Abtei lung V
E-1065/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Serbien,
vertreten durch Dieter Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom 2. Februar 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1065/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Roma aus (...) (Provinz Vojvodina),
verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. Dezember
2006 zusammen mit ihren Verwandten (N ..., N ... und N ...) und reiste
am 28. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 11. Januar 2007 wurde sie im Empfangszentrum
Basel summarisch befragt. Am 30. Januar 2007 folgte eine direkte
Anhörung durch das Bundesamt gemäss Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, ihre beiden Söhne hätten seit ihrer Schulzeit Probleme mit
Gleichaltrigen gehabt, welche sie geschlagen und malträtiert hätten.
Dies sei jedes Jahr schlimmer geworden. Drei bis vier Tage vor ihrer
Ausreise hätten die Angreifer die Fensterscheiben ihres Hauses zer-
schlagen, ihre Familie beschimpft und sie zum Verlassen des Dorfes
aufgefordert. Ihre Kinder hätten die Angriffe drei- bis viermal bei der
Polizei gemeldet. Der Grund für diese Schwierigkeiten sei offenbar die
Zugehörigkeit der Familie zur Ethnie der Roma gewesen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Feb-
ruar 2007 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter unter Kostenfolge, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und dieses
sei gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des Sachver-
halts und zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Ein-
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zelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwer-
deführerin verschiedene Medienberichte zur Situation der Roma in
Serbien zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 hielt die zuständige
Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ab.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2007, welche der Beschwer-
deführerin am 22. März 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte
die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Okto-
ber 2007 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu der
vom Gericht beabsichtigten Motivsubstitution Stellung zu nehmen.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte am 6. November 2007 eine Stellung-
nahme ein. Dabei machte sie geltend, die festgestellten Ungereimt-
heiten und Widersprüche seien offen zu legen. Im Übrigen leide sie
unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, weshalb sie seit eini-
gen Monaten regelmässig ihren Hausarzt und Spezialärzte aufsuche.
In ihrem Heimatstaat würde sie mangels finanzieller Mittel sowie we-
gen ihrer ethnischen Zugehörigkeit keine adäquate medizinische Ver-
sorgung erhalten. Es sei von Amtes wegen ein fachärztliches Gut-
achten erstellen zu lassen. Als Beweismittel wurde ein ärztlicher Be-
richt von Dr. med. B._______ vom 28. Februar 2007, eine Medi-
kamentenliste sowie ein Aufgebot für zwei ärztliche Sprechstunden
eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der
nachstehenden Erwägung 2.1 - mithin einzutreten.
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen
eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdis-
positivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bun-
desverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb wel-
chem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren defi-
nierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand
hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grund-
sätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl.
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
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des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensent-
scheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylge-
such auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit
Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurtei-
len, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen
Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw.
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5
S. 90 f.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S.
73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs,
weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung
mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur
Sache zu äussern hat. Auf den Antrag betreffend Gewährung des
Asyls ist somit nicht einzutreten.
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
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3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es
fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifels-
freie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) admi-
nistrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genü-
gen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allge-
mein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise
erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch
die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die
Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicherge-
stellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber
nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identi-
tät nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifels-
frei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassi-
schen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähig-
keit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stel-
len dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.).
3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG - wie bereits in Ziffer 2.1. festgehalten - ein
Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bezie-
hungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlie-
ssend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summari-
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schen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann,
wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt wer-
den kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs.
3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutre-
ten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz erge-
ben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend
festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flücht-
ling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch
zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum
Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.).
4.
4.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Beschwerdefüh-
rerin im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis ihrer Identität eine
Geburtsurkunde eingereicht. Wie von der Vorinstanz zutreffend festge-
stellt, handelt es sich dabei nicht um ein Reise- oder Identitätspapier
im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) da dieses Doku-
ment ohne Fotografie keine zweifelsfreie Überprüfung der Identität
dessen Inhabers zulässt. Damit hat die Beschwerdeführerin den Be-
hörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesu-
ches keine "Reise- oder Identitätspapiere" abgegeben.
Auf die der Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung ge-
stellte Frage nach Identitätspapieren gab sie zu Protokoll, sie habe
ihre persönlichen Dokumente - einen roten Reisepass sowie eine
Identitätskarte - verloren. Da sie nirgendwo hingereist sei, habe sie
sich nicht um eine Ausstellung neuer Dokumente gekümmert (vgl. Akte
A1, S. 3; A8, S. 2). Ein solches Desinteresse, ein derartiges Dokument
für den jederzeitigen Nachweis der Identität (neu) ausstellen zu las-
sen, erscheint grundsätzlich wenig plausibel. Zudem erscheint wenig
glaubhaft, die Beschwerdeführerin sei auf ihrer Reise in einem Klein-
bus durch mehrere Länder ohne gültige Reisepapiere nicht kontrolliert
worden. Ihre Antwort auf die Frage, wie dies möglich gewesen sei -
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'Ich weiss es auch nicht. Wir waren die ganze Zeit im Kleinbus' (vgl.
Akte A1, S. 6) überzeugt nicht. Weiter kann auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz hingewiesen werden, wonach es per Gesetz
für jeden volljährigen Staatsangehörigen der Republik Serbien Pflicht
ist, eine Identitätskarte auf sich zu tragen. Der Einwand in der
Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin sei kurzfristig aus ihrem
Heimatstaat geflüchtet und habe sich vor ihrer Ausreise keine Identi-
tätsausweise mehr besorgen können, muss als Schutzbehauptung ge-
wertet werden. Schliesslich vermögen weder die Erklärung, die Identi-
fikation der Beschwerdeführerin könne durch die gemeinsame Reise
mit ihrem Sohn sowie die vorgelegte Geburtsurkunde vorgenommen
werden, noch das Angebot einer genetischen Analyse, das Fehlen von
Identitätspapieren zu entschuldigen. Insgesamt ist es der Beschwerde-
führerin somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie aus ent-
schuldbaren Gründen keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
hat.
4.2 Demnach bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c).
Das Bundesverwaltungsgericht, das nicht an die Begründung der Vor-
instanz gebunden ist und auf Beschwerdeebene eine Substitution der
Motive vornehmen kann, hat mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober
2007 angekündigt, dass es sich vorbehält, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin auch unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit bezie-
hungsweise Unglaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu würdigen
(Motivsubstitution), wozu die Beschwerdeführerin in Kenntnis sämtli-
cher entscheidwesentlicher Akten Stellung genommen hat. Eine Offen-
legung allfälliger Widersprüche und Ungereimtheiten in den eigenen
Aussagen zur konkreten Stellungnahme wie dies in der Eingabe vom
6. November 2007 verlangt wird ist demnach nicht erforderlich. Den
Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung
können mehrere Ungereimtheiten entnommen werden, die ihre Vor-
bringen als insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen.
So gab die Beschwerdeführerin im Empfangszentrum an, ihre Söhne
seien seit ihrer Schulzeit von einer Gruppe Jugendlicher malträtiert
worden. Sie und ihre Familie seien ebenfalls ständig bedrängt worden,
Seite 8
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wobei sie die Vorfälle immer den Behörden gemeldet habe. Diese
seien jeweils vorbeigekommen und hätten ein Protokoll erstellt, ihre
Anzeigen jedoch nicht entgegen genommen (vgl. A1, S. 4 f.). Demge-
genüber gab sie anlässlich der Bundesanhörung an, sie hätten die
Probleme drei- oder viermal gemeldet (vgl. A8, S. 5). Dabei seien ihre
Kinder zur Polizei gegangen, währenddem die Beschwerdeführerin zu
den Eltern der Angreifer gegangen sei (vgl. A8, S. 5). Zudem ist nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie den ge-
mäss ihren Aussagen schlimmsten Angriff, bei dem die Fensterschei-
ben ihres Hauses eingeschlagen worden seien, der Polizei nicht ge-
meldet haben (vgl. A8, S. 6). Im Weiteren war die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage anzugeben, wie gross das Dorf, wo sie immerhin seit
23 Jahren gelebt habe (vgl. A1, S. 1), gewesen sei und wie viele
Familien dort gelebt hätten (vgl. A8, S. 5). Dieses Unwissen lässt zu-
sätzlich Zweifel bezüglich den Wohnort aufkommen. Schliesslich ste-
hen einzelne Angaben der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu
denjenigen ihrer Verwandten. So unterscheiden sich die Aussagen der
Beschwerdeführerin und ihrer Verwandten hinsichtlich der Anzahl der
von ihnen gemachten Anzeigen, der Aufnahme von Protokollen und
hinsichtlich des Ortes, wo sie aufgenommen worden seien. Insgesamt
entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin und ihre Söhne hätten
die von ihr vorgebrachten Schwierigkeiten nicht in dem von ihr geschil-
derten Ausmass erlebt. Selbst wenn die Söhne der Beschwerdefüh-
rerin gewisse Probleme mit anderen Jugendlichen gehabt haben soll-
ten, könnten diese offensichtlich nicht als Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG gewertet werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie
die eingereichten Berichte betreffend die allgemeine Situation der
Roma in Serbien vermögen ebenfalls keine Verfolgung glaubhaft zu
machen.
Insgesamt ist aufgrund der wenig substanziierten und nicht plausiblen
Schilderungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
ihrem Heimatstaat offensichtlich keiner Verfolgung ausgesetzt war.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das
BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht eingetreten.
5.
Seite 9
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5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
(Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins Heimat-
land ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zuläs-
sig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und
ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Auf-
grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist insbesondere das
Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf die Beschwerdeführerin
könnte in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder phy-
sischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allge-
meinen Menschenrechtssituation in Serbien und allenfalls aufgrund
der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Roma
lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung herleiten.
6.3 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden.
Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma
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und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht
völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemei-
nen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall
als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo die Be-
schwerdeführerin herkommt, als eine von vielen Volksgruppen be-
wohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben verschiede-
ner Volksgruppen im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden
kann. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin grund-
sätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als
de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der
heutigen Situation in Serbien nicht bejahen.
6.4 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um
eine ..., von ihrem Ehemann getrennte Frau, welche bis vor ihrer
Ausreise zusammen mit ihren Angehörigen (N ..., N ..., N ...) gewohnt
und gemäss eigenen Aussagen von der Landwirtschaft gelebt hat. Es
ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfron-
tiert werden könnte. Indessen verfügt sie mit den hievor erwähnten
Verwandten, mit denen sie ausgereist ist und mit denen sie nach wie
vor an der gleichen Adresse lebt, über ein intaktes Beziehungsnetz,
auf das sie weiterhin zurückgreifen kann (vgl. Akte A1, S. 3), zumal die
Asylgesuche dieser Verwandten mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls
letztinstanzlich abgewiesen wurden. Soweit in der Eingabe vom 6. No-
vember 2007 erstmals gesundheitliche Probleme der Beschwerdefüh-
rerin (multiple Beschwerden im Kreislaufsystem) geltend gemacht wer-
den, kann dem eingereichten Überweisungsbericht von Dr. med.
B._______, allgemeine Medizin FMH, vom 28. Februar 2007 an Dr.
C._______, Endokrinologie, entnommen werden, dass die Beschwer-
deführerin seit zirka drei Jahren an Müdigkeit mit subj. Ptosis (=
Herabhängen des Oberlides) sowie einer subklin. Hyperthyreose (= er-
höhte Aktivität der Schilddrüse) leide. Der behandelnde Hausarzt er-
suchte in seinem Bericht um Abklärung einer möglichen Therapie. Den
weiteren ärztlichen Unterlagen kann zudem entnommen werden, dass
die Beschwerdeführerin bei Dr. C._______ in Behandlung steht und
medikamentös behandelt wird. Insgesamt können den ärztlichen Un-
terlagen jedoch keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lebensbedrohend
Seite 11
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wären. Vielmehr kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat dort medizinische Betreuung in
Anspruch zu nehmen. Aufgrund der wenig aussagekräftigen
Arztberichte und der Tatsache, dass offenbar seit dem 28. Februar
2007 keine nennenswerten ärztlichen Eingriffe nötig waren, ist nicht
von einer ernsthaften Erkrankung auszugehen, weshalb der Antrag auf
Einholung eines ärztlichen Gutachtens abzuweisen ist.
Im Weiteren kann gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin
sowie diejenigen ihrer Verwandten in deren Asylverfahren davon aus-
gegangen werden, dass ihre Familie nach wie vor über ein Haus mit
Land verfügt, damit ihre Existenz gesichert werden kann. Aufgrund der
Aktenlage ist somit insgesamt trotz der einfachen Verhältnisse im
Heimatland der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Einwand in
der Stellungnahme vom 6. November 2007, wonach das Haus wegen
Überschwemmungsfolgen eingestürzt sei, vermag nicht zu überzeu-
gen. Selbst wenn jedoch das Gebäude mangels des erforderlichen Un-
terhalts eingestürzt wäre, ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin und ihre Angehörigen mit Hilfe der in der Heimat zurückge-
bliebenen Verwandten (vgl. Eingabe vom 6. November 2007) das Ge-
bäude wieder bewohnbar machen können. Diesbezügliche Abklärun-
gen erübrigen sich demnach, weshalb der entsprechende Antrag ab-
zuweisen ist. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der ein-
fachen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht da-
von auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten würde.
6.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
Seite 12
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen soweit darauf einzutre-
ten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
Indessen konnten die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt ihrer Einrei-
chung aufgrund der erst kürzlich erfolgten Klärung respektive Festle-
gung der höchstrichterlichen Praxis zum seit 1. Januar 2007 geltenden
Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/8) nicht als aussichtslos bezeichnet
werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-1065/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben;
Beilage: Angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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