B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1044/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. März 2016 anerkannte das SEM den Beschwerde-
führer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 18. August 2016 (Eingang SEM 31. August 2016) er-
suchte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Unterlagen beim
SEM um Einreisebewilligung für seine Ehefrau.
C.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 (Eingang SEM 24. Oktober 2016) er-
suchte der Beschwerdeführer um Eingangsbestätigung seines Schreibens
vom 18. August 2016 sowie um Erlass der entsprechenden Verfügung.
D.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 lehnte das SEM die Einreisebewilli-
gung und das entsprechende Gesuch um Familienzusammenführung ab.
E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss,
die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2017 sei aufzuheben.
F.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültig-
keitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Er-
teilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vor-
bestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bun-
desrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, BBl 1996 II 70).
4.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der klare Wortlaut setzt in allen drei
Amtssprachen voraus, dass die Familiengemeinschaft durch die Flucht ge-
trennt worden ist (französisch: "séparés par la fuite"; italienisch: "separati
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in seguito alla fuga"). Die Trennung muss allein aufgrund der Fluchtum-
stände und unfreiwillig erfolgt sein (BVGE 2012/32 E. 5.4.2 mit Verweisen).
Diese Tatbestandsvoraussetzung grenzt das Familienasyl von der Famili-
enzusammenführung nach dem Ausländerrecht ab (WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.153). Sie ist im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau von
Eritrea nach Äthiopien gereist. Nach längerem Aufenthalt in Äthiopien hat
er sie dort angeblich aus finanziellen Gründen zurückgelassen, was er in
der Beschwerde bestätigt (S. 1: „Es stimmt, dass im 2012 wir zusammen
nach Äthiopien flohen und ich dort meine Frau zurück liess“). Die Gemein-
schaft wurde nicht allein aufgrund der Fluchtumstände getrennt, zumal die
Flucht nach Erreichen des Drittstaates Äthiopien grundsätzlich als abge-
schlossen zu betrachten ist. Folglich ist – wie von der Vorinstanz zutreffend
festgestellt – eine „Trennung durch die Flucht“ auszuschliessen, und fehlt
es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
(siehe hierzu z. B. Urteile des BVGer E-3117/2016 vom 8. Juni 2016,
E-3031/2016 vom 7. Juni 2016, E-4076/2015 vom 6. Juli 2015). Daher
kann offen bleiben, ob eine Familiengemeinschaft im rechtlichen Sinn be-
steht, da dies an der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung nichts zu än-
dern vermag. Die Vorinstanz hat die Einreisebewilligung folgerichtig ver-
weigert und das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abge-
lehnt.
5.
Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: