Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1066/2011
Urteil vom 18. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Februar
2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus B._______, eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 3. Oktober 2010 verliess, am selben Tag mit seinem
Reisepass nach Mailand, Italien, flog, und in der Folge mit dem Zug in die
Schweiz eingereist sei, wo er am 5. Oktober 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte,
dass er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______
zugewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung im EVZ vom
14. Oktober 2010 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien – aufgrund der möglichen Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens – gewährt
wurde und er dabei zu Protokoll gab, wenn ein Asylgesuchsteller mit den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun gehabt habe, schicke
Italien diese Person nach Sri Lanka zurück, und er habe aus diesem
Grund Angst, dorthin abgeschoben zu werden,
dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Italiens zur
Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen
Drittstaat vortrug,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 8.
Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte,
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter
anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des E-
7232/2010 Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
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zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass es gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter
Annahme, dass ihm die italienischen Behörden eine Einreiseerlaubnis
erteilt hätten, am 3. Januar 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gestellt
habe,
dass Italien mit Schreiben vom 28. Januar 2011 das Ersuchen gemäss
Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gutgeheissen habe,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens
am 28. Juli 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 14. Oktober 2010 ausgeführt habe, er befürchte, von den
italienischen Behörden nach Sri Lanka weggewiesen zu werden,
dass nach Ansicht der Vorinstanz keine Hinweise vorliegen würden,
Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und
würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass der Beschwerdeführer vielmehr in einen Drittstaat reisen könne, in
welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich keine Einwände
vorgebracht habe, die Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach
Italien darzustellen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien daher zulässig, zumutbar
und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2011 (Datum
Poststempel: 12. Februar 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem
beantragte, es sei sinngemäss von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, da er dort in eine Notsituation geriete und Angst habe, in sein
Heimatland abgeschoben zu werden, wo er um sein Leben bangen
müsste,
dass er zudem ausführte, er habe anlässlich der Befragung vom 14.
Oktober 2010 nicht die Möglichkeit gehabt, all seine Probleme
mitzuteilen, da der Dolmetscher ihn eingeschüchtert, nicht alles übersetzt
habe und ihn nicht habe ausreden lassen, was dazu geführt habe, dass
der Beschwerdeführer das Protokoll im Nachhinein habe übersetzen
lassen und feststellen müssen, es entspreche nicht dem, was er zu
Protokoll gegeben habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 15. Februar 2011
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch
aussetzte, nachdem die vorinstanzlichen Akten noch nicht vorgelegen
waren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 Asyl),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge via Italien in die
Schweiz eingereist ist und sich dort vor der Einreise zuerst einen Tag
aufgehalten habe,
dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegend Italien für die
Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, da
ihm die italienische Botschaft in Colombo ein Schengenvisum (gültig vom
(…). September 2010 bis zum (…). März 2011) erteilt hat (vgl. A9/6),
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dass Italien denn auch mit Schreiben vom 28. Januar 2011 seine
Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO anerkannt hat (vgl. A14/2),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe ausführte, er
habe grosse Angst, im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien in
seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden,
dass er ferner in Italien in eine Notsituation geraten würde und anlässlich
der Befragung aufgrund der mangelnden Dolmetscherqualitäten die
Gründe hierfür nicht habe ausführen können,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus
diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten (vgl. BVGE
E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 7.3. – 7.7.),
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer werde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner
Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt,
dass des Weiteren dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten
Befragungsprotokoll zu entnehmen ist, dass er zwei Mal angab, den
Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A1/11 S. 2, 8),
dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass ihm in Italien
eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland
drohen würde,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe somit nicht geeignet
sind, zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz zu gelangen,
dass nach dem oben Gesagten kein Überstellungshindernis des
Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und auch keine Veranlassung
besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres
Selbsteintrittsrechts zu erklären,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass dem Schreiben der italienischen Behörden vom 28. Januar 2011 zu
entnehmen ist, der Beschwerdeführer solle darüber in Kenntnis gesetzt
werden, dass er sich bei seiner Ankunft in Italien unverzüglich am
Flughafen (…) beim "Ufficio di Polizia di Frontiera" melden solle,
dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, dem
Ersuchen der italienischen Behörden bei der Organisation der konkreten
Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführung Rechnung zu
tragen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine
Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34
E. 9.2 S. 510),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August
2010, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind,
dass wie vorstehend dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen,
welche zu einem Selbsteintritt führen müssten und das BFM die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass vor dem Hintergrund obiger Erwägungen das BFM zu Recht keine
Hindernisse für den Wegweisungsvollzug nach Italien feststellte, weshalb
dieser zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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