Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1059/2011
Urteil vom 22. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Roger Vago, Rechtsanwalt,
(…), 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2010 von Italien her
kommend in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 3. Februar 2011 – eröffnet
am 7. Februar 2011 – nicht eingetreten ist,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarisch-
en Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom
20. September 2010 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit
Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs gewährt hatte,
dass der Beschwerdeführer dabei vorgebracht hatte, er habe sein
Asylgesuch immer in der Schweiz stellen wollen und befürchte, Italien
werde ihn ohne korrekte Prüfung seiner Asylgründe in die Heimat
zurückschicken,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die
Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-Verordnung, nachfolgend Dublin-II-VO)
anzuwenden,
dass das BFM die Behörden Italiens um die Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-II-VO ersucht habe und diese
am 11. Januar 2011 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO der
Rückübernahme zugestimmt hätten, womit die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asylverfahrens an Italien übergegangen sei,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig sei,
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dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
11. Juli 2011 zu erfolgen habe,
dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden
und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführ-bar sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 14. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen liess, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein
Asylgesuch materiell zu behandeln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen sowie die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Februar 2011 den
Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch
aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über Italien in die
Schweiz eingereist ist (und den Akten im Übrigen auch zu entnehmen ist,
dass die italienische Botschaft in seinem Heimatland ihm am (…) ein
Schengen-Visum [Nr. (…)] ausgestellt hat),
dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO damit
Italien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist, was die
italienischen Behörden auf Anfrage des BFM hin denn auch ausdrücklich
bestätigt haben,
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dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich ohne weiteres in den
Drittstaat Italien ausreisen kann, der für die Prüfung seines Asylantrags
staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten,
dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, Italien würde seine
Asylgründe nicht in einem korrekten Verfahren prüfen oder ihn gar ohne
jede Behandlung des Asylgesuchs in die Heimat abschieben, nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unbegründet sind,
dass Italien in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2011 denn auch
ausdrücklich anerkannt hat, für die "determination of his international
protection application" zuständig zu sein,
dass sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel in
grundsätzlicher Weise kritisch zur Menschenrechtssituation und zu den
prekären Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Italien äussert
und geltend macht, er würde in diesem Land in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zwar insbesondere
das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, das
Gericht jedoch in konstanter Praxis in den – im Vergleich zur Schweiz –
erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine
grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der
Dublin-II-VO erkennt,
dass in diesem Zusammenhang auch auf die spezifischen
völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von
Asylsuchenden verwiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie
2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren
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Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel
vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser sogenannten Aufnahmerichtlinie),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden
zudem eher bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass etwa die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr, er
könnte wegen seiner dunklen Hautfarbe Übergriffe fremdenfeindlicher
Italiener erleiden (vgl. Beschwerde S. 3), nicht derart konkretisiert
erscheint, dass die Schweiz deswegen bezüglich dieses Nachbarlandes
für ihn (und demnach konsequenterweise auch für alle anderen
dunkelhäutigen Asylsuchenden) auf die Anwendung der Dublin-II-VO
verzichten müsste,
dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzbedrohende Notlage geraten,
dass in der Beschwerde auch geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer leide wegen des im Heimatland Erlittenen unter
psychischen Angst- und Verfolgungszuständen (vgl. Beschwerde S. 3),
dass solche medizinischen Probleme vom Beschwerdeführer bei der
Anhörung vom 20. September 2010 – auch auf die Fragen nach Gründen
gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka oder Italien hin – mit keinem Wort
erwähnt worden sind und er in den fünf Monaten seit der Befragung
ebenfalls nie solche Schwierigkeiten aktenkundig gemacht hat,
dass mangelnde Reisefähigkeit vom Beschwerdeführer nicht behauptet
wird und angesichts der unsubstanziierten und in keiner Weise belegten
gesundheitlichen Vorbringen in der Beschwerde nach dem Gesagten
nicht davon auszugehen ist, dass medizinische Umstände gegen eine
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen,
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dass im Übrigen physische und psychische Erkrankungen grundsätzlich
auch im EU-Staat Italien behandelt werden könnten (vgl. hierzu etwa das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3301/2010 vom 25. Oktober
2010 E. 3.1.6),
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel schliesslich darauf
hinweist, dass sein in der Schweiz lebender Onkel bereit und in der Lage
wäre, für ihn aufzukommen und ihn zu unterstützen,
dass der in der Schweiz ansässige Onkel nicht zu dem in Art. 2 Bst. i
Dublin-II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis
gehört, weshalb sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung
des Asylverfahrens nicht – gegebenenfalls aus Art. 7 der Dublin-II-VO –
ableiten lässt (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5789/2010 vom 23. August 2010 S. 4 f.),
dass zwar im Gegensatz zu Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO der Begriff der
Familienangehörigen gemäss Art. 8 EMRK weitere Angehörige umfassen
kann, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht,
dass allerdings im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der
Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen,
echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. die Hinweise auf
Praxis und Lehre im Urteil D-5789/2010 S. 5),
dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht geschlossen
werden kann, zwischen ihm und seinem in der Schweiz ansässigen
Verwandten bestehe nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten
Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welchem allenfalls
unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung zu
tragen wäre,
dass den Akten somit keine Umstände zu entnehmen sind, die gegen
eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständige Land sprechen würden und das BFM zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO) hätten veranlassen müssen,
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dass sich bei der vorliegenden Aktenlage auch die Rüge der
unzutreffenden Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts als
unbegründet erweist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und deshalb vorliegend
nicht weiter zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (vgl. oben),
dass in diesem Sinn auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun
vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung schon wegen der Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
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dass mit dem vorliegenden Urteil in der Sache das Gesuch um
Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandlos
wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand: