B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1063/2018
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N (…).
E-1063/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 22. September 2015 in der
Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 30. Oktober 2015 wurden sie zur Person
befragt (BzP) und am 10. März 2016 folgten die Anhörungen zu den Asyl-
gründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er stamme aus E._______, Al-Hasaka, wo er mit sei-
nem Vater Viehzucht und -handel betrieben habe. Vom Jahr 2007 bis 2009
habe er den ordentlichen Militärdienst absolviert. Anfang 2013 habe er eine
Vorladung in Form einer Reservistenkarte für den Reservedienst erhalten.
Beamte der Regierung seien in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause
gekommen und hätten seinem Bruder erklärt, er müsse sich nach dem öf-
fentlichen Aufruf via Codewort bei den Militärbehörden melden. Nach die-
sem Besuch habe er sich bei seinem Onkel versteckt. Rund einen Monat
später seien wieder Beamte bei ihm zuhause erschienen und hätten seiner
Familie mitgeteilt, dass er nun definitiv einrücken müsse und 24 Stunden
Zeit habe, sich bei seiner ehemaligen Einheit zu melden. Dieser Vorladung
habe er keine Folge geleistet. Danach seien die Beamten noch mehrere
Male, letztmals im Mai 2013, vorbeigekommen um nach ihm zu fragen.
Sein Vater habe jeweils angegeben, er würde sich im irakischen Kurdistan
aufhalten. Einmal sei sein Vater auf den Polizeiposten mitgenommen und
für zwei Stunden über seinen Aufenthalt befragt worden. Bis im November
2013 sei er noch bei seinem Onkel geblieben. Danach habe sich das syri-
sche Regime aus Al-Hasaka zurückgezogen und die Arbeiterpartei Kurdis-
tans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) beziehungsweise deren syrischer
Ableger (Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) habe die Kontrolle übernommen.
Deshalb sei er in sein Dorf und zu seinem normalen Leben zurückgekehrt.
Grössere Städte habe er wegen der Präsenz des Regimes gemieden. An-
fangs 2015 habe die PYD (resp. die Yekîneyên Parastina Gel, YPG) die
Dienstpflicht für junge Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren eingeführt und
Zwangsrekrutierungen angeordnet. Aus Angst, sich am Krieg beteiligen zu
müssen, sei er zusammen mit seiner Familie illegal in die Türkei gereist
und am 21. September 2015 in die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe nach der Heirat mit ih-
rem Ehemann in E._______ gelebt. Sie selbst habe keine Probleme mit
E-1063/2018
Seite 3
den Behörden oder Dritten gehabt. Sie habe Syrien einzig wegen der
Schwierigkeiten ihres Mannes verlassen.
Es wurden die Identitätskarten und das Familienbüchlein der Familie sowie
das Militärdienstbüchlein und die Reservistenkarte des Beschwerdeführers
zu den Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG,
die Beschwerdeführerin und die zwei Kinder erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sie würden jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Eheman-
nes respektive Vaters miteinbezogen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), lehnte die
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den
Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein. Sie beantragten, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihnen nach der Akten-
einsicht eine Fristerstreckung zu gewähren, um die Beschwerde zu vervoll-
ständigen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuer-
kennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um den Erlass
der Prozesskosten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 ist das SEM dem Aktenein-
sichtsgesuch der Beschwerdeführenden nachgekommen. Gestützt darauf
reichten diese am 21. Februar 2018 einen Beschwerdenachtrag ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
E-1063/2018
Seite 4
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Dem Antrag auf Akteneinsicht und Frist zur Beschwerdeergänzung wurde
bereits stattgegeben, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Aufgrund
der Begründung der Beschwerde und der Tatsache, dass das SEM in sei-
ner Verfügung vom 19. Januar 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers bejahte, ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerde
– entgegen der Formulierung der Beschwerdebegehren – nicht die ge-
samte Verfügung des SEM, sondern lediglich die Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs angefochten werden. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
beschränkt sich mithin auf die Fragen des Asyls und der Wegweisung.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1063/2018
Seite 5
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Ausführungen des Beschwer-
deführers zum Aufgebot für den Reservedienst seien widersprüchlich, vage
und unsubstantiiert, somit unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Ferner seien seine
Angaben zur Zwangsrekrutierung durch die PKK und zu erlittenen allge-
meinen Nachteilen durch den Bürgerkrieg als nicht asylrelevant zu qualifi-
zieren (Art. 3 AsylG).
6.1.1 Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, die Be-
hörden seien erstmals im April oder Mai 2013 bei ihm zuhause vorbeige-
kommen und hätten seinem Bruder die Vorladung für den Reservedienst
übergeben. In der Anhörung habe er jedoch erklärt, die Behörden seien im
Februar 2013 zum ersten Mal vorbeigekommen. Auf Vorhalt habe er ent-
gegnet, er habe sich an der BzP nicht mehr genau erinnern können. Er
habe bei jemandem nachgefragt, deshalb habe er an der Anhörung den
genauen Zeitpunkt nennen können (SEM-Akte A7 S. 8, A15 F23 und
F75 f.). Diese Erklärung sei nicht überzeugend, handle es sich doch um ein
prägendes Ereignis. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer selbst die beste Quelle sei, um dieses Ereignis wiederzugeben. Zudem
habe er sich bezüglich Übergabe der Vorladung und kurzzeitiger Verhaf-
tung seines Vaters auf knappe Aussagen beschränkt, sei Fragen ausgewi-
chen oder habe angegeben, er sei nicht anwesend gewesen (SEM-Akte
E-1063/2018
Seite 6
A15 F23, F35, F41 und F70 f.). Es sei jedoch zu erwarten, dass er hätte
schildern können, wie er von der Vorladung und Haft des Vaters erfahren
und darauf reagiert habe. Realitätskennzeichen liessen sich in seinen Aus-
sagen nicht finden. Schliesslich sei festzuhalten, dass eine Reservisten-
karte nicht geeignet sei, die Einberufung in den Reservedienst zu belegen.
Aus dieser gehe zwar hervor, dass jemand den Militärdienst geleistet habe
und in der Folge der Reserve zugeteilt worden sei. Sie diene aber nicht als
Vorladung. Dazu habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er sei
nach der Entlassung vom regulären Dienst automatisch in den Reserve-
dienst eingeteilt und beim Rekrutierungsbüro als Reservist registriert wor-
den (SEM-Akte A15 F38–40 und F55 f.).
6.1.2 Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, nie zum Beitritt zur PKK
aufgefordert worden zu sein (SEM-Akte A15 F57 f.). Konkreten Verfol-
gungsmassnahmen durch die PKK sei er demnach nicht ausgesetzt gewe-
sen. Jedoch sei in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend
die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren ein-
geführt worden. Eine Dienstverweigerung ziehe disziplinarische Massnah-
men nach sich. Der Beschwerdeführer sei als rund 30-jähriger kurdischer
Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer allfälligen Rückkehr in
die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Aller-
dings knüpfe die Wehrpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten
Eigenschaften an, sondern an Wohnort, Alter und Geschlecht. Eine allge-
meine Wehrpflicht oder daraus resultierende Zwangsrekrutierung sei des-
halb nicht asylrelevant (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-7292/2014
vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2).
6.1.3 Da er Syrien illegal verlassen und angesichts seines spezifischen
Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe, be-
stehe begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
infolge subjektiver Nachfluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen. Asyl
werde ihm folglich nicht gewährt (Art. 54 AsylG).
6.1.4 Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG seien die Beschwerdeführerin und die Kinder ebenfalls als
Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Aus-
führungen zum Militäraufgebot als Reservist seien glaubhaft. Er habe sich
aufgrund der Zeitspanne zwischen den Ereignissen in Syrien und der BzP
E-1063/2018
Seite 7
nicht mehr an den genauen Monat der Einberufung erinnern können. Zu-
dem habe die BzP summarischen Charakter. Er habe zum Erhalt der Vor-
ladung nicht detailliert Auskunft geben können, da er zum entsprechenden
Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei. Allerdings habe er plausible Anga-
ben zum Einzug in den Reservedienst und zu seiner Flucht zu seinem On-
kel machen können (SEM-Akte A15 F70 und F23). Zudem würden Reser-
visten in Syrien vermehrt einberufen und müssten sich jederzeit bereithal-
ten. Zur Untermauerung zitiert der Beschwerdeführer Berichte der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Personen, die dem Re-
servedienst nicht Folge leisten würden, hätten mit schwerwiegenden Stra-
fen zu rechnen. Bei einer Rückkehr in die Heimat würde er aufgrund seiner
Wehrdienstverweigerung durch die illegale Ausreise von den syrischen Be-
hörden verfolgt werden und hätte ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten. Ferner habe die Verwaltung der PYD im Jahr 2014
ein Gesetz zum obligatorischen Militärdienst für Männer zwischen 18 und
30 Jahren erlassen. Ihm hätte eine Zwangsrekrutierung gedroht, wenn er
einen Checkpoint der PYD passiert hätte. Im Falle einer Rückkehr nach
Syrien sei er somit ernsthaft gefährdet im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb
ihm Asyl zu gewähren sei.
7.
Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass das SEM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung abgelehnt hat (vgl.
oben E. 6.1). Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene, der sich zu
einem grossen Teil auf Wiederholungen der Aussagen an der BzP und der
Anhörung bezieht, vermag daran nichts zu ändern.
Zunächst ist festzustellen, dass das SEM zu Recht festgehalten hat, dass
allgemeine, im Rahmen des Kriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes darstellen. Zudem hat es die Absolvierung des or-
dentlichen Militärdienstes des Beschwerdeführers und seinen Status als
Reservist nicht angezweifelt. Allerdingst hält es die Vorbringen bezüglich
Aufgebot zum Reservedienst zu Recht für unglaubhaft. So vermag die Er-
klärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe an der summa-
risch gehaltenen BzP keine genauen Zeitangaben mehr machen können,
nicht zu überzeugen. Die Länge einer Befragung hat keinen Einfluss auf
die inhaltliche Korrektheit von Aussagen. Zudem hat der Beschwerdeführer
an der Anhörung angegeben, nach dem ersten Besuch der Beamten habe
er sich monatelang bei seinem Onkel versteckt (SEM-Akte A15 F23). Es
handelt sich mithin um ein einschneidendes Erlebnis, weshalb davon aus-
E-1063/2018
Seite 8
zugehen ist, dass es vom Betroffenen zutreffend und ohne vorherige Nach-
frage bei Dritten hätte wiedergegeben werden können. Auch wäre zu er-
warten, dass er die Besuche der Beamten bei sich zuhause, den Erhalt der
angeblichen Vorladung sowie die Befragung seines Vaters aus seiner Sicht
hätte detaillierter schildern können. Aus dem Hinweis auf seine Abwesen-
heit vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Die Kurzzitate von Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind vor-
liegend nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Was die ein-
gereichte Reservistenkarte anbelangt, ergibt sich kein anderer Schluss.
Aus dieser geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zu-
geteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich aber nicht um ein
militärisches Aufgebot, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve
zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017
E. 4.3, m.w.H.). Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer
eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus
diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung
geschlossen werden könnte (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26.
Oktober 2015 E. 5.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3
vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, son-
dern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs.
2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien er-
wog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle
eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre,
einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor.
Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt
aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Die
geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden sind wie oben
E-1063/2018
Seite 9
ausgeführt als unglaubhaft zu erachten. Weitergehend vermag der Be-
schwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts
und den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien nichts zu
seinen Gunsten vorzubringen.
7.1 Übereinstimmend mit dem SEM und dem Beschwerdeführer ist davon
auszugehen, dass der 30-jährige Beschwerdeführer mutmasslich vom Ge-
setz der PYD (resp. YPG) bezüglich der obligatorischen Dienstpflicht für
Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren betroffen wäre. Allerdings knüpft die
erwähnte Militärdienstpflicht lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das
Geschlecht der Betroffenen an, nicht jedoch an eine der in Art 3 AsylG er-
wähnten Eigenschaften. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer
Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die PYD
sind demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage
kann offenbleiben, ob die im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch nicht
näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen die
Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv ge-
nug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten
Rechtsgüter darzustellen (vgl. Urteil des BVGer D-4529/2017 vom 15. Feb-
ruar 2018 E. 7.2.2, m.w.H.).
8.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, als aufgebotener Reservist gelte
er durch seine illegale Ausreise als Wehrdienstverweigerer, weshalb er im
Falle einer Rückkehr nach Syrien schwerwiegende Strafen zu befürchten
hätte, macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
Da das SEM die illegale Ausreise und das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe bejaht und demzufolge die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen
hierzu. Es kann auf die Verfügung des SEM (E. 4) verwiesen werden.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder
unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt er aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG. Die Asylgewährung wurde dem-
nach zu Recht abgelehnt.
E-1063/2018
Seite 10
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
11.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2018 infolge Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss
weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
13.
13.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1063/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: