B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1051/2014
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______ alias B._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin im August
2012 Syrien und reiste am 20. März 2013 in die Schweiz ein. Sie stellte
zwei Tage später im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel unter
dem Namen A._______ ein Asylgesuch. Am 4. April 2013 fand die Kurzbe-
fragung zur Person (BzP) statt. Der Rechtsvertreter zeigte dem BFM mit
Schreiben vom 14. Oktober 2013 seine Mandatsübernahme an. Am 17.
Oktober 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen
an.
Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie machte in den Befragungen gel-
tend, Syrien wegen des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben.
Sie habe mit den Eltern und Geschwistern in C._______, Syrien, gelebt.
Sie besitze seit (…) die syrische Staatsbürgerschaft. Ihr Vater sei bei kur-
dischen Parteien politisch tätig gewesen. Er habe zu Hause sporadisch
Parteileute empfangen. Auch Sitzungen hätten dort stattgefunden. Er sei
deswegen von den Nachbarn, die Informanten der Regierung gewesen
seien, wiederholt bedroht worden. Rund einen Monat vor der Ausreise
habe sie ihren Vater letztmals gesehen. Er sei eines Morgens plötzlich ver-
schwunden. In der Folge habe ihre Familie keine Einkünfte mehr gehabt
und Syrien verlassen. Sie selber sei in politischer Hinsicht nicht tätig gewe-
sen und habe keine Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen ge-
habt. Im August 2012 habe sie mit der Mutter, ihrem Onkel und ihren Ge-
schwistern ihr Heimatland gemeinsam verlassen. Mutter und Geschwister
(…) hätten – wie sie – ebenfalls in der Schweiz Asylgesuche gestellt. Auf
Anfrage hin bestätigte die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2013 ge-
genüber dem BFM, ihren Vater (…) in der Schweiz angetroffen zu haben.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren Reisepass, lautend auf B._______,
und ihre Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am 29. Januar 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
C.
Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 18. Februar 2014 beim
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Seite 3
BFM ein Gesuch um Akteneinsicht einreichen, worin sie um vollständige
Einsicht in die gesamten Asylakten ersuchte.
Das BFM stellte am 21. Februar 2014 dem Rechtsvertreter eine Kopie des
Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Vorakten zu, gleichzeitig verwei-
gerte es die Einsicht in die Aktenstücke A5/1, A6/1, A7/1, A13/1 und A15/1,
weil es sich um interne Akten handle, die dem Akteneinsichtsrecht nicht
unterstehen.
D.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21.
Januar 2014. Sie stellte die Anträge, es sei die Rechtskraft der angefoch-
tenen Verfügung "betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs" festzustellen. Im Übrigen sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neu-
beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. In formeller Hinsicht werde um Einsicht in die BFM-Akte A13/1
ersucht. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A13/1 zu gewähren
bzw. es werde um eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A13/1
ersucht. Es sei Gelegenheit zu geben zur anschliessenden Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung. Mit der Beschwerde liess sie Kopien des an-
gefochtenen Entscheides einreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 wies der damalige Instruktions-
richter die Anträge auf Feststellung der Rechtskraft der vorläufigen Auf-
nahme, auf Herausgabe des Aktenstücks A13/1 und auf Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung respektive zur Wahrnehmung des rechtli-
chen Gehörs ab und forderte von der Beschwerdeführerin die Leistung ei-
nes Kostenvorschusses ein.
F.
Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wurde am 31. März 2014
fristgerecht geleistet.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägung (E. 1.3, 2. Abschnitt) einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Hängigkeit des Verfahrens noch nicht in Kraft getreten ist,
da sie Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegweisung
ist, welche ihrerseits regelmässige Rechtsfolge der Asylverweigerung dar-
stellt, und eine Begründung (Unzumutbarkeit) ohnehin nicht in Rechtskraft
treten kann, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4). Folglich ist auf den Subeventualantrag auf Feststellung
der Unzulässigkeit des Vollzugs nicht einzutreten, da die Beschwerdefüh-
rerin diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann
(Art. 25 Abs. 2 VwVG).
Demzufolge bilden in materieller Hinsicht lediglich die Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens.
2.
2.1 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind vorab zu behandeln,
da ihre berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vor-instanzli-
chen Verfügung führen könnte. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zu-
sammenhang in allgemeinen Ausführungen erschöpft, mithin keinen kon-
kreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache oder zur Person der Be-
schwerdeführerin hat, ist auf sie nicht weiter einzugehen.
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Seite 5
2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemes-
sen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage ge-
eignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe keine Einsicht in
das erwähnte Aktenstück A13/1 (vgl. Bst. C) gewährt, mithin in ein verwal-
tungsinternes Aktenstück, in das praxisgemäss kein Anspruch auf Einsicht
besteht, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 ab-
schliessend behandelt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann
auf die betreffende Zwischenverfügung verwiesen werden.
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt unvollständig und falsch festgestellt. Zudem habe sie ihre Abklärungs-
und Begründungspflicht verletzt. Sie hätte vorab das Dossier ihrer Eltern
würdigen sollen und eine weitere Anhörung oder eine Botschaftsabklärung
durchführen müssen. In die vorinstanzliche Beurteilung seien insbeson-
dere ihr Alter, ihr fehlendes Beziehungsnetz in Syrien, ihre kurdische Ethnie
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Seite 6
– sie habe in Syrien bis (…) als Ajnabi gegolten und deshalb Nachteile ge-
wärtigt – ihre Aufenthaltsdauer und ihr Integrationsgrad in der Schweiz
nicht einbezogen worden. Unerwähnt sei ebenfalls geblieben, dass ihr Va-
ter politisch aktiv gewesen sei, er wiederholt Angehörige kurdischer Bewe-
gungen bei sich zu Hause gehabt habe und deshalb von regimetreuen
Nachbarn wiederholt bedroht worden sei, weshalb sie wegen ihm hätte ver-
haftet werden können und ihre Familie ein zerstörtes Haus habe zurück-
lassen müssen. Bis auf eine Tante lebten alle Familienangehörigen aus-
serhalb Syriens. Schliesslich hätte die Vorinstanz über die Verfolgungslage
ihres Vaters im Bilde sein müssen, bevor sie sich anschicke, die Relevanz
ihrer Reflexverfolgung zu beurteilen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 630).
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich
müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern
auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden
Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht je-
des einzelne, sondern nur die ausschlaggebenden Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig
im Rahmen der Würdigung anzuführen.
Die Beschwerdeführerin substantiiert auf dem Hintergrund der Aktenlage
nicht überzeugend, inwiefern der von der Vorinstanz als rechtserheblich
festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben und inwie-
fern eine weitere Neubeurteilung des Verfahrens im Einzelnen rechtswe-
sentlich sein soll. Sie hat die Protokolle nach Rückübersetzungen in eine
ihr geläufige Sprache vorbehaltlos unterzeichnet, weshalb sie bei ihren
Aussagen zu behaften ist und sich falsche oder unterlassene Protokollie-
rungen selber anzurechnen hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
Die Vorinstanz hat in den Anhörungen ihrem Persönlichkeitsprofil genü-
gend Rechnung getragen. Die Rüge des ungenügend festgestellten rechts-
erheblichen Sachverhaltes erweist sich als nicht stichhaltig.
E-1051/2014
Seite 7
Weiter besteht keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn gewisse
Sachverhaltsdetails nicht erwähnt werden, weil sie für den Ausgang des
Verfahrens keine Bedeutung haben. Die durch die Vorinstanz gewürdigten
Unterlagen stellen eine rechtsgenügende Basis für den Entscheid dar. Die
Anträge auf weitergehende Abklärungen sind demzufolge abzuweisen. Die
Anträge auf nachträgliche Orientierung und Einräumung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung, falls ihr N-Dossier nicht mit demjenigen ihrer Eltern
verknüpft werde (vgl. Beschwerde S. 9, Art. 22), sind ebenfalls abzuwei-
sen, weiss doch der in Asylangelegenheiten erfahrene Rechtsvertreter,
dass erwachsene Kinder stets ihr eigenes N-Dossier erhalten und dass erst
bei sachgerechten Gründen eine koordinierte Verfahrenserledigung erfolgt.
Dabei ist zu erwähnen, dass der Rechtsvertreter die übrigen Familienan-
gehörigen seit dem 14. Oktober 2013 vertritt. Folglich hätte er genügend
Kenntnisse über die Verfahren der Familienangehörigen besessen und
ausreichend Gelegenheit gehabt, triftige Begründungen für seine Anträge
auf Koordination einzureichen, was er jedoch unterlassen hat (vgl. Art. 32
Abs. 2 VwVG). Es besteht demnach kein Anlass, die Verfahren der Ange-
hörigen vorab zu entscheiden, wobei festzustellen ist, dass das Verfahren
(…) den Bruder betreffend mit Abschreibungsbeschluss des BFM vom 28.
Januar 2014 seinen Abschluss gefunden hat.
Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung ist
ebenfalls keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erkennen: Die Vor-
instanz hat sich auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfü-
gung rechtsgenügend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen
Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte
Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Weiter hat die Vo-
rinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich aus-
geführt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dorti-
gen Sicherheitslage unzumutbar sei. Somit ist die Beschwerdeführerin in
diesem Bereich nicht beschwert. Es kann auf E. 1.3, 2. Abschnitt, verwie-
sen werden. Auf die übrigen unbehelflichen Ausführungen in der Be-
schwerde ist nicht weiter einzugehen.
2.4 Zusammenfassend sind im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Hin-
weise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin,
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Be-
gründung erkennbar. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung,
den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und die
Sache zur Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.
E-1051/2014
Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz im Asylpunkt im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführerin habe in den Asylangaben keine gezielt gegen
ihre Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Die
wegen Verschollenheit ihres Vaters angeführten wirtschaftlichen Schwie-
rigkeiten seien Nachteile, die auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftli-
chen oder sozialen Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat zurückzufüh-
ren seien und stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG dar. Aus diesen Gründen vermöchten ihre Vorbringen den Anforde-
rungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Was die Beschwerdeführerin
in der Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, vermag das Gericht nicht zu
überzeugen.
4.2 So ist dem Rechtsvertreter zuzustimmen, wonach durch glaubhafte Be-
richte belegt ist, dass in Syrien die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder
vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen betei-
ligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tö-
tung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wer-
den, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten
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Seite 9
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu Urteil BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, m.w.H.).
Das SEM hat jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asyl-
relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint, da eine begrün-
dete Furcht vor gezielter Verfolgung ihrer Person in Syrien aus ihren Vor-
bringen nicht ableitbar ist: Bei ihrem neuesten Vorbringen, wegen des po-
litisch aktiven Vaters mit Verhaftung, Misshandlung, mit ihrem Verschwin-
denlassen und als Kurdin mit weiteren Nachteilen (Polit- und Ethniemalus)
rechnen zu müssen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Insbe-
sondere weist die Beschwerdeführerin als unbescholtene und politisch
desinteressierte Person offenkundig nicht das Format einer Gegnerin des
Regimes auf, die sie in den Fokus syrischer Behörden hätte rücken kön-
nen. Es ist somit nicht von einem konkreten staatlichen Verfolgungsinte-
resse der syrischen Sicherheitskräfte auf ihre Person auszugehen, zumal
sie im Rahmen ihrer BzP glaubhaft gemacht hat, keine Probleme mit syri-
schen Behörden oder Privatpersonen gehabt zu haben. Ausserdem sollen
ihren Erstangaben zufolge hauptsächlich die Verschollenheit des Vaters,
der Kriegszustand in Syrien, und damit einhergehend der ungesicherte fi-
nanzielle Rückhalt der Familie und die hiermit verbundenen unsicheren
Perspektiven Anlass zur gemeinsamen Ausreise aus Syrien gewesen sein.
Dass die Beschwerdeführerin wegen ihres in kurdischen Kreisen angeblich
politisch tätigen Vaters verfolgt sein könnte, ist unrealistisch, weil hierfür
konkrete Anzeichen fehlen. Somit ist unwahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführerin wegen ihres familiären Umfeldes Reflexverfolgung zu
befürchten hat. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung aller syrischen Kur-
den wird zwar vom Rechtsvertreter unterschwellig behauptet (Ethnie- und
Politmalus für Kurden), aber im konkreten Fall nicht substanziiert begrün-
det. Weiter ist dem eingereichten Reisepass der Beschwerdeführerin zu
entnehmen, dass sie legal ausgereist ist, denn ihre letzten syrischen Aus-
und türkischen Einreisestempel datieren je vom (…) 2012.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung be-
gründet die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
E-1051/2014
Seite 10
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E.4.4; 2009/50 E. 9).
6.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren
(Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Sub-
eventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen
Aufnahme) abzuweisen. Auf das Begehren zur Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegeh-
ren zum Hauptbegehren – Feststellung, dass die angefochtene Verfügung
betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft er-
wachsen ist – ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zu-
sammenfassend ist somit die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 1. März
2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden. Sie sind damit beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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