Abtei lung V
E-1066/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Irak,
alias Y._______, Irak,
alias Y._______, Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-1066/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde
aus Erbil, seinen Heimatstaat am 26. Oktober 2006 und gelangte am
18. Dezember 2006 in die Schweiz. Gleichentags ersuchte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Am 9. Januar
2007 wurde er vom BFM summarisch und am 3. April 2007 von der zu-
ständigen kantonalen Behörde zu seinen Fluchtgründen angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
stamme aus A._______._______ in der Provinz Erbil und sei im Jahr
2000 wegen familiärer Schwierigkeiten zu seinem Onkel nach
B._______ gezogen. Dort habe er für diesen sechs Jahre lang (...)
gearbeitet. Durch diesen Onkel habe er im August 2006 eine Stelle im
(...) erhalten. Dort habe er Fahrzeuge nach allfälligem Schmuggelgut
durchsuchen müssen. Am 3. Oktober 2006 habe er und seine
Dienstkollegen einen Fahrzeuglenker festnehmen wollen, der ohne
Bewilligung Schmuggelware in das Grenzgebiet habe transportieren
wollen. Nachdem sein direkter Vorgesetzter Z._______ Geld vom
LKW-Fahrer entgegengenommen habe, hätten sie die Anweisung
erhalten, den Lenker passieren zu lassen. Als die Polizeidirektion
davon erfahren habe, habe sein Vorgesetzter ihn und seine drei
Arbeitskollegen für diesen Vorfall verantwortlich gemacht. Aus Angst
vor einer Festnahme sei er mit einem Arbeitskollegen nach C._______
geflohen. Von dort aus habe er über seinen Bruder seine Ausreise in
die Schweiz organisiert. Seinen Kollegen habe er dann aus den Augen
verloren. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass sein Vorgesetzter
in der Folge festgenommen worden sei und zugegeben habe, dass er
seinen Untergebenen unlautere Befehle erteilt habe.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Ausserdem sei der Wegweisungs-
vollzug in die drei kurdischen Nordprovinzen des Irak grundsätzlich zu-
mutbar.
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C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
19. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Verfügung zur Neube-
urteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise der Unzumutbarkeit der Wegweisung unter Gewährung
der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Sicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 verzichtete die vormals
zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wegen einer Dienstpflichtverletzung vom Sicher-
heitsdienst zur Rechenschaft gezogen zu werden, sei widersprüchlich
zu Protokoll gegeben worden. Seine diesbezüglichen Ausführungen
während der Erstbefragung und der kantonalen Anhörung seien in we-
sentlichen Punkten nicht deckungsgleich und erweckten erhebliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Beschwerdefüh-
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rers habe bei der Erstbefragung den Namen und beide Vornamen sei-
nes Vorgesetzten nennen, sich an der kantonalen Anhörung jedoch
nur noch an dessen Familiennamen erinnern können. Weiter würden
die Aussagen zwischen den beiden Protokollen zu konkreten Abläufen
eindeutige Divergenzen aufweisen. Insgesamt sei festzuhalten dass
sich die widersprüchlichen Schilderungen des angeblich Erlebten alle-
samt auf den Kern der Asylbegründung beziehen würden. Zudem er-
scheine der Umstand, dass der damals 16-jährige Beschwerdeführer
nach nur zwei Monaten Tätigkeit als (...) und trotz eines Ge-
ständnisses seines Vorgesetzten, von den Sicherheitsbehörden für
mehrere Jahre habe inhaftiert werden sollen, als wenig plausibel.
Insgesamt genügten die Vorbringen den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht, weshalb ihre
flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, es sei grundsätzlich
von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und von der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen auszugehen.
Soweit die Vorinstanz seine Vorbringen zu seiner Furcht vom Si-
cherheitsdienst zur Rechenschaft gezogen zu werden als unglaubwür-
dig und widersprüchlich erachte, sei zunächst daran zu erinnern, dass
er den Schulunterricht nur während zwei Jahren besucht habe und
noch minderjährig sei, was offensichtlich zu Verständigungsproblemen
geführt habe. Diese Tatsache habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt.
