Abtei lung V
E-1064/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Serbien,
vertreten durch Dieter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom 2. Februar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1064/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Rom aus (...) (Provinz Vojvodina), verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge 27. Dezember 2006
zusammen mit seinen Verwandten (N ..., N ... und N ...) und reiste am
28. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 11. Januar 2007 wurde er im Empfangszentrum Basel
summarisch befragt. Am 30. Januar 2007 folgte eine direkte Anhörung
durch das Bundesamt gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er und sein Bruder seien seit ihrer Schulzeit von einer Gruppe
Gleichaltriger malträtiert und geschlagen worden. Sie hätten mehrmals
Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Übrigen sei er Mitglied einer
Roma-Vereinigung gewesen, die ihn und seine Familie unterstützt
habe. Nachdem ihr Haus angegriffen und die Familie dazu aufgefor-
dert worden sei, das Dorf zu verlassen, hätten sie sich zur Ausreise
entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte die Mitgliedschaftsbestä-
tigung einer Roma-Vereinigung zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Feb-
ruar 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter unter Kostenfolge, es sei die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und die-
ses sei gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des Sach-
verhalts und zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung
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im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer verschiedene Medienberichte zur Situation der
Roma in Serbien zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 hielt die zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ab.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2007 beantragte die Vorinstanz
ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Okto-
ber 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu der
vom Gericht beabsichtigten Motivsubstitution Stellung zu nehmen.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. November 2007 eine Stellungnah-
me ein. Dabei machte er geltend, die festgestellten Ungereimtheiten
und Widersprüche seien offen zu legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
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ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der
nachstehenden Erwägung 2.1 - mithin einzutreten.
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen
eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bun-
desverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb wel-
chem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren defi-
nierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand
hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grund-
sätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl.
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensent-
scheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylge-
such auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit
Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurtei-
len, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen
Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw.
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5
S. 90 f.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S.
73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs,
weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung
mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur
Sache zu äussern hat. Auf den Antrag betreffend Gewährung des
Asyls ist somit nicht einzutreten.
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es
fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifels-
freie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) admi-
nistrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genü-
gen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allge-
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mein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise
erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch
die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die
Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicherge-
stellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber
nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identi-
tät nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifels-
frei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassi-
schen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähig-
keit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stel-
len dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.).
3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG - wie bereits in Ziffer 2.1. festgehalten - ein
Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bezie-
hungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlie-
ssend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann,
wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt wer-
den kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs.
3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutre-
ten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden
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Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz erge-
ben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend
festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flücht-
ling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch
zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum
Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.).
4.
4.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdefüh-
rer im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis seiner Identität eine
Geburtsurkunde eingereicht. Wie von der Vorinstanz zutreffend festge-
stellt, handelt es sich dabei nicht um ein Reise- oder Identitätspapier
im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) da dieses Doku-
ment ohne Fotografie keine zweifelsfreie Überprüfung der Identität
dessen Inhabers zulässt. Damit hat der Beschwerdeführer den Behör-
den innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches
keine "Reise- oder Identitätspapiere" abgegeben.
Auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung ge-
stellte Frage nach Identitätspapieren gab dieser zu Protokoll, er habe
nie Papiere besessen und habe auch keine beantragt (vgl. Akte A7, S.
2). Ein solches Desinteresse, ein derartiges Dokument für den jeder-
zeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, erscheint grundsätzlich
wenig plausibel. Zudem erscheint wenig glaubhaft, der Beschwerde-
führer sei auf seiner Reise in einem Kleinbus durch mehrere Länder
ohne gültige Reisepapiere nicht kontrolliert worden. Seine Antwort auf
die Frage, wie dies möglich gewesen sei - 'Ich weiss es nicht' über-
zeugt nicht (vgl. Akte A2, S. 5). Weiter kann auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz hingewiesen werden, wonach es per Gesetz für
jeden volljährigen Staatsangehörigen der Republik Serbien Pflicht ist,
eine Identitätskarte auf sich zu tragen. Der Einwand in der Beschwer-
deschrift, der Beschwerdeführer habe innert kurzer Zeit vor seiner
Ausreise keine Identitätsausweise mehr besorgen können, muss als
Schutzbehauptung gewertet werden. Schliesslich vermögen weder die
Erklärung, die Identifikation des Beschwerdeführers könne durch die
gemeinsame Reise mit weiteren Familienangehörigen sowie den vor-
gelegten Geburtsschein vorgenommen werden, noch das Angebot
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einer genetischen Analyse das Fehlen von Identitätspapieren zu ent-
schuldigen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelun-
gen, glaubhaft zu machen, dass er aus entschuldbaren Gründen keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat.
4.2 Demnach bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c).
Das Bundesverwaltungsgericht, das nicht an die Begründung der Vor-
instanz gebunden ist und auf Beschwerdeebene eine Substitution der
Motive vornehmen kann, hat mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober
2007 angekündigt, dass es sich vorbehält, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers auch unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit bezie-
hungsweise Unglaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu würdigen
(Motivsubstitution), wozu der Beschwerdeführer in Kenntnis sämtlicher
entscheidwesentlicher Akten Stellung genommen hat. Eine Offenle-
gung allfälliger Widersprüche und Ungereimtheiten in den eigenen
Aussagen zur konkreten Stellungnahme wie dies in der Eingabe vom
6. November 2007 gefordert wurde ist demnach nicht erforderlich.
Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhö-
rung können mehrere Ungereimtheiten entnommen werden, die seine
Vorbringen als insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen. So ist nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits über Jahre hin-
weg von einer Bande Jugendlicher geschlagen und deswegen jeweils
zur Polizei gegangen sein will, diese Übergriffe dennoch als nicht
schlimm bezeichnete. Andererseits will er den grössten Übergriff, bei
dem das Haus angegriffen und er und seine Familie zum Verlassen
des Dorfes aufgefordert worden seien, nicht der Polizei gemeldet
haben (vgl. Akte A7, S. 6). Weiter vermochte der Beschwerdeführer zu
den Örtlichkeiten des Polizeipostens, den diensthabenden Polizisten,
bei denen er mehrmals Anzeige eingereicht haben will, zur Anzahl
Anzeigen, zur letzten Anzeige sowie allfälligen Gerichtsverfahren keine
oder nur vage Angaben zu machen (vgl. A7, S. 6 ff.). Dabei wären von
ihm angesichts der häufigen Anzeigen detailliertere Auskünfte zu er-
warten gewesen. Ferner war der Beschwerdeführer nicht in der Lage,
nähere Angaben zur Roma-Organisation (Tätigkeit, Namen von An-
sprechpersonen, etc.), bei der er schon länger Mitglied gewesen sein
will, zu machen. Es ist zudem erstaunlich, dass der Beschwerdeführer
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dieser Organisation, die sich offenbar für die Roma eingesetzt habe,
nichts von seinen Schwierigkeiten erzählt und diese allenfalls um Un-
terstützung gebeten hat (vgl. A7, S. 4 f.). Angesichts der gänzlich
unsubstanziierten Angaben zur erwähnten Roma-Vereinigung ist zu
bezweifeln, dass der Beschwerdeführer dieser Organisation angehört.
Insgesamt entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die von
ihm geltend gemachten Schwierigkeiten nicht in dem von ihm geschil-
derten Ausmass erlebt. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwer-
deführer nicht einmal hinsichtlich der Schweinezucht, von der seine
Familie gelebt haben soll, nähere Angaben machen konnte. So wusste
er nicht, wieviele Schweine sie jährlich verkauft hätten oder wie lange
die Tragdauer eines Schweins ist (vgl. A7, S. 8). Damit kommen auch
gewisse Zweifel hinsichtlich des beruflichen und sozialen Hintergrun-
des auf. Selbst wenn der Beschwerdeführer gewisse Probleme mit an-
deren Jugendlichen gehabt haben sollte, könnten diese angesichts der
unsubstanziierten Angaben offensichtlich nicht als Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gewertet werden. Die Ausführungen in der Beschwer-
de sowie die eingereichten Berichte betreffend die allgemeine Situa-
tion der Roma in Serbien vermögen ebenfalls keine Verfolgung glaub-
haft zu machen.
Insgesamt ist aufgrund der wenig substanziierten und nicht plausiblen
Schilderungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatstaat offensichtlich keiner Verfolgung ausgesetzt war.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das
BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten.
5.
5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
(Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen.
Seite 9
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6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zuläs-
sig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und
ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Auf-
grund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist insbesondere das
Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könn-
te in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physi-
scher Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allge-
meinen Menschenrechtssituation in Serbien und allenfalls aufgrund
der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma
lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
6.3 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden.
Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma
und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht
völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemei-
nen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall
als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo der Be-
schwerdeführer herkommt, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte
Region bekannt, in welcher das Zusammenleben verschiedener Volks-
gruppen im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit
ist die Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin grundsätzlich zumut-
bar. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als de-facto-Flücht-
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ling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Si-
tuation in Serbien nicht bejahen.
6.4 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Der Beschwerdeführer ist noch jung und gesund. Er
wohnte bis vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Angehörigen
(N ..., N ..., N ...) in einem eigenen Haus und lebte gemäss seinen
Aussagen von der Landwirtschaft. Es ist nicht in Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen
verfügt er einerseits mit den hievor erwähnten Verwandten, mit denen
er auch in der Schweiz an der gleichen Adresse lebt, über ein intaktes
Beziehungsnetz, auf das er weiterhin zurückgreifen kann (vgl. Akte A1,
S. 3; A4, S. 1), zumal die Asylgesuche dieser Verwandten mit gleichem
Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Überdies
kann gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie diejeni-
gen seiner Verwandten in deren Asylverfahren davon ausgegangen
werden, dass die Familie nach wie vor über ein Haus mit Land verfügt,
damit ihre Existenz gesichert werden kann. Der Einwand in der
Stellungnahme vom 6. November 2007, wonach das Haus wegen
Überschwemmungsfolgen eingestürzt sei, vermag nicht zu
überzeugen. Selbst wenn jedoch das Gebäude mangels des
erforderlichen Unterhalts eingestürzt wäre, ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen mit Hilfe der in der
Heimat zurückgebliebenen Verwandten - offenbar lebt dort jedenfalls
noch eine Tante (vgl. Eingabe vom 6. November 2007) - das Gebäude
wieder bewohnbar machen können. Diesbezügliche Abklärungen erüb-
rigen sich, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Auf-
grund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der einfachen Verhältnis-
se im Heimatland des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen,
dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
6.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
Seite 11
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6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen soweit darauf einzutre-
ten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
Indessen konnten die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt ihrer Einrei-
chung aufgrund der erst kürzlich erfolgten Klärung respektive Festle-
gung der höchstrichterlichen Praxis zum seit 1. Januar 2007 geltenden
Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/8) nicht als aussichtslos bezeichnet
werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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