B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1040/2014
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Somalia,
vertreten durch Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2010 am Flughafen
B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichentags die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und ihm einstweilen den Transitbereich des
Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass er anlässlich der dort durchgeführten Befragung vom 26. September
2010 und der Anhörung vom 5. Oktober 2010 zu den Asylgründen im We-
sentlichen geltend machte, aus Mogadishu zu stammen und dort von der
Al Shabaab-Miliz beziehungsweise von Islamisten verfolgt zu sein,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. Oktober 2010 ablehnte und dessen Wegweisung aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt betreffend seinen ablehnenden Asylentscheid aus-
führte, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht
genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG nicht erfülle,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs schliessen lassen würden, wobei die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges nach Mogadishu angesichts der dortigen Lage zwar zu
verneinen, bezüglich Nordsomalia aber zu bejahen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung einge-
reichte Beschwerde vom 17. Oktober 2010 mit Urteil vom 15. November
2010 (vgl. E-7414/2010) insoweit guthiess, als es die Ziffern 3–5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzugs) aufhob und die Sache zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückwies,
dass das Gericht die Beschwerde im Übrigen – betreffend Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der ange-
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fochtenen Verfügung) – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse
als unbegründet abwies,
dass das BFM darauf hin am 18. November 2010 die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz bewilligte,
dass dieser das BFM am 26. Januar 2011 um beförderliche Neubeurtei-
lung seines Asylgesuchs hinsichtlich Wegweisung und Wegweisungsvoll-
zug ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mittels elektronisch und eingeschrieben an
das BFM übermittelter Eingabe vom 4. September 2011 (via sicheres
Kontaktformular, "eGov") ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung
vom 12. Oktober 2010 betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 (Flücht-
lingseigenschaft und Asyl) einreichte und dieses mit neuen Verfolgungs-
ereignissen (öffentlicher Aufruf […] zur Ermordung des Beschwerdefüh-
rers) begründete,
dass sich der Beschwerdeführer unter anderem am 25. März 2013 schrift-
lich beim BFM hinsichtlich der Verfahrensstände betreffend das wieder-
aufgenommene Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt sowie
hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuchs betreffend Flüchtlingseigen-
schaft und Asyl erkundigte und unter Anbietung seiner Mitwirkung im Be-
darfsfall um beförderliche Behandlung der beiden Verfahren bat, andern-
falls er sich rechtliche Schritte vorbehalte,
dass das BFM am 3. Mai 2013, aufgrund seiner Feststellung, dass sich in
den Akten kein Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2011 befand,
den Beschwerdeführer um erneute Übermittlung des Wiedererwägungs-
gesuchs ersuchte,
dass der Beschwerdeführer das Gesuch wunschgemäss umgehend per
Fax an das BFM übermittelte,
dass der Beschwerdeführer das BFM am 21. Juni 2013 erneut schriftlich
zur Behandlung des wiederaufgenommenen Asylverfahrens im Wegwei-
sungs- und Vollzugspunkt sowie des Wiedererwägungsgesuchs vom
4. September 2011 mahnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die ihm am 15. November 2013
(Eingang) vom BFM mit der Bemerkung "Revision" überwiesenen Akten
umgehend an den Absender retournierte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2014 in Anwendung des
per 1. Februar 2014 aufgehobenen Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
"Asylgesuch" des Beschwerdeführers vom "18. November 2010" nicht
eintrat, gleichzeitig dessen Wegweisung anordnete, ihm aber zufolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Somalia die vorläufige
Aufnahme gewährte,
dass es zur Begründung feststellte, dass das erste Asylverfahren im
Asylpunkt rechtskräftig abgeschlossen und damals die Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen erkannt worden sei, die neuen Gründe und Beweismittel
im Wesentlichen eine Wiederholung der damaligen darstellten und sich
aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant wären,
dass die Wegweisung aus der Schweiz sodann die Regelfolge eines
