Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-105/2011
Urteil vom 18.Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Pakistan,
vertreten durch Sandra Staudacher,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Jahre (…) verlassen hat und nach längeren Aufenthalten in B._______
(…), C._______ und Griechenland am (…) von Italien her kommend in
die Schweiz gelangt ist, wo er am 22. Juni 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 29. Juni 2010 im
D._______ und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 22. Oktober
2010 in E._______ zur Begründung seines Gesuchs anführte, er sei
pakistanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in F._______ (…),
dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er in Griechenland der
Schleppertätigkeit beschuldigt worden sei und deswegen die letzten (…)
Monate im Gefängnis verbracht habe,
dass er auch in B._______ wegen einer Anzeige im Zusammenhang mit
einem (…), (…), (…) Monate inhaftiert gewesen sei,
dass er nicht nach Pakistan zurückkehren könne, weil er dort niemanden
habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen
Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Griechenland oder Italien mit der Begründung gewährte, gestützt auf die
Vorbringen seien mutmasslich diese beiden Staaten für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu
seinen Asylgründen nach den Artikeln 29 und 30 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zuerst einleitend mitteilte, Ziel der
Anhörung sei es, die Fakten zu sammeln, die für die Beurteilung seines
Asylgesuchs und den Asylentscheid wesentlich seien, und ihn dann am
Schluss der Anhörung im Hinblick auf das weitere Verfahren
dahingehend belehrte, bei einem positiven Asylentscheid werde er als
Flüchtling anerkannt und bei einem negativen Asylentscheid müsse er die
Schweiz verlassen,
dass der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob nebst den angeführten
noch andere Gründe gegen eine Rückkehr in seinen Heimat- oder
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Herkunftsstaat sprechen würden, worauf dieser antwortete, wohin er
denn gehen und wie lange er das alles noch mitmachen solle,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 – eröffnet am
3. Januar 2011 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig unter der An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmit-
teleingabe vom 8. Januar 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass das Amt bereits einen Selbsteintritt ausgeübt habe
und somit das Verfahren in der Schweiz fortzuführen sei, eventualiter sei
das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Gesuch zuständig zu erachten, subeventualiter sei
die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, den Erlass einer vorsorglichen Massnahme
(Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung und unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit per Telefax
übermittelter Verfügung vom 10. Januar 2011 per sofort aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2011 per Telefax und am
13. Januar 2011 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Prinzip von Treu und Glauben, das gemäss Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) als allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns
gilt und dem darüber hinaus nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zu-
kommt, ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr
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gebietet (BVGE 2007/19 E. 3.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 622;
RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts,
Basel u.a. 2003, N 1788 ff. u. 2397 ff.),
dass dieser allgemeine Rechtsgrundsatz Behörden und Privaten rechts-
missbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet
(Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163 f., mit weiteren
Hinweisen),
dass gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG bei Verfahren vor
Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
(Dublin-Verfahren) keine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG
stattfindet, sondern der asylsuchenden Person lediglich das rechtliche
Gehör gewährt wird,
dass das BFM am 9. Juli 2010 in Kenntnis des vorgängigen Aufenthaltes
des Beschwerdeführers in Griechenland ein Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaates gemäss Dublin-II-Verordnung (Dublin-II-
VO, Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist) einleitete,
dass das BFM in seiner Mitteilung vom 17. September 2010 an das
"Dublin Office Griechenland" gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO
von der griechischen Zuständigkeit für die Durchführung des
Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben des BFM vom 7.
Oktober 2010 auf den 22. Oktober 2010 zur Anhörung gestützt auf Art.
29 Abs. 1 AsylG vorgeladen wurde,
dass vorliegend das BFM dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2010
mit seinen einleitenden Bemerkungen, der einlässlichen Anhörung zu den
Asylgründen und insbesondere mit der anschliessenden Rechtsbelehrung
in Bezug auf das weitere Vorgehen einen Asylentscheid in der Schweiz in
Aussicht gestellt und ihm gegenüber den Anschein erweckt hat, es
betrachte sich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und
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es werde den eingereichten Asylantrag gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der
Dublin-II-VO im Rahmen des Selbsteintrittsrechts prüfen,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf
diese Tatsache eingeht und auch nicht begründet, weshalb aus ihrer
Sicht ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
dennoch gerechtfertigt erscheint,
dass angesichts dieser Sachlage das Bundesamt in Verletzung des Prin-
zips von Treu und Glauben und der Begründungspflicht in
Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe offensichtlich zu Unrecht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
eingetreten ist, sondern gehalten gewesen wäre, im Rahmen des
Selbsteintritts ein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, weshalb
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG),
dass sich der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens heilen lässt, weshalb die Beschwerde
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2010
aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Asylverfahrens in der
Schweiz an das BFM zurückzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass zwar keine Kostennote eingereicht worden ist, aber der zeitliche
Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren sich aufgrund der Ak-
ten zuverlässig abschätzen lässt,
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dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
vergleichbaren Fällen eine insgesamt auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und
allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu
entrichten-de Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14
Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 27. Dezember 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur Fortführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
5. .
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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