B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1042/2016
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______ – ersuchte am 15. Januar 2013 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 29. April 2015 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Eine dagegen erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-3549/2015 vom 17. Juli 2015 ab, womit die angefochtene Verfügung in
Rechtskraft erwuchs.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 15. Januar 2016
beim SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides im Voll-
zugspunkt.
B.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. Januar 2016 – am 22. Januar
2016 eröffnet – dieses Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung
vom 29. April 2015 als rechtskräftig, erhob eine Gebühr in der Höhe von
CHF 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
B.c Mit Beschwerde vom 19. Februar 2016 gelangte die Beschwerdefüh-
rerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und ihr sei wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die
aufschiebende Wirkung sei anzuordnen.
B.d Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde
der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstwei-
len ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
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In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Vorliegend wurde das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Januar 2016
mit (neu entstandenen) gesundheitlichen psychischen Problemen der Be-
schwerdeführerin begründet, welche zur Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würden.
5.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid – die Be-
schwerdeführerin leide gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht ihrer
Therapeutin vom 7. Dezember 2015, in deren Behandlung sie sich seit Ok-
tober 2015 befinde, an einer "schweren Posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS) und einer chronifizierten Depression gemischt mit Ängsten" –
im Wesentlichen dahingehend, dass medizinische Gründe nur dann ein
Wegweisungshindernis darstellen würden, wenn die Rückführung zu einer
lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen
würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da es sich um eine psychische
Erkrankung handle, welche medikamentös behandelt werden könne. We-
der die diagnostizierte PTBS noch die chronifizierten Depression würden
demnach Wegweisungshindernisse darstellen. Zudem würden auch Kran-
kenhäuser in Äthiopien psychiatrische Behandlung anbieten, insbesondere
das in B._______ situierte (…)-Spital, das auch über die entsprechenden
Medikamente verfüge. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Mög-
lichkeit, ihre psychischen Beschwerden in ihrem Heimatstaat behandeln zu
lassen. An dieser Beurteilung vermöge auch der Verweis auf die schlech-
tere Qualität der medizinischen Versorgung nichts zu ändern, da eine sol-
che für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erheblich sei. Be-
treffend die Finanzierung der psychologischen Behandlung vor Ort habe
die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, einen Antrag auf (medizi-
nische) Rückkehrhilfe zu stellen, wodurch ihre Therapie sowie der Neube-
ginn in ihrem Herkunftsstaat erleichtert werden würde. Im Übrigen sei da-
von auszugehen, dass die psychologische Therapierung in der Mutterspra-
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che der Beschwerdeführerin gegenüber einer Behandlung in einer Fremd-
sprache respektive mit einem Übersetzer vorzuziehen respektive erfolgs-
versprechender sei.
Betreffend allfällige weitere Wegweisungshindernisse wurde darauf hinge-
wiesen, dass die Beschwerdeführerin während des ordentlichen Asylver-
fahrens unglaubhafte respektive tatsachenwidrige Angaben zu ihrer übri-
gen Verwandtschaft gemacht habe. Obschon die Tragfähigkeit sowie das
Vorhandensein weiterer begünstigender Faktoren von Amtes wegen zu
prüfen seien, fände der Untersuchungsgrundsatz nach wie vor seine ver-
nünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht und der Substantiierungslast
der Beschwerdeführerin. Es sei demnach nicht die Aufgabe des SEM, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu for-
schen. Demzufolge sei die geltend gemachte Veränderung der Sachlage
unzureichend, um die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges zu revidie-
ren.
Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 29. April 2015 zu beseitigen vermochten.
5.3 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehal-
ten, dass vorliegend die Rückkehr zwar nicht zu einer lebensbedrohlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin füh-
ren würde, indes würde eine gemäss der Rechtsprechung geforderte me-
dizinische Notlage vorliegen, da die Beschwerdeführerin einerseits sowohl
ein schweres psychisches Leiden vorweise als auch andererseits die Be-
handlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland unzulänglich
seien. Es sei vorliegend deshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwar-
ten. Betreffend die unzulänglichen Möglichkeiten zur Behandlung ihrer di-
agnostizierten PTBS wird im Besonderen auf den Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen, wonach in ganz Äthiopien lediglich
zwei Psychiater – namentlich zwar im vom SEM genannten (…) Hospital
in B._______, dem Heimatort der Beschwerdeführerin – die PTBS behan-
deln würden. Es gebe jedoch keine langfristigen Therapien und Trauma
Patienten – wie die Beschwerdeführerin – hätten häufig Schwierigkeiten,
in den Spitälern aufgenommen zu werden. Psychopharmaka, wie jene zur
Behandlung von PTBS, seien häufig nicht erhältlich (vgl. ALEXANDRA GEI-
SER, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Äthiopien: Psychiatrische Versor-
gung, 5. September 2013). Es sei somit zu befürchten, dass die Beschwer-
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deführerin aufgrund ihres chronifizierten Leidens die notwendigen Medika-
mente, auch unter Berücksichtigung von anfänglicher Rückkehrhilfe, län-
gerfristig nicht alleine finanzieren könne, und sie auch keine psychothera-
peutische Behandlung erhalten werde. Selbst wenn das aber der Fall sein
würde, sei davon auszugehen, dass sie als vermutliches Gewaltopfer
durch einen der beiden (vermutungsweise männlichen) Psychiater behan-
delt werden würde. Unter diesen Umständen sei die Fortführung der Psy-
chotherapie mit der sie seit vier Monaten behandelten Psychiaterin, zu wel-
cher sie bereits eine äusserst starke Beziehung und ein ausgeprägtes Ver-
trauensverhältnis aufgebaut habe, einer allfälligen Therapie in der Mutter-
sprache "vorzuziehen".
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage
zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu stützen
ist.
So vermögen die aufgezählten Krankheitsbilder angesichts der Umstände
des vorliegenden Falles die von der Rechtsprechung geforderte hohe
Schwelle (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweis auf die EGMR-Praxis) offen-
sichtlich nicht zu erreichen, welche zur Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges führen würde.
In der Beschwerde wurde sodann folgerichtig auch nur noch die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen einer medizi-
nischen Notlage beantragt. Die entsprechend herangezogenen Argumente
vermögen das Gericht indes ebenfalls nicht zu überzeugen. So kann sich
gemäss ständiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug zwar wegen
einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, was aber grund-
sätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer
Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das
medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen
wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszu-
gehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes nach sich zieht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
offensichtlich zu verneinen. Das Gericht geht zwar davon aus, dass das
psychische Leiden der Beschwerdeführerin von der diagnostizierten
Schwere ist. Es verkennt zudem nicht, dass das psychotherapeutische An-
gebot im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht auf demselben Niveau
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ist wie in der Schweiz. Nichtdestrotz vermag es aufgrund der Umstände
des vorliegenden Falles weder auf das völlige Fehlen der wesentlichen me-
dizinischen Behandlung – zumal das einzige Spital, wo eine Psychothera-
pie erhältlich wäre, sich im Heimatort der Beschwerdeführerin befindet und
damit für sie einfacher zugänglich ist – noch aufgrund der Aktenlage auf
die drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu schliessen. So
wird ihr psychisches Leiden im Wiedererwägungsgesuch vom 15. Ja-
nuar 2016 grundsätzlich als neue Tatsache, welche erst nach dem Urteil
des E-3549/2015 vom 17. Juli 2015 entstanden sei, dargestellt. Gemäss
der Aktenlage wurde eine psychische Erkrankung anlässlich des ordentli-
chen Asylverfahrens nie erwähnt. Obschon im Wiedererwägungsgesuch
widersprüchlich dazu ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide schon
"seit längerem" an psychischen Problemen, wurde ausdrücklich nicht um
Revision des Urteils E-3649/2015 vom 17. Juli 2015 gestützt auf den Revi-
sionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersucht. So hat sich die Be-
schwerdeführerin gemäss den Akten denn auch erst im Oktober 2015 in
psychiatrische Behandlung begeben. Trotz der ärztlich attestierten schwe-
ren PTBS spricht sowohl die "Entstehung" der Krankheit erst nach dem
Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. April 2015
als auch die sehr kurze Behandlungsdauer seit der "Entdeckung" dieses
Leidens dafür, dass dieses auch in ihrem Heimatland behandelbar sein
wird, zumal von einer "Chronifizierung" des Leidens nach einer so kurzen
Dauer – wie es im Arztbericht vom 7. Dezember 2015 diagnostiziert wurde
– kaum auszugehen sein dürfte. Somit wird auch das in der Beschwerde-
schrift geäusserte Argument, angesichts der "Chronifizierung" der Depres-
sion würde eine allfällig zu gewährende (medizinische) Rückkehrhilfe län-
gerfristig nicht genügen, hinfällig. Als völlig unsubstantiiert vorgetragen er-
weist sich das letzte in der Beschwerdeschrift erwähnte Argument zuguns-
ten einer Weiterführung einer Behandlung mit Übersetzung hier in der
Schweiz, da es sich hauptsächlich auf Mutmassungen – die Beschwerde-
führerin sei vermutlich Opfer vermutlich männlicher Gewalt und die im Hei-
matsstaat vorhandenen zwei Psychiater seien vermutlich männlich – stützt.
Die innerhalb der kurzen Behandlungsdauer aufgebaute äusserst starke
Beziehung und das angeblich ausgeprägte Vertrauensverhältnis mit der
Psychiaterin in der Schweiz vermögen dagegen nach Ansicht des Gerichts
nicht gegen die Vorteile einer mögliche Behandlung der Beschwerdeführe-
rin in ihrem Heimatsstaat in der ihr gewohnten Umgebung und in ihrer Mut-
tersprache zu überwiegen.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos, und der mit
Verfügung vom 22. Februar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete
Vollzugsstopp ist aufzuheben.
7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen, und die Kosten
von Fr. 1200.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Verfügung vom 22. Februar 2016 angeordnete Vollzugsstopp wird
aufgehoben.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.‒ werden
der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan