B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1049/2014
Ur t e i l vom 7 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat am 14. Novem-
ber 2011 legal auf dem Luftweg. Am 16. November 2011 sei er illegal in die
Schweiz gelangt, wo er am 21. November 2011 um Asyl nachsuchte. An-
lässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 29. November 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom
24. Juli 2013 machte er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen
geltend, in den Monaten vor seiner Ausreise aus Syrien, jeden Freitag an
einer Demonstration teilgenommen zu haben, wobei er am 2. September
2011 sowie am 23. September 2011 im Anschluss an eine solche Demonst-
ration verhaftet und jeweils fünf Tage lang gefangen gehalten, verhört, ge-
schlagen und unter der Auflage freigelassen worden sei, dass er künftig an
keiner Demonstration mehr teilnehme. In der Schweiz sei er ausser De-
monstrationsteilnahmen politisch nicht aktiv.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 – am 29. Januar 2014 eröffnet – ver-
neinte das BFM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asyl-
gesuch vom 21. November 2011 ab und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Februar 2014 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in der Sache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subsubeventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer
Hinsicht liess er um Einsicht in die Akten A1 und A11 ersuchen, eventualiter
sei ihm zu den Akten A1 und A11 das rechtliche Gehör zu gewähren bezie-
hungsweise sei eine schriftliche Begründung betreffend A11 zuzustellen,
nach der Akteneinsicht und eventualiter nach der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine
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angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen, ferner sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechts-
kraft erwachsen sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut (Einsicht in ei-
gene Beweismittel); im Übrigen wies sie die Prozessanträge ab und erhob
einen Kostenvorschuss.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. März 2014 ersuchte der Be-
schwerdeführer unter Beilage einer aktuellen Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss sowie um Be-
freiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2014 verzichtete die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin auf den erhobenen Kostenvorschuss, verwies die
Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Abweisung der Be-
schwerde ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit derselben. Am selben
Tag wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge-
bracht.
H.
Mit Beweismitteleingaben vom 23. Juli 2015 sowie vom 10. August 2015
legte der Beschwerdeführer weitere Belege ins Recht.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2016 bekräftigte der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 sowie D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 seine Vorbringen.
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J.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2016 wurde dem Beschwerdefüh-
rer im Hinblick auf eine allfällige Motivsubstitution das rechtliche Gehör ge-
währt.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2016 nahm der Beschwer-
deführer zu einer allfälligen Motivsubstitution Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich nachfolgender Erwä-
gungen – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet
die Verwaltung und das Gericht , auf den festgestellten Sachverhalt jenen
Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat
zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen
kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog.
Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stüt-
zen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen
Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitu-
tion vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Mit
Instruktionsverfügung vom 19. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör gewährt.
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Seite 5
3.
3.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme unzureichend begründet und somit ihre Begründungspflicht ver-
letzt, geht fehl, zumal es sich dabei um einen begünstigenden, nicht einen
belastenden Verfügungspunkt handelt und insofern kein Rechtsschutzinte-
resse an einer einlässlicheren Begründung besteht.
3.2 Was die Rüge betrifft, die Begründung sei auch im Flüchtlingspunkt zu
rudimentär ausgefallen und die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltsele-
mente in ihrer Begründung nicht erwähnt, ist Folgendes zu sagen: Die Vo-
rinstanz ist nicht gehalten, sämtliche Sachverhaltselemente ausdrücklich
zu behandeln. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der
oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.). Die vorliegende
Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sinnvolle Anfechtung möglich war.
Insofern als die Begründungsdichte der vorinstanzlichen Verfügung unge-
nügend sein sollte, hat sich dies mit der Gehörsgewährung zur Motivsub-
stitution erledigt und kann ein allfälliger Rechtsmangel als auf Beschwer-
deebene geheilt erachtet werden.
3.3 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die Fest-
stellung der legalen Ausreise, nicht vollständig abgeklärt und sei anzuwei-
sen, weitere Abklärungen durchzuführen. Angesichts der vorzunehmenden
Motivsubstitution ist der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt.
Zur Anweisung der Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht kein An-
lass.
3.4 Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte
für den Schluss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abge-
klärt oder die Begründungspflicht verletzt, respektive ist ein allfälliger
Rechtsmangel als auf Beschwerdeebene geheilt zu erachten. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers
abzuweisen ist.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen nicht für asylrelevant, da der Beschwer-
deführer gemäss seinen eigenen Angaben weder in den letzten zwei Mo-
naten vor seiner Ausreise aus Syrien noch die Monate seit der Ausreise
behördlich gesucht worden sei. Ausserdem sei er legal aus Syrien ausge-
reist. Bei dieser Sachlage könne die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen-
gelassen werden.
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6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachten Ver-
haftungen anlässlich von Demonstrationsteilnahmen in Syrien und die be-
hördliche Suche seither unglaubhaft sind. Denn seine Angaben sind stere-
otyp ausgefallen. So lässt sich nur wenig Beschreibung der Freitagsde-
monstrationen finden. Über die Ziele der Demonstranten besteht keine
Klarheit, ausser demjenigen, für die Kurden mehr Rechte zu erreichen. Die
Angaben zur Diskussionsgruppe, welcher der Beschwerdeführer angeblich
angehörte, sind völlig unklar und es liegt wenig Information über das Verhör
während der ersten Verhaftung vor. Ferner erstaunt, dass er betreffend die
zweite Verhaftung kein Verhör erwähnte und diese glimpflicher verlaufen
sein soll als die erste, obwohl er doch das Versprechen, nicht mehr zu de-
monstrieren, gebrochen haben will. In einem Punkt, in welchem sich der
Beschwerdeführer klar erinnern müsste, sind seine Angaben widersprüch-
lich ausgefallen. Das betrifft die Frage, ob seine (...)prothese beschädigt
oder aber bei der Freilassung unbeschädigt wieder ausgehändigt worden
sei, wobei lediglich gedroht worden sei, dass sie zerstört würde. Mit dem
Vorbringen, er habe unterschreiben gehen müssen, hat er sinngemäss
eine Ausreisesperre aus Syrien geltend gemacht, was mit seiner quasi-le-
galen Ausreise in Widerspruch steht.
Dem Beschwerdeführer wurde zu diesen Unglaubhaftigkeitselementen das
rechtliche Gehör gewährt. Dabei wendet er ein, zwischen seinem Asylge-
such und seiner Anhörung seien eineinhalb Jahre verstrichen; daher sei
verständlich, wenn er sich nicht mehr an „alle Details“ erinnern könne und
nur ungern an die schwierigen Ereignisse zurückdenke. Dieser pauschale
Hinweis auf den Zeitablauf vermag nicht zu überzeugen. Ausserdem hält
das Gericht ihm nicht vor, dass er sich nicht an unwesentliche Details erin-
nert; vielmehr geht es um zentrale Punkte. Ebenso wenig überzeugt der
Einwand, die Anhörung durch das BFM sei nicht auf die Überprüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen angelegt gewesen, andernfalls hätte mehr
nachgefragt und hätten mehr offene Fragen gestellt werden müssen. Wenn
das BFM nicht von der Glaubhaftigkeit ausgegangen sei, müsste eine er-
gänzende Anhörung durchgeführt werden. Diesem Einwand kann nicht ge-
folgt werden. Denn zum einen hat der Beschwerdeführer an der Anhörung
ausreichend Gelegenheit gehabt für einen freien Bericht sowie Ergänzun-
gen; zum anderen ist ihm auf Beschwerdeebene Gelegenheit zur Stellung-
nahme eingeräumt worden. Die Details, die der Beschwerdeführer in sei-
ner Stellungnahme zur Bestreitung der Einschätzung anführt, dass seine
Angaben nicht stereotyp gewesen seien, betreffen die Namensgebung der
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Demonstrationen und Datumsangaben, nicht aber Erlebnisschilderungen.
Entgegen seiner Stellungnahme wären Erlebnisschilderungen zu Aus-
schreitungen eher als Realkennzeichen zu werten gewesen als Namen
und Daten. Der Einwand, Gleichberechtigung sei das zentrale Anliegen für
die kurdische Bevölkerung, vermag nichts daran zu ändern, dass die An-
gaben des Beschwerdeführers nicht ein ausgeprägtes politisches Be-
wusstsein für die geforderten Rechte vermuten lassen. Der Erklärung, mit
der Aussage an der Kurzbefragung, „sie brachen meine Prothese“, sei
nicht gemeint gewesen, diese sei beschädigt worden, sondern lediglich,
man habe sie (...) abgenommen, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der
Beschwerde handelt es sich dabei auch nicht um ein Detail, welches das
Gericht aufbauscht und das angesichts der körperlichen und psychischen
Misshandlung unbedeutend ist. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf ele-
mentare Weise auf diese Prothese angewiesen. Insofern ist davon auszu-
gehen, dass er sich exakt erinnern müsste, ob und wann sie beschädigt
worden ist. Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht ganz klar gewesen
sein sollte, ob er legal oder illegal ausgereist war, bleibt die Tatsache be-
stehen, dass er mit echtem Pass ausgereist war, was bei einem eigentli-
chen Ausreiseverbot erstaunt. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände, die
für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, überwiegen die
Unglaubhaftigkeitselemente. Die Vorbringen können folglich nicht geglaubt
werden. Bei dieser Sachlage kann ihre Asylrelevanz offengelassen wer-
den. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer mit den
angeblichen Verhaftungen die im Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 festgelegten Voraus-
setzungen erfüllen würde.
Eine Kollektivverfolgung der Kurden, worauf die weitere Beschwerdebe-
gründung abzielt, ist weiterhin zu verneinen (vgl. E-1137/2016 vom
14. März 2016 E. 9, E-1703/2015 vom 17. November 2015 E. 9,
D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-
2349/2015 vom 7. Juli 2015).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis die Flüchtlingseigen-
schaft mangels Vorfluchtgründen zu Recht verneint und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt.
7.
Insofern als sich der Beschwerdeführer, namentlich auf Beschwerdeebene,
auf sein Engagement in der Schweiz (Demonstrationsteilnahmen und Fa-
cebook-Postings) beruft, macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
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von Art. 54 AsylG geltend. Zur Begründung des Asylgesuchs können diese
nicht herangezogen werden, vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. Es ist indes kein Profil
erkennbar, das in Syrien mutmasslich zu asylbeachtlicher Verfolgung An-
lass bieten würde. Denn aus den geltend gemachten exilpolitischen Aktivi-
täten gehen weder eine tragende Aufgabe noch eine spezifische Rolle des
Beschwerdeführers hervor, zumal er keine exponierte regimekritische Auf-
gabe wahrgenommen hat. Sein exilpolitisches Engagement ist verhältnis-
mässig niedrig profiliert. Er ist entgegen der Beschwerde nicht exponiert im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den
Grundsatzentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 mw.H.).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen zu Recht verneint.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H).
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von
Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist auf den Eventualantrag, die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, nicht einzutre-
ten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
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Die Voraussetzungen von Art.65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Es sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer