Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1058/2011
Urteil vom 10. März 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Äthiopien,
vertreten durch (…), Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2011
(Asyl und Wegweisung) / E-2385/2009 (N […]).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte ein erstes Asylgesuch des Gesuchstellers vom 24.
November 2006 mit Verfügung vom 4. März 2008 unter Anordnung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. April 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. April 2008 vollumfänglich abgewiesen.
B.
Am 11. August 2008 liess der Gesuchsteller durch rubrizierten
Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch deponieren, welches er im
Wesentlichen mit exilpolitischer Betätigung in der Schweiz und darauf
basierender Furcht vor Verfolgung begründete.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 12. März 2009 auch dieses zweite Asylgesuch unter Anordnung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ab, wobei es gleichzeitig gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem
Gesuchsteller auferlegte und die Rechnung – zahlbar innert 60 Tagen – mitsamt Einzahlungsschein dem
Entscheid beilegte.
Mit Eingabe vom 15. April 2009 und Beweismittelergänzung vom 28. Mai 2009 erhob der Gesuchsteller
gegen diese Verfügung vom 12. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht wiederum Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 erkannte das Bundesverwaltungsgericht die Aussichtslosigkeit
der Beschwerde vom 15. April 2009, weshalb es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und – unter Beilegung eines Einzahlungsscheines
– eine Frist bis zum 11. Mai 2009 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--
ansetzte, unter Androhung des Nichteintretens bei unbenütztem Fristablauf.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 ersuchte der Gesuchtesteller das Bundesverwaltungsgericht um
Neuansetzung der Zahlungsfrist, weil der ihm zugestellte Einzahlungsschein auf einen unkorrekten Namen
lautete.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 kam das Bundesverwaltungsgericht diesem Anliegen nach und
setzte – unter Beilegung eines nunmehr korrekten Einzahlungsscheines – eine neue Frist bis zum 29. Mai
2009 zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 600.--, unter wiederholter Androhung
des Nichteintretens bei unbenütztem Fristablauf.
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Da bis zum 29. Mai 2009 keine Zahlung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen war, trat dieses mit
Urteil vom 8. Februar 2011 auf die Beschwerde vom 15. April 2009 androhungsgemäss nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 ersucht der Gesuchsteller das
Bundesverwaltungsgericht um Revision des Nichteintretensurteils vom
8. Februar 2011 insofern, als besagtes Urteil aufzuheben, das
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und ihm eine neue Frist zur
Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 eingeforderten
Kostenvorschusses anzusetzen sei. In prozessualer Hinsicht beantragt er
ferner die Gewährung aufschiebender Wirkung und die Anordnung
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen.
Zur Begründung des Hauptantrages macht der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Art.
123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Mit Erhalt des Urteils vom 8. Februar 2011 sei ihm nämlich bewusst
geworden, dass er den vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderten Kostenvorschuss zwar am 28. Mai
2009 und somit innert der neu angesetzten Zahlungsfrist geleistet, aber irrtümlich an die falsche Behörde,
nämlich das BFM, überwiesen habe; hierzu könne er als Beweismittel den abgestempelten Abschnitt des
Einzahlungsscheines des BFM (in Kopie) vorlegen. Der Irrtum sei insofern nicht selbstverschuldet, als es
im Vorfeld der Zahlung zu Missverständnissen bezüglich des Einzahlungsscheines gekommen und er zu
jener Zeit mit drei verschiedenen, je über Fr. 600.-- lautenden Einzahlungsscheinen seitens der Schweizer
Asylbehörden konfrontiert gewesen sei. Den Rechnungsbetrag des BFM sei er während der Hängigkeit des
Beschwerdeverfahrens gar nicht zu zahlen verpflichtet gewesen, und mit dem Nichteintretensentscheid
habe er auch deshalb nicht rechnen müssen, weil er gleichzeitig mit der Zahlung an die falsche Behörde
eine Beweismittelergänzung eingereicht habe. Zudem habe er gutgläubig auf den Erhalt eines materiellen
Beschwerdeentscheides vertrauen dürfen, nachdem er über lange Zeit keine anderslautende Mitteilung des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend Erfüllung beziehungsweise Nichterfüllung seiner
Vorschussleistungspflicht erhalten habe, sondern erst knapp zwei Jahre nach Fristablauf vom
Nichteintretensurteil überrascht worden sei. Letzteres sei somit im Widerspruch zum Grundsatz von Treu
und Glauben ergangen, zumal ihm nicht vorgängig Gelegenheit eingeräumt worden sei, zum Versäumnis
Stellung zu nehmen und den Kostenvorschuss nachträglich zu begleichen.
D.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 15. Februar 2011 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mangels
Aktenbesitzes einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch sind insbesondere der angerufene
Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
Der Gesuchsteller macht ausdrücklich den Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue
erhebliche Tatsachen und Beweismittel) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf, indem er die Tatsachenerfahrung im Zeitpunkt des Erhalts des Urteils vom 8.
Februar 2011 behauptet und das Revisionsgesuch wenige Tage später und somit innert der 90-tägigen
Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG einreicht. Auf das im Übrigen auch formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
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2.2. Beim angefochtenen Urteil vom 8. Februar 2011 handelt es sich um
einen Beschwerde-Nichteintretensentscheid zufolge nichtbezahlten
Kostenvorschusses, also um ein Prozessurteil. Bei
Nichteintretensentscheiden ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz auf
die Überprüfung der Frage beschränkt, ob zu Recht oder zu Unrecht ein
Nichteintretensentscheid getroffen worden ist. Dementsprechend kann
die Revision des Urteils nur mit Gründen verlangt werden, die sich auf
das Zustandekommen dieses Prozessurteils selber beziehen, nicht aber
auf das zugrunde liegende Sachurteil (vgl. EMARK 1998 Nr. 8).
Das vorliegende Revisionsgesuch erfüllt offensichtlich auch diese Anforderung.
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen
beinhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit
lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während
des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt
worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer aus
„anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren
beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende
Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision
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ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der
erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im
früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine
unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). Auch
bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die
gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im
früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen
erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Das
vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von
Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei
der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
4.
4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die geltend gemachte neue Tatsache
(Zahlung an das BFM statt an das Bundesverwaltungsgericht) und das
hierfür vorgelegte Beweismittel (Kopie Einzahlungsquittung) unzweifelhaft
vor dem Nichteintretensentscheid vom 8. Februar 2011 entstanden sind
und – behauptungsgemäss – diese Tatsache mit Erhalt dieses
Nichteintretensentscheides bekannt geworden ist. Der im Wortlaut von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erwähnte revisionsrechtliche Ausschluss von
Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind, steht daher nicht zur Diskussion.
4.2. Aufgrund der Akten ist zum Einen erstellt, dass der Gesuchsteller
den vom Bundesverwaltungsgericht einverlangten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- innert der neu angesetzten Frist (29. Mai 2009) – und im
Übrigen auch bis zum heutigen Zeitpunkt – gegenüber dem Gericht nicht
geleistet hat. Zum Anderen zieht das Gericht nicht in Zweifel, dass der
Gesuchsteller am 28. Mai 2009 dem BFM eine Zahlung von Fr. 600.--
zukommen liess. Tatsache ist ebenso, dass für diese Zahlung an das
BFM ein Rechtsgrund bestand (Gebührenerhebung gestützt auf Art. 17b
Abs. 4 AsylG bei multiplen Asylgesuchen), und sie mit dem vom
Gläubiger zur Verfügung gestellten Einzahlungsschein geleistet wurde.
Mithin steht fest und wird auch nicht bestritten, dass beim BFM mit dem
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Zahlungseingang keine ungerechtfertigte Bereicherung vorlag und –liegt.
Gänzlich unerheblich ist dabei, ob die Forderung bereits mahnbar oder
vollstreckbar war. Die Behauptung des Gesuchstellers, wonach er mit der
Zahlung eigentlich das Bundesverwaltungsgericht zwecks Begleichung
der Kostenvorschussforderung habe begünstigen wollen und die Zahlung
an das BFM irrtümlich erfolgt sei, ist in Anbetracht der Prozessgeschichte
kaum nachvollziehbar: Dabei ist festzustellen, dass er selber es war, der
vom Bundesverwaltungsgericht einen (bezüglich der
Schuldnerbezeichnung) berichtigten Einzahlungsschein zu genau dieser
Vorschussleistung im Beschwerdeverfahren verlangt hat. Diesen neuen
Einzahlungsschein erhielt er Mitte Mai 2009 und somit rund zwei Monate
nach Erhalt des Einzahlungsscheines des BFM betreffend Gebühren in
dessen Verfahren. Er musste sich somit trotz gleichlautender Beträge der
Unterschiedlichkeit von Gläubigern und Forderungsgründen bewusst
gewesen sein, und die Annahme eines Irrtums liegt daher fern.
Nicht auszuschliessen ist hingegen, dass der Gesuchsteller aus reiner Nachlässigkeit für eine
beabsichtigte Zahlung an das Bundesverwaltungsgericht versehentlich den BFM-Einzahlungsschein
verwendet hat. Wie oben (E. 3.2.) gesehen, müssen aus revisionsrechtlicher Sicht jedoch Umstände
unberücksichtigt bleiben, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen
können. Es liegt auf der Hand, dass eine versehentliche Zahlung an den falschen, wenngleich
berechtigten, Gläubiger vorliegend dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre, zumal es einzig um die
Entscheidung über die Verwendung des richtigen und vom Gesuchsteller gar speziell nachverlangten
Einzahlungsscheines ging. Die Wahrung einer minimalen Sorgfalt musste ihm zumutbar gewesen sein, und
der Gesuchsteller war zudem durch die unmissverständliche und ihm mehrfach zur Kenntnis gebrachte
Unterlassungsandrohung (Verfahrensbeendigung mittels Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der
Nichtleistung des Kostenvorschusses) über die Tragweite einer Nichtbezahlung hinlänglich informiert. In
einem Verhalten wie dem vom Gesuchsteller geltend gemachten ist daher eine unsorgfältige
Prozessführung der Beschwerde führenden Partei zu erblicken. Dabei ist im Übrigen unerheblich, ob die
Nachlässigkeit in der Person des Gesuchstellers selber oder in jener seines Rechtsvertreters aufgetreten
ist.
4.3. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben
Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche
Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627).
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Nachdem eine dem Gesuchsteller zuzurechnende Unsorgfalt oder Nachlässigkeit wie gesehen nicht zur
Revision des Beschwerdeentscheides führen können, stellt sich auch die Frage nicht mehr, ob der
Gesuchsteller nach Treu und Glauben die berechtigte Aussicht auf einen materiellen Beschwerdeentscheid
haben durfte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang dennoch Folgendes: Die Gründe für die
zweijährige und somit bedauerlicherweise ungewöhnlich lange Zeitdauer zwischen Entscheidreife
(Kenntnis vom fehlenden Zahlungseingang) und Fällung des Prozessurteils (Nichteintretensentscheid) sind
aus den beigezogenen Beschwerdeakten nicht eruierbar. Tatsache ist jedoch, dass das Gericht während
der ganzen Dauer weder jemals eine ausdrückliche Zusicherung der Erfüllung der
Prozessvoraussetzungen gab, noch irgendwelche Prozesshandlungen (beispielsweise
Beweismassnahmen) tätigte, die ein berechtigtes Vertrauen auf einen materiellen Entscheid hätten
aufbauen können. Im Übrigen bestehen weder gesetzliche noch in der Praxis entwickelte Fristen, innert
welcher ein Nichteintretensentscheid nach Nichtleistung des Kostenvorschusses oder aus anderen
Gründen zu ergehen hätte. Zudem kann Zeitablauf eine angedrohte gesetzliche Rechtsfolge (vorliegend
Nichteintretensfolge gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG) nicht hinfällig werden lassen. Diese vorliegend vom
Gesetz einzig vorgesehene Rechtsfolge des Nichteintretens ist somit weder für das Gericht noch für die
Parteien disponibel, womit auch feststeht, dass sie nicht dem vorgängigen rechtlichen Gehör unterliegen
kann.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2011 ist demzufolge
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf deren Erhebung ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] wegen der
ungewöhnlich langen Dauer des mit dem angefochtenen Prozessurteil
abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuchsteller werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
4.
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