B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1047/2017
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien (eigenen Angaben zufolge: Eritrea),
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (…).
E-1047/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 wies das damalige Bundesamt für Flücht-
linge (BFF) ein vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2004 gestelltes Asyl-
gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
B.
Ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 gestelltes
Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme
wurde vom BFF mit Verfügung vom 3. Februar 2006 ebenfalls abgewiesen.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. März 2006
wurde von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. November
2006 ihre Verfügung vom 20. Juli 2004 wiedererwägungsweise aufhob,
feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle und ihm in der Schweiz Asyl
gewährte.
III.
C.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwider-
ruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es stellte fest, sei-
nem Reiseausweis für Flüchtlinge lasse sich entnehmen, dass er sich vom
(…) 2014 bis am (…) 2014 in Äthiopien aufgehalten habe. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass er sich durch die Reise in seinen
Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staats-
angehörigkeit er besitze, gestellt habe.
E-1047/2017
Seite 3
D.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 12. Januar 2017 eine
Stellungnahme ein. In dieser bestritt er nicht, nach Äthiopien gereist zu
sein, wohl aber, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Die Tatsache,
dass sein Vater Äthiopier sei, bedeute nicht, dass er selber auch formell
die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Er habe weder äthiopische
noch eritreische Identitätspapiere und sei de facto staatenlos. Trotzdem sei
er vom SEM fälschlicherweise als Äthiopier registriert worden. Er sei in
Eritrea geboren worden und aufgewachsen, und seine Mutter sei eritrei-
sche Staatsangehörige. Er habe ihre Identitätskarte im Rahmen seines ers-
ten Asylverfahrens eingereicht. Zu Äthiopien habe er mit Ausnahme der
Staatsangehörigkeit seines Vaters keinen Bezug. Die Behauptung, er habe
sich unter dem Schutz dieses Landes gestellt, sei somit tatsachenwidrig.
E.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 erkannte das SEM dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft ab und widerrief das ihm gewährte Asyl.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2017 er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
und beantragte, diese sowie die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Widerruf des Asyls seien aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stüt-
zung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis der
Integrierten Psychiatrie B._______ vom 9. November 2015 sowie eine Ver-
fügung der Gemeinde C._______ hinsichtlich der Ausrichtung von Zusatz-
leistungen zur IV vom 1. Juni 2016 samt Beilagen zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG
gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
E-1047/2017
Seite 4
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 23. März 2017 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2017 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und reichte Kopien der Niederlassungsbewilligungen sei-
ner Mutter und seines Bruders sowie des Taufscheins seines Sohnes zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1047/2017
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen.
3.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt nach Lehre und Praxis
kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Hei-
matstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt – oder zumindest in Kauf
genommen – hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen,
und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11
E. 4.3 und 2010/17 E. 5.1.1). Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist
von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des
Asyls abzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017
E. 4.2 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a).
3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei der Asylbehörde, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechts-
folgen ableiten will (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August
2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil des BVGer
E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3).
3.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden
die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit rele-
vante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Be-
hörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden kön-
nen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
E-1047/2017
Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dem Reiseausweis für
Flüchtlinge des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass er sich
vom (…) 2014 bis am (…) 2014 in Äthiopien aufgehalten habe. Mit der
Reise in dieses Land habe er gezeigt, dass er bereit sei, sich wieder unter
den Schutz seines Heimatstaats zu stellen. Er habe sich im Rahmen seines
Asylverfahrens sowohl auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums D._______, in der Befragung zur Person (BzP) und im
Rahmen der Anhörung als auch bei seinem Gesuch um Ausstellung eines
Reisedokuments vom (…) 2006 selber als äthiopischen Staatsangehörigen
bezeichnet. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er diese Angaben je-
mals bestritten hätte. Gemäss dem Staatsangehörigkeitsgesetz Äthiopiens
habe jede Person, welche mindestens einen äthiopischen Elternteil habe,
Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Auch wenn der Be-
schwerdeführer derzeit keine äthiopischen Reisepapiere besitze, habe er
die Möglichkeit, sich um solche zu bemühen. Im Weiteren habe er sein
Asylgesuch mit Problemen begründet, die er wegen seiner äthiopisch-erit-
reischen Doppelbürgerschaft erlitten habe. Das Vorbringen in der Stellung-
nahme vom 12. Januar 2017, er sei fälschlicherweise als Äthiopier regis-
triert worden, sei demnach haltlos, und es sei davon auszugehen, dass
Äthiopien sein Heimatstaat sei. Es könne im Weiteren davon ausgegangen
werden, dass er eine Reise nach Äthiopien freiwillig unternommen habe,
er sich absichtlich für eine gewisse Zeit dem Schutz seines Heimatstaats
unterstellt habe und ihm dieser Schutz gewährt worden sei. Demnach
seien die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf erfüllt.
4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus,
er sei nicht äthiopischer, sondern eritreischer Staatsbürger. Er sei in Eritrea
als Kind einer eritreischen Mutter und eines äthiopischen Vaters geboren
worden und aufgewachsen. Er habe bereits anlässlich seines Asylverfah-
rens seine äthiopische Staatsangehörigkeit bestritten, indem er erklärt
habe, über keine äthiopischen Identitätsdokumente zu verfügen. Zudem
habe er betont, er habe – abgesehen von der Tatsache, dass sein Vater
äthiopischer Staatsangehöriger sei – keinen Bezug zu Äthiopien und sich
bis zu seiner Flucht nie in diesem Land aufgehalten. Mit der Beweismitte-
leingabe vom 28. November 2006 habe er seine eritreische Abstammung
mit der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter und einem Mitgliederaus-
weis der Eritrean Liberation Front rechtsgenüglich belegt. Die Vorinstanz
sei aufgrund dieser Dokumente wiedererwägungsweise auf ihre ursprüng-
liche Verfügung vom 20. Juli 2004 zurückgekommen und habe damit
implizit seine eritreische Herkunft anerkannt. Zwar habe er es in der Folge
E-1047/2017
Seite 7
versäumt, seine Eintragung als äthiopischer Staatsangehöriger im Zentra-
len Migrationssystem (ZEMIS) anzufechten. Es wäre aber auch Aufgabe
der Vorinstanz gewesen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären,
zumal im Zeitpunkt seines Wiedererwägungsgesuchs keine Beweismittel
und Indizien für eine äthiopische Staatsangehörigkeit vorgelegen hätten.
Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm im Zusammenhang mit dem Militär-
dienst in Eritrea und seinem politischen Engagement gewährt worden. Dies
alleine lege schon die eritreische Staatsangehörigkeit nahe. Diese werde
durch Abstammung erworben, und es werde grundsätzlich keine Doppel-
bürgerschaft anerkannt. Er habe also rechtlich gesehen als Eritreer in Erit-
rea gelebt. Sein Asylgesuch habe auf Nachteilen gegründet, welche er in
Eritrea aufgrund seiner äthiopischen Abstammung erlitten habe. Er habe
von Anfang an bekräftigt, seinen Vater nie gekannt zu haben und dass er
in Äthiopien als Eritreer wahrgenommen würde. Um eine äthiopische
Staatsangehörigkeit geltend zu machen, müsste er den Nachweis erbrin-
gen, dass er einen äthiopischen Vater habe, was ihm aber mangels ent-
sprechender Dokumente nicht möglich wäre. Er wisse nichts über seinen
Vater und dessen Familie, und es gebe keinen Nachweis über dessen
Identität und Verbleib. Angesichts der schwerwiegenden Folgen eines Asyl-
widerrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte es der
Vorinstanz oblegen, vorher mithilfe der Schweizerischen Botschaft in Addis
Abeba Abklärungen bezüglich seiner Staatsbürgerschaft zu treffen.
Im Weiteren sei auch die Freiwilligkeit seiner Reise nach Äthiopien in Frage
zu stellen. Er leide unter verschiedenen psychischen Erkrankungen, na-
mentlich einer paranoiden Schizophrenie, und sei auf Anraten eines Freun-
des nach Äthiopien gereist, der ihm versichert habe, es gebe dort gute Be-
handlungsmöglichkeiten für seine Erkrankung. Er sei sich nicht bewusst
gewesen, dass er aufgrund seiner äthiopischen Abstammung nicht hätte
nach Äthiopien reisen dürfen. Andernfalls hätte er die Reise nicht angetre-
ten.
Vor diesem Hintergrund könne nicht behauptet werden, dass es sich bei
seiner Reise nach Äthiopien um eine Heimatreise im Sinne von Art. 1
Bst. C Ziff. 1 FK gehandelt habe, zumal seine äthiopische Staatsangehö-
rigkeit bis heute nicht erstellt sei.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss äthiopi-
schem Recht hätten von 1952 bis 2003 alle Eritreer als Äthiopier gegolten.
Wer nach der eritreischen Unabhängigkeit die eritreische Nationalität habe
wahrnehmen wollen, habe am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen
E-1047/2017
Seite 8
müssen. Als Personen eritreischer Herkunft würden jene gelten, die 1993
in Eritrea gelebt hätten sowie deren Nachkommen. Personen eritreischer
Herkunft, welche nicht am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hät-
ten, würden vom äthiopischen Staat weiterhin als Äthiopier angesehen.
Seit 2003 habe jede Person, welche mindestens einen äthiopischen Eltern-
teil habe, Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Der Be-
schwerdeführer sei vor der eritreischen Unabhängigkeit als Kind einer erit-
reischen Mutter und eines äthiopischen Vaters geboren worden. Im Verlauf
seines Asylverfahrens habe er sich stets als äthiopischer Staatsangehöri-
ger bezeichnet. Er habe weder Dokumente zum Beleg der nun behaupte-
ten eritreischen Staatsangehörigkeit einreichen können, noch habe er zu
Protokoll gegeben, sich um diese bemüht zu haben. Es sei davon auszu-
gehen, dass er bei seiner Geburt als äthiopischer Staatsangehöriger regis-
triert worden sei und von den äthiopischen Behörden weiterhin als Äthio-
pier angesehen werde. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Mit-
wirkungspflicht verpflichtet, seine Nationalität zu belegen, und es obliege
auch ihm zu wiederlegen, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei. Die
von ihm bisher eingereichten Beweismittel hätten nur einen geringen Be-
weiswert und vermöchten seine Herkunft daher nicht zu belegen. Er habe
bei der BzP den vollen Namen seines Vaters angegeben, so dass davon
auszugehen sei, dass es ihm möglich sei, weitere Informationen über die-
sen zu erlangen. Im Weiteren sei zu bezweifeln, dass er aus den angege-
benen Gründen nach Äthiopien gereist sei. Er sei in der Schweiz schon
mehrmals in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Dies lege
den Schluss nahe, dass er die tatsächlichen Gründe für die Reise nach
Äthiopien verschweige. Schliesslich gehe aus dem eingereichten ärztli-
chen Bericht vom 9. November 2015 nicht hervor, dass seine kognitiven
Fähigkeiten eingeschränkt wären, so dass davon ausgegangen werden
könne, dass er sich den Konsequenzen einer Heimatreise bewusst gewe-
sen sei.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, die Vorinstanz
gründe ihre Annahme seiner äthiopischen Staatsbürgerschaft einzig auf
der vermeintlichen Staatsangehörigkeit seines Vaters und seinen Aussa-
gen während des Verfahrens und habe weitere Abklärungen unterlassen.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb nach wie vor an seiner eritreischen Staats-
angehörigkeit gezweifelt werde. Der nun vorgelegten Niederlassungsbe-
willigung seiner Mutter und der Aufenthaltsbewilligung seines Halbbruders
könne entnommen werden, dass diese als eritreische Staatsangehörige
vermerkt seien. Die von den schweizerischen Behörden anerkannte eritre-
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Seite 9
ische Staatsangehörigkeit dieser Angehörigen sei auch als rechtsgenügli-
cher Nachweis seines eritreischen Bürgerrechts anzuerkennen. Ferner
verfüge auch sein Sohn, wie sich aus dem Taufschein ergebe, über die
eritreische Staatsangehörigkeit. Da diese in Eritrea vom Vater an das Kind
weitergegeben werde, könne auch hieraus auf seine eritreische Herkunft
geschlossen werden.
5.
In Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist
Folgendes festzustellen:
5.1 Der Staat Eritrea wurde 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen
föderiert. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition
Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch
nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten
Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive ethni-
schen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Im Juni 1992 wurde vom
Provisional Government of Eritrea das Eritrean Nationality Law (Proclama-
tion No. 21/1992) erlassen. Es verlieh zunächst allen Personen, die 1933
in Eritrea wohnhaft waren, die eritreische „Staatsangehörigkeit“. Weiter
wurden als Eritreer Personen angesehen, die zwischen 1933 und 1952 in
Eritrea niedergelassen waren. Personen, die sich später in Eritrea nieder-
gelassen hatten, wurden als Eritreer erachtet, wenn sie eine in Eritrea ge-
bräuchliche Sprache beherrschten, im Jahr 1974 bereits zehn Jahre in Erit-
rea gelebt hatten und die Absicht hatten, sich weiterhin dort aufzuhalten.
Die auf diese Art definierten Eritreer konnten ihre „Staatsangehörigkeit“ an
ihre Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie weitergeben. Um
nach Ende des Bürgerkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea die eritrei-
sche „Staatsangehörigkeit“ wahrnehmen und am Unabhängigkeitsreferen-
dum im April 1993 teilnehmen zu können, musste die Ausstellung eines
eritreischen Identitätsausweises beantragt werden. Mit der staatlichen Sou-
veränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von Personen eritreischen Ur-
sprungs wahrgenommene eritreische Staatsangehörigkeit völkerrechtlich
in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritreischen Identitätsaus-
weisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten,
Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals geltende äthiopische Na-
tionalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberkennung der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souveränität von Eritrea vom
Mai 1993 wurden in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischen Ursprungs,
unabhängig davon, ob sie die eritreische Staatsangehörigkeit angenom-
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Seite 10
men hatten, in der Praxis zudem weiterhin als äthiopische Staatsangehö-
rige behandelt (vgl. Urteil des BVGer D-8004/2015 vom 10. April 2018
E. 9.4.1 mit weiteren Hinweisen und EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 S. 101 f.;
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Eritrea, Staatsangehörigkeit, Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 23. August 2016, S. 1 ff.; SFH,
ALEXANDRA GEISER: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014 S. 1 f.). Nach Ausbruch des
eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts 1998 wurde den am Referendum
teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen,
sie wurden fortan als Eritreer betrachtet. Personen, welche am Referen-
dum nicht teilgenommen haben, wurden aus äthiopischer Optik hingegen
nach wie vor als Äthiopier angesehen (vgl. Urteil des BVGer E-7198/2009
vom 3. Februar 2012 E. 3.4.2).
5.2 Der Grundsatz, wonach jede Person mit mindestens einem äthiopi-
schen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat,
wurde im vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschiede-
ten Staatsangehörigkeitsgesetz (Ethiopian Nationality Law Proclamation
No. 378/2003) schriftlich verbrieft. Allerdings akzeptieren die äthiopischen
Behörden die doppelte Staatsbürgerschaft nicht. Das äthiopische Nationa-
litätengesetz von 2003 erwähnt, dass äthiopische Staatsangehörige, wel-
che freiwillig eine andere Nationalität annehmen, aus äthiopischer Behör-
densicht die äthiopische Staatangehörigkeit dadurch aufgeben (Art. 20
Abs. 1). Bei äthiopischen Staatsangehörigen, welche durch einen auslän-
dischen Elternteil oder die Geburt im Ausland eine andere Staatsangehö-
rigkeit erwerben, wird von einem freiwilligen Verzicht auf die äthiopische
Staatsangehörigkeit ausgegangen, ausser es werde ausdrücklich der Wille
zur Beibehaltung derselben unter Verzicht auf die andere Staatsangehö-
rigkeit erklärt (Art. 20 Abs. 2). Hat ein Äthiopier ohne eigenes Zutun von
Gesetzes wegen aus andern Gründen eine andere Staatsangehörigkeit er-
worben, wird davon ausgegangen, er habe freiwillig auf seine äthiopische
Staatsangehörigkeit verzichtet, sofern er die sich aus der erworbenen
Staatsangehörigkeit ergebenden Rechte ausübt oder nicht innerhalb eines
Jahres den Willen erklärt, durch Verzicht auf die andere Staatsangehörig-
keit die äthiopische Staatsbürgerschaft beibehalten zu wollen (Art. 20
Abs. 3).
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Seite 11
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wel-
cher im Jahre (…), also bevor Eritrea die Unabhängigkeit erlangte, geboren
wurde, jedenfalls im Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staatsangehöri-
ger war. In Anbetracht der Tatsache, dass seine Mutter in ihrem Asylver-
fahren eine eritreische Identitätskarte einreichte, ist zudem unbestritten,
dass sie eritreische Staatsbürgerin ist. Hieraus kann jedoch nicht ohne wei-
teres der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls
die eritreische Staatsbürgerschaft erworben und dadurch seine äthiopische
verloren hat. Art. 21 der äthiopischen Proclamation No. 378/2003 sieht vor,
dass der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen
auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat. Die Tatsache, dass
seine Mutter die eritreische Staatsbürgerschaft erworben hat, hat demnach
nicht dazu geführt, dass auch der damals minderjährige Beschwerdeführer
automatisch seine äthiopische Staatsbürgerschaft verlor. Ferner hat er am
Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 nicht teilgenommen, da er im
damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war, weshalb auch nicht von einem
Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit aus diesem Grund auszuge-
hen ist.
5.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer sich gemäss Aktenlage zu keinem Zeitpunkt um den Er-
werb der eritreischen Staatsangehörigkeit sowie entsprechender Identi-
tätspapiere bemüht hat. Dass die äthiopischen Behörden Personen eritre-
ischer Herkunft, welche sich nicht für den Erwerb des eritreischen Bürger-
rechts ausgesprochen haben, weiterhin als äthiopische Staatsbürger be-
trachten, ergibt sich auch aus Ziff. 4.1 der Directive Issued to Determine
the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Eritrea vom Januar
2004. Eine andere Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwer-
deführer zum Beleg der Nationalität seines Bruders und seines Sohnes
eingereichten Dokumente nicht zu rechtfertigen, da diese entgegen seiner
Auffassung keinen eindeutigen Rückschluss auf seine Staatsangehörigkeit
erlauben.
5.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer allenfalls einen Anspruch auf die Anerkennung als eritreischer Staats-
bürger geltend machen kann, aber im heutigen Zeitpunkt nach wie vor im
Besitz der äthiopischen Staatsbürgerschaft ist. Diese Einschätzung wird
dadurch verstärkt, dass er sich im Rahmen seines ursprünglichen Asylver-
fahrens durchwegs ausdrücklich als äthiopischer Staatsbürger bezeichnet
hatte (vgl. Personalienblatt, Protokoll BzP-Befragung A1 S. 1, Protokoll
Anhörung A6 S. 2 f.). Die Behauptung in der Beschwerdeeingabe, er habe
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Seite 12
seine äthiopische Staatsangehörigkeit bestritten, erweist sich als akten-
widrig.
5.6 Die Vorinstanz ist dem Gesagten zufolge bei der Prüfung des Asylwi-
derrufs zutreffend von der äthiopischen Staatsbürgerschaft des Beschwer-
deführers ausgegangen. Die Rüge, das SEM hätte diesbezüglich weitere
Abklärungen vornehmen müssen, erweist sich als unbegründet.
6.
6.1 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung
genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei wiede-
rum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE 2010/17
E. 5.2.3). Praxisgemäss ist bereits die Ausstellung heimatlicher Reisepa-
piere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizieren (vgl.
EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine
Reise in das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält
sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt, zeigt er durch dieses
Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates
vermieden werden soll; solches kann zur Annahme führen, dass eine Un-
terschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen
wird.
Vorliegend wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er sich unter
Vorlage seines von den Schweizer Behörden ausgestellten Reisepasses
für Flüchtlinge bei der Botschaft Äthiopiens in Genf ein Visum ausstellen
liess. Zudem zeigen die Stempelungen in seinem Reisepapier, dass er am
(…) 2014 sowie am (…) 2014 die Grenzkontrolle Äthiopiens
– offensichtlich unbehelligt – durchlief. Dies lässt im Ergebnis darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer sich unter den Schutz seines Hei-
matlandes gestellt hat.
6.2 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objek-
tive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich
im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vor-
wiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungs-
weise dessen Organen gesehen werden.
E-1047/2017
Seite 13
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos in Äthio-
pien einreisen, sich dort während rund eineinhalb Monaten aufhalten und
in der Folge auch ungehindert wieder aus dem Land ausreisen konnte, be-
stehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Äthiopien nicht (mehr) ge-
fährdet beziehungsweise effektiv geschützt war.
6.3 Sodann überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers nicht,
seine Reise nach Äthiopien sei unfreiwillig erfolgt. Den von ihm eingereich-
ten Arztzeugnissen lässt sich entnehmen, dass er in der Schweiz aufgrund
seiner psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung war. Er hat nicht
geltend gemacht und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass diese Be-
handlung nicht adäquat gewesen wäre und eine sachgerechte Behandlung
einzig in Äthiopien erhältlich wäre. Es ist demnach nicht davon auszuge-
hen, dass seine gesundheitlichen Probleme einen Aufenthalt in seinem
Heimatland zwingend erforderten. Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Motive kann demnach offengelassen werden.
6.4 Vor diesem Hintergrund führt die dokumentierte Heimatreise des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung
mit Art. 1 C Ziff. 1 FK ohne Weiteres zur Aberkennung seiner Flüchtlings-
eigenschaft.
6.5 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ihn unverhältnismässig stark treffen
würde, da er in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 23. Februar 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
E-1047/2017
Seite 14
9.
Mit der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 wurde auch das Gesuch
des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand
zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwen-
digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der
Kostennote vom 23. März 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsauf-
wand erscheint als grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar
mit einem Stundenansatz von Fr. 300.– berechnet. Bei amtlicher Vertre-
tung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter,
wie in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 angekündigt, praxis-
gemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.– aus (vgl. z.B. Urteile
D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016,
D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November
2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand – ausgehend vom
zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote – ein Gesamtbetrag
von Fr. 1336.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundes-
verwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1047/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1336.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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