B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1041/2016
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von William Waeber;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 24. November 2015 fand die Befragung zur Person statt und
es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Slowakei und der
Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte die Slowakei dem Be-
schwerdeführer am 30. September 2015 ein Visum aus. Die slowakischen
Behörden hiessen das hierauf gestützte Übernahmegesuch des SEM am
4. Februar 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (zugestellt am 15. Februar 2016) trat
das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in die
Slowakei und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage einer Kopie eines Arztberichts aus Sri Lanka (Arztbericht vom
25. November 2014) und einer E-Mail-Korrespondenz (E-Mail vom 18. und
19. Februar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuhe-
ben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und
in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessua-
ler Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden
anzuweisen, von einer Überstellung in die Slowakei abzusehen, bis über
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei. Es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 23. Februar 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
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Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat
die Vorinstanz anhand des zentralen Visa-Informationssystems (CS-Vis)
die Zuständigkeit der Slowakei erkannt und die slowakischen Behörden –
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin-III-VO – um Übernahme er-
sucht. Das Gesuch wurde am 4. Februar 2016 gutgeheissen. Die Slowakei
ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkeh-
rungen zu treffen. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeig-
net, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
So macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 3
EMRK geltend. Er leide immer noch an einer Angststörung und sei auf psy-
chiatrische Behandlung angewiesen. Sich auf Berichte des US-Aussenmi-
nisteriums und des UNHCR berufend, kommt er zum Schluss, dass die
Slowakei ihre internationale Verpflichtung nicht vorbehaltlos respektiere
und ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen
werden könne. Die Vorinstanz hat indessen richtig erkannt, dass – in Bezug
auf die Slowakei – der geltend gemachte Krankheitszustand kein Überstel-
lungshindernis darstellt. Der Beschwerdeführer kann auf die Unterstützung
der slowakischen Behörden zählen, die den entsprechenden EU-Mindest-
normen für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden nach-
kommen (so bereits Urteil BVGer D-2296/2015 vom 22. April 2015 E. 7, zur
hohen Schwelle von Art. 3 EMRK siehe BVGE 2011/9, welcher eine Zu-
ständigkeit Polens bejaht, obwohl dort eine angemessene, langfristige psy-
chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht garantiert sei). Hieran
vermag auch die E-Mail-Korrespondenz oder der Arztbericht aus dem Jahr
2014 nichts zu ändern. Auf ein Abwarten des in Aussicht gestellten Arztbe-
richts kann vorliegend verzichtet werden. Mit seinem Verweis auf die
Rechtsprechung verkennt der Beschwerdeführer, dass es im vorliegenden
Fall nicht um Griechenland, sondern um die Slowakei geht. Im Übrigen hat
die Vorinstanz zugesichert, sie werde die slowakischen Behörden im Sinne
von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers informieren (angefochtene Verfü-
gung S. 4 und SEM-Akten, Dublin Flugankündigung).
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Sodann leitet der Beschwerdeführer ein Selbsteintrittsrecht aus
Art. 8 EMRK ab. Er habe im Dezember 2015 eine als Flüchtling anerkannte
Frau kennengelernt. Seit Dezember 2015 seien sie ein Paar, die Frau wolle
er heiraten. Er verbringe fast jedes Wochenende mit ihr. Die Beziehung
helfe ihm Halt zu finden und mit seiner Angststörung umzugehen. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Partnerschaft (Treffen
"fast jedes Wochenende", Beschwerde S. 9) und der kurze Zeithorizont
(erst seit Dezember 2015, Beschwerde S. 9), lassen jedoch offensichtlich
keine lang andauernde, eheähnliche Gemeinschaft erkennen, womit eine
Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat keine Verletzung von Art. 8
EMRK darstellt.
Im Übrigen ist die Slowakei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301). Somit ist davon auszugehen, dass die Slowakei ih-
ren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass die Slowakei die Rechte anerkennt
und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europä-
ischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben
(BVGer D-6614/2015 vom 21. Oktober 2015). Es liegen keine konkreten
Hinweise vor, dass die Slowakei den völkerrechtlichen Verpflichtungen im
Falle des Beschwerdeführers nicht nachkäme. Die Rüge, die Vorinstanz
habe ihr Ermessen nicht anhand transparenter und objektiver Kriterien aus-
geübt, geht fehl. Es liegen keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen
zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der
Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1,
SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten. Die Ermes-
sensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Vo-
rinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
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4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Anträge um Aussetzung des Vollzugs der Überstellung und um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Beschwerde-
urteil gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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