Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-106/2011
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
alias B._______,
dessen Ehefrau
C._______,
alias D._______,
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2010 / (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – beides mongolische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in E._______ – eigenen Angaben zufolge ihr
Heimatland am 7. November 2010 verliessen und am 15. November 2010
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um
Asyl nachsuchten,
dass anlässlich der Kurzbefragungen im Transitzentrum (TZ) G._______
vom 30. November 2010 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom
13. Dezember 2010 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen
geltend gemacht wurde, der Vater der Beschwerdeführerin sei gegen ihre
Heirat mit dem Beschwerdeführer gewesen, zumal der dieser (…) und zu
alt sei,
dass ein einmaliges Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Vater der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in Zwietracht geendet habe,
woraufhin sie zahlreiche anonyme Anrufe erhalten hätten, einige davon
vom Vater der Beschwerdeführerin,
dass die Beschwerdeführerin wegen der Probleme mit ihrem Vater
ausgereist sei, da dieser ihrer Heirat nicht habe zustimmen wollen und es
diesbezüglich zu verschiedenen gefährlichen Situationen für sie
gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer Ende Januar 2009 von zwei unbekannten
Männern angegriffen worden sei,
dass er sich am 1. Februar 2009 auf dem Polizeiposten gemeldet habe,
nachdem er eine Vorladung erhalten habe,
dass er dort infolge einer Anzeige wegen Tätlichkeit festgenommen und
anschliessend ins Untersuchungsgefängnis H._______ abgeführt worden
sei,
dass er mit Hilfe einer Anwältin nach 18 Tagen wieder freigelassen
worden sei, da es sich dabei um eine falsche Anzeige gehandelt habe,
dass den Beschwerdeführenden immer wieder Unbekannte gefolgt seien,
weshalb sie vorübergehend eine Mietwohnung bezogen hätten,
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dass der Beschwerdeführer ungefähr am 1. November 2009 beim
Hauseingang von Angetrunkenen tätlich angegriffen worden sei, wobei
sie ihm das Schienbein und sein Ohr verletzt hätten,
dass sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit zwei oder drei Mal von
Unbekannten verfolgt gefühlt habe,
dass der Beschwerdeführer im Januar 2010 im Spital aus dem Koma
erwacht sei, nachdem ihn am 4. Januar 2010 ein Gegenstand am
Hinterkopf getroffen habe,
dass er diesen Vorfall der Polizei zur Anzeige gebracht habe, diese die
Täter jedoch nicht habe ausfindig machen können,
dass der Beschwerdeführer seit diesem Vorfall bis zu ihrer Ausreise am
7. November 2010 nicht mehr tätlich angegriffen worden, hingegen seine
Mutter verfolgt worden sei,
dass er im Weiteren zwei Orte mit Kristallvorkommen entdeckt habe und
die Schürfrechte daran habe erwerben wollen, wofür ihm aber die
Behörden die Lizenz verweigert hätten,
dass er darüber hinaus seit dem Jahr 2005 Mitglied (…) sei und in
diesem Rahmen an der Demonstration vom 1. Juli 2008 teilgenommen
habe,
dass er zudem zufällig erfahren habe, dass ein ranghoher Polizeibeamter
ein Bordell mit illegaler Prostitution betreibe, was er einem Mitglied dieser
Bewegung mitgeteilt habe,
dass sie vor diesem Hintergrund ihr Heimatland am 7. November 2010
verlassen hätten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2010 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführenden hätten den Asylbehörden trotz
mehrmaliger Aufforderung innerhalb der ihnen dazu eingeräumten Frist
von 48 Stunden und bis dato keine Identitätspapiere eingereicht und
hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorfälle den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Beschwerdeführenden nämlich zentrale Sachverhaltselemente
erst im Rahmen der Anhörungen angeführt und widersprüchliche
Aussagen zu ihren Asylgründen gemacht hätten und es darüber hinaus in
ihren Vorbringen an der Logik des Handelns fehle,
dass es sich aber selbst bei Annahme der Richtigkeit der geltend
gemachten Drohungen und Übergriffe um solche durch private Dritte
handle, die von den mongolischen Behörden geahndet würden, das
Verhalten der Polizei keinerlei Unregelmässigkeiten erkennen liesse und
von der in der Mongolei herrschenden Rechtsstaatlichkeit auszugehen
sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten,
dass für die detaillierte Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf
die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Januar 2011 –
Datum Faxeingabe – gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss
beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM vom 31. Dezember
2010 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Akten am 11. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch
auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht haben,
dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht
hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts – zutreffend sowie mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf die
zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist (vgl.
Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerdeschrift weder konkret noch substanziell
bestritten werden,
dass zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es den Beschwerdeführenden angesichts
der strengen Grenzkontrollen der Transitländer möglich gewesen wäre, ohne Ausweispapiere – respektive
ohne jemals kontrolliert zu werden – von der Mongolei bis in die Schweiz zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und des geltend gemachten Reisewegs
über Russland, Belarus und verschiedene unbekannte Länder davon ausgeht, die Beschwerdeführenden
seien – nebst den eingereichten Kopien ihrer Identitätspapiere – im Besitze eigener und authentischer
Identitäts- und Reisepapiere, welche sie jedoch in Missachtung der ihnen obliegenden gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. insbes. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthalten,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
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dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen im TZ
G._______ vom 30. November 2010 und den Anhörungen vom 13. Dezember 2010 darstellt, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit und
fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der von den Beschwerdeführerenden geltend gemachten
Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, da sich diese
im Wesentlichen darin erschöpfen, einzelne Ausreisegründe zu wiederholen und darauf hinzuweisen, dass
sie noch ausführlicher zu ihren Asylgründen hätten Stellung nehmen wollen,
dass in der Beschwerde jedoch gänzlich unterlassen wird, auf die Unglaubhaftigkeitsargumente der
Vorinstanz konkret einzugehen,
dass auf das in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis, welches das geltend gemachte
Schädeltrauma bestätige, welches der Beschwerdeführer durch Einwirkung unbekannter Dritter erlitten
habe, verzichtet werden kann, zumal es an der gesamten Einschätzung nichts zu ändern vermöchte,
dass im Übrigen vollumfänglich auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann, denen nichts mehr beigefügt werden muss,
dass die Vorinstanz damit zutreffend zum Schluss gekommen ist, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführenden in der Mongolei droht,
dass zudem der Schweizerische Bundesrat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2006 seine Einschätzung
der Mongolei als verfolgungssicherer Staat ("safe country") bestätigte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe – der
Beschwerdeführer hat eine gute Schulbildung und ist (…), die Beschwerdeführerin habe zwar keinen Beruf
erlernt, arbeite jedoch in (…) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden keine medizinische Notlage geltend machen, welche dem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: