B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1046/2019 und E-1047/2019
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänzinger
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Staat unbekannt (E-1046/2019)
D._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (E-1047/2019),
alle vertreten durch Judith Nydegger,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 / N (…) und
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 25. November 2013 verneinte das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM) das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch vom 14. November 2011 ab
und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter
Ausschluss des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Zur Begründung des
ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das damalige Bundesamt die
behauptete eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerde-
führerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den An-
forderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines
Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die
Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Wegweisungs-
vollzug sei insbesondere angesichts der groben Mitwirkungsverweigerung
der Beschwerdeführerin weder unzulässig noch unzumutbar oder unmög-
lich.
A.b Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Da-
rin beantragte sie die Aufhebung derselben, die Anerkennung ihrer Flücht-
lingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling unter Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
und subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil
E-7212/2013 vom 16. Juli 2014 ab. Das Gericht kam dabei betreffend
Staatsangehörigkeit zum Schluss, dass die von ihr behauptete eritreische
Staatszugehörigkeit überwiegend unwahrscheinlich sei und verschiedene
Indizien auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit hindeuten würden
(vgl. E. 5.3 und E. 7.3). Die Beschwerdeführerin verliess trotz rechtskräftig
angeordnetem Wegweisungsvollzug die Schweiz nicht.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 stellte das damalige BFM fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
dessen Asylgesuch 18. April 2011 ab. Das Bundesamt wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an. Im
Entscheid ging es davon aus, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit
E-1046/2019 und E-1047/2019
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grenzender Wahrscheinlichkeit äthiopischer Staatsangehöriger sei, und
dass sich ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als zulässig, zumutbar
und möglich erweise.
B.b Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-1462/2014 vom 12. Mai 2014 ab, wobei es ebenfalls von
der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging
(E. 7.3). Der Beschwerdeführer verliess trotz rechtskräftig angeordnetem
Wegweisungsvollzug die Schweiz nicht.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer
beim ehemaligen BFM, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einen
Kantonswechsel vom Kanton E._______ in den Kanton F._______. Er be-
gründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, am (…) Vater von
B._______ geworden zu sein und mit diesem und dessen Mutter, der Be-
schwerdeführerin, zusammenleben zu wollen.
C.b Nachdem das SEM die betroffenen Kantone E._______ und
F._______ um Mitteilung betreffend Zustimmung oder Ablehnung eines
Kantonswechsels gebeten hatte, verweigerte das Migrationsamt des Kan-
tons F._______ aufgrund des unrechtmässigen Aufenthaltes beider Perso-
nen die Zustimmung zum Kantonswechsel. Die Beschwerdeführerin sei bis
anhin ihrer Mitwirkungspflicht ([…]) nicht genügend nachgekommen.
C.c Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 lehnte die Vorinstanz das Kan-
tonswechselgesuch ab. Zur Begründung würde im Wesentlichen darauf
hingewiesen, dass die Beziehung zur Lebenspartnerin und zum gemeinsa-
men Kind auch ohne gemeinsamen Wohnsitz gepflegt werden könne.
C.d Am 13. Januar 2016 anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft
vor dem Zivilgericht F._______, wobei die elterliche Sorge über das Kind
beiden Eltern gemeinsam zugeteilt wurde (unter der Obhut der Mutter).
C.e Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Januar 2016 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der den Kantonswechsel betreffenden vo-
rinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des Kantonswechsels.
C.f Mit Urteil vom 26. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil F-443 vom 28. Juli 2016).
E-1046/2019 und E-1047/2019
Seite 4
C.g Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer –
fortan handelnd durch die gemeinsame Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führenden – erneut einen Kantonswechsel vom Kanton E._______ in den
Kanton F._______. Er begründete das Gesuch im Wesentlichen mit der
schwerwiegenden Krankheit [seines Kindes C._______, das] am (…) zur
Welt gekommen sei. Die Betreuung des Kindes gestalte sich sehr aufwän-
dig und äusserst intensiv, weshalb es der Betreuung durch beide Elternteile
bedürfe. Hinzu komme, dass B._______ fast drei Jahre alt sei und die El-
tern aufgrund der häufigen Spitalbesuche und - aufenthalte die Betreuung
immer unter sich aufteilen müssten.
C.h Am 27. Juli 2018 bat das SEM die zwei betroffenen Kantone um Stel-
lungnahme bis zum 10. August 2018. Es hielt dazu fest, dass vorliegend
aufgrund der medizinischen Situation des Kindes nun grundsätzlich von
einem Rechtsanspruch zum Kantonswechsel auszugehen sei.
C.i Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 hiess das SEM das Gesuch um
Kantonswechsel gut, indem es ausführte, dass aufgrund der ärztlichen Be-
richte derzeitig lediglich wahrscheinlich sei, dass mit einer Therapie das
Überleben von C._______ möglich sein werde, ein tödlicher Verlauf trotz
der Therapie aber nicht auszuschliessen sei. Überdies lägen ärztliche Be-
richte vor, die es aus medizinischer Sicht als absolut notwendig einstufen
würden, dass beide Eltern ihre Kinder betreuen könnten.
D.
D.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 gelangten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin erneut an das SEM und beantragten, es sei
auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, das Verfahren von beiden
zusammenzuführen, es seien gestützt auf den neuen Sachverhalt und die
eingereichten Beweismittel die ursprünglichen Verfügungen (siehe oben
Bst. A.a und B.a.) im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei der wei-
tere Aufenthalt der Beschwerdeführenden und ihrer zwei Kinder in der
Schweiz nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln. In
formeller Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und bis zum Entscheid von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.b Zur Begründung des Gesuchs führten die Beschwerdeführenden als
wesentlichen Punkt – analog zum Kantonswechselverfahren (siehe oben
Bst. C) – die schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme von C._______
an, der/die am (…) zur Welt gekommen sei, und der/die die Situation der
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Beschwerdeführerin und des Kindsvaters in so bedeutendem Masse ver-
ändert habe, dass nun individuelle Gründe vorlägen, welche gegen die Zu-
mutbarkeit einer Wegweisung sprächen: Die engmaschige und anspruchs-
volle medizinische Betreuung, auf die C._______ angewiesen sei, sei in
Äthiopien nicht gewährleistet und könne zudem nur von beiden Eltern ge-
meinsam wahrgenommen werden. Eine allfällige, getrennte Wegweisung
(der Beschwerdeführer alleine oder die Beschwerdeführerin mit B._______
und C._______ ohne ihn) würde somit sowohl das Kindeswohl gemäss Art.
3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) als
auch das Recht auf ein Familienleben verletzen. Aus diesem Grund sei das
Wiedererwägungsgesuch von beiden Beschwerdeführenden gemeinsam
gestellt worden.
D.c Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden während des Wie-
dererwägungsverfahrens der Vorinstanz folgende, C._______ betreffende
Dokumente ins Recht:
- Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) „Äthiopien: Pädiatrische Versorgung und Kinderchirurgie“
Bern, 19. April 2018
- Arztbericht Dr. med. (…) (…)
- Bericht der Kita „(…)“ in (…) vom 5. April 2018
- Vorladung zur Instruktionsverhandlung am 16. April 2018 betreffend
Vaterschaftsklage vom 5. März 2018 und Verschiebungsbegehren (we-
gen Operationstermin) vom (…)
- Vorladung zur Voruntersuchung (am 12. April 2018) bzw. zum stationä-
ren Eintritt für die (…)operation (am 16. April 2018) vom 27. März 2017
- Arztbericht Prof. Dr. med. (…), Leitende Ärztin Kardiologie, (…), vom
1. Februar 2018
- Bericht Dr. (…), Oberärztin Neonatologie, und (…), Sozialarbeiterin FH
vom 11. Dezember 2017
- Geburtsurkunde von C._______, geboren am (…), vom 10. November
2017
- Auszug aus dem Geburtsregister von B._______, geboren am
(…), ausgestellt am 6. Juli 2016
- Fotos der Familie
- Dokumente betreffend Integrationsbemühungen der Beschwerdeführe-
rin und des Beschwerdeführers (insbesondere Deutschkurse).
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Seite 6
E.
Mit zwei separaten Schreiben vom 8. Mai 2018 wies das SEM das Sicher-
heitsdepartement des Kantons F._______ bzw. des Kantons E._______
an, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden und B._______
und C._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus-
zusetzen (Art. 111b Abs. 3 AsylG).
F.
Am 15. Mai 2018 gelangte das SEM an die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden und führte dabei aus, dass die eingereichten ärztli-
chen Berichte keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustan-
des von C._______ zuliessen und forderte sie dazu auf, einen ärztlichen
Bericht mit dem beigelegten Formular anzufertigen und dem Staatsekreta-
riat bis zum 5. Juni 2018 einzureichen.
G.
Am 31. Mai 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden dem
Staatssekretariat einen ärztlichen Bericht von PD Dr. (…) der (…) vom
29. Mai 2018 ein.
H.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (Eingang SEM) gelangten die Beschwer-
deführenden ans SEM und erkundigten sich nach dem Verfahrensstand.
Gleichzeitig reichten sie einen Verlegungsbericht (von der Hospitalisierung
vom 25. April 2018 bis zur Verlegung auf die Chirurgie am 6. Juni 2018)
von Dr. med. (…) des (…), datierend vom 18. Juni 2018 zu den Akten.
I.
Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 10. Juli 2018
führte das SEM an, aus den ärztlichen Berichten gehe hervor, dass der
Gesundheitszustand des Kindes gegenwärtig instabil sei und diverse Ein-
griffe zur Stabilisierung desselben anstünden. Dementsprechend könne
noch keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes erfol-
gen, weshalb die Beschwerdeführerin in drei Monaten nochmals aufgefor-
dert werden würde, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Die Ausset-
zung des Wegweisungsvollzuges bleibe fortan sowohl für die Beschwerde-
führerin als auch für ihren Partner bestehen.
J.
Am 13. November 2018 (Eingang SEM) gelangten die Beschwerdeführen-
den ans Staatssekretariat und nahmen Bezug auf dessen Schreiben vom
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Seite 7
10. Juli 2018, wonach sie nach drei Monaten erneut einen Arztbericht hät-
ten einreichen müssen, und erkundigten sich nach der Einreichungsfrist
desselben.
K.
Am 27. November 2018 verfügte das SEM eine Frist bis zum
11. Januar 2019 zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes mittels bei-
gelegtem Formular.
L.
Am 11. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden den mittels For-
mular des SEM ausgefüllten ärztlichen Bericht der Untersuchung vom
12. Oktober 2018 von Dr. med. (…) des (…) und einen Arztbericht von Frau
Dr. med. (…) des (…), datierend vom
7. November 2018, zu den Akten.
M.
Am 1. Februar 2019 (Eingang SEM) gelangten die Beschwerdeführenden
erneut ans SEM mit der Bitte einer baldigen Rückmeldung betreffend des
Verfahrensstandes. Die Beschwerdeführerin sei aktuell auf der Suche nach
einer Lehrstelle und dringlich auf einen Entscheid im vorliegenden Verfah-
ren angewiesen.
N.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch vom 4. Mai 2018 ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügungen vom
23. November 2013 und 17. Februar 2014 für rechtskräftig und vollstreck-
bar und hielt dazu fest, dass einer allfälligen Beschwerde dagegen keine
aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen (siehe unten E. 4.1).
O.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 liessen die Beschwerdeführenden die-
sen Entscheid durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten und beantragen, der angefochtene Wiederer-
wägungsentscheid sowie die ursprünglichen Verfügungen des SEM vom
25. November 2013 und 17. Februar 2014 seien aufzuheben, es sei wie-
dererwägungsweise festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerde-
führenden unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen,
dass die Vorinstanz die Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt
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habe und sie sei anzuweisen, die Wegweisung der Beschwerdeführenden
erneut zu prüfen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
P.
Mit Verfügung vom 1. März 2019 wurde den Beschwerdeführenden der
Eingang ihrer Beschwerde beim Gericht bestätigt. Es wurde zudem festge-
halten, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz
abwarten können.
Q.
Am 4. März 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht per sofort den
Wegweisungsvollzug mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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Seite 9
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zwei Ge-
schäftsnummern, E-1046/2019 (Beschwerdeführerin und ihre Kinder) und
E-1047/2019 (Beschwerdeführer), erfasst. Anfechtungsgegenstand bildet
jedoch nur eine vorinstanzliche Verfügung, die alle Beschwerdeführenden
betrifft. Es rechtfertigt sich deshalb, beide Geschäfte in einem einzigen Ur-
teil zu erledigen.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
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blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
renden mit folgender Begründung ab: In vorliegendem Fall seien beide
Asylgesuche abgewiesen worden, wobei das SEM neben den Asylgründen
auch die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft
befunden und in der Folge die Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrati-
onssystem (ZEMIS) auf „unbekannt“ geändert habe. Obwohl beide als
Asylgesuchstellende verpflichtet gewesen seien, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken – wozu auch die Offenlegung der Identität ge-
höre – hätten es die Beschwerdeführenden unterlassen, ihre tatsächliche
Herkunft und Staatsangehörigkeit offenzulegen und zum Nachweis ihrer
Identität entsprechende rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere im
Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV1 einzureichen. In ihrer Eingabe vom
4. Mai 2018 hätten sie sodann lediglich an dem von ihnen bisher geltend
gemachten Sachverhalt festgehalten. Durch diese Mitwirkungspflichtverlet-
zung hätten die Beschwerdeführenden dem SEM sowohl eine Prüfung der
Drittstaatenklausel gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG als auch die Prü-
fung allfälliger Vollzugshindernisse in Bezug auf den effektiven Heimat-
oder Herkunftsstaat verunmöglicht. Gemäss Lehre sei die Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen, wobei diese Untersuchungspflicht jedoch nach
Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person finde, denn es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz, bei
fehlenden Hinweisen der gesuchstellenden Person in hypothetischen Her-
kunftsländern nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. We-
gen des Grundsatzes der Rechtsgleichheit könne vorliegend aus Sicht des
SEM nicht von dieser Praxis abgewichen werden. Diesem Vorgehen läge
der Gedanke zugrunde, dass Personen, welche ihre Mitwirkungspflicht ver-
letzten, nicht besser gestellt werden dürften als solche, die zu ihrer Her-
kunft wahre Angaben gemacht hätten und dadurch die Prüfung, ob allfällige
Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen, ermöglichten. Folglich hätten
die Beschwerdeführenden die Konsequenzen ihrer Mitwirkungspflichtver-
letzung zu tragen, womit zusammenfassend keine Gründe vorlägen, die
die Rechtskraft der Verfügungen vom 25. November 2013 und
17. Februar 2014 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch
werde deshalb abgewiesen.
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Seite 11
4.2 Diesen Erwägungen hielten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen entgegen, dass C._______ seit Geburt an verschiedenen Fehlbildun-
gen innerer Organe und daraus resultierenden, schwerwiegenden Krank-
heiten leide und dies die Situation der gesamten Familie in derart erhebli-
chem Masse verändert habe, dass sich aufgrund der Diagnose nun ein
Wegweisungsvollzug nach Äthiopien – dieses Land habe das Bundesver-
waltungsgericht für beide Beschwerdeführenden im jeweiligen Urteil (siehe
oben Bst. A.b. und B.c.) als (wahrscheinlichstes) Heimat- bzw. Herkunfts-
land bezeichnet – , für die gesamte Familie als unzumutbar erweise.
4.2.1 Sie führten aus, wie dem Bericht von Frau Dr. med. (…), datierend
vom 7. April 2018, zu entnehmen sei, sei aufgrund der Fehlbildungen die
Diagnose „(…) Syndrom“ gestellt worden, welches eine angeborene Be-
hinderung mit einer Vielzahl von genetischen Entwicklungsstörungen und
Fehlbildungen darstelle. Insbesondere die Fehlbildung des (…) und das
damit verbundene, schwerwiegende (…)problem, die Fehlbildung des (…)
und des (…) sowie eine Fehlbildung der (…) würden laut der Ärztin zu ver-
schiedensten Komplikationen führen. Aufgrund des (…) müsse C._______
immer wieder erbrechen, wodurch auch immer (…) würden, was zu gros-
sen (…)problemen führe. Bis eine (…)operation durchgeführt werden
könne, werde das Kind laut der Ärztin regelmässig in der (…)-sprechstunde
des (…) betreut werden. Eine (…)operation sei am 27. April 2018 durchge-
führt worden und seither werde das Kind über eine (…)-Sonde ernährt. Des
Weiteren sei es äusserst anfällig auf Infekte, was in der Regel eine inten-
sivmedizinische Betreuung nach sich ziehe; da die Betreuung des Kindes
aufwändig und äusserst intensiv sei, bedürfe es der Betreuung durch beide
Elternteile. Hinzu komme, dass B._______ fast drei Jahre alt sei und sie
aufgrund der häufigen Spitalbesuche und -aufenthalte die Betreuung im-
mer unter sich aufteilen müssten.
4.2.2 Laut dem Schreiben der Oberärztin für Neonatologie, Dr. (…), sowie
der Sozialarbeiterin Frau (…) vom 11. Dezember 2018, müsse die schwere
Erkrankung von C._______ langfristig engmaschig und interdisziplinär the-
rapiert und kontrolliert werden. Obwohl der klinische Verlauf der Krankheit
nicht sicher abgeschätzt werden könne, hätten die Beschwerdeführenden
– gestützt auf den erwähnten Arztbericht – bei der schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) eine Schnellrecherche zur medizinischen Versorgung und
Behandlung des Kindes in Äthiopien in Auftrag gegeben. Dem Bericht zu-
folge weise das Gesundheitssystem in Äthiopien erhebliche Mängel auf,
wobei die begrenzten Ressourcen ineffizient und ungerecht genutzt wür-
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Seite 12
den. Da es an einer Krankenversicherung fehle, müssten die Kosten weit-
gehend selbst übernommen werden, ausser bei sehr grosser Armut; da
komme die Regierung teilweise dafür auf, wobei sich dieser Finanzierungs-
prozess jedoch als sehr langwierig darstelle. Es sei dafür eine Bestätigung
durch den Gemeindeleiter notwendig. Im Fall der Beschwerdeführenden
sei daher nicht garantiert, dass sie innert nützlicher Frist eine solche Be-
stätigung erhalten würden. Im genannten Bericht werde festgehalten, dass
die Bereiche Pädiatrie und Kinderchirurgie in Äthiopien allgemein unterent-
wickelt seien, zumal nur wenige Fachkräfte vorhanden seien und sich die
pädiatrische Versorgung sowie die Kinderchirurgie auf die Grundversor-
gung beschränken würden. Insbesondere seien in Bezug auf das „(…)-
Syndrom“ nicht alle notwendigen Operationen durchführbar, wie nament-
lich die notwendige (…)operation. Überdies könne keine kontinuierliche
Betreuung des Kindes gewährleistet werden, da es keine pädiatrische Ein-
richtung gäbe und die wenigen pädiatrischen (…) keinen Zugang zu be-
stimmten, allenfalls notwendigen Medikamenten hätten.
4.2.3 Weiter führten die Beschwerdeführenden aus, dass vor nunmehr vier
Jahren das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit der Wegweisung
der Beschwerdeführerin lediglich vor dem Hintergrund der damaligen Situ-
ation als alleinstehende Frau habe beurteilen können. Auch in Bezug auf
den Beschwerdeführer habe das Bundesverwaltungsgericht die Wegwei-
sung aufgrund der damaligen Situation, namentlich als alleinstehender
Mann bestätigt. Wie der SFH-Bericht darlege, sei aber die engmaschige
und anspruchsvolle medizinische Betreuung, auf die C._______ absolut
angewiesen sei, in Äthiopien nicht gewährleistet. Somit sei durch eine
Wegweisung das Leben von C._______ gefährdet. Mit der schweren
Krankheitsdiagnose komme nun (sinngemäss seit den letzten, rechtskräf-
tigen Verfügungen betreffend Wegweisungsvollzug) ein neuer, bedeuten-
der Faktor hinzu, der eine Ausreise nicht mehr als zumutbar erscheinen
lasse. In Bezug auf das Kindeswohl komme hinzu, dass der Vater zu bei-
den Kindern eine verantwortungsvolle, enge und liebevolle Beziehung
pflege und während der Hospitalisierung des Jüngeren eine unverzichtbare
Rolle eingenommen habe.
4.3 Zusammenfassend würden bei einer allfälligen, getrennten Wegwei-
sung (der Beschwerdeführer alleine oder die Beschwerdeführerin zusam-
men mit B._______ und C._______) sowohl das Kindeswohl gemäss Art.
3 KRK als auch das Recht auf ein Familienleben verletzt werden. Aus die-
sem Grund sei das Wiedererwägungsgesuch von beiden Beschwerdefüh-
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Seite 13
renden gemeinsam gestellt worden; gestützt auf vorangegangene Ausfüh-
rungen und die eingereichten Beweismittel seien deshalb die ursprüngli-
chen Verfügungen (siehe oben im Sachverhalt Bst. A.a und B.a) wiederer-
wägungsweise aufzuheben, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdefüh-
renden als unzumutbar zu bewerten und der ganzen Familie in der Schweiz
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurtei-
len sind, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
nach sich ziehen.
5.1 Namentlich beantragen die Beschwerdeführenden, es sei festzustel-
len, dass die Vorinstanz die Begründungs- und Untersuchungspflicht ver-
letzt habe und sie anzuweisen sei, die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden erneut zu prüfen.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Ab-
fassung der Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt
die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als
solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und
D-3159/2015 vom 29. August 2016 E.3.1).
5.3 Wie nachfolgend dargelegt, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht mit
Bundesrecht vereinbar.
5.3.1 So ist zunächst der vorinstanzliche Verweis auf den Grundsatz der
Rechtsgleichheit, – wonach nicht von der geltenden Praxis abgewichen
E-1046/2019 und E-1047/2019
Seite 14
werden könne, keine Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen bei Per-
sonen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzten, weil sie nicht besser gestellt
werden dürften als Personen, die betreffend ihrer Herkunft wahre Angaben
machen würden – unbehelflich: Die vom SEM ins Feld geführte Praxis
rechtfertigt sich – dem Prinzip der Logik folgend – nur dann, wenn der Her-
kunfts- bzw. Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von un-
glaubhaften Aussagen oder Nichteinreichen von Identitätsdokumenten,
folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asylsuchenden Per-
son, nicht feststeht; denn es sprengte den Rahmen der Untersuchungs-
pflicht und des Möglichen, wenn die Behörde in dutzenden Ländern nach
hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen forschen müsste. In-
dessen hat im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht, wie von
den Beschwerdeführenden zu Recht gerügt, in den beide einzeln betref-
fenden rechtskräftigen Urteilen Äthiopien als ihr wahrscheinlichstes Her-
kunftsland bezeichnet, womit sich mindestens eine Prüfung von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen nach Äthiopien aufgedrängt hätte. Als einzige
Alternative kommt im vorliegenden Verfahren bei beiden Eritrea als Hei-
matstaat in Frage, womit lediglich zwei Herkunftsländer und nicht – wie
vom SEM fälschlicherweise dargestellt – überhaupt keine verwertbaren An-
gaben zur Herkunft der Beschwerdeführenden vorliegen. Nach dem Ge-
sagten ist festzuhalten, dass das SEM in casu Wegweisungsvollzugshin-
dernisse im Rahmen der generellen Zumutbarkeitsprüfung hätte prüfen
müssen.
5.3.2 Was den Bereich der personenbezogenen, individuellen Vollzugshin-
dernisse der Beschwerdeführenden betrifft, müssen diese – wie von der
Vorinstanz zu Recht angeführt – die sich aus der Missachtung ihrer Mitwir-
kungspflicht erwachsenden prozessualen Nachteile tragen; es ist nicht Sa-
che der Asylbehörde, Nachforschungen hinsichtlich soziales Beziehungs-
netz, Möglichkeiten der Existenzsicherung, etc. anzustellen, wenn die Be-
schwerdeführenden die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse nicht
offen gelegt haben. Doch auch wenn sich das SEM seiner Untersuchungs-
pflicht hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse mit der Begründung ei-
ner Mitwirkungspflichtverletzung entledigen kann, besteht die aus dem Un-
tersuchungsgrundsatz hervorgehende Pflicht zur grundsätzlichen – oder
generellen - Überprüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen in das
sich aufdrängende Heimatland weiterhin (vgl. E-7212/2013 vom 16. Juli
2014, E. 7.3). Dazu gehört auch die Überprüfung einer allgemeinen medi-
zinischen Notlage (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E-1046/2019 und E-1047/2019
Seite 15
5.3.3 Der pauschale Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht wirkt
aber insbesondere dahingehend stossend, dass das Staatssekretariat die
Prüfung des Kindeswohls, zu der es kraft Art. 3 Abs. 1 KRK in jedem Fall
vorrangig verpflichtet ist, sobald Kinder vom Entscheid betroffen sind, aus-
geklammert hat (vgl. Urteil des BVGer E-4596/2015 E. 7.3 mit weiteren
Hinweisen, SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, online -
/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-
asyl-rueckkehr.html, abgerufen am 1. April 2019, Kapitel 2.2 S.5). Das
Staatssekretariat hat somit die Würdigung eines (wiedererwägungsrecht-
lich relevanten) Sachverhalts – namentlich sowohl die Existenz von Kin-
dern als auch die schwerwiegende Krankheit des zweiten Kindes – igno-
riert, obwohl es denselben Sachverhalt fast zeitgleich selbst implizit bejaht:
Betreffend Gesundheitszustand des zweiten Kindes stellte es sich mit dem
das Asylverfahren betreffende Schreiben an die Beschwerdeführenden
vom 10. Juli 2018 auf den Standpunkt, dass aufgrund der eingereichten
Arztberichte vom 28. Mai 2018 und 18. Juni 2018 noch keine abschlies-
sende Beurteilung erfolgen könne. Namentlich führte es dabei aus, dass
gemäss diesen Berichten diverse operative Eingriffe zur Stabilisierung des
Gesundheitszustandes anstünden und daher in drei Monaten nochmals ein
Arztbericht eingefordert werden würde. Lediglich 17 Tage später jedoch,
nach einem Zeitraum, in dem keinerlei neue ärztliche Untersuchungen
stattfanden, hielt es demgegenüber mit an den Beschwerdeführer gerich-
teter Verfügung vom 27. Juli 2018 (Gutheissung des Kantonswechselge-
suchs vgl. oben Bst. C.h) fest, dass aufgrund der(selben) ärztlichen Be-
richte derzeitig lediglich wahrscheinlich sei, dass mit einer Therapie das
Überleben des Kindes möglich sein wird und ein tödlicher Verlauf sich trotz
der Therapie nach wie vor nicht ausschliessen liesse. Mit anderen Worten
erachtete es (im Verfahren zum Kantonswechselgesuch) den Sachverhalt
betreffend Krankheit von C._______ sehr wohl als erstellt, zumal es das
Vorliegen des „(…) Syndroms“ und des damit zusammenhängenden sehr
schlechten Gesundheitszustands unangezweifelt liess und aufgrund die-
ses Sachverhalts das Kantonswechselgesuch bewilligte.
5.4 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Begründung in der angefochtenen
Verfügung keine Hinweise darauf enthält, dass die nach den Urteilen vom
16. Juli 2014 bzw. 12. Mai 2014 neu eingetretene Situation der Beschwer-
deführenden, insbesondere die schwere Krankheit des zweitgeborenen
Kindes, unter dem Blickwinkel der generellen Vollziehbarkeit der Wegwei-
sung nach Äthiopien bzw. Eritrea geprüft worden wäre. Angesichts der von
der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen schwerwiegenden Krankheit des
E-1046/2019 und E-1047/2019
Seite 16
Kindes wäre eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl zu-
mindest im Rahmen einer generellen Zumutbarkeitsprüfung indessen an-
gezeigt gewesen.
5.5 Diese Unterlassung erschwert nicht nur eine sachgerechte Anfechtung
der vorinstanzlichen Verfügung durch die Beschwerdeführenden, sondern
schränkt gleichermassen die Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts
ein, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu überprüfen. Bei
dieser Sachlage steht fest, dass das Staatssekretariat damit die behördli-
che Begründungspflicht und somit den Anspruch der Beschwerdeführen-
den auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies stellt angesichts der ihr aus der
Kinderrechtskonvention erwachsenden Pflicht zur vorrangigen Berücksich-
tigung des Kindeswohls eine grobe Verletzung der Begründungspflicht dar.
Aufgrund des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels
bleibt kein Raum für eine Heilung auf Beschwerdeebene.
6.
Die formelle Rüge der Begründungspflichtverletzung erweist sich nach
dem Gesagten und angesichts der Sachlage als offensichtlich begründet,
so dass die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vo-
rinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Wegwei-
sungsvollzug neu zu prüfen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege bzw. auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos wird. Mit vorliegendem Direktentscheid ist
auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos geworden.
7.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
sich bei den Akten befindende Kostenaufstellung erscheint den Verfah-
rensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1340.00 (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
E-1046/2019 und E-1047/2019
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7.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. März 2019 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1046/2019 und E-1047/2019
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1340.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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