B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1046/2015
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am (…) ver-
liess und über (…) am 22. Oktober 2013 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. November 2013
und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Juli 2014 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei iranischer Staats-
angehöriger kurdischer Ethnie und er stamme aus dem Dorf C._______,
dass die Kurden im Iran wegen ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit
(Sunniten) unterdrückt und benachteiligt würden,
dass es zudem keine Arbeit gegeben habe, weshalb ihm sein (…) (…) oder
(…) Jahre vor der Ausreise bei der Aufnahme einer Schmugglertätigkeit
behilflich gewesen sei,
dass er Zigaretten, Zucker, Reis und Alkohol vom Irak in den Iran ge-
schmuggelt und mit dem Erlös den Lebensunterhalt seiner Familie finan-
ziert habe,
dass er ungefähr (…) nach der Aufnahme dieser Schmugglertätigkeit auf
eine entsprechende Anfrage hin zusätzlich damit begonnen habe, entgelt-
lich Briefe für die (…) von der Grenze in sein Dorf zu schmuggeln,
dass er eines Tages über seinen (...) gewarnt und aufgefordert worden sei,
seine Aktivitäten einzustellen, weil ihm sonst Schlimmes widerfahren
werde,
dass er vor diesem Hintergrund mit Hilfe seines (...) ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis der Identität eine Kopie seiner
Identitätskarte einreichte,
dass das SEM mit am 20. Januar 2015 eröffneter Verfügung vom 16. Ja-
nuar 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 22. Oktober 2013 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass er insbesondere erst bei der Anhörung als Grund für seine Ausreise
angeführt habe, verraten worden zu sein, und bei der BzP zu Protokoll ge-
geben habe, seine illegalen Aktivitäten seien nie entdeckt worden und er
habe nie Probleme mit den Behörden gehabt,
dass er auch bei der Anhörung zuerst nichts über den Verrat erzählt, son-
dern vielmehr seine Aussage bei der BzP, er sei nie erwischt worden, be-
stätigt habe,
dass er erst auf die Frage, weshalb er sich entschieden habe, sein Heimat-
land zu verlassen, geantwortet habe, alle hätten von seinen Aktivitäten ge-
wusst und er sei verraten worden,
dass es sich beim Ausreisegrund um ein zentrales Asylvorbringen handle,
weshalb vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, diesen be-
reits bei der BzP zu erwähnen,
dass der erst bei der Anhörung geltend gemachte Ausreisegrund des Ver-
rats deshalb als nachgeschoben qualifiziert werden müsse, weshalb be-
reits massive Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkämen,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren teilweise widersprüchliche An-
gaben zum Briefschmuggel gemacht habe, indem er bei der BzP angeführt
habe, die für den Empfang vorgesehenen Person habe ihn jeweils darüber
informiert, dass ihm eine andere Person der Partei einen Brief an einem
bestimmten Ort übergeben werde, den er dann weitergeleitet habe,
dass er auf entsprechende Frage geantwortet habe, er habe die Briefe im-
mer in seinem Dorf transportiert, und oft oder fast immer habe ihm die glei-
che Person einen Brief für die Weiterleitung ausgehändigt,
dass er im Unterschied dazu bei der Anhörung ausgesagt habe, die Briefe
an der Grenze erhalten und jeweils vor der Übergabe nicht gewusst zu
haben, ob ein Brief auf ihn warte, die Übermittler seien dorthin gekommen,
wenn sie einen Brief für den Transport gehabt hätten, mehr habe er nicht
gewusst,
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dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben
nicht geglaubt werden könne, von den iranischen Behörden verfolgt zu
werden, weil er illegal als Schmuggler und Überbringer von Briefen der (…)
tätig gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
19. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht unter Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit oder
allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragte und zur Stützung dieses Vorbringens
eine Sozialhilfebestätigung des (…) vom 25. Januar 2015 zu den Akten
reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Gericht dem Rechtsvertreter am 23. Februar 2015 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass sich die Rüge, das SEM habe das recht-
liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt respektive den Sachverhalt
unvollständig festgestellt, weil sich in der angefochtenen Verfügung keine
rechtsgenügliche Begründung für die Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs finden lasse und keine Anstrengungen unternommen worden
seien, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ genau
abzuklären, als unbegründet erweist,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weder die im Iran
herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat,
dass es des Weiteren auch die individuelle Situation des Beschwerdefüh-
rers vollständig festgestellt und diesbezüglich angeführt hat, er habe zwar
einerseits ausgesagt, (…), aber er verfüge andererseits (…) und mit (…)
über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, weshalb es ihm gelingen
dürfte, sich eine neue Existenz aufzubauen,
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dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie beispielsweise
Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, in der Regel für sich allein noch
keine konkrete Gefährdung begründen würden,
dass somit festzustellen ist, dass das SEM sowohl seiner Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts als auch zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) hinreichend nach-
gekommen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass festzustellen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und vorab auf
diese Ausführungen verwiesen werden kann,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, es falle schwer, zwischen den
Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP, er sei bei seinen Aktivitäten
nie erwischet worden, und seinem Vorbringen anlässlich der Anhörung, er
sei verraten worden und deshalb geflüchtet, einen Widerspruch auszu-
machen, zwar insofern zutrifft, als er bei beiden Befragungen angegeben
hat, nie erwischt worden zu sein, was indessen in der Tat nicht auszu-
schliessen vermag, dass er tatsächlich verraten wurde und deshalb be-
fürchten musste, festgenommen zu werden,
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dass aber gleichzeitig festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer den ei-
gentlichen Grund für seine Ausreise, alle hätten von seiner Arbeit gewusst,
und sein (…) habe ihm gesagt, er müsse von hier weggehen, weil er ver-
raten worden sei (vgl. Akten SEM A13/15 S. 8 Frage 81), erst bei der An-
hörung geltend machte,
dass er diesen Ausreisegrund als zentrales Asylvorbringen bei der BzP
auch nicht ansatzweise erwähnte, sondern auf die Frage, was er bei einer
Rückkehr in den Iran befürchte, lediglich antwortete, es könne sein, dass
die Behörden von seinen illegalen Aktivitäten erfahren hätten, er wisse es
jedoch nicht, weil er keinen sicheren Beweis für seine Vermutung habe (vgl.
A6/11 S. 9),
dass sich die Entgegnung in der Beschwerde, es müsse sich bei der War-
nung seines (…) mütterlicherseits nicht um ein nachgeschobenes Vorbrin-
gen handeln, sondern der Umstand, dass er die Warnung nicht bereits vor-
her erwähnt habe, liege darin begründet, dass in der BzP häufig nur die
verkürzten Antworten protokolliert würden und den asylsuchenden Perso-
nen mitgeteilt werde, dass sie die detaillierten Angaben bei der nächsten
Befragung machen könnten, als wenig stichhaltig erweist,
dass gleiches für den Einwand gilt, es falle auf, dass Fragen und Antworten
bei der summarischen Befragung sehr dicht aufeinander folgen würden,
sodass kein Raum für eine freie Rede bleibe und es leider häufig vor-
komme, dass wichtige Vorbringen bereits von der nächsten Frage erstickt
würden,
dass zwar gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen)
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, welche
Rechtsprechung nach wie vor gültig ist, den Aussagen im Empfangs- und
Verfahrenszentrum zu den Ausreisegründen angesichts des summari-
schen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt,
dass aber Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegrün-
dung von den späteren Aussagen bei der Anhörung diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der summa-
rischen Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden,
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dass sich zudem aus den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf Ver-
ständigungsschwierigkeiten oder darauf, der Beschwerdeführer sei nicht in
der Lage gewesen, die Fragen bei der BzP nach dem konkreten Ausreise-
grund und danach, was er bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten
habe, ausführlich und detailliert zu beantworten, ergeben, weshalb das
SEM zutreffend angeführt hat, der erst bei der Anhörung geltend gemachte
Ausreisegrund des Verrats und die Warnung durch (...) sei als nachgescho-
ben und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren,
dass sich auch die weiteren Einwände in der Beschwerde zur Feststellung
in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe widersprüch-
liche Angaben zur Schmuggelroute für die Briefe gemacht und im Unter-
schied zur Anhörung bei der BzP ausgesagt, er habe die Briefe stets inner-
halb seines Heimatdorfes transportiert, eine solche Aussage wäre im Rah-
men eines grenzüberschreitenden Schmuggels unsinnig, zudem habe er
an der zitierten Stelle von zwei Dörfern gesprochen, mutmasslich seien bei
der Protokollierung Fehler passiert, als wenig stichhaltig erweisen,
dass nämlich eine Durchsicht des Protokolls ergibt, dass der Beschwerde-
führer auf die Frage, von wo nach wo er die Briefe transportiert habe, ant-
wortete, er habe sie immer im Dorf, wo er gelebt habe, transportiert, eine
Person sei mit einem Brief gekommen, den er einer anderen Person habe
überbringen müssen, die im gleichen Dorf gelebt habe (A6/11 S. 8),
dass sich aus dem Befragungsprotokoll auch keine Hinweise auf Verstän-
digungsschwierigkeiten respektive auf Protokollierungsfehler oder darauf
ergeben, der Beschwerdeführer habe von zwei Dörfern gesprochen,
dass er am Schluss der BzP auf entsprechende Frage antwortete, er habe
den Dolmetscher sehr gut verstanden (A6/11 S. 9),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal diese nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Be-
schwerde abzuweisen ist, womit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: