B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1065/2016
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
alle (…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug;
Revisionsgesuch gegen das Urteil E-8238/2015
vom 22. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellerin und ihre drei Kinder ersuchten am 17. Juli 2013
in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 5. September 2013 trat das
SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf ihre Asylgesuche nicht ein und
ordnete die Wegweisung nach Ungarn sowie deren Vollzug an. Eine dage-
gen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-5204/2013 vom 24. Januar 2014 gut, hob die Verfügung vom 5. Septem-
ber 2013 auf und wies die Vorinstanz an, die Asylgesuche der Gesuchstel-
lenden zu behandeln.
A.b Mit Verfügung vom 13. November 2015 lehnte das SEM die Asylgesu-
che ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Gesuch-
stellerin liess diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung sei
den Wegweisungsvollzug betreffend aufzuheben und die vorläufige Anord-
nung anzuordnen. Mit Urteil E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 wurde die
Beschwerde abgewiesen, womit die angefochtene Verfügung in Rechts-
kraft erwuchs.
B.
B.a Mit an Bundesverwaltungsrichterin Muriel Beck Kadima gerichteter
und ans SEM adressierter Eingabe vom 4. Februar 2016 (Poststempel)
ersuchte die Gesuchstellerin sinngemäss um Neubeurteilung des Gerichts-
entscheides vom 22. Januar 2016.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe im Verlaufe des
bisherigen Asylverfahrens noch nicht vorbringen können, dass sie bei ih-
rem ersten Treffen mit ihrem damaligen Ehemann, (…), zu sexuellen Hand-
lungen gezwungen worden sei. Sie habe den Vorfall damals weder der Po-
lizei melden noch davon ihrer Familie berichten können. Zum einen habe
eine Frau, die ihre Jungfräulichkeit verloren habe, in Kosovo keinen Wert.
Zum anderen habe sie Angst vor Rache seitens ihrer Eltern gehabt. So-
dann führte die Gesuchstellerin aus, es sei insofern falsch entschieden
worden, als der Schluss gezogen worden sei, sie könne in ihr Elternhaus
nach Kosovo zurückzukehren. Dort sei nämlich weder Platz für sie und ihre
Kinder vorhanden noch könnte sie finanziell unterstützt werden. Auch seien
ihre Eltern immer noch wütend auf sie, weil sie vermuteten, dass sie da-
mals vergewaltigt worden sei und ihr übel nähmen, dass sie nicht auf sie
gehört habe.
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Zusammen mit der Eingabe reichte die Gesuchstellerin Auszüge aus Be-
richten, unter anderem der SFH, zur Situation der bosniakischen Minder-
heit in Kosovo in den Jahren 1999/2000 zu den Akten.
B.b Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen
und wies dieses mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ab. Gleichzeitig hielt
es fest, die Verfügung vom 13. November 2015 sei rechtskräftig und erst-
reckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.– und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2016 gelangte die Gesuchstellerin ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und es sei eine erneute Prüfung der Zumutbarkeit der Weg-
weisung vorzunehmen, aufgrund von Fakten, welche im ordentlichen Ver-
fahren nicht bekannt gewesen seien, und es sei ihr in der Schweiz die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines psychologi-
schen Gutachtens.
Zusammen mit ihrer Eingabe reichte die Gesuchstellerin eine Terminbestä-
tigung bei Dr. med. E._______, Facharzt des Externen Psychiatrischen
Diensts F._______, vom 12. März 2015 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuchstellerin auf, einen Kostenvorschuss über Fr.
1200.– einzubezahlen. Dieser wurde am 4. März 2016 fristgerecht einbe-
zahlt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 sei aufgrund
formeller Unzuständigkeit nichtig und forderte die Vorinstanz auf, den mit
Verfügung vom 15. Februar 2016 eingeforderten Gebührenvorschuss zu-
rückzuerstatten, sofern dieser bereits geleistet worden sei.
Gleichzeitig nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe der Gesuchstellerin
vom 4. Februar 2016 sowie ihre Beschwerde vom 21. Februar 2016 als
Revisionsbegehren entgegen und forderte sie auf, ihre Eingabe in revisi-
onsrechtlicher Hinsicht zu verbessern.
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Seite 4
F.
In ihrer Eingabe vom 23. März 2016 führte die Gesuchstellerin aus, das
langandauernde Asylverfahren sei für sie – nachdem ihr Ehemann sie und
ihre Kinder nach gemeinsamer Einreise in die Schweiz ohne Vorwarnung
verlassen habe – als alleinerziehende Mutter in einem fremden Land sehr
belastend gewesen, weshalb sie sich in psychologische Behandlung gege-
ben habe. Neben körperlichen Beschwerden, wie Bauchschmerzen,
Schlafstörungen, Zitteranfällen, sei ihr psychischer Zustand beunruhigend,
wobei sie der Gedanke an eine baldige Wegweisung in "Panik" versetzen
würde. Wie sie bereits wiederholt erwähnt habe, wisse sie bei einem allfäl-
ligen Vollzug der Wegweisung weder, wo sie leben noch wie sie ihren Un-
terhalt finanzieren solle. Wie schlecht es ihr psychisch tatsächlich gehe,
habe sie erst gemerkt, als sie die Verfügung des Bundesverwaltungsge-
richts erhalten habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist aus-
serdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion
als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
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Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Das Verlangen einer
neuen Würdigung der Vorbringen stellt ebenfalls kein Revisionsgrund dar,
sondern ist als appellatorische Kritik zu werten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein-
zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Eingabe der Gesuchstellerin vom
4. Februar 2016 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegen-
genommen hat. Da es sich beim Wiedererwägungsgesuch als Rechtsbe-
helf um ein gegenüber dem Revisionsgesuch subsidiäres "Rechtsmittel"
handelt, hätte es das Gesuch zuständigkeitshalber zur Behandlung ans
Bundesverwaltungsgericht überweisen müssen. Mit Zwischenverfügung
vom 17. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
funktionellen Unzuständigkeit die Nichtigkeit der Verfügung des SEM vom
15. Februar 2016 fest.
Aus dem verfahrensrechtlich fehlerhaften Verlauf des anhängig gemachten
ausserordentlichen Verfahrens sind der Gesuchstellerin indes keine Nach-
teile entstanden. Vielmehr wurden durch die nachträgliche Entgegen-
nahme der Eingaben vom 4. und 21. Februar 2016 als Gesuch um Revi-
sion des Urteils vom 22. Januar 2016 sowie der Einräumung der Gelegen-
heit zur Verbesserung in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verfahrensrechte
der Gesuchstellerin vollständig gewahrt. Nachgehend sind demnach die
Eingaben unter revisionsrechtlichem Blickwinkel zu prüfen.
3.
Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei ein psychologisches Gutachten an-
zuordnen ist abzuweisen, da Verfahren im Rahmen ausserordentlicher
Rechtsmittel nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind und der
gesuchstellenden Person eine Substantiierungspflicht zukommt (vgl.
BVGE 2007/21 E 8.1).
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Seite 6
4.
4.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
4.2 Mit der nachträglichen Geltendmachung einer Vergewaltigung durch ih-
ren Ehemann im Jahr (…) brachte die Gesuchstellerin sinngemäss vor, es
lägen neue erhebliche Tatsachen vor, welche geeignet seien, zu einer Neu-
einschätzung der ursprünglichen, den Wegweisungsvollzug betreffenden
Entscheidung zu führen. Die seitens ihrer Eltern vermutete Vergewaltigung
sei nämlich ein Grund dafür, dass es nicht zutreffe, dass sie bei ihnen un-
terkommen könne; sie seien ihr immer noch böse. Vorliegend machte die
Gesuchstellerin demnach den Revisionsgrund neuer Tatsachen (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Da die Gesuchstellerin vorbringt, das Aus-
mass ihrer psychischen Erkrankung sei ihr erst mit dem Erhalt des bundes-
verwaltungsgerichtlichen Entscheids am 22. Januar 2016 bewusst gewor-
den, ist von der Rechtzeitigkeit auszugehen (Art. 124 Abs. 1 Bstb. d BGG).
Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.
5.
5.1 Im Allgemeinen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tat-
sachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann ei-
nen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid
entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden
konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weil sie der gesuchstellenden
Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Bei-
bringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III
47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a
f.).
Unter Umständen können Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom
Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen dazu führen, dass gewisse
Ereignisse – namentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung – erst
im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens erwähnt werden können,
so dass ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch nicht allein mit der
Begründung, dieses Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend
gemacht werden können, abgewiesen werden darf; die Würdigung einer
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solchen neuen Tatsache setzt indes voraus, dass der Sachverhalt aufgrund
der übrigen Elemente der Akten bezogen auf das neue Vorbringen insge-
samt als glaubhaft erscheint (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.w.H.). Die
neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbe-
ständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei
günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 5.51, m.w.H.).
5.2 Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. So bringt die Ge-
suchstellerin keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb sie die nun gel-
tend gemachte Vergewaltigung nicht bereits im ordentlichen Verfahren
hätte vorbringen können, zumal sich die von ihr dargelegte Begründung,
weshalb sie es damals weder der kosovarischen Polizei noch ihrer Familie
habe erzählen können, nicht auf das Asylverfahren in der Schweiz übertra-
gen lässt. Zudem wurden die damaligen Anhörungen durch eine weibliche
Befragerin und eine weibliche Dolmetscherin durchgeführt (vgl. Protokolle
im SEM-Dossier: A34/6 und A36/13), weshalb auch nicht von besonderen
Erschwernissen im Zusammenhang mit der Befragungssituation ausge-
gangen werden kann. Im Übrigen erscheint die nunmehr geltend gemachte
Vergewaltigung auch nicht als erheblich, zumal die Vorinstanz in der Ver-
fügung vom 13. November 2015 ausführlich zu den Übergriffen ihres da-
maligen Ehemannes Stellung genommen hat und zu Recht zum Schluss
kam, dass im Kosovo grundsätzlich polizeiliche Strukturen und Rahmen-
bedingungen für die Verfolgung von Gewalt und sexuellen Übergriffen vor-
handen seien (vgl. Verfügung des SEM S. 4). Entsprechend ist nicht davon
auszugehen, dass der Gesuchstellerin aufgrund ihres nachträglichen Vor-
bringens Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und
damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu E-
MARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. 7f und g; bestätigt in BVGE 2013/22 E. 5.4).
Nachdem die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 23. März 2016 ausführt,
sie sei damals zusammen mit ihrem Lebensgefährten in die Schweiz ein-
gereist und dieser habe sie kurz nach der Ankunft verlassen, entzieht sie
ihrem Vorbringen, sie sei aufgrund der Probleme mit ihrem Ehemann ge-
flüchtet und ihre Eltern seien deswegen immer noch böse auf sie, weshalb
sie nicht in ihr Elternhaus zurückkehren könne, gänzlich die Grundlage.
5.3 Was die Ausführungen der Gesuchstellerin in der ergänzenden Ein-
gabe vom 23. März 2016 betreffen, ist sodann festzuhalten, dass sich diese
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Seite 8
durchwegs auf ihre gesundheitliche Situation beziehen und revisionsrecht-
lich unwesentlich sind. Der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin stellt
nämlich offensichtlich keine neue Tatsache im Sinne des Revisionsgrundes
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, denn die psychischen Probleme der
Gesuchstellerin waren zum Zeitpunkt des Urteils am 22. Januar 2016 ak-
tenkundig und wurden sowohl vom SEM (vgl. Verfügung des SEM S. 6 f.)
als auch vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt (vgl. Urteil
E-8238/2015 S. 7). Im ordentlichen Verfahren wurde insbesondere auf die
funktionierende medizinische Infrastruktur im Kosovo verwiesen. Vor die-
sem Hintergrund ist der vollständigkeitshalber auch darauf hinzuweisen,
dass soweit die Gesuchstellerin eine Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes geltend macht, keine Revisionsgründe vorliegen und das Bun-
desverwaltungsgericht nicht gehalten ist, allfällige diesbezüglich nachträg-
lich entstandene Beweismittel von Amtes wegen der Vorinstanz zur wie-
dererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13).
Sofern die Gesuchstellerin schliesslich ganz allgemein darauf verweist, im
ordentlichen Verfahren sei der falsche Schluss gezogen worden, die Ge-
suchstellerin verfüge in Kosovo sowohl über ein soziales Umfeld als auch
über eine Unterkunft, handelt es sich um rein appellatorische Kritik, die in
revisionsrechtlicher Hinsicht nicht relevant ist.
5.4 Die vorgebrachten neuen Tatsachen sind, soweit es sich überhaupt um
solche handelt, damit im Ergebnis revisionsrechtlich nicht erheblich. Das
Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-8238/2015 vom 22. Januar 2016 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 4. März 2016 eingegangene Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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