B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1054/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
und der Sohn von B._______,
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 22. September 2012 durch ihren
Rechtsvertreter beim BFM Asylgesuche aus dem Ausland. Mit Eingabe
vom 27. September 2012 beantragten sie, es sei darauf einzutreten und
es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines or-
dentlichen Asylverfahrens zu gewähren, sie seien als Flüchtlinge anzuer-
kennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; die Einreisekosten seien vom
Bund zu übernehmen.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten sie geltend, sie seien syri-
sche Kurden aus E._______. Der Ehemann der Beschwerdeführerin
A._______ habe dort in der Vergangenheit zwei Unternehmen (…) be-
trieben. Weil er sich gegen die Enteignung einer seiner Firmen bei den
Behörden und bei den Medien beschwert habe, sei er im Jahre (…) ver-
haftet und erst im Jahre (…) freigelassen worden. Mitte (…) seien syri-
sche Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit-
nehmen wollen. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewe-
sen und daraufhin in die Berge geflüchtet.
Der Ehemann von B._______ habe von (…) bis (…) Militärdienst geleistet
und sei Ende (…) erneut in den Militärdienst einberufen worden. Da er mit
dem Vorgehen der Armee nicht einverstanden gewesen sei, habe er sich
seiner erneuten Rekrutierung entzogen und sei ebenfalls in die Berge ge-
flohen. Die beiden Frauen würden nun in ständiger Furcht vor Verfolgung
durch Militär und Sicherheitspolizei sowie vor den in der Region allgemein
stattfindenden Kriegshandlungen leben. Hinsichtlich der Beziehungsnähe
zur Schweiz wird geltend gemacht, zwei Söhne beziehungsweise Brüder
der Beschwerdeführenden würden hier seit mehreren Jahren mit Aufent-
haltsbewilligung leben.
B.
Mit Verfügung am 29. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 28. Januar
2013 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab; es könne ihnen gestützt auf Art. 52
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugemu-
tet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Auf
die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
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C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 27. Februar 2013 Beschwerde. Sie beantragten in materieller Hin-
sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Ein-
reise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfah-
rens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG zu gewähren, sie seien als Flüchtlinge an-
zuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2013
die Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Replik vom 15. Mai 2013 halten die Beschwerdeführenden an den
gestellten Rechtsbegehren fest und beantragen weiterhin die Gutheis-
sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind ist als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Eine gesuchstellende Person, die sich in ihrem Heimatstaat befindet,
kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbe-
dürftig sein, um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, muss sie ge-
mäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Heimatland verlassen haben
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c). Für Asylgesuche, die im Aus-
land vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 8. September 2012
gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom
28. September 2012).
3.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich in ihrem Heimatstaat und er-
füllen somit die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes und
mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Nach Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schweizeri-
schen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese befragt die asylsu-
chende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befra-
gung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person auf-
zufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Die Vertretung überweist in der Folge das Gesuch mit ei-
nem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land zu reisen (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 2
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AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3;
EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b). Ausschlaggebend für die Erteilung der Ein-
reisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Perso-
nen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die
Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Liegen Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung der asylsuchenden Person im Heimatstaat
vor, d.h. ist diese dringend schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 AsylG, und
fehlt eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche, namentlich in
einem anderen Land, so ist die Einreise zu bewilligen, selbst wenn keine
Beziehungsnähe zur Schweiz vorliegt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4). Die
Einreise wird hingegen verweigert, wenn eine Person in ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Art und Weise gefährdet ist
und somit des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. Nicht schutzbedürftig
ist eine Person insbesondere dann, wenn sie über eine innerstaatliche
Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. die vom Bun-
desverwaltungsgericht in BVGE 2007/31 E. 5.2 übernommene Recht-
sprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK
1996 Nr. 1 E. 5b und c).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom
28. Januar 2013 damit, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit
hätten, in die Türkei zu flüchten und dort im nahe gelegenen Flüchtlings-
camp F._______ oder in einem anderen Flüchtlingslager um Schutz
nachzusuchen. Es gebe keine ernsthaften Hinweise darauf, dass Flücht-
linge an der Grenze zurückgewiesen würden. Sodann sei die Sicherheits-
lage im Grenzgebiet ihrer Wohnregion als nicht besonders heikel einzu-
stufen. Die Türkei sei bemüht, syrische Flüchtlinge auf ihrem Staatsgebiet
(vorübergehend) aufzunehmen; sie respektiere das Non-Refoulement
und gewähre syrischen Flüchtlingen einen effektiven Schutz vor Verfol-
gung, welcher gemäss der Ansicht des UNHCR (United Nations High
Commissioner for Refugees) den internationalen Standards entspreche.
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Den Beschwerdeführenden sei ein (vorübergehender) Aufenthalt in der
Türkei zuzumuten.
Es stelle sich die Frage, ob die familiären Verbindungen in der Schweiz
derart gewichtig seien, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im
Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die
Schweiz sein solle, welche den erforderlichen Schutz zu gewähren habe.
Dies treffe nach seiner Einschätzung nicht zu. So sei insbesondere nicht
ersichtlich, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und
den sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen besonders
eng sei. Gegen den Umstand, dass es gerade die Schweiz sei, die den
erforderlichen Schutz zu gewähren habe, spreche ferner, dass sich die
Ehemänner ebenfalls in Syrien, im Grenzgebiet zur Türkei, aufhalten sol-
len. Ein zukünftiges Zusammenleben der Beschwerdeführenden mit die-
sen engsten Familienangehörigen in der Türkei erscheine daher nahelie-
gend. Dies relativere auch die Ausführungen in der Eingabe vom 22. No-
vember 2012, wonach sie in der Türkei keine Verwandten oder Bekann-
ten hätten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM halte in der ange-
fochtenen Verfügung selber fest, dass den Beschwerdeführenden in
ihrem Heimatland Syrien ein Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Es
werde nicht bestritten, dass es ihnen grundsätzlich möglich wäre, die
Grenzen zur Türkei zu überschreiten. Allerdings sei festzuhalten, dass
dies gerade für vulnerable Personen mit Risiken verbunden sei. Sodann
sei in analoger Anwendung der konstanten Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts die Argumentation des Bundesamtes bezüglich Art. 52
AsylG im vorliegenden Fall abzulehnen. Die Behauptung, wonach die Be-
schwerdeführenden als syrische Staatsangehörige ohne grössere
Schwierigkeiten in die Türkei einreisen und dort vorübergehenden Schutz
erhalten würden, gehe praxisgemäss nicht an, da dies faktisch zur Aufhe-
bung der Möglichkeit eines Auslandasylgesuchs führen würde. Sie hätten
zur Türkei keinerlei Beziehung; sie würden kein Türkisch sprechen, und
es würden dort keine Personen leben, zu denen sie eine enge Beziehung
pflegten. In der Schweiz hingegen würden sie unbestritten über zwei en-
ge Verwandte verfügen. Es könne ihnen demnach nicht zugemutet wer-
den, in der Türkei um Schutz nachzusuchen. Der Behauptung der Vorin-
stanz, wonach die Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Verwand-
ten nicht eng sei, könne nicht zugestimmt werden. Beide Söhne bezie-
hungsweise Brüder hätten in den letzten Jahren regelmässig Syrien und
damit die Beschwerdeführenden besucht. Auch hätten sie sich um ein Vi-
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sum für ihre Eltern bemüht, so dass diese in die Schweiz reisen könnten,
doch sei dies aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Sodann
würden sie in der Schweiz bereits seit mehreren Jahren arbeiten und
über eine B-Bewilligung verfügen. Schliesslich sei auf die schwierige Si-
tuation der Beschwerdeführenden zu verweisen: Sie seien als alleinste-
hende Frauen mit minderjährigen Kindern auf der Flucht. Ausserdem sei
die Beschwerdeführerin A._______ gesundheitlich angeschlagen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2013 teilt das Bundesamt die
Einschätzung der Beschwerdeführenden in deren Eingabe nicht, wonach
die Argumentation in der angefochtenen Verfügung faktisch zur Aufhe-
bung der Möglichkeit eines Auslandgesuches führe. Auch seien die Rah-
menbedingungen anders als jene, welche in dem von ihnen in der Be-
schwerde zitierten Fall des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen wa-
ren. Sie könnten formlos die Grenze in die Türkei passieren und würden
dort als Kurden in einen Kulturraum gelangen, der dem ihren bezüglich
Sprache und Religion sehr ähnlich sei. Gemäss Einschätzung des BFM
sei die Vertrautheit mit dem Kulturraum, verbunden mit dem erwarteten
Wiedersehen mit den Ehemännern respektive Vätern, höher zu werten
als der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügen würden.
4.4 In der Replik wird entgegnet, die Schutzsuche für die Beschwerdefüh-
renden in der Türkei sei im Vergleich mit den im erwähnten Fall betroffe-
nen türkischen Schutzsuchenden in Kroatien sowohl mit grösseren Ge-
fahren als auch mit grösserer Unsicherheit betreffend die Dauerhaftigkeit
des zu gewährenden Schutzes verbunden. Auch das vom BFM aufge-
führte Argument, die kulturelle Nähe erleichtere die Assimilierung, könne
nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführenden würden kein Türkisch und
nur ein wenig Kurdisch sprechen; sodann würden sie auch keiner Religi-
onsgemeinschaft angehören. Zudem bestehe derzeit kein telefonischer
Kontakt zu den Ehemännern beziehungsweise Vätern, welche überdies
zur Türkei ebenfalls keinen näheren Bezug hätten.
4.5
4.5.1 Aufgrund der Aktenlage und der derzeitigen Situation in Syrien ist
nicht rundweg auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei ei-
nem Verbleib im Land von Verfolgungsmassnahmen betroffen werden
könnten. Auch ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bun-
desamtes in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass seit dem
Beginn der Unruhen viele Syrerinnen und Syrern ihr Heimatland verlas-
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sen haben und in die Türkei geflüchtet sind. Nachstehend ist zu prüfen,
ob das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, in dem es festhielt,
diese hätten die Möglichkeit, in der Türkei um Schutz vor Verfolgung
nachzusuchen.
4.5.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2), gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen.
Zwar trifft es zu, dass sich die Beschwerdeführenden derzeit in
G._______ und damit in der Nähe der syrisch-türkischen Grenze befin-
den, gleichzeitig ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass es in der
Grenzregion der beiden Staaten wiederholt zu Anschlägen und Übergrif-
fen auf syrische Flüchtlinge gekommen ist. Sodann handelt es sich bei
den Beschwerdeführenden um Frauen und minderjährige Kinder und da-
mit um eine vulnerable Gruppe. Weiter ist entgegen der Auffassung des
BFM festzustellen, dass bei einer Abwägung nicht entscheidend sein
kann, dass es sich beim Nachbarland Türkei um eine kulturell und klima-
tisch ähnliche Region wie das Heimatland Syrien handelt. Andernfalls
würde faktisch die aktuell noch bestehende Möglichkeit ausser Kraft ge-
setzt, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen, könnte doch mit dieser
Begründung Gesuchstellenden regelmässig entgegengehalten werden,
im Nachbarland um Asyl nachzusuchen. Vorliegend ist nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführenden (oder auch die sich gemäss den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden auf der Flucht befindenden Ehemänner)
einen besonderen Bezug zur Türkei hätten. Es bestehen keine Hinweise,
wonach sie dort über nahe Bekannte oder Verwandte verfügen würden,
dies im Gegensatz zur Schweiz, wo sich nachweislich zwei Söhne bezie-
hungsweise Brüder befinden. Dass die Beziehung zwischen den Famili-
enangehörigen nicht besonders eng sein soll, wie das Bundesamt in der
angefochtenen Verfügung festhält, ist eine durch nichts belegte, einzig
der vorinstanzlichen Argumentation dienende, da entscheidwesentliche
Behauptung.
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4.5.3 Unter Würdigung der Gesamtumständ und insbesondere der Bezie-
hungsnähe zur Schweiz kann den Beschwerdeführenden nicht zugemutet
werden, in der Türkei um Schutz zu ersuchen. Das BFM hat somit die
Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt.
5.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht beziehungsweise sie
ist nicht angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen. Das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des or-
dentlichen Asylverfahrens zu bewilligen und die dazu erforderlichen
Massnahmen umgehend an die Hand zu nehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG für die Kos-
ten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die von der Vorinstanz auszurichtenden Parteientschädigung, welche
sich aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auch ohne nicht vorliegende
Honorarnote hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist auf Fr. 800.–
(inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 wird aufgehoben.
3.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einrei-
se in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens
zu bewilligen und die dazu erforderlichen Massnahmen umgehend einzu-
leiten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Rechts-
mittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: