Abtei lung V
E-1047/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A_______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 2. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1047/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer "vor Weihnachten" 2008 aus Nigeria aus-
reiste und am 20. Dezember 2008 ohne Einreichung von Reise- bezie-
hungsweise Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines
Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätsdokument zu den Akten zu reichen,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im Rahmen
der Erstbefragung vom 8. beziehungsweise 13. Januar 2009 (Wieder-
holung nach Abbruch der Erstbefragung vom 8. Januar 2009 wegen
Verständigungsschwierigkeiten) und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 21. Ja-
nuar 2009 unter anderem angab, er sei ein nigerianischer Staatsange-
höriger aus (...), River State,
dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1993 in den Anambra
State, (...) gezogen sei, wo er bis am 4. November 2008 geblieben sei,
dass er dort seinen Lebensunterhalt damit verdient habe, (...)
dass er sich mit einer Angestellten des Königs eingelassen habe und
diese von ihm schwanger geworden sei,
dass er gemäss traditionellem Brauchtum dieses uneheliche Kind nach
der Geburt zum Schrein hätte bringen sollen, wo es dann geopfert
worden wäre,
dass er und seine Freundin zudem ein Jahr lang dort hätten verweilen
müssen, was sie abgelehnt hätten,
dass sie sich deshalb entschieden hätten, das Kind frühzeitig zur Welt
zu bringen,
dass sein Onkel, ein Kräuterdoktor, der Freundin zu diesem Zwecke
eine Medizin verabreicht habe, welche bei dieser Blutungen ausgelöst
habe,
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dass Boten des Königs seine Freundin am frühen Morgen bei ihm ge-
sucht hätten, nachdem sie sie nach dem Appell nicht am gewohnten
Ort vorgefunden hätten,
dass sich die Leute gewaltsam Eintritt in die Wohnung verschafft und
die Freundin am Boden liegend vorgefunden hätten,
dass er Angst bekommen habe und ihm rechtzeitig die Flucht auf ei-
nen nahen Mangobaum gelungen sei,
dass die Leute den Onkel und die Freundin in der Folge mitgenommen
hätten,
dass er später zu seiner Mutter gegangen sei, welche ihm prophezeit
habe, dass die beiden nun getötet würden und ihn das gleiche Schick-
sal erwarte, weshalb ihm nur die Flucht bleibe,
dass er den Anambra State deshalb verlassen habe und auf Anwei-
sung der Mutter zurück in den River State gegangen sei,
dass er sich zu einer gut befreundeten Familie begeben habe, deren
Sohn Peter sich zwischenzeitlich einer militanten Gruppe angeschlos-
sen habe, welche Ölpipelines anzapfe und das Diebesgut verkaufe,
dass er sich aus Angst und Frustration dazu entschieden habe, sich
dieser Gruppe anzuschliessen,
dass er dazu vorab einen Eid habe leisten und einen Einführungsritus
habe durchlaufen müssen,
dass er in der Folge mit neun Gruppenmitglieder zu den Pipelines in
Okoroma gegangen sei,
dass dieses Areal jedoch bewacht worden sei und sie in der Folge
festgenommen worden seien,
dass sie in der Haft offenbar vergiftetes Reis zu essen bekommen hät-
ten und sechs von ihnen daran gestorben seien,
dass er und sein Freund Peter kein Reis gegessen und deshalb über-
lebt hätten,
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dass ihre beiden Wächter, denen die Erschiessung befohlen worden
sei, sie infolge ihres christlichen Glaubens freigelassen hätten, nach-
dem sie im Wald die vergifteten Kollegen begraben hätten,
dass er sich daraufhin in River State zu einem „grossen Haus auf dem
Wasser“ begeben habe, mittels welchem er in der Folge in Begleitung
eines Sicherheitsmannes Nigeria in unbekannter Richtung verlassen
habe,
dass das BFM mit Entscheid vom 2. Februar 2009, eröffnet am 11. Fe-
bruar 2009, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2009 (Datum
des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und vorab die Aufhebung der Verfügung
beantragte,
dass er sodann darum ersuchte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter um Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme ersuchte,
dass er weiter beantragte, der für den Wegweisungsvollzug zuständi-
gen Behörde sei die Kontaktaufnahme und der Datenaustausch mit
den Heimatbehörden zu verbieten, wobei bei schon erfolgtem Daten-
austausch der Beschwerdeführer zu informieren sei,
dass sodann eine allenfalls entzogene, aufschiebende Wirkung wieder
herzustellen sei,
dass der Beschwerdeführer schliesslich um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – mit nachfolgenden Einschränkungen - auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag
nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe am 20. Dezember 2008 keine rechtsge-
nüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht
hat,
dass er das Fehlen von Identitätspapieren damit begründete, nie wel-
che besessen zu haben,
dass er weiter angab, auf seiner interkontinentalen Reise nie kontrol-
liert worden zu sein,
dass das BFM die Aussagen zu den Identitätspapieren und die Schil-
derung der Reise auf einem "grossen Haus auf dem Wasser", per
Lastwagen und Eisenbahn ohne jegliche Identitätspapiere und Kontrol-
len als stereotype und realitätsfremde Vorbringen wertete,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Betrachtungsweise
anschliesst und die Schilderungen rund um die Ausreise als unglaub-
haft qualifiziert,
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dass auch die weiteren Aussagen im Zusammenhang mit der Ausrei-
se, beispielsweise die Unkenntnis der Reisedauer und des Anlegeha-
fens oder das zufällige Wiedersehen mit seinem Freund im Zug als un-
glaubhaft zu werten sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das
Fehlen von Identitätspapieren in keiner Weise eingeht und somit fest-
zustellen bleibt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Versäum-
nis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorlie-
gen,
dass der Vorinstanz auch hinsichtlich der weiteren Feststellung beizu-
pflichten ist, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle,
dass das BFM hinsichtlich der von Angehörigen des Schreins ausge-
henden Bedrohung festhielt, dieser komme aufgrund des Bestehens
einer innerstaatlichen Fluchtalternative ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu,
dass es dem Beschwerdeführer nämlich gelungen sei, sich deren all-
fälligem Zugriff durch Wegzug in den früheren Aufenthaltsstaat seines
Vaters zu entziehen,
dass es weiter zutreffend festhielt, der Beschwerdeführer habe sich in
dieser Sache ohnehin nie an die heimatlichen Sicherheitskräfte ge-
wandt,
dass das BFM den eigentlichen Fluchtgrund des Beschwerdeführers,
mithin die Verhaftung und befohlene Erschiessung wegen eines ver-
suchten Überfalls auf eine Ölpipeline, infolge widersprüchlicher Schil-
derung als nicht glaubhaft erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer unter Angabe der entsprechenden
Protokollstellen vorhielt, er habe zu den Verhaftumständen und der Ab-
folge der weiteren Ereignisse unterschiedliche Angaben gemacht,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Begründung des vorin-
stanzlichen Entscheides anschliesst,
dass darüberhinaus festzustellen ist, dass das Gericht massive Zweifel
an der Gefangennahme seiner Freundin und des Onkels hat, da sich
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der Beschwerdeführer auch bei der Schilderung dieses Vorfalles wider-
sprüchlich geäussert hat, indem er unterschiedliche Angaben darüber
machte, wie er von der Mitnahme der beiden erfahren habe (eigene
Beobachtung bzw. Schilderung seiner Mutter; A1/11, S. 5 u. A11/13,
S. 4 und 6),
dass der Beschwerdeführer auch nicht plausibel zu erklären vermoch-
te, weshalb nur ihm, nicht aber seinem Onkel die Flucht gelungen sei
(A11/13, S. 7),
dass es weiter erstaunt, dass der Beschwerdeführer bis heute nichts
über das Schicksal seines Onkels und seiner Freundin weiss,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht den weiteren Erwägungen
der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erdöl-Dieb-
stahl vollumfänglich anschliesst,
dass sich der Beschwerdeführer in der Tat widersprüchlich zu den Ab-
läufen nach der Festnahme der zehnköpfigen Gruppe geäussert hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass ergänzend zu erwähnen ist, dass eine allfällige strafrechtliche
Verfolgung des Beschwerdeführers wegen beabsichtigter Anbohrung
einer Pipeline eine legitime staatliche Verfolgung darstellen würde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, in welcher er
bruchstückhaft seine Vorbringen wiederholt, nichts vorbringt, was zu
einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermöchte,
dass diese Feststellung auch für die der Beschwerde beigelegte, qua-
litativ schlechte Kopie einer Fotografie diverser vermummter Kämpfer
gilt,
dass auf dieser Kopie nämlich weder der Beschwerdeführer noch
sonst jemand erkenntlich dargestellt ist,
dass die Vorinstanz sodann richtigerweise erwogen hat, es seien keine
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig gewesen,
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dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, of-
fenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass die Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Unterlassen einer vorgängigen Kontaktnahme mit
den Heimatbehörden aufgrund der umgehenden Entscheidfällung ge-
genstandslos geworden sind,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM mit den Vorakten (Ref.-Nr. N (...); in Kopie)
- (Kanton)(in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand am:
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