Abtei lung V
E-1050/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
ohne Staatsangehörigkeit,
alias B._______,
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 12. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1050/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein staaten-
loser Palästinenser aus Gaza – seinen Heimatstaat aussagegemäss
im Frühjahr 2008 über die Grenze nach Syrien verliess, wo er während
zweier Jahre in C._______ lebte, bevor er mit Hilfe eines Schleppers
nach mehrstündiger Autofahrt an einen ihm unbekannten Flughafen
und von dort per Flugzeug in die Schweiz gelangte, wo er am
27. Januar 2010 im Transit am Flughafen (...) um Asyl nachsuchte,
dass ihm gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort
zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2010 am Flughafen (...)
summarisch befragt und am 5. Februar 2010 durch den Dienst Flug-
hafenverfahren des BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, der Tod seines Vaters vor
zwei Jahren sowie die unruhige Situation in Gaza-Stadt habe ihn,
seine Mutter und seine Schwester veranlasst, Palästina zu verlassen
und über den Libanon nach Syrien zu reisen, wo sein Onkel väter-
licherseits sie in Empfang genommen und ihren Aufenthalt in
C._______ geregelt habe,
dass er seit Jahren unter (...) leide, (...), weshalb er Beruhigungsmittel
einnehme,
dass ein Arzt in Syrien ihm eine Operation empfohlen habe, deren
Erfolg aber zweifelhaft sei und er auch nicht über die hierfür not-
wendigen finanziellen Mittel verfüge,
dass er zudem aufgrund seiner palästinensischen Herkunft in Syrien
diskriminiert werde und keine Arbeit finden könne,
dass er aus diesen Gründen – in der Hoffnung auf eine adäquate Be-
handlung seiner körperlichen Beschwerden und auf eine bessere
berufliche Zukunft – beschlossen habe, Syrien zu verlassen,
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dass das BFM gestützt auf eine Botschaftsantwort vom
9. Februar 2010 (A20 S. 1) davon ausging, beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen syrischen Staatsangehörigen und ihm am
12. Februar 2010 hierzu das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierbei daran festhielt, er sei Palästinenser
und in Gaza-Stadt aufgewachsen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2010 – gleichentags er-
öffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Januar 2010 ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 noch jenen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) stand,
dass das BFM vorab festhielt, Abklärungen hätten ergeben, dass es
sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Palästinenser, sondern
um einen syrischen Staatsbürger handle, weshalb es sich erübrige,
näher auf die Unglaubhaftigkeitselemente in seinem Bericht, gemäss
welchem er in Syrien aufgrund seiner pälästinensischen Herkunft
weder in gesundheitlicher noch in beruflicher Hinsicht abgesichert
gewesen sei, näher einzugehen,
dass vor dem Hintergrund der festgestellten syrischen Identität des
Beschwerdeführers auch darauf verzichtet werden könne, die Dar-
stellung seiner angeblichen Erlebnisse als palästinensischer Flüchtling
in Syrien einer Erörterung zu unterziehen,
dass die geltend gemachten Nachteile damit auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in
Syrien zurückzuführen seien und keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
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dass insbesondere die gesundheitlichen Beschwerden des Be-
schwerdeführers kein medizinisches Wegweisungshindernis zu be-
gründen vermöchten, da (...) auch in Syrien fachärztlich behandelt
werden könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2009
(Übergabe an die Flughafenpolizei) beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Akten am 22. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das
Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche
handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen,
dass das BFM die Feststellung der syrischen Staatsbürgerschaft des
Beschwerdeführers damit begründete, dass die Fluggesellschaft
D._______ der Flughafenpolizei eingelesene Abbildungen (sog. Scans)
eines – auf den Namen B._______ lautenden – syrischen
Reisepasses habe zukommen lassen, welcher aufgrund eines Bild-zu-
Bild-Vergleichs eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden
könne,
dass ein Abgleich des genannten Passbildes mit der am Flughafen
aufgenommenen Fotografie des Beschwerdeführers in der Tat als
überaus wahrscheinlich erscheinen lässt, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um den Inhaber des Passes handelt,
dass den Scans – beinhaltend Abbildungen der Personalienseite des
Passes, eines Ausreisestempel von E._______ vom 22. Januar 2010
sowie eines gültigen (...) Monatsvisums – im Weiteren zu entnehmen
ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen vom
Flughafen in F._______ (E._______) abgeflogen ist, wodurch
erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit entstehen,
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dass seitens der Schweizerischen Auslandvertretung in Damaskus mit
Botschaftsantwort vom 9. Februar 2010 bestätigt wurde, dass es sich
bei B._______ um einen syrischen Staatsangehörigen handelt,
dass die dringende Vermutung, dies sei die wahre Identität des
Beschwerdeführers, zwar nicht zweifelsfrei verifiziert werden kann,
dass jedoch zumindest keine Veranlassung besteht, an der vor-
instanzlichen Feststellung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um
einen syrischen Staatsbürger handle, zu zweifeln,
dass nämlich angesichts seiner ausserordentlich substanzarmen An-
gaben zu den wesentlichen Alltagsrealitäten in Palästina weitest-
gehend ausgeschlossen werden kann, dass er sich über längere Zeit
in Gaza aufgehalten, geschweige denn dort seine hauptsächliche
Sozialisierung erfahren hätte,
dass er etwa im Rahmen der Befragungen anstelle der in Palästina
gängigen Währungseinheit (israelischer Schekel) lediglich behelfs-
mässige Umschreibungen wie "Geld" (A 8 S. 18) oder
"palästinensische Währung" (A17 S. 5) verwendete, was mit seinem
Vorbringen, er habe in Gaza gegen Entgelt (...) gearbeitet (a.a.O),
nicht zu vereinbaren ist,
dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, die
palästinensische Flagge zu zeichnen und sein diesbezüglicher Er-
klärungsversuch, als Analphabet könne er nicht zeichnen (A8 S. 18), in
keiner Weise zu überzeugen vermag,
dass er weder von den Grundzügen des palästinensischen "Staates" –
wie etwa dem Namen des Regierungschefs, jenem der Hauptstadt
oder dem Datum des Nationalfeiertags – noch von den äusseren
Eindrücken des dortigen Alltags – wie etwa die Kennzeichnung von
Taxis – Kenntnis hatte (A8 S. 18 f.),
dass vor diesem Hintergrund das BFM zu Recht davon ausgegangen
ist, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger,
dass auch unter dieser Prämisse die Behauptung des Beschwerde-
führers, er habe in Syrien für sich kein berufliches Fortkommen ge-
sehen noch bestehe die Aussicht auf eine adäquate medizinische
Behandlung, nicht von der Hand zu weisen ist,
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dass jedoch dem BFM insoweit beizupflichten ist, als mit den geltend
gemachten Nachteilen, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen
und sozialen Lebensbedingung in der Heimat zurückzuführen sind,
offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Aus-
druck gebracht wird,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, mit denen im
Wesentlichen auf der behaupteten Herkunft aus Palästina beharrt
wird, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass in der Rechtsmitteleingabe die Nachreichung eines ent-
sprechenden Bestätigungsschreibens in Aussicht gestellt wird, ange-
sichts der klaren Sachlage jedoch nicht einsehbar ist, inwiefern dieses
zu einer anderen Einschätzung führen könnte, weshalb keine Ver-
anlassung besteht, den Eingang dieses Schreibens abzuwarten,
dass insgesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die in Syrien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Weg-
weisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art.
7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die asyl-
suchende Person in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Situation verunmöglicht,
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dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen der Verheimlichung
seiner tatsächlichen Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Syrien
keine in seinen persönlichen Verhältnissen begründete Weg-
weisungshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit (wie etwa das
gänzliche Fehlen eines familiären und sozialen Netzes) vorliegen,
dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (...)
kein Wegweisungshindernis darstellen,
dass das Gericht keine Veranlassung sieht, an den Erkenntnissen des
BFM zu zweifeln, wonach die medizinische Behandlung des Be-
schwerdeführers in Syrien gewährleistet ist, insbesondere da der Be-
schwerdeführer die Unmöglichkeit einer operativen Behandlung mit
fehlenden finanziellen Mitteln begründet,
dass, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies den
Vollzug noch nicht als unzumutbar erscheinen liesse, zumal in casu
nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung ge-
sprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde
(vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass dem am Flughafen erstellten ärztlichen Zeugnis vom
19. Februar 2010 (A28 S. 2) zu entnehmen ist, aktuell würden
Schmerzmittel abgegeben, bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz sollten die Befunde erneut (...) erhoben werden,
dass damit zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte
zu erblicken sind, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer vermutungsweise über
einen gültigen Reisepass verfügt respektive es ihm obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessua-
len Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vor-
sorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos werden,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass dem Heimatstaat des
Beschwerdeführers Daten weitergegeben worden wären, weshalb
auch der entsprechende Eventualantrag, eine derartige erfolgte
Datenweitergabe sei dem Beschwerdeführer in einer separaten
Verfügung bekanntzugeben, gegenstandslos ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Jan Feichtinger
Versand:
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