B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1062/2019
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter David Wenger, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Andreas Zöbeli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Hazara aus der Provinz Ghazni, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März/April 2014. Nach ungefähr
einjährigem Aufenthalt im Iran sei er nach Europa weitergereist. Am 8. No-
vember 2015 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerde-
führer am 17. November 2015 summarisch befragt. Am 17. Oktober 2017
wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört und am 23. Novem-
ber 2018 erfolgte eine ergänzende Anhörung. Dabei machte er im Wesent-
lichen Folgendes geltend:
B.b Er stamme aus dem Dorf B._______. Nachdem er aufgrund der insta-
bilen Sicherheitslage die Schule nach der zehnten Klasse nicht mehr habe
besuchen können, habe er zunächst im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb
ausgeholfen. Auf Wunsch seines Vaters habe er Ende 2013 eine Tätigkeit
als Leibwächter des Politikers C._______, der mit seinem Vater bekannt
gewesen sei, aufgenommen. Im Rahmen des Präsidentschaftswahlkampfs
von 2014/ 2015 habe dieser sich als Stellvertreter eines Präsidentschafts-
kandidaten aufstellen lassen und er (Beschwerdeführer) habe ihn in der
Folge während den Wahlkampagnen begleitet. Während dieser Kampag-
nenreisen sei er von Bewohnern der Region zusammen mit seinem Arbeit-
geber und mit Polizeibeamten gesehen worden. Im März/April 2014 habe
er die Erlaubnis bekommen, ferienhalber in sein Heimatdorf zurückzukeh-
ren, in dem auch sein Arbeitgeber ein Haus besitze, welches er allerdings
nicht bewohnt habe. Einen Tag nach seiner Rückkehr habe der Moschee-
Hausmeister ihn zu Hause aufgesucht und berichtet, dass Mitglieder der
Taliban das unbewohnte Haus seines Arbeitgebers durchsuchen und wohl
in der Folge auch ihn aufsuchen würden. Aus Furcht vor den Taliban habe
er (Beschwerdeführer) sich nach Rücksprache mit seiner Familie zur so-
fortigen Flucht entschieden. Auf dieser habe er seinen Arbeitgeber kontak-
tiert, worauf auch dieser ihm zur Ausreise geraten habe, da er ihm nicht
helfen könne. Seine Eltern hätten ihm daraufhin mitgeteilt, dass sich in der
Fluchtnacht – als er sich bereits auf dem Weg in den Iran befunden habe
– tatsächlich Taliban bei ihnen nach dem Sohn erkundigt hätten.
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Nach einjährigem Aufenthalt im Iran sei er mangels Aufenthaltsbewilligung
und angesichts der prekären Lebensbedingungen nach Europa weiterge-
reist. Mitglieder der Taliban hätten seine Familie auch nach seiner Ausreise
belästigt. Der Vater sei nach seiner Ausreise getötet worden und seine Fa-
milie habe sich nach diesem Vorfall in den Iran begeben, wo die Angehöri-
gen nach wie vor wohnhaft seien.
B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie seiner Tazkira sowie eine undatierte Arbeitsbestätigung des
Politikers C._______ zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 – eröffnet am 5. Februar 2019 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wo-
bei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob.
D.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 1. März 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
erheben und beantragte die Asylgewährung unter Anerkennung seiner
Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht
auf einen Kostenvorschuss) sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2019 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
setzte antragsgemäss den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand
ein. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
F.
Die Vorinstanz liess sich am 13. März 2019 zur Beschwerde vernehmen
und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen der angefochtenen
Verfügung fest.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. März 2019 zur
Kenntnis gebracht.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 30. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine neue
Beweisurkunde – in der Form einer (weiteren) Arbeitsbestätigung des
Politikers C._______ – zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
Zunächst seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner an-
geblichen Tätigkeit als Leibwächter – etwa hinsichtlich des Tagesablaufs
oder seiner Aufgaben – äusserst substanzlos, vage und ohne persönliche
Komponente ausgefallen. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewe-
sen, Genaueres über die Person seines Arbeitgebers zu berichten, was
angesichts der Tätigkeit als Leibwächter durchaus hätte erwartet werden
dürfen. Zweifel bestünden auch an der Art und Weise wie er zu seiner Stelle
als Leibwächter gekommen sei. Es liege kein besonderes Vertrauensver-
hältnis zwischen seinem Arbeitgeber und seinem Vater vor, das die Einstel-
lung einer rudimentär ausgebildeten Person als bewaffneter Leibwächter
gerechtfertigt hätte. Des Weiteren präsentiere sich das Verhalten des Be-
schwerdeführers in der Fluchtnacht und die Umstände, die angeblich zur
Flucht geführt hätten, als schwer nachvollziehbar. Zudem erstaune, dass
er sich nach seiner Flucht nicht eingehender bei seiner Familie über die
angeblichen Behelligungen der Taliban erkundigt habe.
3.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen entgegen, dass seine Antworten nicht unspezifisch oder kurz
ausgefallen seien und er sämtliche Fragen beantwortet habe, soweit ihm
das möglich gewesen sei. Hinsichtlich seiner Anstellung als Leibwächter
führte er an, dass das Vertrauen in einen Leibwächter im afghanischen Si-
cherheitskontext als höchstes Gut zu gewichten und die entsprechende
formale Ausbildung lediglich zweitrangig sei. Zudem habe er zahlreiche
Ausführungen zur Ausbildung und zu seinem Arbeitsalltag gemacht und
von einem Dialog mit seinem Arbeitgeber berichtet, in welchem dieser ihm
zur Flucht geraten habe. Die Schilderungen zu eben jener Flucht und den
Gründen dafür habe er sodann hinreichend und glaubhaft dargelegt. Ge-
rade zusammen mit der vorgelegten Arbeitsbestätigung seien die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Leibwächter rechts-
genüglich glaubhaft dargetan worden. Indem die Vorinstanz sich nicht ge-
sondert mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt habe, habe
sie zudem ihre Begründungspflicht verletzt.
In Bezug auf die fluchtauslösenden Umstände bekräftigte der Beschwer-
deführer, dass es für ihn unmöglich sei, zu wissen, wer ihn wo erkannt und
an die Taliban verraten habe, schliesslich sei er ja mehrere Monate mit
C._______ unterwegs gewesen. Da die Taliban ausserhalb seines Heimat-
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dorfs von seiner Tätigkeit erfahren hätten und sich diese Information den-
noch derart verbreitet habe, liege auf der Hand, dass sich für ihn in ganz
Afghanistan keine Unterschlupfmöglichkeiten mehr geboten hätten. Seine
von der Vorinstanz als "extrem" bezeichnete Fluchtmassnahme rechtfer-
tige sich ausserdem dadurch, dass die Taliban effektiv am Tag nach seiner
Flucht zu Hause nach ihm gesucht hätten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen,
wonach die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe nicht
glaubhaft gemacht werden konnten, zu bestätigen sind.
5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
Tätigkeit als Leibwächter und dem Interesse der Taliban an seiner Person
in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Be-
gründung als unglaubhaft qualifiziert. Es kann vorab auf die zutreffende
Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
5.3 Bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung ist auch festzustellen,
dass das SEM sich darin durchaus mit der vom Beschwerdeführer einge-
reichten Arbeitsbestätigung auseinandergesetzt hat (A23 S. 3 und 6). Von
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einem Übersehen oder von der gerügten Verletzung der Begründungs-
pflicht kann hier keine Rede sein.
5.4
5.4.1 Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsalltag als
Leibwächter des Politikers C._______ fielen unsubstanziiert und vage aus;
sie laufen bisweilen der allgemeinen Handlungslogik zuwider.
Zunächst konnte der Beschwerdeführer auch auf mehrmalige Nachfrage
keine detaillierte Beschreibung seiner Aufgaben als Leibwächter geben
(A16/10 F42 f., F53). Er beschränkte sich auf die allgemeine Aussage,
dass er und die anderen Leibwächter C._______ jeweils dorthin begleitet
hätten, wo dieser hingegangen sei (A16/10 F42 f.; A21/17 F18, F24).
Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nicht gewusst zu ha-
ben, wo C._______ mit seiner Familie gewohnt habe (A16/10 F37). Er
fügte an, dass dieser während seiner Amtszeit im Provinzrat D._______
über ein Büro verfügt habe, in dem er auch gewohnt habe (A16/10 F39).
Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben will, wo sein
Arbeitgeber – den er zu beschützen hatte – wohnhaft war. Angesichts die-
ser Aussagen wäre vom Beschwerdeführer durchaus zu erwarten gewe-
sen, sich genauer zu seinem Arbeitsalltag zu äussern und etwa darzule-
gen, wie engmaschig C._______ Personenschutz war, ob dieser beispiels-
weise auch bewacht wurde, wenn er in seinem Büro schlief oder wie sich
sein Personenschutz gestaltete, wenn und falls er während der gesamten
Tätigkeitsdauer des Beschwerdeführers von rund sechs Monaten zu seiner
Familie zurückkehrte (A16/10 F53). Mit detaillierteren Angaben zu seinem
Aufgabenbereich und seinem Arbeitsalltag wäre vernünftigerweise unge-
achtet der Natur seines persönlichen Verhältnisses zu C._______ zu rech-
nen gewesen (A21/17 F16, F19 ff., F29 f.). Die Beschreibung eben dieses
persönlichen und bezeichnenderweise auch des professionellen Verhält-
nisses zwischen C._______ und dem Beschwerdeführer fällt ebenfalls
äusserst knapp und ohne persönliche Färbung aus. Auf mehrmalige Nach-
frage hin gab er im Wesentlichen lediglich zu Protokoll, "das ist normal,
dass man miteinander redet", konnte allerdings – mit Ausnahme eines (be-
zeichnenderweise erst in der Zweitanhörung erwähnten und geschilderten)
Anrufs, in dem C._______ ihm zur Flucht geraten haben will – keine spe-
zifischen Vorkommnisse, Interaktionen oder Dialoge aus seinem Arbeitsall-
tag wiedergeben (A21/17 F18 ff.). Dies erstaunt insbesondere vor dem Hin-
tergrund, dass der Beschwerdeführer geltend macht, sechs Monate lang
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ununterbrochen für C._______ tätig gewesen zu sein, ehe er einen ersten
"Heimurlaub" erhalten habe (A21/17 F23).
5.4.2 Ebenso unsubstanziiert wie das persönliche Verhältnis zu seinem
Arbeitgeber blieben die Angaben zu seinen Arbeitskollegen, deren Hinter-
gründe und seine Beziehung zu ihnen (A16/10 F53; A21/17 F50 f., F54).
Die oberflächlichen Schilderungen betreffend seine Tätigkeit insgesamt
können nicht alleine dadurch erklärt werden, dass er die Arbeit lediglich auf
Drängen seines Vaters hin angenommen habe und es niemanden sonst
gegeben habe, den C._______ guten Gewissens mit der Aufgabe betraut
hätte (A16/10 F47 f.; A21/17 F28).
5.4.3 Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustim-
men, dass es in der Tat nachvollziehbar erscheint, Leibwächter aufgrund
ihrer Integrität auszuwählen (Beschwerde S. 6). Ein zugrundeliegendes
Vertrauensverhältnis vermag allerdings nicht, wie vom Beschwerdeführer
angeführt, mangelnde Ausbildung und Erfahrung in einem Masse zu kom-
pensieren, wie dieser nun behauptet.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, keine beziehungsweise
eine lediglich eintägige Ausbildung erhalten zu haben, als er seine Tätigkeit
aufgenommen habe und C._______ noch Mitglied des Provinzrates gewe-
sen sei (A16/10 F46 und F49; A21/17 F53). Erst im Zuge der Kampagnen-
reise habe er in Kabul eine einwöchige Ausbildung durchlaufen, wobei er
diese bei der ersten Erwähnung als "nicht so eine ernsthafte Ausbildung"
bezeichnet hatte (A16/10 F46) und auch auf mehrmalige und explizite
Nachfrage lediglich vage Angaben zum Ausbildungsinhalt machte (A21/17
F11, F25, F33). Wenn im Kontext der afghanischen Sicherheitslage auch
nicht an der Wichtigkeit der Integrität eines Personenschützers zu zweifeln
ist, erscheint es dennoch fragwürdig, dass der Beschwerdeführer zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben keine fundiertere Ausbildung erhalten ha-
ben soll. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass C._______ ein Poli-
tiker mit einem derart exponierten öffentlichen Profil sei, dass allein die Tä-
tigkeit als Leibwächter für diesen ihn in den Fokus der Taliban gerückt
habe. Daraus kann umgekehrt geschlossen werden, dass C._______ Ex-
poniertheit einen effizienten und professionellen Personenschutz unver-
zichtbar gemacht hätte.
5.4.4 Ähnlich verhält es sich mit den Leibwächtern auf der Wahlkampftour.
Laut dem Beschwerdeführer sei es höchst gefährlich mit einer Polizeikarte
zu reisen beziehungsweise mit Polizeibeamten gesehen zu werden
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(A16/10 F55 ff.; A21/17 F46). Umso wichtiger erscheinen demnach kom-
petente Leibwächter, da der Wahlkampftross als solcher erkennbar gewe-
sen sein muss und auch entsprechende Berührungspunkte mit den afgha-
nischen Sicherheitskräften hatte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers
auf Beschwerdeebene, dass C._______ die Integrität seiner Leibwächter
höher gewichtet hätte als deren Schutz-Fähigkeiten vermag angesichts der
obigen Ausführungen die Zweifel hinsichtlich seiner mutmasslichen Tätig-
keit nicht auszuräumen.
5.4.5 Was die eingereichten Arbeitsbestätigungen betrifft, wird einerseits
nicht klar, wie der Freund des Beschwerdeführers ohne dessen Vermittlung
respektive Kontaktaufnahme mit C._______ zu den entsprechenden Be-
stätigungen gelangt sei soll (A16/10 F10–14., F33, F54; A21/17 F55,
F65 f.). Andererseits erstaunt, dass den Schreiben keinerlei Angaben zu
der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban zu entnehmen sind
(zur Bedrohung unten E. 5.5). Angesichts der Kontaktaufnahme mit seinem
ehemaligen Arbeitsgeber während der Flucht (A21/17 F65 ff.) und der Aus-
sage des Beschwerdeführers, dass er "so ein Schreiben bezüglich meines
Asylgrundes" benötige, stehen auch die Arbeitsbestätigungen den Kern-
vorbringen des Beschwerdeführers letztlich entgegen.
5.4.6 An diesen Feststellungen ändert auch die Kenntnis des Beschwerde-
führers über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014/2015
nichts (A21/17 F63). Aus diesen allgemein zugänglichen Informationen
kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde S. 7).
5.5
5.5.1 Als fluchtauslösendes Ereignis führt der Beschwerdeführer das Auf-
tauchen der Taliban in seinem Heimatdorf an, nachdem diese Kenntnis von
seiner Tätigkeit als C._______ Leibwächter erhalten hätten. Die diesbe-
züglichen Schilderungen des Verhaltens des Beschwerdeführers und der
fluchtbegründenden Umstände sind bisweilen schwer nachvollziehbar und
wirken teilweise konstruiert.
5.5.2 Dieser hat angegeben, nach einer zweiwöchigen Kampagnenreise in
E._______, F._______ und G._______ mit C._______ und dem Präsident-
schaftskandidaten Sardar Naim sei er nach Hause zurückgekehrt. Am Tag
nach seiner Ankunft hätten die Taliban das leerstehende Haus von
C._______ in seinem Heimatdorf durchsucht und er sei daraufhin geflohen
respektive der Moschee-Hausmeister habe ihm zur Flucht geraten. Zu-
nächst machte der Beschwerdeführer unklare Angaben darüber, was ihn
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genau zur Flucht bewogen habe (F16/10 F29). Während er in der Dämme-
rung zuerst selbst gesehen haben will, wie sich die Taliban an C._______
Haus auf der anderen Talseite zu schaffen gemacht hätten, berichtete er
kurz darauf davon, dass Dorfbewohner respektive der Hausmeister der
Moschee ihn gewarnt habe und er sich lediglich noch mit einem Blick zu
C._______ Haus vergewissert und sich sodann aus Furcht vor den Taliban
zur Flucht entschieden habe. Dabei vermag der Beschwerdeführer nicht
nachvollziehbar zu machen, weshalb der Moschee-Hausmeister Grund zur
Annahme gehabt hätte, dass die Taliban als nächstes ihn aufsuchen wür-
den. Der Beschwerdeführer mutmasste lediglich, dass er auf der Kampag-
nentour erkannt worden sei und daraufhin die Taliban in Kenntnis über
seine Tätigkeit als Leibwächter gesetzt worden seien (A21/17 F17, F57–
62, F72).
5.5.3 Angesichts der geltend gemachten Verfolgungssituation erstaunt ge-
rade das Verhalten des Beschwerdeführers in der Fluchtnacht umso mehr.
Während bei C._______ Haus bereits Taliban zugegen gewesen sein sol-
len, habe der Beschwerdeführer sich zur Hauptstrasse begeben und dort
ein Auto angehalten (A21/17 F93). Im Lichte der angeblichen Bedrohung
durch die Taliban in nächster Nähe erscheint dieses Vorgehen als extrem
unvorsichtig; es steht auch in keinem Verhältnis zur Aussage des Be-
schwerdeführers, wonach es für ihn in ganz Afghanistan nicht mehr sicher
gewesen sei (A16/10 F51 f.; A21/17 F73).
5.5.4 Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer ohnehin nicht zu plau-
sibilisieren, weshalb er sich unmittelbar nach der Warnung des Moschee-
Hausmeisters für eine definitive Ausreise entschieden habe und er sich
nicht beispielsweise zuerst in Kabul versteckt gehalten und die weitere La-
geentwicklung abgewartet habe. Bezeichnenderweise handelt der einzige
Dialog mit C._______, von dem der Beschwerdeführer konkret zu berich-
ten vermochte, indes von dessen Rat zur Flucht (A21/17 F65 f.). Zwar ist
naheliegend, dass der Beschwerdeführer sich zur Schutzsuche an seinen
einflussreichen Arbeitgeber gewandt haben will; jenes Vorbringen er-
scheint aber deshalb als unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer es in der
ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnte, obwohl er bereits während
dieser ersten Anhörung im Kontext seiner Fluchtvorbringen wiederholt auf
C._______ angesprochen wurde (A16/10 F31 ff.).
5.5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Taliban seine Familie
auch nach seiner Ausreise noch seinetwegen belästigt hätten. Allerdings
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sind auch diese Schilderungen nicht plausibel. Es ist schwer nachvollzieh-
bar, dass er trotz mehrerer Telefongespräche mit seiner Familie keine ge-
nauen Angaben dazu machen konnte, wie viele Personen wie oft nach ihm
gesucht hätten (A16/10 F34 ff.; A21/17 F78 ff., F89). Daran vermag auch
der verständliche Einwand nichts zu ändern, seine erste Sorge habe da-
mals seinen zurückgebliebenen Familienmitgliedern gegolten. Erst auf wie-
derholte Nachfrage gab der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll,
dass "[er] glaube sie kamen so einmal im Monat" (A21/17 F90). Diese äus-
serst vage Aussage steht auch in starkem Kontrast zu den angeblichen
grossen Sorgen, die er sich wegen der Behelligungen um seine Familie
gemacht habe (A21/17 F90).
5.5.6 Hinsichtlich der Familie des Beschwerdeführers ist überdies festzu-
halten, dass dieser den Tod seines Vaters ganz am Schluss der ersten An-
hörung erwähnt, ohne dieses Ereignis in irgendeiner Weise in Bezug zu
seinen eigenen Asylvorbringen zu stellen (A16/10 F62 f.). Umso erstaunli-
cher sind daher die folgenden Mutmassungen des Beschwerdeführers, wo-
nach das Versterben des Vaters im Zusammenhang mit der Suche von ihm
stehe (A21/17 F83, F88; Beschwerde S. 14), zumal der Beschwerdeführer
an keiner Stelle geltend machte, jemals persönlich und direkt von den Ta-
liban bedroht worden zu sein (vgl. insbesondere A21/17 F72, F85). Auch
aus dem Tod des Vaters lässt sich nicht auf eine gegen den Beschwerde-
führer gerichtete Verfolgungsmassnahme schliessen.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat dem-
nach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.7 Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz der Vorbringen offenbleiben – namentlich, ob der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat tatsächlich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit auf dem gesamten Staatsgebiet von den Taliban behelligt
würde und ob solche Nachteile überhaupt asylrechtlich relevant motiviert
wären.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG. Da indessen mit In-
struktionsverfügung vom 7. März 2019 sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finan-
zielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage
von Verfahrenskosten abzusehen.
7.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 7. März 2019 wurde auch das Ge-
such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzu-
legen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) und dem in der Instruktionsverfügung kommuni-
zierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. aller
Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'500.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay