B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1063/2012
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2012 / N (…).
E-1063/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anfangs Juli 2011
sein Heimatdorf und anschliessend seinen Heimatstaat auf dem Landweg
über eine ihm unbekannte Grenze verliess,
dass er über ihm ebenfalls unbekannte Länder nach Europa gelangt sei
und am 14. November 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 15. No-
vember 2011 um Asyl nachsuchte,
dass eine vom BFM angeordnete Knochenaltersbestimmung vom
16. November 2011 ein Knochenalter des Beschwerdeführers von
19 Jahren und mehr ergeben hat,
dass am 22. November 2011 die Befragung zur Person stattfand und dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Einschätzung des BFM ge-
währt wurde, wonach er entgegen seinem angegebenen Geburtsdatum
vom 10. Mai 1994 seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen
können und demnach für das weitere Asylverfahren als volljährig betrach-
tet werde, weshalb ihm keine Vertrauensperson zugeordnet werde,
dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe eine von seinem Vater erstellte Hühnerfarm bewirtschaf-
tet, über deren Geruchsemmissionen sich der Sohn (S.) eines benach-
barten Scheunenbesitzers beschwert habe,
dass S. ihn ständig belästigt sowie von ihm verlangt habe, die Farm auf-
zugeben,
dass S. am 9. Juni 2011 bewaffnet und in Begleitung bei der Hühnerfarm
erschienen sei und ihn beschimpft und bedroht habe, worauf er geflüchtet
sei,
dass die Angreifer ihm hinterher geschossen hätten und er sich auf der
Flucht seinen Fuss an einem Stein verletzt habe (Akten BFM A8/14 S. 11)
beziehungsweise einige Kugeln sein Bein getroffen hätten (A17/11 F33),
dass er sich während rund fünf Tagen in einer Klinik habe behandeln las-
sen,
E-1063/2012
Seite 3
dass sein Vater den Vorfall bei der Polizei gemeldet habe,
dass Polizisten den Beschwerdeführer in der Klinik aufgesucht und sich
den Vorfall von ihm hätten schildern lassen,
dass die Polizisten seine Aussagen jedoch nicht schriftlich aufgenommen
hätten, da sie von seinen Gegnern bestochen worden seien,
dass seine Gegner nach dem Vorfall mit einem fremden Motorrad ge-
flüchtet und von dessen Besitzer wegen Diebstahls angezeigt worden
seien,
dass die Polizei seine Gegner verhaftet habe,
dass er befürchtet habe, von seinen Gegnern - die sehr brutal seien und
alle Dorfbewohner belästigen und schikanieren würden - oder im Auftrag
von diesen umgebracht zu werden und vor diesem Hintergrund sein Hei-
matland verlassen habe,
dass sein Vater die Hühnerfarm verkauft und damit seine Ausreise aus
dem Heimatland finanziert habe,
dass seine Gegner – nach seiner Ausreise – einen Monat nach ihrer Ver-
haftung freigelassen worden seien, da der Besitzer das Motorrad zurück-
bekommen habe,
dass S. nach seiner Freilassung beim Vater des Beschwerdeführers nach
diesem gefragt und sich über die Haft beklagt habe,
dass sich sein Vater zwei- oder dreimal bei der Polizei über die Leute be-
schwert habe, diese jedoch 20'000 Rupien für die Aufnahme einer Anzei-
ge verlangt habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 19. Januar
2012 ein Schulzeugnis der Koranschule, ein als Geburtszertifikat und ein
als Familienregisterschein bezeichnete Dokumente sowie einen am
9. Juni 2011 ausgestellter First Information Report (FIR) zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2012 – eröffnet am 25. Ja-
nuar 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
E-1063/2012
Seite 4
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vorab ausführte, der Be-
schwerdeführer habe keine Dokumente beigebracht, die seine Identität in
rechtsgenüglicher Weise belegen würden,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nie eine Identitätskarte
gehabt zu haben, da er noch minderjährig sei,
dass das BFM feststellte, die Behauptung des Beschwerdeführers, we-
gen seiner Minderjährigkeit keine nationale Identitätskarte besessen zu
haben, sei nicht glaubhaft, da aufgrund entsprechender Untersuchungen
feststehe, dass er bereits das neunzehnte Altersjahr überschritten habe,
dass die von ihm nachgereichten Beweismittel nicht geeignet seien, einen
Gegenbeweis darzustellen, da nicht feststehe, dass sie sich auf den Be-
schwerdeführer beziehen würden und das auf einem Dokument ange-
brachte Foto von jedem nachträglich angebracht werden könne,
dass somit weder die Identität des Beschwerdeführers noch die Reise-
modalitäten feststünden, die er zudem dadurch zu verschleiern versuche,
indem er sich an nichts mehr erinnern wolle,
dass das BFM weiter anführte, bei den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Übergriffen handle es sich um Nachstellungen seitens Priva-
ter und nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen,
dass vorliegend ausgeschlossen werden könne, dass die staatlichen Be-
hörden und Funktionsträger Pakistans nicht bereit oder in der Lage ge-
wesen wären, dem Beschwerdeführer den ihm zustehenden Schutz zu
gewähren,
dass es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, die auf
Bestechung basierende Untätigkeit der örtlichen Polizei bei einer überge-
ordneten Amtsstelle zu beanstanden, zumal seine Gegner offensichtlich
keinen derart grossen Einfluss gehabt hätten, um eine Anzeige wegen
Diebstahls des Motorrades zu verhindern, sondern die Konsequenzen
dieser Tat zu tragen gehabt hätten,
dass demnach der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übergriff
auf seine Person sowie seine geltend gemachte Furcht vor allfälligen zu-
künftigen Übergriffen nicht asylrelevant seien,
dass sich der Beschwerdeführer zudem den lokal oder regional be-
schränkten Nachteilen durch einen Wegzug innerhalb seines Heimatlan-
E-1063/2012
Seite 5
des hätte entziehen können und damit nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei,
dass abgesehen davon grundlegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestünden und die geltend ge-
machten Aussagen hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Juni 2011 nicht ge-
glaubt werden könnten,
dass er sich bezüglich seiner Verletzung widersprüchlich geäussert habe
und auf die Frage, ob er nun durch Gewehrkugeln oder einen Stein ver-
letzt worden sei, darlege, er sei nicht mehr sicher, ob es eine Kugel oder
ein Stein gewesen sei,
dass die Erklärung jedoch absurd sei, da jeder in der Lage sei, eine
Schussverletzung von einer durch die Kollision mit einem Stein verur-
sachten Verwundung zu unterscheiden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Glaubwürdigkeit
gemäss Art. 7 AsylG standhielten, so dass das Asylgesuch abzulehnen
sei,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, der Entscheid des BFM vom 20. Januar 2012 sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei er direkt gestützt auf die Akten als Flüchtling anzuerken-
nen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
sucht wurde,
dass mit der Rechtsmitteleingabe als Beweismittel die Foto eines ver-
wundeten Fusses eingereicht wurde,
E-1063/2012
Seite 6
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. März 2012 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. März 2012
das BFM einlud, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 30. März 2012 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2012 ein ärztliches
Zeugnis vom 29. Februar 2012 zu den Akten reichte, das an seinem rech-
ten Fuss über dem Aussenknöchel eine etwa zehn Zentimeter lange reiz-
lose Narbe und am rechten Rückfuss drei rundliche, ebenfalls reizlos ver-
heilte Narben bestätigt und festhält, die Funktionsfähigkeit des Fusses sei
nicht eingeschränkt,
dass im ärztlichen Zeugnis die Einschätzung geäussert wird, es sei denk-
bar, dass es sich bei diesen Narben um die Folgen einer Schussverlet-
zung handle, allerdings seien auch anders geartete Verletzungsmecha-
nismen als Ursache dieser Narbenbildung nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 10. Mai 2012 zudem als
Untersuchungsbericht des Krankenhauses (…) vom 1. Februar 2012 be-
zeichnete Unterlagen seinen Vater betreffend nachreichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-1063/2012
Seite 7
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Rüge, die Vorinstanz hätte
im Zeitpunkt der Anhörungen von der Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers ausgehen und ihm eine Vertrauensperson zuweisen müssen,
nicht durchzudringen vermag und demnach in diesem Zusammenhang
der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist,
dass die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4728/2007 vom 27. September 2007 E. 5.3.4, auch
wenn dieses in der Rechtsmitteleingabe auch nur ansatzweise richtig zi-
tiert worden wäre, untauglich erscheint, da diesem Urteil in verschiedener
Hinsicht eine sachverhaltsmässig und rechtlich gänzlich unterschiedliche
Konstellation zugrundelag,
dass auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf das Urteil EMARK
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission) 2000 Nr. 19 vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht
dienlich erscheint, da sich dieses Urteil mit dem Nachweis der Identitäts-
täuschung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG befasst,
dass es vorliegend nicht um die Voraussetzungen der Täuschung über
die Identität, sondern um die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit
nach den allgemeinen Regeln der Glaubhaftmachung geht,
dass dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe gegenüber einer Handkno-
chenanalyse freilich insofern zuzustimmen ist, als einer solchen Analyse
E-1063/2012
Seite 8
mit Bezug auf die Bestimmung der Minderjährigkeit nur ein geringer Be-
weiswert zukommt (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2),
dass eine wissenschaftlich zuverlässige Aussage hinsichtlich der Frage,
ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, auf-
grund einer Knochenaltersanalyse nicht möglich ist und das BFM diesen
Umstand zwar mit der Aussage in der angefochtenen Verfügung, es stehe
aufgrund entsprechender Untersuchungen fest, dass der Beschwerdefüh-
rer das 19. Altersjahr bereits überschritten habe, verkennt,
dass dies jedoch nichts daran ändert, dass das BFM aufgrund einer
Mehrzahl verschiedener anderer Aspekte darauf geschlossen hat, dass
die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Befragung
vom 22. November 2011 nicht glaubhaft ist,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft
erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher
Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al-
tersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung gilt (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210),
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 22. November 2011 die entsprechenden Vorhalte machte und
ihm hierzu in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör gewährte
(Akten BFM A8/14 Pt. 7.03),
dass das Bundesamt für die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer
nicht als Minderjähriger zu behandeln sei, nicht einzig auf die Handkno-
chenanalyse abgestellt hat, sondern hierzu vielmehr eine Mehrzahl ver-
schiedener Aspekte berücksichtigte (vgl. zum Ganzen EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1),
dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters der asylsuchenden Per-
son neben Aspekten der individuellen Lebensumstände auch offensicht-
lich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg als Indiz gewertet wer-
den kann, das den Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter reduziert
(EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.4),
dass der Beschwerdeführer vorgab, auf der ganzen Reise aus seinem
Heimatland bis in die Schweiz nie kontrolliert worden zu sein und als Do-
kumente lediglich Bahnbillete auf sich getragen zu haben (A8/14
Pt. 5.01),
E-1063/2012
Seite 9
dass zudem selbst von einem Siebzehneinhalbjährigen erwartet werden
müsste, dass er Länder benennen könnte, über welche er in einer zirka
dreimonatigen Reise nach Mitteleuropa gelangte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der
Beschwerdeführer habe die Reisemodalitäten dadurch zu verschleiern
versucht, indem er sich an nichts mehr habe erinnern wollen (A17/11 F64-
F66),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg derart
unsubstanziiert beziehungsweise ausweichend ausgefallen sind, dass sie
den Schluss nahelegen, er wolle bezüglich der dabei verwendeten Rei-
sepapiere Wesentliches gezielt verbergen,
dass dieser Schluss dadurch bestärkt wird, dass der Beschwerdeführer
als Grund, weshalb er vor der Ausreise keine Dokumente beantragt habe,
angibt, der Schlepper habe ihm davon abgeraten (A8/14 S. 6/10), da kein
vernünftiger Grund gegeben ist, sich um keine die wahre Identität bestäti-
gende Dokumente für die Reise in ein Zielland zur Schutzsuche zu be-
mühen, ausser man wäre bestrebt, diesbezüglich Wesentliches verber-
gen zu wollen,
dass es im Übrigen auch bei der Wahl heimlicher Routen und bei Anwen-
dung gewiefter Schleppermethoden nicht im Interesse eines Schleppers
sein kann, in dennoch mögliche Personenkontrollen mit Leuten ohne jeg-
liche Identitätsdokumente zu geraten,
dass aufgrund des entsprechenden gesamten Aussageverhaltens des
Beschwerdeführers das BFM im Resultat zu Recht folgerte, er sei der ihm
gebotenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, und die von ihm gel-
tend gemachte Minderjährigkeit begründeterweise als überwiegend nicht
glaubhaft erachtete,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem mit hinreichenden
Gründen zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer nachgereich-
ten Beweismittel seien nicht geeignet, einen Gegenbeweis zu erbringen,
da nicht feststehe, dass sich diese auch tatsächlich auf ihn beziehen
würden,
dass das BFM demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe
keine Dokumente beigebracht, die in rechtsgenüglicher Weise seine Iden-
tität belegen würden,
E-1063/2012
Seite 10
dass auch der erwähnte Geburtsschein die geltend gemachte Minderjäh-
rigkeit nicht nachzuweisen vermag (vgl. BVGE 2007/7),
dass zudem der Auffassung des BFM zu folgen ist, das auf einem der
eingereichten Dokumente (Familienregisterschein) angebrachte Foto hät-
te von jedermann nachträglich angebracht werden können,
dass an dieser Feststellung die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen
entsprechenden Einwände offenkundig nichts zu ändern vermögen, wenn
ausgeführt wird, bei der Geburtsurkunde und beim Familienregisterschein
handle es sich um echte und in Pakistan hinsichtlich der Ausstellungsart
übliche Dokumente, welche nicht den in der Schweiz gängigen Sicher-
heitsmerkmalen, namentlich auch nicht bezüglich der Fälschungssicher-
heit, entsprechen müssten,
dass im Weiteren die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
mache keinerlei Anmerkungen, auf welche Merkmale sie sich abstütze,
um von einer allfälligen Fälschung auszugehen, was eine Verletzung der
Begründungspflicht darstelle, offensichtlich ins Leere stösst, da das BFM
nicht behauptet hat, es handle sich um Fälschungen, sondern zu Recht
feststellte, es sei nicht hinreichend dargetan, dass sich die Dokumente
dem Beschwerdeführer zuordnen liessen,
dass in der Rechtsmitteleingabe zudem vorgebracht wird, die zwei Do-
kumente (Geburtsschein und Familienregisterschein) seien dem Be-
schwerdeführer im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches trotz entspre-
chender Auflistung in der Akteneditionsgewährung nicht zugestellt worden
und es würden allfällige Ergänzungen nach einem erneuten Aktenein-
sichtsgesuch bei der Vorinstanz vorbehalten,
dass ein erneutes Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers bei der
Vorinstanz nicht aktenkundig geworden ist und auch keine Beschwerde-
ergänzungen eingegangen sind,
dass zudem anzumerken ist, dass in den dem Gericht vorliegenden Akten
weder eine Geburtsurkunde noch ein Familienregisterschein im Original
oder in Kopie vorhanden sind,
dass dieser Umstand nach obigen Erwägungen in entscheidwesentlicher
Hinsicht jedoch nicht ins Gewicht fällt,
dass damit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach
der Befragung zur Person vom 22. November 2011 unbewiesen geblie-
E-1063/2012
Seite 11
ben ist und von ihm auch weder im weiteren Verlauf des Asylverfahrens
noch auf Beschwerdestufe glaubhaft gemacht worden ist, weshalb nicht
zu beanstanden ist, dass ihm vor der Anhörung zu den Asylgründen vom
19. Januar 2012 keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist,
dass, da der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens seine Angaben zu seinem Alter nicht glaubhaft darzutun
vermag, für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht,
im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der
Anhörung gemäss Art. 29 AsylG vom 19. Januar 2012 eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu erblicken, weshalb der Antrag
auf Kassation der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz (unter Anordnung einer erneuten Anhörung des
Beschwerdeführers, der inzwischen auch unter seiner geltend gemachten
Altersangabe volljährig geworden wäre) abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nach gefes-
tigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die pakistanischen Behör-
den nicht generell als nicht schutzfähig zu betrachten sind und nicht von
deren systematischen Schutzverweigerung auszugehen ist,
E-1063/2012
Seite 12
dass daran der in der Rechtsmitteleingabe angeführte und zitierte Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu ändern vermag,
dass Pakistan über eine Infrastruktur zur Strafverfolgung – sei dies die
Gesetzgebung, die Ausgestaltung des Polizeiwesens oder das Rechts-
und Justizsystem – verfügt, weshalb vom Vorhandensein eines adäqua-
ten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, der auch dem Be-
schwerdeführer grundsätzlich zugänglich ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit zuzumuten ist, sich bei allfälligen
Schwierigkeiten mit Drittpersonen an die zuständigen Sicherheitsbehör-
den zu wenden,
dass er zudem ausdrücklich bestätigte, persönlich mit staatlichen Stellen
(Polizei, Behörden, Militär, Sicherheitskräfte) keine Probleme gehabt zu
haben (A8/14 Pt. 7.02),
dass sich vorliegend aufgrund der nachstehenden Erwägungen eine ver-
tiefte Befassung mit dieser Frage jedoch erübrigt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannte, der
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall vom 9. Juni 2011 sei
aufgrund widersprüchlicher Vorbringen nicht glaubhaft,
dass die Erwägungen des BFM den vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Punkten in ausgewoge-
ner und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den zentralen Aspekten des
geltend gemachten Sachverhaltes durch unauflösbare widersprüchliche
Darstellungen gekennzeichnet sind, weshalb auch nicht nur ansatzweise
glaubhaft erscheint, sie hätten sich so wie von ihm geschildert abgespielt,
dass für Einzelheiten auf die zu bestätigenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass ein derart widersprüchliches Aussageverhalten zu den zentralen As-
pekten des geltend gemachten Sachverhaltes vorliegt, dass diesem die
Grundlage entzogen bleiben muss,
dass die Einwände des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe
aufgrund der Aktenlage nicht stichhaltig sind,
E-1063/2012
Seite 13
dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe vorgibt, er sei sich bis heute nicht ganz sicher, ob er
durch einen Schuss, der ihn nur gestreift habe, oder durch einen auf der
Strasse liegenden Stein am Fuss verletzt worden sei, wenn er noch an-
lässlich der Anhörung erklärte, einige Kugeln hätten sein Bein getroffen
und er habe die Verletzung vier oder fünf Tage in einer Klinik behandeln
lassen (A17/11 F33),
dass die Einschätzung im ärztlichen Zeugnis vom 29. Februar 2012 zum
möglichen Ursprung der Narben am Fuss für das vorliegende Verfahren
selbstredend nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fällt,
dass auch aufgrund weiterer widersprüchlicher Vorbringen nicht glaubhaft
gemacht ist, dass der geltend gemachte Vorfall vom 9. Juni 2011 in der
vom Beschwerdeführer geschilderten Form stattgefunden hat,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vortrug, S. sei zu ihm zu
seiner Hühnerfarm gekommen und habe ihn verprügelt, bevor er ihn zu-
sammen mit einer anderen Person von der Farm vertrieben habe (A8/14
Pt. 7.01),
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2012
von einer Verprügelung nicht gesprochen hat, obwohl dies – falls tatsäch-
lich vorgefallen – als markantes und einschneidendes Erlebnis zu erwar-
ten gewesen wäre, sondern ausführte, S. sei mit zwei Freunden gekom-
men, sie hätten in die Richtung des Beschwerdeführers geschaut und ihn
beschimpft, worauf der Beschwerdeführer Angst bekommen habe und ge-
flüchtet sei (A17/11 F33),
dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere
Aspekte einzugehen, und das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft
nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht,
dass daran auch der eingereichte FIR nichts zu ändern vermag, da sol-
chen Dokumenten aufgrund leichter Manipulierbarkeit generell be-
schränkter Beweiswert zukommt,
dass auch den mit Eingabe vom 10. Mai 2012 eingereichten Unterlagen
betreffend den Vater des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfah-
ren offenkundig keine Aussagekraft zukommt, so dass es sich erübrigt,
auf diese näher einzugehen,
E-1063/2012
Seite 14
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte er-
kennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus-
gesetzt sein könnte,
dass das BFM zusammenfassend das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet,
E-1063/2012
Seite 15
dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass angesichts der gesamten Sachlage nicht zu erwarten ist, der Be-
schwerdeführer geriete bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine exis-
tenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar zu bezeichnen ist,
dass aufgrund einer Fussverletzung offenkundig auch keine medizini-
schen Vollzugshindernisse gegeben sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-1063/2012
Seite 16
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren nicht
als aussichtslos erwiesen haben und von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
ist, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses demnach gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1063/2012
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: