Abtei lung V
E-1048/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1048/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 30. November 2008 verliess und über die Türkei und durch
ihm unbekannte Länder am 6. Dezember 2008 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
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dass am 18. Dezember 2008 im Transitzentrum C._______ die Erstbe-
fragung stattfand und am 3. Februar 2009 die direkte Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG erfolgte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______,
Region E._______,
dass er am 1. November 2008 wie gewöhnlich seiner Arbeit (...)
nachgegangen sei, als sie über Funk zu einem Raubüberfall gerufen
worden seien,
dass es am Tatort zu einem Schusswechsel gekommen sei, wobei er
einen der Täter, genannt F._______, verletzt und festgenommen habe,
dass er später von einem Kollegen erfahren habe, dass F._______
wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei,
dass er am 20. November 2008 vor Arbeitsantritt mit den übrigen Fa-
milienmitgliedern seine Tiere habe versorgen wollen, sie jedoch sämtli-
che Tiere tot im Stall vorgefunden hätten,
dass die Tiere vergiftet worden seien und als Urheber nur F._______ in
Frage komme,
dass er sich sofort auf die Suche nach F._______ gemacht habe,
diesen aber zunächst nicht habe finden können,
dass er F._______ am 25. November 2008 dank des Hinweises eines
Bekannten im Dorf G._______ auf einem Fabrikgelände ausfindig
gemacht habe,
dass er mit seiner Dienstwaffe in Tötungsabsicht auf F._______
geschossen und ihn am Rücken getroffen habe, als dieser versucht
habe zu fliehen,
dass er noch vor Ort vom Polizeichef und dem Staatsanwalt entwaffnet
und verhaftet worden sei,
dass er von seinen Polizeikollegen unter Druck gesetzt worden sei, da
diese von F._______ Bestechungsgeld erhalten hätten,
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dass man ihm auf dem Polizeiposten die Waffe und den Ausweis abge-
nommen und ihn gezwungen habe, die Kündigung zu unterschreiben,
dass sein Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei und
man ihn habe ins Gefängnis bringen wollen,
dass ihm die Flucht aus dem Polizeiposten gelungen sei und er sich
zunächst nach Hause begeben habe, wo er seine Kleider gewechselt
und sich anschliessend nach Tiflis begeben habe,
dass er den Präsidenten habe aufsuchen wollen, um ihm seine Un-
schuld zu beweisen,
dass er den Präsidenten nicht sofort habe besuchen können, weshalb
er nach Hause zu seiner Familie zurückgekehrt sei,
dass er von seiner Frau und seinem Sohn erfahren habe, dass
F._______ den Angriff überlebt habe und ins Spital gebracht worden
sei,
dass er, der Beschwerdeführer, sein Haus am 28. oder 29. November
2008 definitiv verlassen habe und nach H._______ gegangen sei,
dass er von H._______ in die Türkei gereist sei, wo er am 3.
Dezember 2008 einen Schlepper getroffen habe, der ihn in die
Schweiz gefahren habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am 17.
Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass seine Vorbringen über den leichtfertigen Verlust seiner Identitäts-
dokumente nicht geglaubt werden könnten, zumal er (...) habe wissen
müssen, wie wichtig diese Dokumente im Umgang mit Behörden seien
und von ihm ein entsprechend sorgfältiger Umgang mit denselben
hätte erwartet werden dürfen,
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dass seine Schilderungen zur Überquerung der georgisch-türkischen
Grenze widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft seien, weshalb
davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer enthalte
den Schweizer Behörden Dokumente vor, die über seine Identität Aus-
kunft geben könnten,
dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre,
sich durch seine Angehörigen im Heimatstaat Identitätsdokumente zu-
kommen zu lassen,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses nötig seien,
dass der Beschwerdeführer die näheren Umstände seiner angeblichen
Flucht aus dem Polizeiposten widersprüchlich dargestellt habe und
die Rückkehr aus H._______ nach Hause zudem nicht mit der
behaupteten Verfolgungssituation vereinbar sei,
dass – selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt
werden könnten – aus den Akten keinerlei Hinweise auf ein asylrele-
vantes Verfolgungsmotiv des georgischen Staates hervorgehen wür-
den,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es
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sei auf das Asylgesuch einzutreten, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizu-
geben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder-
herzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Be-
schwerdeführer – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten
Verfügung darüber zu orientieren und es sei eine Ausreisefrist von
dreissig Tagen zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2009
(Poststempel) eine Entbindungserklärung einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen – auf die
im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung vor-
gängig nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren um
Wiederherstellung derselben nicht einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 E. 2.1),
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl beantragt,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in
rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinrei-
chen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe
vorliegen,
dass aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu seinem Grenzübertritt an der türkisch-
georgischen Grenze – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon
auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Iden-
titätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
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um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu den Umständen seiner angeblichen Flucht aus
dem Polizeiposten seien widersprüchlich und auch seine Rückkehr aus
H._______ nach Hause sei nicht mit der behaupteten
Verfolgungssituation vereinbar,
dass die Vorinstanz zudem das Vorliegen einer asylrelevanten Verfol-
gung zu Recht verneint hat, zumal aus den Akten keinerlei Hinweise
auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation des georgischen Staates
hervorgeht,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen und in Beachtung der
im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sowie zur mangelnden
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich zu schützen
sind,
dass sich die Rechtsmitteleingabe zur Nichterfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht äussert und sich im Wesentlichen darin erschöpft, die
im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten Vorbringen bezüglich des
Verlustes der Identitätspapiere zu wiederholen und zu bekräftigen,
ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatz-
weise einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer in seinem Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer vom 11. Februar 2009 bis zum 17. Februar
2009 zwecks eines chirurgischen Eingriffs (...) hospitalisiert war,
dass aus dem eingereichten Austrittsbericht (...) vom 17. Februar 2009
ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand
sowie mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen und ihm
gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. Februar 2009 attestiert
wurde,
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dass auch gemäss dem Bericht betreffend die ambulante Behandlung
vom 19. Februar 2002 keine zusätzlichen medizinischen Massnahmen
angezeigt sind und unter diesen Umständen davon ausgegangen
werden kann, der Heilungsprozess verlaufe plangemäss und ohne
Komplikationen,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, den in Aussicht gestellten
ärztlichen Bericht betreffend die Reisefähigkeit abzuwarten,
dass die Nachkontrolle auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers
möglich ist, weshalb eine Verlängerung der Ausreisefrist zwecks
Nachbehandlung in der Schweiz nicht notwendig ist,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer
ist (...) Jahre alt, (...) und ist, abgesehen von den erwähnten
Beschwerden, offenbar gesund - auf eine konkrete Gefährdung im
Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter bean-
tragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag betreffend Unterlassung der
Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden hinfällig geworden ist,
dass im Übrigen keine Hinweise vorliegen, wonach Daten an die
heimatlichen Behörden weitergegeben worden sind, weshalb sich eine
entsprechende Information des Beschwerdeführers in einer separaten
Verfügung erübrigt,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich aufgrund der bestehenden Aktenlage keine substanziierten
Hinweise ergeben, welche die Ansetzung einer dreissigtägigen
Ausreisefrist erforderlich machen würden,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als von
vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass schliesslich mit Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- I._______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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