B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1057/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
des SEM vom 18. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ – ein Angehöriger der Ethnie der Hazara
– habe Afghanistan ungefähr mit 18 Jahren verlassen und sei nach Tehe-
ran ausgewandert. Dort habe er sich grösstenteils illegal aufgehalten (A3
S. 5; A20 F5 ff.). Die afghanische Beschwerdeführerin B._______ sei in
E._______ (südlich von Teheran) geboren (A4 S. 3). Nachdem sie gehei-
ratet hätten, kam am (…) der gemeinsame Sohn C._______ auf die Welt.
Im (…) 2013 hätten sie den Iran verlassen und seien über die Türkei nach
Europa gekommen. Am 5. November 2015 seien sie in die Schweiz einge-
reist und suchten hier gleichentags um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso vom 23. November 2015 und der Anhörung vom 19. Oktober 2017
brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach dem Verlust des Vaters
mit ungefähr sieben oder acht Jahren in den Haushalt der Familie
F._______ nach G._______ gekommen sei, welche ihn wie ein Sklave ge-
halten habe (A20 F25, 36 und 54 ff.). Diese Familie besitze den Ehrentitel
der Nachkommen Mohammeds (H._______; A20 F36 und 68). Er habe
eine Liebesbeziehung mit einer Nichte des (damals schon verstorbenen)
Hausherrn geführt, was aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara nicht
habe gebilligt werden können. Weil die Familie ihn deswegen habe umbrin-
gen wollen, sei er schliesslich in den Iran geflohen (A20 F36, 64 f.
und 69 f.). Auch heute noch könne er nicht mehr nach Afghanistan zurück-
kehren, da die Söhne des Hausherrn in der afghanischen Politik tätig seien
(A21 F73 ff.).
Hinsichtlich seines Aufenthalts im Iran äusserte er sich dahingehend, dass
er keine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe und jederzeit hätte nach Afgha-
nistan abgeschoben werden können. Ausserdem würden afghanische
Flüchtlinge in diesem Land ständig schikaniert werden (A20 F76).
Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Asylgründe vor (A21 F64).
C.
Am (…) kam der zweite Sohn D._______ auf die Welt.
D.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 – am 22. Januar 2018 eröffnet – lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies sie aus
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der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung sei indes aus Gründen der
Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen und die Beschwerdeführenden seien
vorläufig aufzunehmen. Das SEM begründete seinen Entscheid dahinge-
hend, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan über
zehn Jahre zurück liegen würden, so dass ein direkter Zusammenhang
zwischen den damaligen Vorfällen und dem aktuellen Asylgesuch zu ver-
neinen sei (Art. 3 AsylG [SR 142.31]). Seitens der Beschwerdeführerin
würden keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Hinsichtlich
der Situation im Iran sei zu erwähnen, dass Vorbringen, welch sich in Dritt-
staaten ereignet hätten, gemäss konstanter Praxis grundsätzlich nicht asyl-
beachtlich seien (Art. 3 AsylG).
E.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter am 18. Februar 2018 (Poststempel: 20. Februar 2018)
eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragten
sie, dass sie als Flüchtlinge – unter Asylgewährung – anzuerkennen seien.
Ferner sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Eventualiter sei das
Verfahren wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutzuheissen, der Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
F.
In den vorinstanzlichen Unterlagen liegen unter anderem folgende Doku-
mente (teilweise mit Übersetzungen): die Taskara der Beschwerdeführen-
den (A11 und A27), eine Kopie des Ehescheins (ausgestellt durch die af-
ghanische Botschaft in Teheran; A22 und A27), der afghanische Reisepass
der Beschwerdeführerin (ausgestellt am […] durch die afghanische Bot-
schaft in Teheran; A24 und A27) sowie jeweils eine Bestätigung vom (…)
2015 vom UNHCR in Ankara für die Eltern sowie für den älteren Sohn
(A27).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg
der Aktenzirkulation (Art. 41 Abs. 1 VGG). Eine mündliche Beratung ge-
mäss Art. 41 Abs. 2 VGG ist vorliegend nicht vorgesehen, weswegen der
Antrag auf eine mündliche Verhandlung abzuweisen ist.
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst bemängelt, dass der Sach-
verhalt ungenügend festgestellt worden beziehungsweise die Begründung
der Verfügung vom 18. Januar 2018 mangelhaft sei. Ein wichtiges Sach-
verhaltselement – dass die Beschwerdeführenden Angehörige der Ethnie
der Hazara seien – sei in der Verfügung nicht erwähnt worden. Ausserdem
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sei aus der Begründung der Verfügung nicht ersichtlich, weshalb die Be-
schwerdeführenden vorläufig aufgenommen und nicht als Flüchtlinge an-
erkannt worden seien.
3.2 Im Verwaltungsverfahren – wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren
– sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsan-
wendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus,
dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG;
vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016,
Art. 12 Rz. 1).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG) beinhaltet sodann auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32
Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich
mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und
den Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.3 Das SEM hat in seiner Verfügung zwar nicht wörtlich erwähnt, dass die
Beschwerdeführenden Angehörige der Ethnie der Hazara seien. Indes hat
es sich über das asylrelevante Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und der Familie F._______ geäussert, indem es erwähnte, der Beschwer-
deführer sei wie ein Sklave gehalten worden und habe die Ehre der Familie
beschmutzt, indem er eine Beziehung mit einem Mädchen von dieser Fa-
milie gehabt habe. Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfah-
ren diesbezüglich an, seine ethnische Herkunft habe dabei auch eine Rolle
gespielt. Das SEM hat sich nur zu wesentlichen Sachumständen zu äus-
sern und ist nicht verpflichtet, jedes Sachverhaltselement zu berücksichti-
gen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden der Ethnie der Hazara
angehören, ist in der schweizerischen Rechtsprechung – wie nachfolgend
aufgezeigt wird (vgl. E. 4.4) – nicht als wesentlich zu bezeichnen. Von da-
her gesehen liegt weder eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung noch
Begründung der Verfügung vor, weshalb auch eine erneute Befragung
nicht als notwendig zu erachten ist. Der diesbezügliche Antrag ist abzuwei-
sen.
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Seite 6
Der Verfügung ist auch keine Begründungspflichtverletzung hinsichtlich der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu entnehmen. Es handelt sich dabei
um eine positive Verfügung, mit welcher ein Recht oder eine Pflicht begrün-
det, geändert, aufgehoben oder festgestellt wird. Gemäss Art. 35 Abs. 3
VwVG kann auf eine Begründung verzichtet werden, wenn den Begehren
der Parteien voll entsprochen wird – wie vorliegend im Bereich des Weg-
weisungsvollzugs – und keine Partei eine Begründung verlangt. Daraus
ergibt sich im Umkehrschluss, dass die verfügende Behörde eine positive
Verfügung jedoch begründen muss, wenn eine Partei dies verlangt, und
dass jede Partei das Recht hat, die Begründung einer positiven Verfügung
zu verlangen (vgl. UHLMANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetz VwVG, a.a.O., Art. 35 Rz. 37 ff.).
Der Feststellung der Beschwerdeführenden, es sei trotz Vorliegens der Zu-
gehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nur die vorläufige Aufnahme, nicht
die Gewährung von Asyl, ausgesprochen worden, ist kein formeller Antrag
zu entnehmen, das SEM habe die Feststellung des unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs zu begründen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen
ist. Indessen kann darauf hingewiesen werden, dass gemäss der schwei-
zerischen Rechtsprechung eine Wegweisung nach Afghanistan nur unter
besonderen Umständen nach Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif als zumut-
bar erachtet wird (vgl. BVGE 2011/49; 2011/38 und 2011/7). Die Beschwer-
deführenden stammen indes aus der Provinz I._______ und verfügen über
keine Beziehungen zu den genannten Städten, weshalb die vorläufige Auf-
nahme angeordnet wurde.
3.4 Die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen sind nach dem
Gesagten als unbegründet zu erachten. Insofern besteht bei dieser Sach-
lage keine Veranlassung, die Verfügung des SEM zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das SEM wies die Asylgesuche aufgrund eines fehlenden zeitlichen
Kausalzusammenhangs ab. Eine starre zeitliche Grenze, wann ein solcher
Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Vorverfolgung (in Afghanis-
tan) und der Ausreise beziehungsweise dem Asylgesuch in der Schweiz
als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen. Zu würdigen sind
jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive
Gründe, die eine frühere Ausreise (bzw. das Einreichen eines Asylgesuchs)
verhindert haben (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Im vorliegen-
den Fall hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass zwischen den Vor-
fällen in Afghanistan beziehungsweise der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers aus diesem Land ungefähr im Jahr 2007 und der Gesuchstellung in
der Schweiz im November 2015 kein zeitlicher Kausalzusammenhang be-
steht. Eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung (aus heu-
tiger) Sicht genügt nicht. Es liegen im vorliegenden Fall keine Indizien vor,
dass die Mitglieder der Familie F._______ den Beschwerdeführer nach
über zehn Jahren ernsthaften Nachteilen aussetzen werden.
4.4 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch
(vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ
grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt ist. Diese Bedingungen sind für Angehörige
der Hazara bezüglich Afghanistan nicht erfüllt. Dies wurde übrigens auch
im vom Rechtsvertreter zitierten Verfahren eines Hazara aus Pakistan (pu-
bliziert als BVGE 2014/32 E. 7.2) nicht festgestellt, in welchem ausdrück-
lich nur eine Individualprüfung hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugs-
hindernisse vorgenommen wurde.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass
die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen vermochten. Die Vorinstanz hat daher ihre Asyl-
gesuche zu Recht abgelehnt.
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Seite 8
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 In der Rechtsmittelschrift wurde die unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a
AsylG) beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Die Gesuche sind so-
mit abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
7.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag für eine mündliche Verhandlung wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: