B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1047/2014
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am
(…) und gelangte am 17. Oktober 2011 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 26. Oktober 2011 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte ihn am 12. Januar 2012 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei
Militärangehöriger und sie hätten in einer militärischen Ortschaft gewohnt.
Er sei gezwungen worden, an den Kursen in der Koranschule teilzuneh-
men. Als überzeugter Christ habe er die vermittelten ideologischen Über-
zeugungen nicht mit seinem Gewissen vereinbaren können. Als er den
beiden Mullahs kritische Fragen gestellt habe, habe die Polizei ihn inhaf-
tiert und ihm unterstellt, er trinke Alkohol als Christ. Auch sei er beleidigt,
beschimpft und mit einem Schlagstock und Elektroschocks gefoltert wor-
den. Er habe eine Erklärung abgeben müssen, dass er mit solchen Ge-
danken aufhöre. Nach drei Monaten sei er freigelassen und daraufhin
stark überwacht worden. Nach etwas 15-20 Tage habe er das Land ver-
lassen und sei in die Türkei gegangen, wo er eine Zeit lang gearbeitet
habe. Auf Wunsch und Empfehlung (…) sei er wieder in den Iran zurück-
gekehrt und sei direkt zu sich nach Hause gegangen. Am gleichen Abend
sei er verhaftet worden und die Polizei habe ihm vorgeworfen, Spionage
betrieben zu haben. Er habe einen Monat im Gefängnis verbracht und sei
aufgrund seiner Zusicherung, zukünftig ihrer Ideologie zu folgen und die
Kurse zu besuchen, freigelassen worden. Am nächsten Tag sei er via die
Türkei in die Schweiz geflüchtet.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 (eröffnet am 29. Januar 2014) stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 sei aufzuheben,
es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
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Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei
ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründen.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Er habe widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er zum einen gel-
tend gemacht, er habe an den ideologischen Sitzungen teilnehmen müs-
sen, zum anderen habe er ausgeführt, sich geweigert zu haben, teilzu-
nehmen. Anlässlich der Befragung habe er vorgebracht, wegen den kriti-
schen Fragen an den Sitzungen festgenommen worden zu sein, wohin-
gegen er an der Anhörung ausführte, er sei unter dem Vorwurf des Foto-
grafierens von Waffenlagern und der Spionage festgenommen worden.
Auch habe er an der Anhörung geltend gemacht, er sei nach seiner Mili-
tärzeit wiederholt abgeholt, festgehalten und wieder freigelassen worden,
was er an der Befragung nicht vorgebracht habe, auch nicht als er gefragt
worden sei, ob er zusätzlich zu den geltend gemachten noch andere
Asylgründe habe. Die Festnahmen seien somit als nachgeschoben zu be-
trachten und nicht glaubhaft. Es entspreche auch nicht der allgemeinen
Erfahrung oder der Logik des Handelns, wenn er ausführe, anlässlich der
Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, zum Christentum übergetreten
zu sein. Seine Darstellung erstaune, wonach die Regierung Beweise da-
für gehabt habe, dass er ein Abtrünniger der Religion sei und ihn dann
unter der Bedingung, keine politischen Aktivitäten mehr auszuführen,
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wieder entlassen habe, zumal die iranischen Behörden in solchen Fällen
weitergehende Massnahmen in die Wege zu leiten pflegten. Hinzu kom-
me, dass er in die Türkei ausgereist sei, allerdings wieder zurück in den
Iran gegangen sei. Erfahrungsgemäss kehrten Personen nicht in ihren
Heimatstaat zurück, wenn ihnen dort Verfolgung drohe, sondern bemüh-
ten sich im eigenen Interesse um baldmöglichen asylrechtlichen Schutz.
4.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde auf die
Zitierung seiner gemachten Aussagen, mit welchen er darzulegen ver-
sucht, dass seine Vorbringen – entgegen den Ausführungen der Vorin-
stanz – glaubhaft seien. Dies mag ihm jedoch nicht gelingen. So ist der
Vorinstanz insgesamt zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Seine Schilderung über
die Folter im Gefängnis wirkt sehr plakativ und nicht als Wiedergabe von
tatsächlich selbst Erlebtem (BFM-Akten A10/12 F36). Auch hat er an der
BzP mit keinem Wort eine während der Anhörung dann vorgebrachte erlit-
tene Folter erwähnt. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass ein derart
einschneidendes und belastendes Erlebnis wie Folter nicht in der ersten
Befragung geltend gemacht wird, auch wenn es sich dabei nur um eine
summarische Befragung handelt. Das Erlebnis wurde an der Anhörung
nachgeschoben. Anlässlich der zweiten Verhaftung spricht er weder von
Folter, noch Beschimpfung oder Ähnlichem (BFM-Akten A10/12 F49). Es
ist unerklärlich, weshalb er bei der ersten Verhaftung Folter erlitten ha-
ben, bei der zweiten Inhaftierung jedoch ausser dem Verhör nichts ge-
schehen sein sollte, obwohl er einen Monat in Haft verbracht habe (BFM-
Akten A10/12 F49). Überdies sind die Ausführungen zu der einen und drei
Monate dauernden Haft doch sehr substanzarm. Der Vorinstanz ist eben-
falls dahingehend zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb
der Beschwerdeführer nach der erfolgreichen Flucht in die Türkei freiwillig
wieder in denjenigen Staat zurückgeht, von dem er angibt, verfolgt zu
werden. Eine plausible Erklärung dafür vermag der Beschwerdeführer
nicht zu liefern. Hinzu kommt, dass er die Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen nicht gerade untermauert, wenn er an der Befragung die Frage nach
einem Auslandaufenthalt verneint (BFM-Akten A4/10 S. 4), auf Nachfra-
ge, ob er vor dem Datum seiner Flucht jemals den Iran verlassen habe,
wiederum mit Nein antwortet und selbst den Vorhalt, dass er einige Jahre
zuvor Asylbewerber in Europa gewesen sei, bestreitet (BFM-Akten A4/10
S. 6). Erst als er mit den Fakten des Daktyloskopie-Berichtes konfrontiert
wird, gibt er seinen Aufenthalt in B._______ zu. Der Vorinstanz ist somit
zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
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4.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grund-
satz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]).
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich unter dem Titel der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vor, er sei bei einer Rückkehr mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an Leib, Leben und Freiheit
bedroht. Er würde sich der Verurteilung zu einer schweren Strafe nicht
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mehr entziehen können. Sinngemäss wird damit die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs geltend gemacht.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich nach
den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken wür-
de. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent
drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdefüh-
rer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
Aufgrund der Akten besteht auch kein Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar machen würde. Er verfügt über überdurchschnittliche Schulbil-
dung (Abschluss des Gymnasiums) sowie über Berufserfahrung als Elekt-
riker. Auch verfügt er im Iran zumindest über ein familiäres (wahrschein-
lich auch über ein ausserfamiliäres) Beziehungsnetz, auf das er zurück-
greifen kann und ihm mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Exis-
tenz Hilfe bieten kann. Sein Vater verfügt als Militärangehöriger im Übri-
gen über gewissen Einfluss. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als
zumutbar zu betrachten.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
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E. 12). Zudem verfügt er über eine bis im Jahre 2016 gültige iranische
Identitätskarte.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: