B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1041/2018
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
(…) Juni 2005 verliess und am 3. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 14. Dezember 2005 summarisch und am 16. Mai 2006 ausführ-
lich zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass das damalige BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 7. September 2007 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
(SR 142.31; bereits in einem EU- oder EWR-Staat einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung einge-
reichte Beschwerde mit Urteil E-6336/2007 vom 28. September 2007 ab-
wies, und zur Begründung unter anderem festhielt, die geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien flüchtlingsrechtlich nicht re-
levant,
II.
dass der Beschwerdeführer die Schweiz in der Folge nicht verliess, son-
dern am 7. Februar 2008 bei der Vorinstanz die wiedererwägungsweise
Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2007 beantragte und das
BFM diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegennahm,
dass das zweite Asylgesuch mit exilpolitischen Tätigkeiten begründet
wurde,
dass das BFM dieses zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2008
abwies, die Wegweisung verfügte und den Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. August
2008 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5122/2008 vom 18. Sep-
tember 2008 (im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet)
abgewiesen wurde,
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III.
dass auf ein gegen das Urteil E-5122/2008 eingereichtes Revisionsgesuch
mangels Erfüllens formeller Prozessvoraussetzungen mit einem Entscheid
des BVGer E-1637/2009 vom 21. April 2009 nicht eingetreten wurde,
IV.
dass die Vorinstanz eine an das BFM gerichtete Eingabe des Beschwer-
deführers vom 17. August 2011 mehr als ein Jahr später, am 7. November
2012, dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung überwies, das Ge-
richt das Gesuch jedoch am 13. November 2012 an das BFM rücküber-
wies, nachdem in der Eingabe keine in die Zuständigkeit des Gerichts fal-
lenden Rechtsbegehren festgestellt worden waren (Verfahrensnummer
E-5814/2012),
dass die Vorinstanz in der Folge die Eingabe vom 7. November 2012 unter
dem Rechtstitel eines – wiederum mit exilpolitischen Tätigkeiten begrün-
deten – Folge-Asylgesuchs prüfte und mit Verfügung vom 24. Februar 2014
auf dieses gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen) nicht eintrat, erneut die Wegwei-
sung verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Nichteintretensverfügung mit Ein-
gabe vom 12. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwer-
de einreichte, welche dieses mit Urteil E-1284/2014 vom 28. März 2014 (im
vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet) abwies,
V.
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2017 durch seinen Rechtsvertreter
beim SEM ein viertes Asylgesuch einreichen liess,
dass in der Eingabe vom 25. Juli 2017 namentlich die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und das
Durchführen einer persönlichen Anhörung mit dem Beschwerdeführer be-
antragt wurden,
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dass das SEM den Beschwerdeführer am 14. November 2017 aufforderte,
zu einigen wesentlichen Sachverhaltsfragen schriftlich Stellung zu neh-
men,
dass die Stellungnahme am 3. Dezember 2017 fristgerecht eingereicht
wurde und dieser vier Beweismittel (Schreiben Ginbot 7 vom 29. Novem-
ber 2017, Impressionen des Engagements des Beschwerdeführers, Im-
pressionen der Zustände in Äthiopien, Beispiele von „Fundraising Tickets“)
beigelegt wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (eröffnet am 29. Januar
2018) erstens den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ablehnte, zwei-
tens feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und drittens sein Asylgesuch ablehnte,
dass die Vorinstanz folgend die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete und für das Verfahren
eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– erhob (Dispositivziffern 4, 5 und 6),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
20. Februar 2018 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht eine Beschwerde einreichen und beantragen liess, die
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 sei aufzuheben, das Mehrfach-
gesuch sei zu bewilligen respektive die subjektiven Nachfluchtgründe
seien zu bejahen und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen,
dass im Eventualbegehren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Rückweisung zur Neubeurteilung beantragt wurden,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Befreiung von der
Auflage allfälliger Verfahrenskosten ersuchen liess,
dass am 21. Februar 2018 der Eingang des Rechtsmittels vom 20. Februar
2018 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
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Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Verweigerung des Asyls (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Ver-
fügung) vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und deshalb in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG) und Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhö-
rung unter Hinweis auf Art. 111c Abs. 1 AsylG berechtigterweise ablehnte,
dass sie weiter die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit
begründete, weder den Akten noch den Ausführungen seien Hinweise da-
rauf zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aus-
reise seitens der äthiopischen Behörden einer politisch motivierten Verfol-
gung ausgesetzt gewesen wäre, eine solche mache der Beschwerdeführer
im nun vorliegenden Mehrfachgesuch auch nicht geltend,
dass somit nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer stehe in
der Schweiz unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden,
dass weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die eingereich-
ten Beweismittel Hinweise auf ein besonderes Hervortreten des Beschwer-
deführers im oppositions-politischen Umfeld ergeben würden, dieser wie
viele Landsleute an politischen Veranstaltungen teilnehme, kleinere Hilfs-
tätigkeiten ausführe oder bei der Mittelbeschaffung mithelfe,
dass aufgrund dieser niedrigprofilierten Aktivitäten jedoch nicht wahr-
scheinlich sei, der Beschwerdeführer sei deswegen in den Fokus der äthi-
opischen Behörden gerückt, mithin sei nicht anzunehmen, die Sicherheits-
kräfte hätten deswegen ein besonderes Interesse an seiner Person,
dass die eingereichten Unterlagen zu keinem anderen Schluss führen wür-
den, zumal namentlich die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der
Partei Ginbot 7 inhaltlich nicht über eine Standardbestätigung hinausgehe,
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und das angebliche Engagement des Beschwerdeführers darin sehr rudi-
mentär und oberflächlich umschrieben werde, ansonsten überwiegend
Schilderungen zur allgemeinen Arbeit der Ginbot 7 und zur Lage in Äthio-
pien aufgeführt seien,
dass auch die Fotografien keine Gefährdungslage zu begründen vermöch-
ten, diese – soweit der Beschwerdeführer überhaupt erkennbar sei – nur
eine einfache Teilnahme an einer oder zwei Kundgebungen dokumentieren
würden, wobei es ausserhalb der Möglichkeiten und der Absicht des äthio-
pischen Regimes liegen dürfte, jeden (einfachen) Teilnehmer an einem der
zahlreichen regimekritischen Anlässe identifizieren zu wollen, zumal vorlie-
gend allein aufgrund der Fotos Rückschlüsse auf die Identität kaum mög-
lich sein dürften und der Beschwerdeführer auch nicht geltend mache, die
Aufnahmen seien überhaupt öffentlich zugänglich gemacht worden, es sich
mithin um private Fotos handeln dürfte,
dass insgesamt keine Hinweise bestünden, der Beschwerdeführer sei we-
gen seiner exilpolitischen Tätigkeit von den Heimatbehörden registriert
worden und folglich auch kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe,
er müsse in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung befürchten,
dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel daran festhält, die Vorausset-
zungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien erfüllt und
das SEM verletze mit seiner gegenteiligen Verfügung Bundesrecht,
dass weiter ausgeführt wird, das SEM hätte verfahrensmässig korrekt die
massgebenden belegten Fakten prüfen und beurteilen müssen,
dass diese Fakten aufzeigen würden, dass der Beschwerdeführer re-
gistriertes Mitglied der in Äthiopien als Terrororganisation eingestuften Gin-
bot 7 und in Äthiopien zudem der Ausnahmezustand ausgerufen worden
sei,
dass es „mehr als wahrscheinlich und äusserst glaubhaft“ sei, dass man
als registriertes Mitglied einer Terror-Organisation vor diesem Hintergrund
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werde,
dass der Beschwerdeführer zudem auch für andere Organisationen aktiv
und daher mit Sicherheit auf dem Radar der äthiopischen Behörden sei,
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dass es zu weit gehe, von Asylsuchenden Beweise zu verlangen, die eine
klare öffentliche Exponiertheit ergeben würden, welche aus Sicht der äthi-
opischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde,
dass ausserdem viele Exil-Äthiopier im Heimatland Familienangehörige
hätten, und das Regime bekannt dafür sei, Familien von Exponenten zu
verfolgen, und der Beschwerdeführer spätestens bei der Rückschaffung
überprüft und seine registrierte Mitgliedschaft dann festgestellt würde,
dass insgesamt vorliegend die von Ginbot 7 in den USA verwaltete Mit-
gliedschaft, das aktenkundig mehr als zehnjährige exilpolitische Engage-
ment in verschiedenen Organisationen und nicht zuletzt in einer als terro-
ristisch geltenden Gruppierung ausreichen würden, um in den Fokus der
äthiopischen Behörden zu geraten, dass der strikte Beweis mit den Begrif-
fen „Glaubhaftmachung“ und „Wahrscheinlichkeit“ bewusst vom Gesetzge-
ber abgeschwächt worden sei,
dass die Vorinstanz letztlich den rechtserheblichen Sachverhalt ungenü-
gend festgestellt habe, sie zwar vom Beschwerdeführer eine Einwilligung
zu direkter Kontaktnahme mit Ginbot 7 eingeholt und erhalten, nun aber
diesen Kontakt offenbar nicht hergestellt habe,
dass das SEM auch auf die mehrfach angebotene direkte Anhörung ver-
zichtet habe,
dass Äthiopien zudem seine Überwachungsaktivitäten betreffend exilpoliti-
scher Aktivitäten massiv ausgebaut habe und sich sehr für das regimekri-
tische Engagement von Exil-Äthiopiern interessiere,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung der gesam-
ten vorliegenden Aktenlage den Ausführungen in der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 19. Januar 2018 vollumfänglich anschliesst,
dass namentlich erneut darauf hinzuweisen ist, dass mit Bezug auf den
Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die-
ser im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien keiner asylrechtlich relevan-
ten, beachtlichen Verfolgung ausgesetzt war,
dass mit Bezug auf die geltend gemachten Exilaktivitäten für verschiedene
Organisationen ebenfalls rechtskräftig festgestellt worden ist, dass diese
vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermö-
gen,
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dass zwar mit dem Beschwerdeführer festzuhalten ist, dass sich die politi-
sche und menschenrechtliche Situation in Äthiopien in den letzten Jahren
verschlechtert hat und Personen, die regimekritischer Haltung verdächtigt
werden, von Verhaftungen und teilweise von Verurteilung zu langjährigen
Haftstrafen betroffen sind,
dass im Jahr 2011 gestützt auf das im Jahr 2009 in Kraft getretene Anti-
terror-Gesetz unter anderem die Gruppierung Ginbot 7 zur terroristischen
Organisation erklärt worden ist, diese Gruppierung hauptsächlich im aus-
ländischen Exil aktiv ist, und äthiopische Sicherheitsbehörden die Be-
obachtung der Aktivisten und Aktivistinnen der Exilgemeinschaften ver-
stärkt haben und auch auf moderne Mittel setzt, um die Telekommunikation
oppositioneller Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (vgl. hierzu
und zum Folgenden die Analyse im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5809/2014 vom 17. März 2016, auf welche das Gericht sich auch in neu-
esten Entscheiden abstützt [vgl. etwa Urteile des BVGer E-7156/2017 vom
3. Februar 2018 E. 6.3 oder D-1107/2015 vom 16. Februar 2018 E. 6.3.1]),
dass demnach im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die
erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen
sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangswei-
sen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am
Flughafen bekannt wären,
dass jedoch – gemäss gefestigter Praxis – auch davon ausgegangen wer-
den kann, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften
und potenziell gefährlichen Regimegegner beziehungsweise ernsthafte
und potenziell gefährliche Regimegegnerin erscheinen lassen,
dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer festzuhalten ist, dass die von
ihm geltend gemachten Exilaktivitäten nicht die oben geschilderte Expo-
niertheit erreichen, gemäss den mit – notabene privaten – Fotos dokumen-
tierten einzelnen Teilnahmen an Demonstrationen gegen das heimatliche
Regime ist der Beschwerdeführer höchstens als Teil einer grösseren An-
sammlung erkennbar, wobei der Aufwand für eine Identifizierung eines je-
den Teilnehmenden an jeder der zahlreichen Demonstrationen gegen das
äthiopische Regime ausserhalb dessen Möglichkeiten und Interessen lie-
gen dürfte,
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dass auch vor dem Hintergrund der genannten weiteren Hilfeleistungen für
weitere Organisationen im Exil und darunter auch der Ginbot 7 vorliegend
nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des
Beschwerdeführers geschlossen werden kann,
dass, selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei von in der
Schweiz lebenden regimetreuen Personen oder Behördenvertreterinnen
unter der Vielzahl anderer Teilnehmer bemerkt worden, aus seinen darge-
legten Tätigkeiten kein Bild entsteht, welches ihn in den Augen der heimat-
lichen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System Äthio-
piens erscheinen lassen würde,
dass die eingereichten Bestätigungsschreiben und Fotos daran nichts zu
ändern vermögen, namentlich auch die Fotografien keine Rückschlüsse
auf eine hervorstechende Aktivität namentlich zugunsten oder im Namen
der Ginbot 7 zulassen,
dass allein die Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 und die kur-
zen Ausführungen, er nehme als Mitglied an Kundgebungen, Meetings so-
wie Fundrainsing-Aktionen teil und leiste Mitgliederbeiträge, nicht auf eine
besondere Exponiertheit schliessen lassen, und auch der Umstand, dass
er sich seit mehreren Jahren wiederholt in der genannten niedrigprofilierten
Weise engagiert habe, nicht zur Annahme führt, er sei erstens überhaupt
in den Fokus der äthiopischen Sicherheitskräfte geraten und dabei zwei-
tens identifiziert worden,
dass die gegenteiligen Ausführungen im Rechtsmittel und namentlich die
Verweise auf ausländische Rechtsprechung nicht geeignet sind, die obigen
Feststellungen zu relativieren,
dass auch der Hinweis auf den im flüchtlingsrechtlichen Kontext geltenden,
herabgesetzten Beweisanforderungen nicht stichhaltig ist, zumal die ge-
schilderten einfachen exilpolitischen Aktivitäten als solche nicht in Zweifel
gezogen worden sind,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich erhoben hat und al-
lein daraus, dass sie vor dem Hintergrund desselben keine weiteren Abklä-
rungen, namentlich keine Kontaktnahme zur Ginbot 7 vornahm, nicht zu
einem anderen Schluss führt,
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dass der Beschwerdeführer insgesamt nach dem Gesagten die Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von
Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht erfüllt und das Staatssekretariat das Mehrfachgesuch
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat,
dass für die eventualiter beantragte Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz keine Veranlassung besteht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwer-
deführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten im Heimatstaat über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung beantragt hat, dabei jedoch die in Art. 65
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Abs. 1 VwVG kumulativ verlangten Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Nicht-
aussichtslosigkeit) nicht erfüllt sind, weshalb das Gesuch abzuweisen ist,
dass die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) folglich dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: