Abtei lung V
E-1061/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A_______, geboren _______, Serbien (Kosovo),
c/o _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 18. Januar 2008
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1061/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, albanischer Ethnie und aus dem Kosovo
stammend, am 18. Juli 2004 in die Schweiz einreiste und nach der
Heirat mit einem Landsmann in der Schweiz im Rahmen des Familien-
nachzuges für den Kanton (...) eine Aufenthaltsbewilligung erhielt,
dass ihr Ehemann am (...) infolge (...) gestorben ist,
dass ihre am 31. Juli 2006 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung mit Ver-
fügung vom 21. Dezember 2006 von der zuständigen kantonalen Be-
hörde nicht verlängert wurde,
dass bezüglich dieses Verfahrens und der Folgeverfahren, wonach die
Beschwerdeführerin innert Frist die Schweiz zu verlassen hatte, auf
die Akten zu verweisen ist,
dass sie einen auf den 24. Oktober 2007 reservierten Flug nach Pristi-
na nicht antrat,
dass sie am 2. November 2007 ein Asylgesuch einreichte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 29. November 2007 sowie der direkten Anhörung
vom 10. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie noch
zirka sechs Monate bei der Familie ihres Mannes in der Schweiz ge-
lebt, wobei sie jedoch von der Familie ohne für sie ersichtlichen Grund
schlecht behandelt worden sei, indem man sie geschlagen oder in ein
Zimmer eingesperrt habe und ihr auch verboten habe, das Grab ihres
verstorbenen Ehemannes zu besuchen,
dass sie von ihrem Schwiegervater aufgefordert worden sei, in den Ko-
sovo zurückzukehren und in seinem Haus zu wohnen,
dass ihr andererseits angedroht worden sei, bei der Ankunft im Kosovo
im Auftrag umgebracht zu werden,
dass ihr zudem zugetragen worden sei, ihr Ehemann habe zu Lebzei-
ten im Kosovo mit verschiedenen Personen Probleme gehabt und sie
befürchte, im Kosovo umgebracht zu werden,
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dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen
auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 18. Januar 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin würden angesichts verschiedener reali-
tätsfremder Angaben, Unstimmigkeiten und Widersprüche in ihrem
Sachverhaltsvortrag sowie unvereinbarer Aussagen im fremdenpolizei-
lichen Verfahren und dem Asylverfahren den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen und sie erfülle demnach die Flüchtlings-
eigenschaft nicht,
dass die Vorinstanz weiter feststellte, aus den Akten ergäben sich kei-
ne Anhaltspunkte, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig
wäre,
dass auch keine Gründe ersichtlich seien, die den Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2008 (Post-
stempel 19. Februar 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihre Gefährdung an Leib
und Leben in deren Heimat gehörig zu berücksichtigen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich, umfassend, schlüs-
sig und zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch nicht glaubhaft erscheinen,
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dass auf die betreffenden Erwägungen vollumfänglich verwiesen wer-
den kann und die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunk-
te für eine andere Betrachtungsweise enthält,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die vorinstanzlichen Erkenntnisse und Schlüsse zu bestätigen
sind, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat mit ihrer
Mutter und ihren Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt und sie und ihre Familie mit der finanziellen Unterstützung ih-
res in der Schweiz wohnhaften Vaters weiterhin rechnen können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- Y _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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