B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-105/2012
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 / N (…).
E-105/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (Provinz Adiyaman),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember
2009 und reiste am 18. Dezember 2009 in die Schweiz ein, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. Dezember 2009 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch be-
fragt. Am 25. Januar 2010 folgte eine einlässliche Anhörung durch das
Bundesamt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er habe einen
Onkel, der sich 1993 der PKK ("Partiya Karkeren Kurdistan", Kurdische
Arbeiterpartei) angeschlossen habe und deswegen im Jahre 2004 fest-
genommen und zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden sei,
die er in Malatya absitze. Die gesamte Familie D._______ habe die PKK
unterstützt und sei deswegen behördlich fichiert und schikaniert worden
seit er sich erinnern könne. Er sei einmal wegen seines Onkels, als dieser
noch in den Bergen bei den Guerilla gewesen sei, von einem Soldaten
geschlagen sowie viermal mitgenommen und befragt worden. Auch hät-
ten ein Onkel (N [...]) und eine Tante (N [...]) wegen diesem Unterdrü-
ckungen erlebt und seien deshalb in die Schweiz geflüchtet. Er selber sei
politisch aktiv gewesen, indem er ab und zu das Parteilokal der DTP
("Demokratik Toplum Partisi", Demokratische Gesellschaftspartei) be-
sucht und den Jugendverband der Partei unterstützt habe. Er habe für
diese auch schon Zeitungen verteilt. Zwischen 2007 und Sommer 2009
habe er sich in Istanbul aufgehalten und als (...) gearbeitet. Schliesslich
sei er wegen der Heirat eines Cousins im Juli 2009 und weil er im Febru-
ar seinen Militärdienst hätte leisten müssen, in sein Heimatdorf zurückge-
kehrt. Eines Tages – nach dem Fest seines Cousins – sei er von drei
Männern im Dorf angehalten und an einen Ort ausserhalb des Dorfes ge-
bracht worden. Die Männer hätten sich als Polizisten ausgegeben. Er
vermute jedoch, dass es Angehörige der JITEM ("Jandarma İstihbarat ve
Terörle Mücadele", zu Deutsch etwa: Geheimdienst und Terrorabwehr der
Gendarmerie) gewesen seien. Sie hätten ihm vorgehalten, dass sein On-
kel bei der PKK gewesen sei. Zudem hätten sie ihm vorgeworfen, Kontak-
te zur PKK zu unterhalten. Als er dies abgestritten habe, habe ihm einer
der Männer einen Faustschlag verpasst. Danach hätten sie ihn gehen
lassen. Zirka im September 2009 sei er von denselben Männern im Dorf
wiederum angehalten und zu einem Ort ausserhalb des Dorfes geführt
worden, wo sie ihm eröffnet hätten, ihn in die PKK einzuschleusen. Sie
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hätten ihm eine Bedenkfrist eingeräumt und Geld dafür angeboten. Nach
einer Weile sei er in der Stadt Adiyaman erneut von drei Männern, von
denen er zwei gekannt habe, angehalten und mit einem Auto in eine Art
Lager gebracht worden. Dort hätten sie ihn gefragt, ob er sich die Sache
überlegt hätte, worauf er das Angebot abgelehnt habe. Die Männer hätten
ihn darauf geschlagen und am Boden liegend getreten. Dabei sei ihm an-
gedroht worden, dass er falls er diese letzte Chance nicht annehme, mit
Konsequenzen rechnen müsse. Nach ein paar Minuten hätten sie ihn mit
dem Auto ausserhalb von Adiyaman abgesetzt. Zu Hause habe er seinem
Vater von diesem Vorfall erzählt, worauf ihm dieser zur Flucht geraten
habe. Er habe sich am nächsten Tag nach Istanbul begeben, wo er einer
polizeilichen Personenkontrolle durch Wegrennen entkommen sei. Im Üb-
rigen habe er den Militärdienst noch nicht geleistet. Als Kurde bestünde
für ihn die Gefahr, dabei umgebracht zu werden. Er habe seinen Militär-
dienst wegen der Schule insgesamt drei Jahre verschieben können. Aus
diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe von
seinem Vater später erfahren, dass es im Januar 2010 eine Hausdurch-
suchung gegeben und man ihn gesucht habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Militärbehörden vom 27. März 2007 als Beweismittel ein.
B.
Das Bundesamt ersuchte am 29. Januar 2010 die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen. Diese teilte die Er-
gebnisse ihrer Abklärungen mit Schreiben vom 22. Februar 2010 mit. Da-
bei hielt sie fest, über den Beschwerdeführer bestehe kein Datenblatt. Er
werde weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht. Er un-
terliege keinem Passverbot. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einer Strafe konfron-
tiert wäre. Dies hätten Abklärungen in Adiyaman, Malatya und Esen-
ler/Istanbul ergeben. Die Verschiebefrist des Militärdienstes sei am
28. Februar 2010 zu Ende. Sollte er bis dann nicht in den Militärdienst
einrücken, würde er zumindest auf lokaler Ebene gesucht. Sollte er einrü-
cken, würde er die militärische Grundausbildung in Isparta absolvieren
müssen. Es würden ihn dort – auch als Kurde – keine speziellen Proble-
me erwarten. Es seien in den letzten Monaten Zwischenfälle im Militär-
dienst bekannt geworden, bei denen Militärdienstleistende zu Schaden
gekommen bzw. teilweise auch zu Tode gekommen seien, wobei es sich
nicht spezifisch um kurdische Militärdienstleistende gehandelt habe. Da-
bei sei auch bekannt geworden, dass zumindest in den bekannt gewor-
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denen Fällen die Tendenz seitens des Militärs bestanden habe, diese
Zwischenfälle zu kaschieren, d.h. von der Tatsache abzulenken, dass es
sich um Fahrlässigkeit oder gröbstes Verschulden von Vorgesetzten ge-
handelt habe. Es sei von mehreren solchen Fällen auszugehen.
C.
Der Beschwerdeführer nahm am 15. März 2010 Stellung zu den Abklä-
rungsergebnissen. Gleichzeitig gab er einen Internet-Auszug der Zeitung
"Yeni Ozgür Politika" vom (…) 2009 zu den Akten.
Im weiteren Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Be-
schwerdeführer die folgenden Beweismittel ein:
– Mitteilung der Militärsektion von Adiyaman vom (…) 2010 samt
deutscher Übersetzung,
– Familienregisterauszug vom 10. März 2010,
– Bestätigung des ehemaligen Vorsitzenden der Verwaltung B._______
vom 19. März 2010 samt deutscher Übersetzung,
– Bestätigung des Direktors des Finanzwesens von B._______ vom
19. März 2010 samt deutscher Übersetzung,
– Artikel aus der Internetzeitung "Rojaciwan" vom (…) 2010 samt
deutscher Übersetzung,
– Artikel aus der Zeitung "Yeni Ozgür Politika" vom (…) 2011 samt
deutscher Übersetzung.
D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011, eröffnet am 12. Dezember 2011,
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Ver-
fügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Den Vollzug der Wegweisung
in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und technisch
möglich und durchführbar.
E.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
ne Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gut-
heissung seines Asylgesuchs; eventualiter sei die Wegweisungsverfü-
gung aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
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Seite 5
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Anwältin. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden die
folgenden Beweismittel eingereicht:
– diverse Beweismittel, die bereits im ordentlichen Verfahren
eingereicht wurden,
– Zeitungsartikel der "Hürriyet" vom (…) 2004,
– Schreiben aus dem Asylverfahren von E._______ (N [...]) vom
3. August 2004,
– Zeitungsartikel der "Taraf" vom 10. November 2010 samt deutscher
Übersetzung,
– Schreiben des Bürgermeisters von B._______ vom 19. Dezember
2011 samt deutscher Übersetzung.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Januar 2012 verwies die zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späte-
ren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
G.
Am 26. Januar 2012 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2012
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
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Seite 6
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 7
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50
E. 3.1.1 S. 996 f., 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., 2010/44 E. 3.4 S. 620 f. mit
weiteren Hinweisen).
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Seite 8
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, es könnten weder die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte behördliche Suche noch die Rekrutierungsversuche und Über-
griffe des Geheimdienstes und die Polizeikontrolle in Istanbul geglaubt
werden. So habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Beschwer-
deführer nicht gesucht werde, kein Datenblatt über ihn bestehe und er
auch keinem Passverbot unterliege. Zudem seien auch keine Strafverfah-
ren gegen ihn eingeleitet worden. Es sei denkbar, dass er in der Zwi-
schenzeit gesucht würde, weil er nicht in den Militärdienst eingerückt sei,
was aber im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht der Fall gewesen sei. Weiter
habe der Beschwerdeführer nichts über die Unterlagen gewusst, die er im
Januar 2010, als sein Elternhaus durchsucht worden sei, hätte unter-
zeichnen müssen. Er habe auch seinen Vater nicht darüber gefragt. Die-
ses Verhalten sei realitätsfremd und widerspreche jeglicher Lebenserfah-
rung. Wäre er in der von ihm geschilderten Situation gewesen, hätte er al-
les Interesse daran, in Erfahrung zu bringen, welche Dokumente seinem
Vater vorgelegt worden seien. Zudem widerspreche das von ihm be-
schriebene Zurückgeben seiner Identitätskarte durch die Polizeibeamten
anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in Istanbul, nachdem diese ihn
aufgefordert hätten mitzukommen, jeglichem polizeitaktischen Vorgehen.
Ferner erschienen die Schilderungen, wonach ihn drei Personen unter
Zwang dazu aufgefordert hätten, sich bei der PKK einzuschleusen, als
realitätsfremd, da dieses Vorgehen dilettantisch und auch wenig erfolgs-
versprechend sei. Würde der Geheimdienst eine Person in eine Struktur
einschleusen, bezwecke er damit, an Informationen zu gelangen. Daher
wäre zu erwarten, dass der Geheimdienst zunächst versuche, das Ver-
trauen des potentiellen Informanten zu gewinnen und ihn mit Verspre-
chungen oder der Gewährung von Vorteilen zur Mitarbeit zu bewegen.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, der Geheim-
dienst habe ein Druckmittel gegen ihn in der Hand gehabt oder ihm ge-
genüber eines erwähnt. Den potentiellen Informanten zunächst zusam-
menzuschlagen könne nicht erfolgreich sein. Der Beschwerdeführer habe
bezüglich der jeweiligen Rückkehr nach diesen Vorfällen auch wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Dass seine Schilderungen unrealistisch
seien, ergebe sich indirekt aus dem von ihm zu den Akten gegebenen
Zeitungsartikel der "Yeni Özgür Politika" vom (…) 2011. Schliesslich be-
zeichnete die Vorinstanz die Befürchtungen des Beschwerdeführers, als
Kurde im Militärdienst Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, als asyl-
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rechtlich irrelevant. Die Einberufung zum Militärdienst erfolge in der Tür-
kei ausschliesslich aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Alters, des Ge-
schlechts und der medizinischen Tauglichkeit. Im direkten Einsatz gegen
die PKK würden in der Regel Elitetruppen eingesetzt, die sich aus loyalen
Kräften zusammensetzen würden. Der Beschwerdeführer hätte jedoch in
Isparta und somit weit vom kurdischen Gebiet entfernt Militärdienst leisten
müssen. Schikanen durch Vorgesetzte während des Militärdienstes seien
zwar nicht gänzlich auszuschliessen. Jedoch handle es sich dabei nicht
um ernsthafte Nachteile. Bezüglich der verschiedenen Hinweise des Be-
schwerdeführers über Selbstmorde und Tötungen in der Armee zwischen
1991 und 2001 sowie 2007 und 2009 hielt die Vorinstanz ferner fest, dass
solche Vorfälle, wie auch in der Auskunft der Botschaft erwähnt worden
seien, nicht spezifisch auf Kurden bezogen seien. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer ausgesagt, er habe seine Anstellung in Istanbul aufge-
geben, weil er Militärdienst leisten wolle, was nicht zu seiner später ge-
äusserten Furcht, dort umgebracht zu werden, passe. Schliesslich kam
die Vorinstanz zum Schluss, für den Beschwerdeführer bestünde wegen
seines familiären Umfelds unter Berücksichtigung der Asylverfahrensak-
ten seiner Tante (N [...]) und seines Onkels (N [...]) in absehbarer Zeit kei-
ne begründete Furcht, Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmas-
ses zu erleiden. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, während
seines Aufenthaltes in Istanbul keine Probleme gehabt zu haben, was
darauf schliessen lasse, dass sich mögliche Nachteile infolge seines fa-
miliären Umfelds allerhöchstens auf die nähere Heimatregion beschrän-
ken würden. Daran würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde dazu eingewendet, der Beschwer-
deführer stamme aus dem Dorf B._______ (Provinz Adiyaman), das als
PKK-Dorf gelte. Seine Familie unterstütze seit Jahren die PKK. In der
Vergangenheit seien Familienangehörige wegen des Onkels des Be-
schwerdeführers F._______ festgenommen und auf den Polizeiposten
mitgenommen worden. Diese Belästigungen würden trotz dessen Fest-
nahme und Verurteilung im Jahre 2004 andauern. Sein Vater habe wegen
seines Bruders F._______ seine Stelle bei der Finanzdirektion aufgeben
müssen, B._______ stehe weiterhin unter der Kontrolle des türkischen
Militärs. Ende 2011 habe das türkische Militär bei einem Luftangriff in der
Provinz Sirnak, im Südosten der Türkei, 35 Zivilisten getötet. Zudem ver-
kehre der Beschwerdeführer oft im Parteilokal der DTP, womit er die be-
sondere Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen ha-
be. Nachdem er viermal auf den Polizeiposten mitgenommen und dort
geschlagen worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. In diesem
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Seite 10
Zusammenhang wurde auf Fälle hingewiesen, in denen junge Männer
von Angehörigen des JITEM zur Mitarbeit/Informationsbeschaffung im
Umfeld der PKK aufgefordert und im Falle der Weigerung verfolgt, gefol-
tert und erpresst würden. Im Weiteren wurde die unvollständige und un-
richtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. So habe der Beschwerde-
führer entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Anlass gehabt, die Be-
hörden nach den zu unterzeichnenden Unterlagen zu fragen, da diese
wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Militärdienst gestanden hät-
ten. Auch könne das Verhalten der Polizei, die ihm anlässlich einer Per-
sonenkontrolle die Identitätsarte zurückgegeben habe, nicht ihm angela-
stet werden. Schliesslich habe er die wiederholten Druckversuche durch
drei Personen detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Die dabei ent-
standenen Widersprüche bezüglich seiner jeweiligen Rückkehr seien
darauf zurückzuführen, dass der Protokollführer diese drei Ereignisse
nicht auseinandergehalten habe. Erschwerend komme hinzu, dass die
Verständigung mit dem Protokollführer nur durch den Dolmetscher mög-
lich gewesen sei. Insgesamt habe die Vorinstanz die Aussagen des Be-
schwerdeführers als falsch und einseitig gewürdigt und dabei die Aussa-
gen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Weiter habe der Beschwerde-
führer wegen der verschiedenen Vorfälle mit dem Geheimdienst Angst vor
dem Militärdienst gehabt. Dieser hielt schliesslich fest, er müsse aufgrund
seiner Herkunft aus einer der PKK nahestehenden Familie im Militär-
dienst um sein Leben fürchten. Es gebe auch in Isparta Todesfälle, die als
Selbstmord nicht näher untersucht worden seien. Zudem würde ihn die
PKK dazu auffordern, in den Bergen gegen das türkische Militär zu kämp-
fen. Ausserdem hätten seine Familienangehörigen, die in der Schweiz
wohnhaft seien, einen plausiblen Grund gehabt, ihr Asylgesuch zurückzu-
ziehen. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm in der
Türkei keine ernsthaften Nachteile drohen würden.
5.
5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgewiesen hat. Entgegen der in der Rechtsmit-
teleingabe vertretenen Ansicht hat sie den Sachverhalt genügend abge-
klärt und in ihrem angefochtenen Entscheid die Gründe aufgeführt, wel-
che auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die fehlende
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweis-
mittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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Seite 11
5.2
5.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass an den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignissen, bei denen er
von drei Angehörigen der JITEM aufgefordert worden sei, sich der PKK
anzuschliessen, um ihnen Informationen zu liefern, grosse Zweifel beste-
hen, da das beschriebene Vorgehen dieser Personen als unrealistisch
bezeichnet werden muss. An dieser Beurteilung vermag auch der zu den
Akten gereichte Zeitungsartikel der "Yeni Özgür Politika" vom 12. März
2011 nichts zu ändern. Im Gegensatz zu seinem Vorbringen wurde unter
den in diesem Artikel erwähnten Umständen zuerst mit Gesprächen ver-
sucht, das Vertrauen des Betroffenen als potentiellen Informanten zu ge-
winnen. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
gleich bei der ersten Begegnung mit dem Vorwurf, Kontakte zur PKK zu
unterhalten, konfrontiert und zusammengeschlagen worden. Ein solches
Vorgehen wäre wie von der Vorinstanz zutreffend argumentiert, wohl
kaum erfolgsversprechend gewesen. Abgesehen davon hat sich der Be-
schwerdeführer bezüglich der Umstände seiner Rückkehr nach diesen
Begegnungen entgegen seinem Einwand auch widersprüchlich geäus-
sert, indem er bei der einlässlichen Anhörung zuerst angab, nach dem
dritten Vorfall habe man ihn abgesetzt, worauf er zu Fuss nach Hause
gegangen sei. Kurz darauf aber erklärte er, er sei mit dem Dorfbus nach
Hause zurückgekehrt (vgl. Akte A9 S. 9). Dem diesbezüglichen Erklä-
rungsversuch des Beschwerdeführers, wonach der Protokollführer die
drei Ereignisse nicht auseinandergehalten habe und sich mit dem Be-
schwerdeführer nur mittels eines Dolmetschers habe verständigen kön-
nen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stellte die Befragerin diesbezüg-
lich mehrere Zusatzfragen, um weitere Details zu erfahren (vgl. a.a.O.,
S. 5 ff.). Bei einer Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen ent-
steht auch nicht der Eindruck, sie hätte die drei Ereignisse nicht ausei-
nanderhalten können. Zudem hat der Beschwerdeführer die im Anschluss
an die Befragung erfolgte Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als
vollständig und korrekt bestätigt. Schliesslich hat er in seiner Beschwer-
deschrift im Widerspruch zu seinen früher genannten Fluchtgründen an-
gegeben, er habe sich, nachdem er viermal auf den Polizeiposten mitge-
nommen und dort geschlagen worden sei, zur Flucht entschlossen (S. 5).
Selbst wenn er damit ein früheres Ereignis, das er ursprünglich im Zu-
sammenhang mit der behördlichen Suche nach seinem Onkel genannt
hatte, gemeint haben könnte (vgl. Akte A9 S. 7), verstärkt diese anders-
lautende Darstellung der zentralen (fluchtauslösenden) Ereignisse seine
fehlende Glaubwürdigkeit. Er vermag auch aus dem als Beweismittel ein-
gereichten Schreiben des Bürgermeisters von B._______ vom
E-105/2012
Seite 12
19. Dezember 2011 nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizutra-
gen, stützt sich doch die Bestätigung, wonach er von "drei Männern zu
Verschiedenem gezwungen und auf brutale Weise zusammengeschla-
gen" worden sei, auf Aussagen, die auf Wunsch seines Vaters aufgesetzt
worden sind. Daher kommt dem Schreiben kein Beweiswert zu.
Zwar ist aufgrund des Umstands, dass der Onkel des Beschwerdeführers
F._______ wegen seiner PKK-Zugehörigkeit im Jahre 2004 festgenom-
men und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, nicht aus-
zuschliessen, dass seine näheren Verwandten in der Vergangenheit –
insbesondere vor dessen Festnahme im Jahre 2004 – gewissen Benach-
teiligungen ausgesetzt waren. Insofern ist die Aussage des Bürgermeis-
ters von B._______ im genannten Schreiben vom 19. Dezember 2011,
wonach die Familie des Beschwerdeführers wegen F._______ dauernd
unter Druck gewesen sei, auch nachvollziehbar. Jedoch hat dieser Druck
offenbar nicht dazu geführt, dass sich die näheren Verwandten des Be-
schwerdeführers – mit Ausnahme der im Jahre 2002 in die Schweiz aus-
gereisten Onkel und Tante des Beschwerdeführers – in einer ausweglo-
sen Situation befunden hätten, die ihnen ein Verbleiben in der Türkei ver-
unmöglicht hätte. Jedenfalls arbeitet der Vater gemäss einem bereits bei
der Vorinstanz eingereichten Schreiben des Direktors des Finanzwesens
der Stadtverwaltung B._______ vom 19. März 2010 immerhin seit 1994
als Beamter in der Stadtverwaltung B._______ und befindet sich dort of-
fenbar in ungekündigter Stellung. Daran vermag das Schreiben des "Vor-
sitzenden der Verwaltung B._______ für die Periode 1999 bis 2004" vom
19. März 2010, in dem dieser feststellt, dass der Vater des Beschwerde-
führers am 20. Juli 2001 den Dienst bei der Finanzdirektion verlassen ha-
be, nichts zu ändern. Vielmehr lässt dessen langjährige Tätigkeit in der
Stadtverwaltung den Schluss zu, dass die heimatlichen Behörden trotz
der angeblichen Sympathie für die PKK kein ernsthaftes Verfolgungsinte-
resse am Vater des Beschwerdeführers haben. Ausserdem hat die in der
Schweiz wohnhafte Tante des Beschwerdeführers (N [...]) im Jahre 2008
auf das ihr gewährte Asyl verzichtet, um ihren in der Türkei inhaftierten
Bruder F._______ im Gefängnis zu besuchen, womit sich diese offenbar
nicht mehr bedroht fühlte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor,
diese Tante sei bei ihrer Reise in die Türkei ernsthaften Nachteilen sei-
tens türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Zudem ist das Asylge-
such des in der Schweiz wohnhaften Onkels – Bruder von F._______ –
am 14. März 2005 abgelehnt worden, wobei dieser die dagegen erhobe-
ne Beschwerde am 9. Juli 2009 zurückgezogen hat. Schliesslich liegen
auch sonst keine (glaubhaften) Hinweise oder Aussagen des Beschwer-
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deführers vor, die belegen würden, er sei aufgrund seiner gelegentlichen
Besuche des Parteilokals der DTP und dem Verteilen ihrer Zeitung (vgl.
Akte A9 S. 7) in den Fokus der türkischen Behörden geraten, zumal die
blosse Zugehörigkeit zu dieser Partei respektive deren Nachfolgepartei
BDP ("Baris Ve Demokrasi Partisi", Friedens- und Demokratiepartei) als
Sympathisant oder Mitglied nicht bereits zur Annahme einer drohenden
asylrelevanten Verfolgung führt (vgl. dazu auch Urteil E-6622/2011 vom
31. Oktober 2013, E. 5.1). Jedenfalls haben die von der Vorinstanz in Auf-
trag gegebenen Botschaftsabklärungen ergeben, dass gegen den Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in der Türkei nichts vorlag.
So bestand gemäss der Botschaftsantwort vom 22. Februar 2010 kein
(politisches) Datenblatt. Zudem wurde er weder von der Polizei noch von
der Gendarmerie gesucht und unterlag auch keinem Passverbot (BVGE
2010/9). Die Botschaft hielt lediglich fest, sollte der Beschwerdeführer bis
am 28. Februar 2010 nicht in den Militärdienst einrücken, werde er (dann)
zumindest auf lokaler Ebene gesucht werden.
5.2.2 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus der
Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die politische Vergangenheit des seit
2004 inhaftierten Onkels F._______ bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers für diesen asylrelevante Konsequenzen zur Folge haben könnte.
Dazu ist vorab Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht
geht – in Anlehnung an die Praxis der vormaligen ARK – davon aus, dass
es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flücht-
lingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach weiterge-
führter Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüch-
tigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht.
Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes poli-
tisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Or-
ganisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden un-
terstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hin-
weisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäi-
sche Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar
insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Ak-
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tivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Famili-
enangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und
kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schika-
nen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt
sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umstän-
den des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals die-
jenige Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen
für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass
eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engage-
ment für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer
Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Ta-
ten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politi-
sche Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt,
beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich
von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (EMARK,
a.a.O. E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss also auf-
grund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor
Verfolgung begründet ist.
Vorab ist festzuhalten, dass sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen
lässt, dass in der Türkei nach einem flüchtigen Familienmitglied des Be-
schwerdeführers gefahndet wird. Sein Onkel soll zu einer lebenslängli-
chen Haftstrafe verurteilt worden sein und befindet sich offenbar weiterhin
in Haft. Schon deshalb dürfte kein Grund für eine Reflexverfolgung gege-
ben sein. Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer nicht geltend gemacht hat, vor seiner Ausreise aus der
Türkei in engem Kontakt zu seinem Onkel, der bei der PKK-Guerilla ge-
wesen sei, gestanden zu haben. Es ist somit auch aus diesem Grund
nicht anzunehmen, er werde deswegen gesucht. Dass er sich offen für
diesen Onkel eingesetzt hätte, ist den Akten ebenso wenig zu entneh-
men. Weiter ist auch nicht von einem bedeutenden politischen Engage-
ment des Beschwerdeführers selbst für eine illegale Organisation auszu-
gehen. Vielmehr beschränkte er sich auf gelegentliche Besuche des Ver-
einslokals der DTP und wenige Hilfeleistungen, ohne dass er deren Mit-
glied war oder seine Sympathie für die DTP in grösserem Ausmass nach
aussen getragen hätte. Schliesslich vermochte er wie hievor festgestellt
worden ist, nicht glaubhaft zu machen, im Zusammenhang mit der frühe-
ren Tätigkeit seines Onkels für die PKK von Angehörigen der JITEM zur
Informationsbeschaffung bei der PKK aufgefordert worden zu sein. Insge-
samt gesehen bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhalts-
E-105/2012
Seite 15
punkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr
in die Türkei eine Reflexverfolgung zu befürchten.
5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, nicht in den Mili-
tärdienst einrücken zu wollen, da er befürchte, wegen seiner kurdischen
Herkunft und seines familiären Hintergrundes im bevorstehenden Militär-
dienst vermehrten Schikanen ausgesetzt oder umgebracht zu werden.
Gleichzeitig weist er auf einen Artikel in der Zeitung "Taraf" vom
10. November 2010, in dem von Todesfällen in Isparata berichtet wird, die
nicht näher untersucht worden seien.
5.4.1 Wie dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der Mili-
tärbehörden vom (…) 2010 entnommen werden kann, wurde der Be-
schwerdeführer offenbar im Februar 2010 für die militärische Rekrutie-
rung vorgeladen. Die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machte Suche im Januar 2010, bei dem die Gendarmerie und das Militär
bei seinem Vater vorgesprochen hätten, stand offenbar in diesem Zu-
sammenhang. Dies wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift ver-
mutet (S. 8). Schliesslich liegt ein Schreiben der Militärsektion Adiyaman
vom (…) 2010 bei den Akten (vgl. Akte A16), in dem diese Annahme bes-
tätigt wird.
5.4.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen,
im Militärdienst asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, betrifft,
ist vorab festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine all-
fällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen
Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und
zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische
Sanktionen zu verhängen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5950/2012 vom 5. August 2013). Allerdings ist eine wegen Missachtung
der Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflich-
tige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche
entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt
oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum
Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in
völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2006 Nr. 3
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
E-105/2012
Seite 16
5.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, werden wehrpflichtige
Männer in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Alters, des
Geschlechts und der medizinischen Tauglichkeit für das Militär aufgebo-
ten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfol-
gungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestra-
fung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin
als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E.
6b.aa S. 16; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5950/2012 vom
5. August 2013, D-1972/2012 vom 13. Februar 2013). Zwar werden kur-
dische Soldaten in den türkischen Streitkräfte ethnisch motivierte Beleidi-
gungen und Witze über sich ergehen lassen müssen, zu eigentlicher Dis-
kriminierung von offizieller Seite her kommt es jedoch nur selten. Wohl
sind Todesfälle von kurdischen Soldaten unter verdächtigen Umständen
bekannt und von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert worden
(vgl. Country of Origin Research and Information [CORI], Turkey: Military,
conscription, ethnic Kurds, discrimination, deployment, draft evasion,
20. Januar 2011), doch handelt es sich dabei um sporadische Einzelfälle.
Bezüglich der im Bericht der Schweizer Botschaft vom 22. Februar 2010
erwähnten Todesfälle ging es zudem nicht um spezifisch gegen Kurden
gerichtete Vorfälle, in denen den Vorgesetzten Fahrlässigkeit oder gröbs-
tes Verschulden vorgeworfen worden war. Insgesamt gibt es keinen An-
lass anzunehmen, der Beschwerdeführer habe wegen seines Onkels
oder seiner Ethnie während des Militärdienstes den Tod oder Verfolgung
oder schwere Diskriminierung zu befürchten.
5.4.4 Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, wonach der Be-
schwerdeführer von der PKK dazu aufgefordert werden könnte, in den
Bergen gegen das türkische Militär kämpfen zu müssen.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismit-
tel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern.
5.6 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Auch eine
begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu vernei-
nen. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
3
E-105/2012
Seite 17
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
E-105/2012
Seite 18
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Gemäss einem kürzlich publizierten Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die östlichen, an den Irak
grenzenden Provinzen Hakkari und Sirnak wegen der dort herrschenden
Situation allgemeiner Gewalt generell unzumutbar (BVGE 2013/2). In den
E-105/2012
Seite 19
übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens, – dazu zählt auch die Hei-
matprovinz des Beschwerdeführers Adiyaman – die in letzter Zeit nur von
punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen waren, ist die Grenze für die An-
nahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen klar nicht erreicht
(vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 S. 16). Ein Wegweisungsvollzug dorthin er-
weist sich somit generell als zumutbar.
7.4.3 Sodann besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung zur
Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in die
Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug
der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lies-
se. So verfügt der junge und – soweit den Akten zu entnehmen ist – ge-
sunde Beschwerdeführer über einen Gymnasiumabschluss sowie gewis-
se Berufserfahrungen als (...) in Istanbul, wo er zwischen 2007 und 2009
gelebt hat (vgl. Akten A2 S. 2 und A9 S. 3 f.). Zudem hat er mit seinen El-
tern und Geschwistern, die weiterhin in der Provinz Adiyaman leben so-
wie mehreren Onkeln und Tanten in der Türkei (vgl. A2 S. 3), ein Famili-
en- und Beziehungsnetz, auf das er beim Aufbau einer neuen Existenz-
grundlage zurückgreifen kann. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwie-
rigkeiten, denen er nach bald vier Jahren Landesabwesenheit in der An-
fangsphase ausgesetzt sein könnte, stellen keine existenzbedrohende
Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 11. Januar 2012 wurde die Behandlung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass weiterhin
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch kön-
nen die Begehren der Beschwerde zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht als
aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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