B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-106/2017
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am (…) April 2015 in die Schweiz ein und
suchte am 22. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach. Am 5. Mai 2015 fand die Kurzbefragung zur Per-
son im EVZ und am 1. Juli 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Dorf C._______, Bezirk
D._______, Kreis E._______, Provinz F._______. Seit dem Jahre 2012 ge-
höre sie der nicht offiziell anerkannten christlichen Glaubensgemeinschaft
"Yin Xin Chengyi" an. Im August 2014 (BzP) beziehungsweise am 20. Juli
2014 (Anhörung) habe sie an einer Versammlung ihrer Glaubensgemein-
schaft im Haus einer anderen Gläubigen teilgenommen, bei welcher sie
den anderen Anwesenden ihre Glaubensüberzeugungen habe näherbrin-
gen wollen. Nach dem Treffen habe der Ehemann ihrer Gastgeberin jedoch
die Polizei verständigt, und er habe versucht, sie daran zu hindern, das
Haus zu verlassen. Sie habe jedoch flüchten können und sich in einem
Maisfeld versteckt. Von dort aus habe sie die Ankunft der Polizeibeamten
wahrnehmen können, sei aber nicht entdeckt worden. Daraufhin sei sie
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich zunächst zu ih-
rer im Dorf G._______ wohnhaften Freundin H._______ begeben. Von Au-
gust 2014 bis im Februar 2015 habe sie im Dorf I._______ in einer von ihr
angemieteten Wohnung gelebt. Im (…) 2014 sei ihre Schwester, welche
derselben Glaubensgemeinschaft angehöre, verhaftet worden und befinde
sich seither im Gefängnis. Von ihrem Ehemann habe sie erfahren, dass die
Polizei sie im (…) 2014 und im (…) 2015 zu Hause gesucht habe. Da die
Polizei an ihrem damaligen Aufenthaltsort I._______ Haudurchsuchungen
durchgeführt habe, habe sie sich ab Februar 2015 bis zu ihrer Ausreise
wieder bei ihrer Freundin in G._______ beziehungsweise ihrem Bruder in
D._______ aufgehalten. Im (…) 2014 habe sie sich in J._______, wo sie
offiziell registriert sei, einen Reisepass ausstellen lassen. Ihre Freundin
H._______ habe eine andere, ihr unbekannte Person mit der Organisation
ihrer Ausreise beauftragt und auch das Schengen-Touristenvisum für ihre
Einreise in die Schweiz beschafft. Sie (Beschwerdeführerin) sei schliess-
lich per Zug nach K._______ gereist und von dort aus legal über L._______
per Flugzeug in die Schweiz gereist.
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C.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (eröffnet am 10. Dezember 2016)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich im Wesentlichen auf den Stand-
punkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe,
dass sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgungsmassnahmen
durch die Behörden ausgesetzt gewesen sei, seien als unglaubhaft zu er-
achten. Dass sie sich ohne Probleme einen Reisepass habe beschaffen
und mit diesem legal ausreisen können, sei nicht vereinbar mit der Tatsa-
che, dass Personen, die einer Straftat verdächtigt würden, in China keine
Reisepässe ausgestellt würden. Wäre sie tatsächlich im Visier der Behör-
den gestanden, hätte sie nicht ohne weiteres aus ihrem Heimatland aus-
reisen können. Ferner würden ihre Schilderungen der Fluchtumstände ei-
nige Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten aufweisen, was die Zwei-
fel am Wahrheitsgehalt ihrer Asylvorbringen erhärte. Ihre Schilderungen
seien zudem sehr oberflächlich und schemenhaft und würden den Ein-
druck eines konstruierten Sachverhalts vermitteln. Angesichts ihrer unprä-
zisen Angaben dazu, wie sie beim Missionieren vorgegangen sei und ihres
nur rudimentären Wissens über die Glaubenslehre der "Yin Xin Chengyi"
Gemeinschaft sei zudem ihre geltend gemachte christliche Glaubenszuge-
hörigkeit zu bezweifeln. Schliesslich seien den Akten keine Anhaltspunkte
für eine ihr im Falle der Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behand-
lung zu entnehmen, und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende poli-
tische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen.
D.
Mit Eingaben vom 5. und 6. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfü-
gung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie die Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht.
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In der Beilage wurden ein von der Beschwerdeführerin verfasster Lebens-
lauf, drei Unterstützungsschreiben von als Flüchtlinge in M._______ leben-
den Landsfrauen, jeweils inklusive Übersetzungen und Kopien von Identi-
tätspapieren, ein Gerichtsurteil in portugiesischer und chinesischer Spra-
che in Kopie, ein Bestätigungsschreiben von in der Schweiz lebenden
Landsleuten vom 28. Dezember 2016 und eine Bestätigung der (…) betref-
fend den Besuch eines Deutschkurses vom 4. Januar 2017 eingereicht.
E.
Am 12. Januar 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Unterstüt-
zungsschreiben einer schweizerischen Bezugsperson der Beschwerdefüh-
rerin ein, in welchem namentlich ihre christliche Glaubenszugehörigkeit be-
stätigt und unter Angabe von Quellen auf die Situation der Christen in
China hingewiesen wurde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin zur
Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
G.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen über-
zeugenden Eindruck. Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass
es mit der angeblichen Suche der chinesischen Behörden nach der Be-
schwerdeführerin seit (…) oder (…) 2014 nicht vereinbar ist, dass sie sich
im (…) 2014 einen Reisepass ausstellen liess und mit diesem
– wie durch den Ausreisestempel vom (…) 2015 dokumentiert wird ‒ ohne
Probleme die Ausreisekontrolle passieren und legal aus ihrem Heimatland
ausreisen konnte. Eine solche legale Ausreise (selbst bei Nichtangabe der
tatsächlichen Ausreisegründe) wäre nicht möglich, wenn eine Person, wie
vorgetragen, tatsächlich von den chinesischen Behörden gesucht würde.
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Beschaffung von Reisepapieren mittels
guter Beziehungen oder Verwendung eines alternativen Namens ist un-
behelflich, da die Beschwerdeführerin nicht vorbrachte, sie habe den für
ihre Ausreise verwendeten Reisepass auf solche Weise erworben. Insbe-
sondere hat sie eine Verwendung falscher Identitätsangaben in keiner
Weise geltend gemacht.
Ferner weisen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den von ihr
angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen klare Unglaubhaftigkeits-
elemente auf. Insbesondere erwähnte sie wesentliche Elemente ihrer Asyl-
vorbringen (Suche der Behörden an ihrer Wohnadresse nach ihr im […]
2014 und […] 2015, angebliche Verhaftung der Schwester im […] 2014)
anlässlich der Befragung zur Person nicht und machte widersprüchliche
Angaben zum Datum der religiösen Versammlung, welche gemäss ihrer
Darstellung die behördlichen Massnahmen auslöste. Zu Recht wies die Vo-
rinstanz ferner darauf hin, dass ihre Vorbringen zu den Fluchtgründen un-
substanziiert ausgefallen sind und nicht den Eindruck einer Schilderung
realer Erlebnisse vermitteln. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im
Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und
ihren Ergänzungen, in denen die Beschwerdeführerin namentlich auf den
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summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung sowie auf Miss-
verständnisse verweist, vermögen diese klaren Ungereimtheiten nicht
überzeugend auszuräumen.
Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Suche durch die heimatlichen Behörden wegen ihres angeblichen Enga-
gements für eine christliche Hauskirche als unglaubhaft zu erachten.
5.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Ge-
richts in Anbetracht der grossen Anzahl bestehender inoffizieller Hauskir-
chen-Netzwerke nicht von einer kollektiven Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG der Christen in China auszugehen ist. Insbesondere liegen keine
konkreten Hinweise dafür vor, dass Anhänger der Glaubensgemeinschaft
"Yin Xin Chengyi" gezielter Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. hierzu die
Urteile des BVGer E-5154/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4 mit wei-
teren Hinweisen, D-3879/2016 vom 30 Juni 2016 und E-2151/2016 vom
9 Juni 2016 E. 5). Eine andere Einschätzung vermögen auch die in den
Beschwerdeeingaben zitierten Quellen zur Menschenrechtslage und ins-
besondere zu der Situation der Christen nicht zu rechtfertigen. Demnach
besteht kein Anlass, aus einer allfälligen christlichen Glaubenszugehörig-
keit der Beschwerdeführerin per se auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung zu schliessen. Nachdem diese eine Verfolgung nicht glaubhaft zu ma-
chen vermag und in Anbetracht ihrer legalen Ausreise besteht ferner kein
Grund zur Annahme, sie würde von den chinesischen Behörden als Dissi-
dentin betrachtet und müsse wegen ihres längeren Auslandsaufenthalts
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungshand-
lungen rechnen.
5.3 Den mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismitteln kann
keine relevante Beweiskraft beigemessen werden. Insbesondere ergibt
sich aus dem Wortlaut der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Be-
stätigungsschreiben, dass die Verfasserinnen derselben augenscheinlich
nur vom Hörensagen Kenntnis der von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten konkreten Verfolgungshandlungen haben. Demnach handelt es
sich um reine Gefälligkeitsschreiben, welchen hinsichtlich der Glaubhaf-
tigkeit der genannten Kernvorbringen der Beschwerdeführerin kein Be-
weiswert zukommt.
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Seite 8
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asyl-
gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch
individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumut-
bar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine
Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin – die legal ausge-
reist und in die Schweiz gekommen ist – um eine gesunde Frau mit Berufs-
erfahrung sowie einem intaktem Beziehungsnetz handelt (vgl. die zutref-
fenden Ausführungen in der Verfügung vom 7. Dezember 2016, S. 5).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines bis
am 16. Oktober 2024 gültigen Reisepasses ist, die für eine Rückkehr all-
fällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur De-
ckung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-106/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain