sie
anlässlich der Einreise in die Schweiz Zettel mit touristischen
Adressen aus der Schweiz auf sich geführt habe (vgl. A7, S. 7 f.),
erhärtet wird,
dass dieses Verhalten darauf hindeutet, sie habe die Schweiz zuerst
aus nicht flüchtlingsrechtlichen Gründen aufsuchen wollen, zumal sie
ihren Angaben zufolge beabsichtigte, sich nach Kanada zu begeben,
dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom
3. Februar 2008 und der Direktanhörung vom 13. Februar 2008 prä-
sentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht
den Schluss gezogen hatte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft offenkundig nicht, (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Massnahmen gegen
chinesische Staatsangehörige, die gegen die Ein-Kind-Politik
verstossen würden, beträfen alle gleichermassen und würden nicht
aufgrund von asylrelevanten persönlichen Merkmalen vollzogen,
dass im Weiteren die Beschwerdeführerin oder ihre Familie bislang
keine Nachteile habe gewärtigen müssen,
dass sich die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in
der Rechtsmitteleingabe, sie befürchte bei einer allfälligen Rückkehr
zwangssterilisiert zu werden, weil sie die Ein-Kind-Politik missachtet
habe, nicht als begründet erweisen,
dass sich nämlich nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
Beamte in China, die Frauen gegen ihren Willen zu einer Abtreibung
oder Sterilisation drängen, gestützt auf das Familienplanungsgesetz
strafbar machen,
dass überdies die in völkerrechtlicher Hinsicht zulässige Verfolgung
eines gemeinrechtlichen Delikts durch den Staat bzw. die
Durchsetzung des Familienplanungsgesetzes mittels Auferlegung von
Bussen für sich allein noch kein asylrelevanter Verfolgungsgrund
darstellt,
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dass in China Personen, die mehr Kinder gebären als ihnen von
Gesetzes wegen zustehen, zwar mit einer hohen Geldbusse (bis zu
mehreren Jahreslöhnen) zu rechnen haben, welche indessen nicht als
übermässig hohe, über den legitimen Strafzweck hinausgehende und
damit flüchtlingsrechtlich relevante Strafe im Sinne eines Politmalus
gelten kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.8 S. 36 f.),
dass den Akten im Übrigen nicht zu entnehmen ist, die
Beschwerdeführerin wäre nach der Geburt ihres zweiten Kindes im
Jahr 1997 deswegen gebüsst worden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer ohne zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren
Ehemann sowie ihren Sohn und sämtliche Familienangehörige in der
(...) Provinz (...) hat,
dass es der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern folglich
zuzumuten ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren, um dort mit ihrem
Mann – auch wenn diesem der Verlust seiner Geschäftslizenz drohen
sollte – und allenfalls mit Hilfe von Verwandten eine neue Existenz
aufzubauen, zumal sie gemäss ihren Angaben Arbeitserfahrungen als
Chauffeurin besitzt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonales Amt) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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