Zudem sei es unter anderem auf die Verständnisprobleme mit dem
Übersetzer zurückzuführen, weil der Dolmetscher den Dialekt (...)
gesprochen habe, während er den Dialekt (...) spreche. Auch hätte ihm
der Dolmetscher einzelne Begriffe erklären sollen, wie beispielsweise
"hängige Verfahren", damit Missverständnisse hätten vermieden
werden können. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen, dass in
der Befragung nicht auf eine für Minderjährige geeignete Wortwahl
geachtet worden sei.
Dass der Beschwerdeführer den Vornamen seines derzeitigen Vorge-
setzten im Rahmen der Anhörung nur auf Nachfragen habe sagen
können, sei vor dem Hindergrund seiner schlechten Schulbildung
nachvollziehbar. Er habe sich nie für die Schule interessiert, weshalb
er schlussendlich bei seinem Onkel in B._______ auf dem Hof
gearbeitet habe. Es sei auch nicht verwunderlich, dass er durch
Beziehungen seines Onkels eine Arbeitsstelle im (...) erhalten habe.
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Schlussendlich seien auch die übrigen Ungereimtheiten auf Verständi-
gungsprobleme mit dem Übersetzer und auf sein jugendliches Alter
zurückzuführen.
4.3 Aus den Akten ergeben sich auch nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts in der Tat zahlreiche Hinweise auf die Unglaubhaf-
tigkeit der angegebenen Fluchtgründe, die sich offensichtlich nicht al-
leine mit dem Alter oder einer geringen Schulbildung des Beschwerde-
führers erklären lassen.
Bei Durchsicht der Befragungsprotokolle ist nicht festzustellen, dass
der Ablauf der Anhörungen der Schulbildung oder dem Alter des – da-
mals immerhin 17-jährigen – Beschwerdeführers nicht angemessen
gewesen wäre. Soweit dieser Übersetzungsschwierigkeiten und Ver-
ständigungsprobleme geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Erstbefragung sowie
bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben hat, den jeweiligen
Dolmetscher "gut" respektive "einwandfrei" zu verstehen (vgl. Protokoll
Empfangszentrum, S. 8; kantonales Anhörungsprotokoll, S. 3 und 13).
Erfahrungsgemäss resultieren Verständigungsschwierigkeiten zwi-
schen Asylsuchenden und Befragern beziehungsweise den mitwirken-
den Dolmetschern häufig in bestimmten objektiven Hinweisen auf die
schlechte Anhörungsqualität (z.B. Nachfragen, unpassende Antworten
oder "aneinander vorbeireden"); solche Merkmale sind den Protokollen
des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Die bei der einlässlichen
Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertretung hat zudem darauf verzich-
tet, Einwände zu Protokoll zu geben oder Abklärungen anzuregen,
was im Falle von tatsächlichen Verständigungsschwierigkeiten schwer
vorstellbar wäre. Die nachträglich geltend gemachten Übersetzungs-
probleme sind damit offensichtlich nicht geeignet, die vom BFM zutref-
fend festgestellten Ungereimtheiten plausibel zu erklären.
Die Schilderung der Umstände der Benachrichtigung des Offiziers der
Polizeidirektion, W._______, durch den zweiten Transporteur, der mit
Schmuggelware ohne Bewilligung die Grenze habe passieren wollen,
erweckt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einen le-
bensfremden Eindruck. Auch ist in der Tat schwer nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer behördlich verfolgt worden sein soll
(oder Verfolgung befürchten müsste), nachdem sein Vorgesetzter fest-
genommen worden sei und unlautere Befehle gegenüber den Grenz-
polizisten zugegeben habe. Der zeitliche Ablauf der Ausreise ist
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schliesslich vom Beschwerdeführer unterschiedlich geschildert wor-
den: Bei der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer noch angege-
ben, er habe bis am 3. Oktober 2006 als (...) gearbeitet und sei nach
dem Zwischenfall mit einem Arbeitskollegen ins Dorf C._______
geflohen, wo er sich versteckt gehalten habe. Ungefähr am 26.
Oktober 2006 sei er sodann aus dem Irak ausgereist und sei drei
Wochen später – also etwa Mitte November 2006 – in D._______
angekommen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 7). Bei der
kantonalen Anhörung führte er hingegen aus, er habe den Irak glaub-
lich im Oktober 2006 verlassen und sei am 26. Oktober 2006 in
D._______ angekommen (vgl. kantonales Anhörungsprotokoll, S. 5).
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt ihm angesichts der
als unglaubhaft erkannten Vorbringen nicht.
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand
einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge mit seinen nach wie vor
in der Provinz Erbil wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales
Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite
stehen könne.
6.3.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe unter
Bezugnahme auf diverse Medienberichte auf verschiedene Zwischen-
fälle mit Todesopfern hin, welche in seiner Heimat in letzter Zeit zu ver-
zeichnen gewesen seien, und macht im Wesentlichen geltend, dass
die positive Einschätzung der Sicherheitssituation im Nordirak durch
das BFM nicht zutreffend sei. Obschon sich die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in den Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymania in
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letzter Zeit verbessert habe, sei die Situation weiterhin sehr ange-
spannt. Die türkische Luftwaffe habe verlassene Dörfer im Nordirak an-
gegriffen und türkische Soldaten hätten nach Angaben Duzende von
kurdischen Rebellen im Nordirak angegriffen. Überdies seien Anschlä-
ge wieder zahlreicher geworden. Dies zeigten die neulichen Selbst-
mordanschläge und Kämpfe im Nordirak, wo 19 Menschen getötet
worden seien, der Anschlag auf die wichtige Ölpipeline Kirkuk-Beiji so-
wie andere zahlreiche Bombenattentate. Angesichts der Eskalation
und der Gewalt sei ein Wegweisungsvollzug nach Erbil nach wie vor
nicht zumutbar und die Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, im-
mer noch zu gross. Die Flüchtlinge, die in den Irak zurückkehrten, wür-
den ihren Zufluchtsort im Übrigen meist nicht freiwillig verlassen; zum
einen hätten die Nachbarländer die Aufenthaltsbestimmungen ver-
schärft und zum andern seien die Flüchtlinge oft einfach aus Geldnot
zur Rückkehr gezwungen worden.
6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Leitentscheid vom
14. März 2008 (vgl. BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beur-
teilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus
den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzu-
mutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg
durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8).
6.3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er von
Geburt bis zu seiner Ausreise im Oktober 2006 gelebt hat. Eigenen
Angaben gemäss hat er dort nach bloss zwei Jahren die Schule ver-
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lassen und dann mehrere Jahre seinem Onkel in (...) ausgeholfen.
Danach habe er im (...) gearbeitet. Trotz seines jugendlichen Alters
ergibt sich aus den Akten nicht, dass er mit diesen Einkünften sein
eigenes Leben nicht hätte finanzieren können. Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, kann
davon ausgegangen werden, dass er sich – eventuell mit Hilfe seines
Onkels – in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren
können.
6.3.6 Seine in Erbil lebende Familie (Eltern, Geschwister und Onkel)
wird ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimat-
land behilflich sein können. Zudem wird ihm die Rückkehrhilfe der
Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern
können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersicht-
lich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Be-
schwerdeführer, welcher frei ist von familiären Verpflichtungen und ge-
mäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in
eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar zu bezeichnen ist.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist auch möglich.
Die Region ist mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarlän-
dern erreichbar. Zudem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwenigen Reisedokumente zu beschafften (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen und die durch die Vorinstanz ver-
fügte Wegweisung zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
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VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung – hinsichtlich der Fra-
ge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – nicht aussichtslos
waren. Angesichts der belegten prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es werden folglich
keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) ad _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Chantal Schwizer
Versand:
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