Nichteintretensentscheides darstelle, der Vollzug der Wegweisung in den
Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Wür-
digung sämtlicher Umstände aber nicht zumutbar sei, weshalb der Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 28. Februar 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung vom
21. Februar 2014 erhob und darin deren Aufhebung, die Anweisung des
BFM zum Eintreten auf das Asylgesuch sowie in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) inklusive den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er sich in der Begründung nicht grundsätzlich gegen eine Qualifika-
tion von Wiedererwägungsgründen der vorliegenden Art als neues Asyl-
gesuch wendet, indessen gegenüber der offensichtlich unzutreffenden
Einschätzung des BFM bekräftigt, neue, nach Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens eingetretene Verfolgungsgründe vorgebracht zu haben, die
zudem durchaus Hinweise beziehungsweise gar Beweise zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft enthielten, was die Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausschliesse,
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dass er somit Anspruch darauf habe, dass das BFM seine neuen Gründe
materiell im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Zweitasylverfahrens
behandle und prüfe,
dass er im Weiteren scharfe Kritik an der Verfahrensführung des BFM
übt, da dieses über lange Zeit und trotz Mahnungen das wiederaufge-
nommene Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt sowie das
Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl
unbehandelt belassen, auf mehrere Interventionen betreffend Herausga-
be von Dokumenten nicht reagiert, das Wiedererwägungsgesuch anfäng-
lich gar nicht zu den Akten genommen und letztlich nach langer Dauer
und erfolgloser Rückzugsanfrage einen Schnellentscheid getroffen habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG) und das Gericht gleichen-
tags die Akten E-7414/2010 beizog,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. März
2014 ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prüfung der Akten in
Aussicht stellte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. März 2014 zur Verbesserung seiner nicht unter-
zeichneten Beschwerde innert 3 Tagen aufgefordert wurde, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Beschwerdeführer die unterzeichnete Beschwerde am 13. März
2014 nachreichte,
dass für den detaillierten Inhalt der protokollierten Schilderungen, der
eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel, der gestellten Anträge
sowie der vom BFM beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht
betreffend den Beschwerdeführer getroffenen (Zwischen-)Entschei-
dungen auf die Akten zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal die Be-
schwerdeverbesserung fristgerecht nachgereicht wurde,
dass sich die Kognition und die möglichen Rügen nach Art. 106 AsylG
bestimmen,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache das pro-
zessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses hinfällig wird,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, wel-
che am 1. Februar 2014 in Kraft trat, unter anderem die Bestimmung
betreffend Nichteintreten auf ein multiples Asylgesuch (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG) aufgehoben wurde,
dass indessen nach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 bei Wiedererwägungs- und
Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
dieses Gesetzes hängigen Verfahren – somit auch für das vorliegende –
bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet,
wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e [alt] AsylG),
dass gemäss in der damaligen Asylrekurskommission (ARK) begründeter
und seither konstanter Praxis das erfolglose Durchlaufen eines Asylver-
fahrens in der Schweiz nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass
im vorangegangenen Asylverfahren zumindest implizit davon ausgegan-
gen worden ist, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, jedoch gleichzei-
tig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur
Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann einzutreten
ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche
nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der altrechtliche Nichteintretenstatbestand des Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nach der klaren gesetzlichen Konzeption rechtslogisch nur auf ein
multiples Asylgesuch nach erfolglosem Durchlaufen eines oder mehrerer
vorgängiger Asylverfahren(s) Anwendung finden kann,
dass das mit Gesuch vom 24. September 2010 eingeleitete erste Asylver-
fahren insoweit als rechtskräftig abgeschlossen bezeichnet werden kann,
als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 2010 die
mit Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 festgestellte Nichterfüllung
der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs letztinstanz-
lich bestätigt hat, wogegen das Gericht die vom BFM getroffene Wegwei-
sungs- und Vollzugsanordnung aufgehoben und das erste Asylverfahren
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insoweit zur Wiederaufnahme und Neubeurteilung an das BFM zurück-
gewiesen hat,
dass dennoch gemäss zuvor erwähnter Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 20
E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5) die in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte Vor-
aussetzung des erfolglosen Durchlaufens eines vorgängigen Asylverfah-
rens vorliegend grundsätzlich erfüllt ist,
dass indessen seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. November 2010 betreffend den Beschwerdeführer das wiederaufge-
nommene Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt und seit
dem 4. September 2011 zusätzlich ein Wiedererwägungsverfahren betref-
fend Flüchtlingseigenschaft und Asyl beim BFM hängig sind beziehungs-
weise waren, wogegen der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden
Akten und ebenso gemäss dem Aktenverzeichnis des Dossiers N (…) je-
doch nie ein zweites Asylgesuch gestellt hat, insbesondere auch nicht –
wie vom BFM in der Verfügung vom 21. Februar 2014 (dort S. 1) behaup-
tet – am 18. November 2010,
dass das BFM denn auch – entgegen seiner bei Zweitgesuchen üblichen
Praxis – keine separierten "B"-Akten mit eigenem Aktenverzeichnis er-
stellt hat,
dass das Datum des 18. November 2010 gemäss den vorliegenden Akten
eine prozessgeschichtliche Relevanz einzig durch die Tatsache aufweist,
dass damals das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz bewilligt hat,
dass der Inhalt der vorliegend angefochtenen Verfügung die Vermutung
nahelegt, das BFM würdige erneut das am 24. September 2010 gestellte
(erste) Asylgesuch und ansatzweise die mit Gesuch vom 4. September
2011 geltend gemachten Wiedererwägungsgründe,
dass sich das BFM jeglichen Kommentars zu seinem prozessualen Vor-
gehen enthält und damit gänzlich ungeklärt bleibt, welches das Verhältnis
der Verfügung vom 21. Februar 2014 zum wiederaufgenommenen ersten
Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt einerseits und zum
Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl
anderseits wäre, insbesondere welche rechtlichen und prozessualen Aus-
wirkungen die Verfügung vom 21. Februar 2014 auf diese beiden Verfah-
ren hätte,
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dass nach dem Gesagten aber jedenfalls die Anwendbarkeit des Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG mangels Bestehens des vom BFM behaupteten zwei-
ten Asylgesuchs vom 18. November 2010 ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Verfügung antragsgemäss vollum-
fänglich aufzuheben und die Sache zur (prozessualen und materiellen)
Neubeurteilung und unter Beilage einer Kopie der vorliegenden Be-
schwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde somit im Hauptbegehren Ziffer 1 (Aufhebung der
angefochtenen Verfügung) gutzuheissen ist,
dass mit diesem Kassationsausgang die in der Beschwerde geübte Kritik
an der Verfahrensführung des BFM für das vorliegende Verfahren zwar
keiner Beurteilung mehr bedarf, angesichts ihrer offensichtlichen Berech-
tigung aber vom BFM im Hinblick auf die Verfahrenswiederaufnahme zur
Kenntnis zu nehmen ist,
dass das Gericht im selben Zusammenhang im Übrigen insoweit weitere
Mängel in der Verfahrensführung feststellt, als verschiedene Aktenstücke
unpaginiert und unchronologisch im Dossier liegen und das BFM vermut-
lich verschiedene weitere Dokumente bzw. Aktennotizen weder in den Ak-
ten abgelegt noch im Aktenverzeichnis erfasst hat (insb. offenbar weitere
Mahnschreiben des Rechtsvertreters vom 15. März 2012, vom 29. De-
zember 2012 und vom 21. Februar 2013 sowie eine Rückzugsanfrage
des BFM; vgl. dazu Beschwerdebegründung Ziff. 4),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem obsiegenden Beschwer-
deführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG damit hinfällig wird,
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer keine Kostennote seines Rechtsvertreters
vorgelegt hat und die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschä-
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digung für das gesamte Verfahren somit von Amtes wegen auf angemes-
sene Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: