B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1042/2014
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Armenien,
vertreten durch Dieter Gysin, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. August 2013 in Begleitung seiner
Mutter im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein.
Am 5. September 2013 wurde er dazu summarisch befragt und am 1. Ok-
tober 2013 vom Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgrün-
den angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, aus Armenien zu
stammen und an der staatlichen Universität (…) in B._______ im zweiten
Jahr Energiewissenschaften studiert zu haben. Das Studium habe er sich
als Barkeeper in einer Taverne in B._______ finanziert. Am 13. August
2013 sei ein Stammgast – (…) – in Begleitung einer weiteren Person in
die Bar gekommen, wo sie sich zwecks Besprechung in ein separates
Zimmer zurückgezogen hätten. Nachdem sie die Bar wieder verlassen
hätten, habe der Beschwerdeführer im besagten Zimmer eine Mappe
vorgefunden, welche er in den Safe bringen wollte, wobei diverse Doku-
mente und Fotos aus der Mappe gefallen seien. Ein Foto habe den
Stammgast gezeigt, wie er einem aktuellen Präsidentschaftskandidaten
eine Pistole und Geld überreiche. Der Beschwerdeführer habe die Mappe
wieder zurückgestellt. Nach einer gewissen Zeit seien zwei andere Per-
sonen in die Bar gekommen und hätten sich nach dem Sitzplatz des be-
sagten Stammgastes erkundigt. Der Beschwerdeführer habe diese darauf
in das separate Zimmer geführt und sich danach wieder hinter die Bar
begeben. Nach einer Weile hätten die Herren den Raum mit der Mappe in
der Hand verlassen und seien vom Arbeitskollegen des Beschwerdefüh-
rers zum Barausgang begleitet und verabschiedet worden. Der Arbeits-
kollege habe dabei gehört, wie sich die beiden Herren vor der Eingangs-
türe noch über ihn und den Beschwerdeführer unterhalten und ihnen ein
merkwürdiges Verhalten attestiert hätten. Sie hätten gemutmasst, dass
die Barmitarbeiter wahrscheinlich über den Inhalt der Mappe Bescheid
wüssten, weswegen etwas zu unternehmen sei. Nachdem der Beschwer-
deführer zu Hause seiner Mutter von dem Vorfall berichtet habe, habe
diese geraten, die Polizei zu informieren, was er im Anschluss getan ha-
be. Die Polizei habe geantwortet, in der Sache nichts unternehmen zu
können, solange nichts Konkretes passiert sei. Daraufhin und auf Anraten
des Vaters habe der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Mutter Arme-
nien verlassen und sei mit ihr über Georgien, Bulgarien und per Auto über
diverse Länder in die Schweiz gereist. Die Mutter wurde aufgrund einer
metastasierenden Krebserkrankung seit dem 18. September 2013 in ei-
nem Spital behandelt und am 11. Oktober 2013 zur weiteren Betreuung in
ein Palliativ-Zentrum verlegt. Der Beschwerdeführer reichte seine Ge-
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burtsurkunde, ein Schreiben seiner Mutter, diverse Presseberichte sowie
einen Korruptionsbericht zu Armenien zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheis-
sen. Eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid des
BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer berechtigt sei, sich für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, weshalb das Amt für Migration
des Kantons Basel-Stadt anzuweisen sei, für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzu-
sehen. Die Verfahrensakten seien von Amtes wegen beizuziehen und
dem Beschwerdeführer sei zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das
Replikrecht einzuräumen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer einen
Beweisantrag über die Vernehmung von Frau C._______.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2014 verwies die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Zudem beschied sie,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sah sie
derzeit ab.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers als Rechtsbeistand ein. Den Beweisantrag über die Vernehmung von
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Frau C._______ verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt und ersuchte
die Vorinstanz um eine Vernehmlassungsantwort.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 21. März 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde. In der Folge stellte die damals zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und
gab ihm Gelegenheit, eine Replik und weitere Beweismittel einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 16. April 2014 replizierte der Beschwerdeführer und
reichte ein Schreiben von Frau C._______ sowie zwei Presseartikel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.
Der Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung – fälschlicher-
weise als Subeventualantrag bezeichnet – ist abzuweisen, da der rele-
vante Sachverhalt zur Genüge erstellt ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer hat anläss-
lich der Beschwerde und der Replik indes plausible Erklärungen gegen
die vorinstanzlichen Einwendungen vorbringen können. Bezüglich der
mangelhaften Reisewegbeschreibung ist es etwa nachvollziehbar, dass
infolge Unkenntnis der lateinischen Schrift nicht genau wahrgenommen
werden konnte, welche Ortschaften passiert wurden.
Was das Gericht am vorgebrachten Sachverhalt jedoch nicht überzeugt,
ist die Behauptung, dass der Arbeitskollege des Beschwerdeführers an
der Eingangstüre der Bar gehört haben will, wie die beiden Männer –
nachdem sie den vergessen gegangenen Aktenkoffer in der Bar wieder
abgeholt hatten – darüber sprachen, dass er und der Beschwerdeführer
infolge des unbeaufsichtigten Verbleibs des Koffers in ihrem Zugriffsbe-
reich und ihres merkwürdigen Verhaltens die problematischen Fotos
wahrscheinlich gesehen hätten, somit ein Risiko darstellten und etwas
dagegen unternommen werden müsse. Dieser Teil des Sachverhalts er-
scheint deshalb als konstruiert, weil die Annahme, die beiden Männer
würden ihre Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer und seinen
Kollegen in deren unmittelbarer Nähe besprechen, nicht überzeugen
kann. Es ist nicht plausibel anzunehmen, dass die beiden Männer mit ih-
rem Gespräch nicht zugewartet hätten, bis sie sich ausserhalb der mögli-
chen Hörweite des Arbeitskollegen respektive des Bareingangs befunden
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haben. Es widerspricht der allgemeinen Erfahrung, dass man die allfällige
Beseitigung eines lästigen mutmasslichen Mitwissers quasi vor dessen
Haustüre bespricht. Es ist also vielmehr davon auszugehen, dass keine
Drohung – weder eine direkte noch eine indirekte – gegen den Be-
schwerdeführer und seinen Kollegen ausgesprochen wurde. Dass der
Beschwerdeführer durch die Geschehnisse an seinem Arbeitsort verängs-
tigt ist, ist nachvollziehbar und es ist ein Stück weit verständlich, dass er
in dieser Verunsicherung als unfreiwilliger Zeuge von Fotos mutmasslich
krimineller Machenschaften noch einen hieb- und stichfesten Ausreise-
grund schaffen wollte und deshalb eine entsprechende Drohung fingierte.
5.2 Bezüglich des Vorbringens, zwei Männer in Polizeikleidung hätten
sich nach der Ausreise bei der Verwandtschaft nach dem aktuellen
Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Mutter erkundigt und dabei
angegeben, von einer Telekommunikationsfirma zu kommen, wie im Brief
der Verwandten C._______ geschildert, hat die Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung zu Recht moniert, dass dieses Ereignis zeitlich nicht einge-
ordnet werden kann. Da der nachgereichte Brief nicht datiert ist und auch
kein Zustellcouvert eingereicht wurde, hilft er in dieser Frage auch nicht
weiter. Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist lediglich zu ent-
nehmen, dass sich der Vorfall zwischen September 2013 und Februar
2014 zugetragen haben muss, wahrscheinlich aber eher vor 2014. Es ist
ungewöhnlich, dass ein solches Ereignis, das immerhin eine hohe Verfol-
gungsgefahr dokumentieren soll, seitens der Verwandten nicht datiert
werden kann und der Beschwerdeführer seine Replik nicht dazu genutzt
hat, die vorinstanzlich monierte Unklarheit in diesem für ihn wichtigen
Punkt auszuräumen. Der Vorfall jedenfalls läge mehr als ein halbes Jahr
– wahrscheinlich sogar zehn Monate – zurück und es sind dem Be-
schwerdeführer offensichtlich seither keine weiteren Nachforschungen
über seinen Verbleib mehr zugetragen worden, womit allfällige Indizien
für eine aktuelle Verfolgungsgefahr fehlen. Eine für den Bestreitungsfall
beantragte Befragung von Frau C._______ ist nicht nötig, weil zum einen
der Besuch der beiden Männer in Polizeikleidung vom Gericht nicht
grundsätzlich bestritten wird, zum anderen jedoch seit mutmasslich mehr
als einem halben Jahr keine weiteren Nachforschungen nach dem Be-
schwerdeführer mehr zu verzeichnen sind, eine Befragung in diesem
Kontext somit keinen Sinn macht, weshalb der Beweisantrag über die
Vernehmung von Frau C._______ abzulehnen ist.
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An dieser Einschätzung ändern auch die drei mit der Beschwerde und die
zwei mit der Replik eingereichten Medienberichte zu Vorfällen in Arme-
nien nichts.
5.3 Zusammengefasst erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers al-
so die Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht, weil die glaubhaften
Teile des geschilderten Sachverhalts keine asylrelevante Verfolgung er-
kennen lassen. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend
machen. Entgegen seinen Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten
Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtli-
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cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Armenien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-
1068/2012 vom 30. April 2012). Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen jungen gesunden Mann mit guter Bildung. Den Akten lässt sich
entnehmen, dass er über eine grosse und gut vernetzte Familie verfügt,
welche ihn bei seiner Rückkehr im Heimatland unterstützen kann. Auf-
grund der Tatsache, dass sich die krebskranke Mutter des Beschwerde-
führers in einem schweizerischen Palliativspital in Behandlung befindet,
hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Ausrei-
sefrist in Aussicht gestellt. Er kann ein entsprechendes schriftlich begrün-
detes Gesuch einreichen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers ist demnach zumutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung
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vom 18. März 2014 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung
gewährt. Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Gleichzeitig
wurde Rechtsanwalt Dieter Gysin als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt. Der Rechtsbeistand hat das Einreichen einer Kostennote lediglich
beantragt, ohne eine solche einzureichen, weshalb das Honorar aufgrund
der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Aufgrund des zuverlässig
abschätzbaren Aufwandes und in Anwendung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein Be-
trag von Fr. 3'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dieter Gysin, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3'600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: