B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1049/2017
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und (…)
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion (…),
Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
29. November 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehe-
mannes vom 6. September 2016 nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an.
B.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter an das SEM und beantragte, die Verfügung vom
29. November 2016 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, das Dublin-
Verfahren sei zu beenden, und es sei für sie und B._______ ein nationales
Asylverfahren zu eröffnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie
als vorsorgliche Massnahme die Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit
der Anweisung an die Vollzugsbehörde, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das SEM über das vorliegende Gesuch entschieden habe.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwer-
deführerin habe häusliche Gewalt erlitten und sich von ihrem Ehemann
trennen wollen. Er habe sie regelmässig geschlagen und (…). Zudem habe
sie regelmässig Morddrohungen von ihm erhalten. Sie sei von ihrer Mutter
abhängig, die (…) sei. Das SEM habe den humanitären Umständen der
Beschwerdeführerin und von B._______ Rechnung zu tragen. Bei einer
Wegweisung nach Italien hätten sie mit massiver Gewalt des Ehemannes
und Vaters zu rechnen, die lebensgefährlich werden könnte. Bei dieser
Sachlage sei auch dem Kindeswohl angemessen Rechnung zu tragen. Der
Mutter der Beschwerdeführerin komme eine besondere Rolle zu, weil sie
die Beschwerdeführerin bei der Verarbeitung der jahrelang erlittenen Ge-
walt durch ihren Ehemann unterstützen könnte. Folglich bestehe ein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter respektive
zwischen der Grossmutter und B._______. Die Beschwerdeführerin habe
sich in (…) befunden und werde weiterhin (…) behandelt. Das SEM sei
deshalb verpflichtet, von Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-
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VO) Gebrauch zu machen. Zudem seien auch die Voraussetzungen von
Art. 8 EMRK erfüllt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin diverse Doku-
mente zu ihrem Gesundheitszustand und zum Verhältnis zu ihrem Ehe-
mann zu den Akten reichen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab und erklärte die Verfügung vom 29. November 2016 für rechts-
kräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 600.–, wies das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Mass-
nahme ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es an, die Beschwerdeführerin mache mit den Aus-
führungen in ihrem Wiedererwägungsgesuch sinngemäss die Anpassung
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine
nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Was das
geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Mutter
anbelange, sei festzuhalten, dass das SEM im Nichteintretensentscheid
vom 29. November 2016 bereits ausführlich auf diesen Umstand eingegan-
gen sei. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründe ein Abhängigkeitsverhältnis
insbesondere aufgrund einer Schwangerschaft, eines neugeborenen Kin-
des, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder eines
hohen Alters. In der Befragung zur Person (BzP) vom 19. September 2016
habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie immer wieder
an (…) leiden würde. Sie habe zu jenem Zeitpunkt keine schwere Krankheit
geltend gemacht. Der eingereichte Austrittsbericht vom 29. Dezember
2016 führe an, dass bei ihr der Verdacht auf (…) bestehe und (…) festge-
stellt worden sei. Zudem sei auch B._______ abhängig von (…) Grossmut-
ter.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass Italien angemessene medizinische
Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger
medizinischer Behandlung gewährleiste. Dem SEM lägen keine Hinweise
vor, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in Italien nicht ge-
währleistet sei respektive keine adäquaten Behandlungen durchgeführt
würden. Eine medizinische Behandlung könne folglich auch in Italien in An-
spruch genommen werden. Zusammenfassend sei anzufügen, dass eine
allfällige (…) der Beschwerdeführerin auch in Italien behandelt werden
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könne. In Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis sei zu
erwähnen, dass keine Hinweise auf ein Verhältnis vorliegen würden, das
über die übliche affektive Verbundenheit zwischen Mutter und Tochter hin-
ausgehe. Gemäss Aktenlage habe die Beschwerdeführerin nie über einen
längeren Zeitraum mit ihrer Mutter zusammengelebt. Es sei nicht davon
auszugehen, dass sie notwendigerweise und dauernd auf deren Unterstüt-
zung angewiesen sei. Das betreffe auch das geltend gemachte Abhängig-
keitsverhältnis zwischen B._______ und (…) Grossmutter. An dieser Stelle
sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin gemäss
den bei der BzP vom 19. September 2016 im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs gemachten Angaben selber auf (…) angewiesen sei. Somit bestehe
kein Abhängigkeitsverhältnis. Abschliessend sei anzufügen, dass eine
Überstellung nach Italien keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, weil,
wie dies bereits in der Verfügung vom 29. November 2016 erwähnt worden
sei, gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO die Mutter der Beschwerdeführerin
nicht als Familienangehörige im engeren Sinn zu betrachten sei.
Zum beantragten Selbsteintritt sei festzuhalten, dass das SEM Kenntnis
vom Vorfall vom (…) erlangt habe. Als Folge davon habe es die Vollzugs-
modalitäten angepasst. Am 9. Januar 2017 habe das Staatssekretariat mit
Italien vereinbart, dass die Überstellung dieser Familie gestaffelt stattfinden
werde. Die Beschwerdeführerin und B._______ würden demnach getrennt
von ihrem Ehemann respektive Vater nach Italien überstellt. Zudem werde
der familiären Konstellation bei der Überstellung Rechnung getragen, in-
dem das SEM die italienischen Behörden ausführlich darüber informieren
und sie darum ersuchen werde, die Familie auch in Italien getrennt unter-
zubringen. Sollten sich die Beschwerdeführerin und B._______ dennoch
vor allfälligen Übergriffen des Ehemannes und Vaters fürchten, sei anzu-
merken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Po-
lizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Sie
könnten sich deshalb an die zuständigen staatlichen Stellen in Italien wen-
den. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen
würden, die die Rechtskraft der Verfügung vom 29. November 2016 besei-
tigen könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2017 gelangte die Beschwerde-
führerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die angefochten Verfügung und diejenige vom 29. Novem-
ber 2016 seien aufzuheben und das Verfahren sei wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
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diese anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte sie den Erlass einer vorsorglichen Massnahme
(Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) mit der unverzüg-
lichen Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe. Zudem sei unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und der Beschwerdeführerin sei (im
Falle ihres Obsiegens) eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen. Als Beilagen liess sie Kopien der angefochtenen Verfügung und der
sich bei den Vorakten befindlichen Vollmacht vom 5. Januar 2017 einrei-
chen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Am 22. Februar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Sinne
einer Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände-
rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuän-
dernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwer-
deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
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ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wieder-
erwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festge-
halten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im
Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil D-4909/2016 vom
5. September 2016 E. 4.3).
5.
5.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin mit ih-
ren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch offensichtlich nicht gelingt,
Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun.
Insbesondere ergibt sich aus dem zusammen mit dem Wiedererwägungs-
gesuch eingereichten Situationsbericht (…) vom (…), dass die Mutter der
Beschwerdeführerin bereits seit (…) Jahren in der Schweiz lebt. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Ehemann suchten demgegenüber für sich und
B._______ erst am 6. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach, womit
das in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegte Kriterium einer bereits im
Herkunftsland bestehenden familiären Bindung offensichtlich weder bei der
Beschwerdeführerin noch bei B._______ erfüllt ist. Bezeichnenderweise
wird in der Beschwerde gerade noch darauf hingewiesen, dass das Abhän-
gigkeitsverhältnis sogar erst nach der SEM-Verfügung vom 29. November
2016 entstanden sei. Unbesehen davon liegen vorliegend auch keine be-
sonderen Umstände, wie insbesondere eine Schwangerschaft, ein neuge-
borenes Kind, eine schwere Krankheit, eine ernsthafte Behinderung oder
ein hohes Alter vor, die gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abhängig-
keitsverhältnis zu begründen vermöchten. Vor diesem Hintergrund sind die
Ausführungen im zu den Akten gereichten Bericht des (…) vom (…) – wo-
nach ihre Mutter für die Beschwerdeführerin, der es (…) sehr schlecht
gehe, und die sich in einer schwierigen Lebenslage befinde, eine unab-
dingbare Unterstützung sei – nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung
zu führen. Zudem hat das SEM zutreffend festgestellt, dass mit einer Über-
stellung der Beschwerdeführerin und von B._______ nach Italien auch
keine Verletzung von Art. 8 EMRK respektive von Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO einhergehe, weil die Mutter der Beschwerdeführerin nicht als Familien-
angehörige anzusehen sei.
Des Weiteren ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin auch mit
dem gleichzeitig eingereichten Austrittsbericht der (…) vom (…) nicht ge-
lingt, einen Wiedererwägungsgrund im Sinne einer medizinischen Notlage
darzutun. Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu-
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treffend ausgeführt, dass Italien angemessene medizinische Versorgungs-
leistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer
Behandlung gewährleiste, weshalb davon auszugehen sei, dass die der
Beschwerdeführerin im Austrittsbericht attestierten gesundheitlichen Be-
einträchtigungen (…) auch in Italien behandelt werden könnten. Im Aus-
trittsbericht wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwer-
deführerin regulär am (…) Behandlungstag in gebessertem Zustand (…)
ausgetreten sei und zum Zeitpunkt des Austritts keine Hinweise auf akute
Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden hätten.
Was die von der Beschwerdeführerin befürchteten (weiteren) Übergriffe
seitens ihres nunmehr getrennt von ihr lebenden Ehemannes anbelangt,
kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl von
B._______ in wiedererwägungsrechtlich entscheidender Hinsicht betroffen
wäre – auch wenn ein gutes Verhältnis zu (…) Grossmutter, das allerdings
erst einige Monate andauert, gar nicht in Frage gestellt werden soll – zumal
er gemeinsam mit seiner Mutter, die gemäss dem zu den Akten gereichten
Situationsbericht des (…) vom (…) (recte: […]) stets die einzige verlässli-
che Bezugsperson gewesen sei, nach Italien überstellt wird.
5.2 Die Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts dieser Sachlage
offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Ins-
besondere erweist sich die Rüge, das SEM habe seine Begründungspflicht
und damit das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, weil es
sich nicht einmal ansatzweise mit den als Beleg für das angebliche Abhän-
gigkeitsverhältnis eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe,
als offensichtlich unbegründet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in der
angefochtenen Verfügung angeführt wurde, als Beilagen zum Wiedererwä-
gungsgesuch seien diverse Dokumente zum Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin und zu ihrem Eheverhältnis zu den Akten gereicht wor-
den. Zudem wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der bei der
BzP erwähnten (…) keine schwere Krankheit darzutun vermochte, die zu
einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO führen würde. Des Weiteren wurde auch auf den Austrittsbe-
richt vom (…) Bezug genommen und festgehalten, die der Beschwerdefüh-
rerin attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnten auch in Ita-
lien behandelt werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass in
der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet
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wurde, weshalb die zu den Akten gereichten Dokumente nicht geeignet
seien, ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrer Mutter darzutun, auch wenn der eingereichte Bericht des (…) vom
(…) nicht namentlich erwähnt wurde. Angesichts dieser Sachlage erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde, zumal sie offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses hinfällig. Die mit Verfügung vom 22. Februar 2017 gestützt
auf Art. 56 VwVG angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einst-
weiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) wird gegenstandslos.
8.
8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: