B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1053/2018
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kaspar Noser,
Weber Noser von Gleichenstein,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N (…),
Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (…).
E-1053/2018
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. November 2009 anerkannte das SEM den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Dem Beschwerdeführer wurde mit Strafbescheid des Untersuchungs-
amtes Gossau vom 30. März 2010 (Datum gemäss eigenen Angaben in
der Beschwerde) eine Busse wegen sexueller Belästigung auferlegt.
B.b Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gal-
len vom 29. Januar 2016 der Entführung, versuchten Vergewaltigung sowie
Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, be-
dingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Der Kläge-
rin wurde ein Schadensersatz in Höhe von Fr. 552.10 sowie eine Genug-
tuung in Höhe von Fr. 10‘000.– zugesprochen. Eine Berufung hiergegen
wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Juli 2017 ab-
gewiesen.
B.c Der Beschwerdeführer wurde am 26. September 2017 von der Staats-
anwaltschaft Graubünden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
und Fahrens unter Missachtung von Auflagen zu einer Geldstraffe, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse ver-
urteilt.
C.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf des Asyls.
D.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das SEM um Fristerstreckung, Akteneinsicht und un-
entgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeistän-
dung.
E.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer Akteneinsicht, hiess das Gesuch um Fristerstreckung gut und
wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Mit Schreiben vom
10. Januar 2018 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im
Rahmen des rechtlichen Gehörs hierzu Stellung.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 widerrief das SEM das dem Beschwer-
deführer gewährte Asyl.
G.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers unter Beilage von Unterlagen (insbesondere finanzielle
und familiäre Verhältnisse des Beschwerdeführers betreffend) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM vom 19. Januar 2018 aufzuheben und festzustellen, das mit
Entscheid vom 16. November 2009 gewährte Asyl bleibe in Kraft. Die Zwi-
schenverfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 sei aufzuheben und
das SEM zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘439.30 zu bezahlen. In pro-
zessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege sowie Rechtsverbeiständung durch Herrn Rechtsanwalt Noser zu
gewähren.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2018 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
E-1053/2018
Seite 4
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge
die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen be-
gangen haben.
4.
4.1 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf des
Asyls und führte hierbei im Wesentlichen aus, er sei wegen Nötigung, Frei-
heitsberaubung, Entführung und versuchter Vergewaltigung zu einer Frei-
heitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
zwei Jahren, verurteilt worden. Eine Berufung hiergegen sei vom Kantons-
gericht abgewiesen worden. Zudem sei er von der Staatsanwaltschaft
Graubünden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens
unter Missachtung von Auflagen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer
sei wiederholt straffällig geworden und offenbar nicht gewillt, sich in die
hiesige Rechtsordnung zu integrieren. Hiermit seien bei ihm die Vorausset-
zungen für einen Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG gegeben,
weshalb das SEM beabsichtige, das am 16. November 2009 gewährte Asyl
zu widerrufen. Die Flüchtlingseigenschaft bleibe indes weiterhin bestehen.
4.2 Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 nahm der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Asylwiderruf im
Wesentlichen wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer sei nicht wegen
Freiheitsberaubung schuldig erklärt worden. Die Ausführung, die Verurtei-
lung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft Graubünden
stelle in der Gesamtheit besonders verwerfliche Handlungen dar, sei über-
zogen und nicht gesetzeskonform. Die Strassenverkehrsdelikte würden
keine verwerflichen oder gar besonders verwerflichen Handlungen darstel-
len. Was die für einen Asylwiderruf einzig in Betracht fallenden Straftaten
anbelange (Entführung, versuchte Vergewaltigung und Nötigung), habe
das Kantonsgericht bei allen drei Delikten lediglich ein leichtes Verschul-
den angenommen. Vor diesem Hintergrund könne im vorliegenden Verfah-
ren nicht vorgeworfen werden, der Beschwerdeführer habe besonders ver-
werfliche Handlungen begangen und damit eine qualifizierte Asylunwürdig-
keit an den Tag gelegt.
4.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar
2018 im Wesentlichen aus, die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
E-1053/2018
Seite 5
zweier Verbrechen (versuchte Vergewaltigung und Entführung) sei in Ku-
mulation mit den anderen von ihm verübten Delikten – in der Gesamtheit –
als besonders verwerflich zu qualifizieren. So sei das abstrakte Strafmass
für eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheits-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, dasjenige bei einer Entführung
im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder eine Geldstrafe. Das abstrakte Strafmass für eine Nötigung im Sinne
von Art. 181 StGB sei eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine
Geldstrafe. Somit seien sowohl die versuchte Vergewaltigung als auch die
Entführung als Verbrechen zu qualifizieren und würden verwerfliche Hand-
lungen im Sinne von Art. 53 AsylG darstellen. Die Nötigung als Vergehen
im Sinne von Art. 10 StGB erfülle für sich alleine die Voraussetzung der
Verwerflichkeit gemäss Art. 53 AsylG nicht. Mit Stellungnahme zum recht-
lichen Gehör sei zutreffend festgestellt worden, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden sei, was indes nichts
zu ändern vermöge. Bei einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer
begangenen Reihe von Delikten sei davon auszugehen, dass diese insge-
samt dem Kriterium der "besonderen Verwerflichkeit" entsprechen würden.
Zum Verschulden des Beschwerdeführers habe das Kantonsgericht in sei-
nem Entscheid zur versuchten Vergewaltigung festgestellt, er habe mit ei-
nem Küchenmesser der Klägerin gedroht sie umzubringen. Er habe sie
mittels Fotos und Videos bewusst und mit direktem Vorsatz in eine
Zwangssituation gebracht. Sein Verschulden sei vom Gericht nur deshalb
als leicht eingestuft worden, weil er sich durch Schreie des Opfers von sei-
nem Vorgehen habe abhalten lassen und davor eine vier Jahre währende
Beziehung zur Klägerin unterhalten habe. Bezüglich der Entführung und
der Nötigung habe das Gericht festgestellt, dass sich auch für diese Hand-
lungen eine Freiheitsstrafe rechtfertige, zumal sie im engen Konnex zur
versuchten Vergewaltigung stünden. Gemäss den Ausführungen des Ge-
richts sei durch die Nötigung die innere Freiheit und das damit verbundene
Sicherheitsgefühl der Klägerin nicht unwesentlich verletzt worden. Insge-
samt habe das Kantonsgericht festgestellt, dass sich eine angemessene
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ergebe. Aufgrund des Verschlech-
terungsverbots sei der vorinstanzliche Entscheid indes nicht zu Lasten des
Beschwerdeführers abgeändert worden. Im Zusammenhang mit der Fest-
legung der Genugtuung und Schadensersatzzahlung habe das Kantons-
gericht zusätzlich ausgeführt, dass die versuchte Vergewaltigung einen
schweren Eingriff in die sexuelle Integrität und damit die Persönlichkeit der
Klägerin darstelle. Die Tathandlungen hätten sich – obwohl das Verschul-
den als leicht beurteilt worden sei – über eine nicht geringe Dauer erstreckt
E-1053/2018
Seite 6
und es sei der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 10‘000.– zugesprochen
worden. Das Kantonsgericht habe zudem festgehalten, dass dem Be-
schwerdeführer mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom
30. März 2015 (recte gemäss Beschwerde: 30. März 2010) bereits eine
Busse von Fr. 1‘000.– wegen sexueller Belästigung auferlegt worden sei.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Delikte der Vergewaltigung
und Entführung zu den besonders schwerwiegenden Straftaten im Sinne
von Art. 1 F Bst. b der Genfer Flüchtlingskonvention zählen würden, die bei
einer Begehung ausserhalb des Gastlandes zu einem Ausschluss der
Flüchtlingseigenschaft führen würden. Ferner würden gemäss Art. 66a
Abs. 1 Bst. g und h StGB ausländische Personen, die eine Entführung oder
eine Vergewaltigung begangen haben, obligatorisch aus der Schweiz ver-
wiesen. Diese Bestimmung sei zwar vorliegend nicht anwendbar, da sie
erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten sei, und der Beschwerdeführer
seine Straftaten davor verübt habe. Die Bestimmung zeige jedoch, dass
der Gesetzgeber diese beiden Straftaten als so verwerflich qualifiziere,
dass der Täter künftig des Landes zu verweisen wäre.
Der Asylwiderruf erscheine im Weiteren auch verhältnismässig, da dieser
nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
führe und per se keine unmittelbare Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht
des Beschwerdeführers in der Schweiz habe. Ein Asylwiderruf habe zwar
den Nachteil, dass unter Umständen der Anspruch auf die Niederlassungs-
bewilligung verloren gehe. In arbeits- und fürsorgerechtlicher Hinsicht ent-
stünden indes keine unmittelbaren Nachteile. Auch führe der Asylwiderruf
nicht zwingend zum Verlust des Aufenthaltsrechts. Diese Zuständigkeit
liege bei den kantonalen Migrationsbehörden. Im Übrigen könnten die kan-
tonalen Behörden – auch ohne einen Asylwiderruf der Bundesbehörden –
einer Person, der von den Bundesbehörden Asyl gewährt worden sei, die
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung widerrufen oder nicht erneu-
ern und sie aus der Schweiz wegweisen. Hinzu komme, dass der Be-
schwerdeführer weiterhin als Flüchtling den Non-Refoulement-Schutz ge-
niesse. Somit stünden dem öffentlichen Interesse keine überwiegenden
privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber.
4.4 Auf Beschwerdeebene wird hiergegen im Wesentlichen vorgebracht,
der Asylwiderruf habe zwar keine unmittelbare Folge auf den Aufenthalts-
status, indes könne nicht ausgeschlossen werden, dass das zuständige
kantonale Migrationsamt die Anwesenheitsberechtigung des Beschwerde-
führers beenden könne. Daher sei es geboten und gerechtfertigt gewesen,
diesen Gesichtspunkt bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit in Betracht
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zu ziehen, was nicht geschehen sei. Was die sexuelle Belästigung anbe-
lange, so handle es sich bei diesem Übertretungsstraffall offensichtlich
nicht um eine besonders verwerfliche strafbare Handlung, sondern ledig-
lich um eine geringfügige Übertretung, die nicht zum Nachteil des Be-
schwerdeführers veranschlagt werden dürfe. Sodann sei die Erwählung
von Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB – auch wenn nur ergänzend – de-
platziert. Was den Berufungsentscheid des Kantonsgerichts anbelange,
habe dieses auf den Seiten 25 und 26 das Verschulden des Beschwerde-
führers bei allen drei Straftatbeständen ausdrücklich als leicht gewertet und
zusätzlich – wie das Kreisgericht – festgehalten, dem Beschwerdeführer
könne keine gesteigerte kriminelle Energie attestiert werden. So gebe es
keinen Grund, diese Verschuldensbewertung nicht zu beachten oder, wie
die Vorinstanz, zu relativieren. Auch nicht bei einer Kumulation beider Ver-
brechenstatbestände mit weiteren Delikten. Wenn insgesamt nur ein leich-
tes Verschulden vorliege, sei es weder gerechtfertigt noch vertretbar, die
Delikte als besonders verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
AsylG zu qualifizieren. Sodann könnten drei Delikte nicht als zahlreiche
Delikte oder als eine Reihe von Delikten aufgefasst werden. Zudem seien
die Strassenverkehrsdelikte nichts besonders Vorwerfbares.
5.
5.1 Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere
oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden
(ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als
"verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach
Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt
vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3664/2015 vom
24. November 2015 E. 3.2, E-4201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4.1 und
D-1261/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.1).
Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifi-
zierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen
die "besonders verwerflichen Handlungen" (actes délictueux particulière-
ment répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63
Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den "verwerflichen Handlungen"
(actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art. 53 AsylG stehen.
Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe
bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung
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der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang
des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl.
BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren
Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 11).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen verschiedener Strafta-
ten verurteilt. Hiervon sind sowohl die versuchte Vergewaltigung als auch
die Entführung als Verbrechen ausgestaltet. So hat die Vorinstanz zutref-
fend festgestellt, dass es sich bei Vergewaltigung und Entführung um Ver-
brechen im Sinne von Art. 10 StGB handelt. Das Gericht kann zwar bei
einer versuchten Tat die Strafe nach Art. 22 Abs. 1 StGB mildern, was in-
des nichts an der Kategorisierung einer Tat (Verbrechten oder Vergehen)
ändert. Diese Straftaten sind mithin als verwerflich im Sinne von Art. 53
AsylG zu qualifizieren. Wie allerdings in der Beschwerde zutreffend ausge-
führt wurde, wurde seitens des Kantonsgerichts in seiner Urteilsbegrün-
dung nur ein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers festgestellt. An-
gesichts dessen weisen diese Straftaten des Beschwerdeführers – obwohl
es sich um Verbrechen handelt – nicht eine hinreichende Intensität auf, um
per se schon eine Qualifikation als "besonders verwerfliche" Handlung im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu rechtfertigten. Die übrigen vom Be-
schwerdeführer begangenen Straftaten (Nötigung, sexuelle Belästigung
und SVG-Delikte) sind Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Mithin
erfüllen diese Taten weder die Voraussetzung der Verwerflichkeit gemäss
Art. 53 AsylG noch – für sich alleine genommen – das Erfordernis der be-
sonderen Verwerflichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG.
5.3 Es stellt sich die Frage, ob das Kriterium der "besonderen Verwerflich-
keit" auch bei einer Reihe geringfügigerer Delikte erfüllt sein kann und be-
jahendenfalls, ob diese zumindest dem Niveau der Verwerflichkeit im Sinne
von Art. 53 AsylG entsprechen müssen oder auch eine Reihe geringfügi-
gerer Delikte kumuliert als "besonders verwerflich" bezeichnet werden
kann. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil E-4824/2014
vom 16. Februar 2016 betreffend diese Frage zum Schluss, dass auch eine
Reihe von geringfügigen Straftaten – die für sich alleine genommen das
Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen – in Kombination mit
einer verwerflichen Handlung (Verbrechen) einen Asylwiderruf gemäss
Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertige. Es sei auch denkbar, dass eine derartige,
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Seite 9
einen Widerruf rechtfertigende Situation vorliege, wenn eine Person zahl-
reiche Delikte begehe, von denen keines unter den Verbrechensbegriff
falle, die indes auf einen dauerhaft fehlenden Willen der Rücksichtnahme
gegenüber den schweizerischen Rechtsnormen schliessen lassen würden
(Urteil BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).
Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, bei einer Gesamt-
schau der vom Beschwerdeführer begangenen Reihe von Delikten sei da-
von auszugehen, dass diese insgesamt dem Kriterium der "besonderen
Verwerflichkeit" entsprechen würden. Zur Begründung dieser Auffassung
stützte sich die Vorinstanz auf die Materialien, namentlich eine Aussage
des damaligen Ständerats Bruno Frick als Berichterstatter anlässlich der
Beratung des Asylgesetzes im Ständerat, wonach eine "Reihe kleinerer
Straftaten in der Gesamtheit kumulativ, ebenfalls eine besonders verwerf-
liche Handlung darstellen könne“ (vgl. AB 1998 S. 533 und S. 671). Der
damalige Bundesrat Arnold Koller habe dieser Erklärung ausdrücklich zu-
gestimmt, zumal es sich aufgrund einer grammatikalischen Auslegung um
„Handlungen“ im Plural handle (AB 1998 S. 672). Die Vorinstanz untermau-
erte hiermit ihren Standpunkt, die "besondere Verwerflichkeit" im Sinne von
Art. 63 Abs. 2 AsylG könne auch gegeben sein beim Vorliegen mehrerer
Delikte, die das Kriterium der Verwerflichkeit gemäss Art. 53 AsylG nicht
erfüllen.
Der Beschwerdeführer hat sechs Delikte begangen. Nach dem Gesagten
ist der Vorinstanz – entgegen den Beschwerdeausführungen (Beschwerde,
insb. S. 7 f.) – darin beizupflichten, dass diese Anzahl von Straftaten aus-
reicht, um von einer „Reihe von Taten“ auszugehen, die in der Kombination
einen Asylwiderruf rechtfertigen können. Hinzu kommt, dass es sich bei
zwei der Taten um verwerfliche Handlungen (Verbrechen) handelt. Dass
unter die „Reihe von Taten“ auch die grobe Verletzung von Verkehrsregeln
fallen kann, zeigt das vom Beschwerdeführer selbst zitierte Urteil (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4824/2014 vom 16. Februar 2016).
5.4 Eine genauere Definition der Anforderungen, welchen diese geringfü-
gigeren Straftaten für die Annahme einer "besonderen Verwerflichkeit" zu
genügen haben, lässt sich den Materialien – abgesehen von der Feststel-
lung, dass einzelne Bagatelldelikte nicht genügen (vgl. AB 1998 S. 1348)
– nicht entnehmen. Bei der Beurteilung im konkreten Anwendungsfall ist –
was auf Beschwerdeebene zutreffend erkannt wird – im Blick zu behalten,
dass die Straftaten insgesamt qualitativ eine Stufe höher anzusetzen sein
müssen, als die "unqualifiziert verwerflichen" im Sinne von Art. 53 AsylG.
E-1053/2018
Seite 10
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben und den Akten über
einen längeren Zeitraum (2010–2017) straffällig geworden. Wie oben aus-
geführt, sind zwei der Straftaten als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG
zu qualifizieren. Was sein diesbezügliches Verschulden anbelangt, ist auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (oben E. 4.3
und vorinstanzliche Verfügung, S. 4 f.). So wurde sein Verschulden zwar
namentlich aufgrund der Nähe zur Klägerin und wegen des geringen phy-
sischen Druckes vom Kantonsgericht als gering eingestuft. Es ist jedoch
ebenfalls erstellt, dass der Beschwerdeführer die Klägerin unter einen er-
heblichen psychischen Druck setzte, unter einem Vorwand mit der Klägerin
abends zu einem abgelegenen, dunklen Parkplatz fuhr, wo er sie gegen
ihren Willen 30 Minuten festhielt und ihr mit ihrer Vernichtung drohte, wäh-
rend er ihr ein Küchenmesser zeigte. Zudem machte er das Löschen von
Sexvideos und -fotos von Geschlechtsverkehr abhängig (Entscheid des
Kantonsgerichts vom 12. Juli 2017, S. 24 f. bzw. SEM-Akten, C4, S. 24 f.).
Zu beachten ist dabei insbesondere, dass das Rechtsgut der sexuellen In-
tegrität als besonders hochwertig und sensibel zu qualifizieren ist. Hinzu
kommt, dass sich der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2010 wegen
sexueller Belästigung gebüsst werden musste, durch diese Verurteilung
nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen, was darauf schliessen
lässt, dass er nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu be-
achten. Der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 66a StGB ist nicht zu bean-
standen, zumal sie ausdrücklich auf dessen Unanwendbarkeit hinwies.
Nach dem Gesagten sind die vorliegenden Straftaten – auch bei leichtem
Verschulden – in ihrer Gesamtheit als besonders verwerflich im Sinne von
Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.
5.5 Schliesslich ist nach der Würdigung der betreffenden Delikte als be-
sonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anord-
nung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich
zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen
schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil BVGer
D-1171/10, E. 6.3).
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Widerruf des Asyls nicht
zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt.
Nachdem die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht widerrufen hat, wirkt sich
der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig für ihn aus. Er wird
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Seite 11
vorderhand weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz (zumin-
dest eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling) und über die Möglichkeit der
Erwerbstätigkeit verfügen. Als Flüchtling verfügt er nach wie vor über den
Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25
Abs. 2 und 3 BV und ist zudem besser gestellt als andere vorläufig Aufge-
nommene. An diesen Feststellungen ändert auch das Erlöschen der Nie-
derlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nichts. In Anbetracht die-
ser Feststellungen sowie unter Berücksichtigung der Umstände der Tatbe-
gehung der Delikte des Beschwerdeführers, teilt das Gericht die Auffas-
sung der Vorinstanz, dass dem öffentlichen Interesse an einem Asylwider-
ruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten und damit der
Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens keine überwiegen-
den privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Einschät-
zung zu rechtfertigen. Seine Rüge, die Vorinstanz habe mit keinem Wort
die Folge des Asylwiderrufs bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit er-
wähnt, geht ins Leere (hierzu oben E. 4.3 und angefochtene Verfügung,
S. 5 f.). Da der Asylwiderruf vorderhand nicht zur Folge hat, dass der Be-
schwerdeführer die Schweiz verlassen muss, sind familiäre Argumente
vorliegend nicht ausschlaggebend. Der Widerruf des Asyls erweist sich als
verhältnismässig.
5.6 Folglich hat die Vorinstanz das dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 16. November 2009 gewährte Asyl zu Recht widerrufen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte ferner, es sei die Zwischenverfü-
gung des SEM vom 22. Dezember 2017 aufzuheben und das SEM zu ver-
pflichten, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1‘439.30 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Intervention des Rechtsanwaltes, der mit dem voran-
gegangenen Strafverfahren des Beschwerdeführers vertraut sei, erforder-
lich gewesen sei, zumal das Asylwiderrufsverfahren eine direkte Folge des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gewesen sei.
6.2 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechts-
verbeiständung beurteilen sich auch in erstinstanzlichen Verfahren nach
Art. 65 VwVG (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetzt [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N 4). Die unent-
geltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
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Seite 12
dann zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person in prozessualrecht-
licher Hinsicht mittellos ist, die Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheinen, und die Vertretung durch eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt notwendig ist.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das SEM unter anderem um unentgeltliche Rechts-
pflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die bedürftige Partei hat
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts-
vertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren be-
sonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen,
ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich ge-
boten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge-
suchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180
E. 2.2 mit Verweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b). Vorlie-
gend sind komplexe Rechtsfragen zu beantworten, insbesondere die
Frage, ob die Delinquenz des Beschwerdeführers das Niveau der beson-
deren Verwerflichkeit erreicht oder nicht. Für eine diesbezügliche Argu-
mentation sind Rechtskenntnisse zweifelsohne notwendig. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren nicht um ein
Standardverfahren betreffend die Gewährung von Asyl handelte, sondern
um ein Verfahren das den Widerruf des Asyls beabsichtigte, bei dem einzig
das rechtliche Gehör schriftlich gewährt wird. Hinzu kommt, dass mit der
im rechtlichen Gehör beabsichtigten Aufhebung des zuvor gewährten Asyls
eine für den Beschwerdeführer bedeutende Rechtsposition auf dem Spiel
steht. Die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers war mithin bereits
zum damaligen Zeitpunkt erforderlich. Nach dem Gesagten war das Ver-
fahren zum damaligen Zeitpunkt auch nicht als aussichtslos zu qualifizie-
ren. Schliesslich ist aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers von
dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen. Aus diesen Gründen ist
das Beschwerdebegehren, es sei die Zwischenverfügung des SEM vom
22. Dezember 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das erst-
instanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewäh-
ren gutzuheissen. Mit der Beschwerde reichte der Rechtsvertreter eine
Kostennote betreffend das vorinstanzliche Verfahren ein (Beschwerdebei-
lage 33). Hiernach wandte er im Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis
10. Januar 2018 5 ¼ Stunden auf. Der geltend gemachte Stundenansatz
liegt bei Fr. 250.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 23.90
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aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Der in der Kosten-
note zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist im Rahmen des amtli-
chen Honorars indes zu kürzen. Bei amtlicher Rechtsvertretung nach
Art. 110a AsylG wird für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisge-
mäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich, diese Praxis auf den vorlie-
genden Fall analog anzuwenden. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem
amtlichen Rechtsvertreter für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschä-
digung von Fr. 1‘259.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
7.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist festzustellen, dass der Widerruf des
Asyls zu Recht erfolgt ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen
Verfahren ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Die Zwischen-
verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 ist aufzuheben und das SEM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die für das vorinstanzliche Verfahren
angefallenen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 1‘259.75 auszurichten.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit seinem Beschwer-
deantrag betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
vorinstanzlichen Verfahren durchgedrungen. Folglich wären die Verfah-
renskosten zu halbieren. Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen
Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands – gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG – gutzuheissen und
Herr Rechtsanwalt Kaspar Noser als amtlicher Rechtsbeistand einzuset-
zen.
8.3 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
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Der Rechtsvertreter hat diesbezüglich keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.– ist dem Beschwerde-
führer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, die von der
Vorinstanz auszurichten ist.
8.4 Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– ist dem amtlichen
Rechtsbeistand der Betrag von Fr. 880.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) durch das Gericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissen. Die Zwischenverfügung des
SEM vom 22. Dezember 2017 wird aufgehoben und dieses angewiesen,
dem Beschwerdeführer Fr. 1‘259.75 zu bezahlen.
Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.–
auszurichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein amtliches Honorar von Fr. 880.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel